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Artikel Tagged ‘mehrwertsteuer’

Rechtsanwalt wegen Schulden der Philkeram Johnson in Griechenland verhaftet

10. Mai 2012 / Aufrufe: 81 Keine Kommentare

In Griechenland wurde ein weiterer Vertreter der Philkeram Johnson verhaftet, diesmal wegen Zurückhaltung gesetzlicher Versicherungsbeiträge in Höhe von über 1 Million Euro.

Eineinhalb Monate nach der wegen angeblicher Zurückhaltung der Mehrwertsteuer erfolgten Verhaftung des 81-jährigen Direktors der Fliesenfabrik Philkeram Johnson wurde ein weiterer Vertreter des selben Unternehmens festgenommen, diesmal wegen Zurückhaltung gesetzlicher Versicherungsbeiträgen.

Beamte der Kriminalpolizei Thessaloniki verhafteten am Dienstagmorgen (08 Mai 2012) einen 36-jährigen Rechtsanwalt als gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft wegen der Nichtentrichtung von Versicherungsbeiträgen in Höhe von 1.148.923,43 Euro an den gesetzlichen Sozialversicherungsträger IKA.

Der 81-jährige Direktor des vormals mächtigen Industriebetriebs, der jedoch heute unter Konkurs steht, war gegen Ende März 2012 wegen anhängiger Mehrwertsteuer-Zahlungen in Höhe von 293.505 Euro verhaftet worden (siehe auch 81-Jähriger in Griechenland wegen Steuervergehen verhaftet). Die Verhaftung des Direktors hatte damals zu vielen Protesten seitens diverser Träger der Unternehmerwelt geführt.

(Quelle: Imerisia)

Tourismus-Ziele 2012 in Griechenland sind unerreichbar

5. Mai 2012 / Aufrufe: 787 11 Kommentare

Laut dem Verband der Touristik-Unternehmen in Griechenland sind die für das Jahr 2012 veranschlagten Ziele im Tourismus nicht erreichbar.

Auf Basis der Ergebnisse der beiden ersten Monate erachtet der Verband der griechischen Touristik-Unternehmen (SETE) die Ziele bezüglich 16 Millionen internationaler Ankünfte und 10 Milliarden Euro direkter Einnahmen aus dem Tourismus für 2012 als unerreichbar, da gemäß den Daten der Griechischen Bank ein signifikanter Rückgang sowohl bei den Ankünften als auch den Einnahmen verzeichnet wird.

Der SETE erachtet ebenfalls, dass dieser Rückgang sich für die ersten vier Monate des Jahres 2012 auf ungefähr dem selben Niveau fortsetzen wird, weil – wie angeführt wird – die notwendigen Maßnahmen und die strukturellen Änderungen “in einem großen Grad nicht umgesetzt wurden, während die Wirtschaftskrise in Europa sich verschlimmerte“. Andererseits beurteilt der SETE jedenfalls positiv, dass die Vorsitzenden der Parteien ND und PASOK, also die Herren Antonis Samaras und Evangelos Venizelos, als Teil des Programms ihrer Parteien einen niedrigen Mehrwertsteuer-Satz auf das touristische Paket und die Wiederherstellung der Mehrwertsteuer auf dem Sektor der Beköstigung auf 13% ankündigten.

Ein Land wie Griechenland, das von dem Tourismus lebt, kann nicht anders als die MwSt. auf sein touristisches Produkt auf ähnlichem Niveau mit dem seiner Mitbewerber zu halten, also in einer Größenordnung von 5% – 8%“, betonte der Verbandsvorsitzende Andreas Andreadis. “Der Beschluss des Wirtschaftsstabs der Regierung im Mai vergangenen Jahres, und zwar mit Zustimmung der Troika, zur Anhebung der MwSt. in der Gastronomie auf 23%, also einen weltweiten Spitzensatz, war völlig paradox und jenseits jeder wirtschaftlichen Logik“, fügte er an und endete: “Dies vernichtete in wenigen Monaten tausende Unternehmen und zehntausende Arbeitsplätze speziell junger Leute, während es letztendlich auch die Steuereinnahmen des Staates minderte.

Der SETE vertritt, dass – damit der Aufschwung beginnt – “unmittelbar nach den Wahlen die bekannten, dokumentierten und in vielfacher Hinsicht selbstverständlichen Maßnahmen zur Stärkung unseres Tourismus und der Verbesserung seiner Wettbewerbsfähigkeit umgesetzt werden müssen“.

(Quelle: Epikera)

Verhaftungen wegen Steuervergehen in Griechenland

28. März 2012 / Aufrufe: 211 3 Kommentare

In Griechenland wurden von der Wirtschaftspolizei zwei Unternehmer aus Chalkidiki und Serres wegen Nichtabführung der Mehrwertsteuer verhaftet.

Im ersten Fall handelt es sich um einen 41-jährigen Forstprodukt-Händler aus Chalkidiki, der in dem Zeitraum von 01.01.2011 bis 30.06.2011 keine Mehrwertsteuer abgeführt haben und dem Fiskus 52.669,64 Euro schulden soll.

Im zweiten Fall handelt es sich um einen 42-jährigen Lebensmittelgroßhändler aus Serres, der in dem Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.0z.2011 ebenfalls keine Mehrwertsteuer abgeführt haben und dem Fiskus 17.044,44 Euro schulden soll.

(Quelle: Proto Thema)

81-Jähriger in Griechenland wegen Steuervergehen verhaftet

23. März 2012 / Aufrufe: 207 Keine Kommentare

In Griechenland wurde der 81-jährige Direktor der international bekannten Fliesenfabrik Philkeram Johnson wegen Nichtabführung der Mehrwertsteuer verhaftet.

Wie bekannt wurde, verhafteten Beamte der Fahndungsabteilung der Kriminalpolizei Thessaloniki den 81-jährigen Direktor Giorgios Philippou der Philkeram Johnson SA, weil das zu den größten Produzenten keramischer Fliesen in Europa zählende Unternehmen in dem Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 30. Oktober 2011 keine Mehrwertsteuer abgeführt haben und dem Fiskus 293.505 Euro schulden soll.

(Quelle: Zougla.gr)

IWF will neue Steuererhöhungen in Griechenland

6. Februar 2012 / Aufrufe: 793 11 Kommentare

Der IWF schlägt trotz des infolge der kontinuierlichen Steuererhöhungen in Griechenland partiell sogar gesunkenen Steueraufkommens neue Steuererhöhungen vor.

Obwohl die wiederholten Erhöhungen speziell bei den Verbrauchssteuern in Griechenland zu einem steilen Rückgang der Nachfrage und damit auch des Steueraufkommens führten, schlägt der IWF mit einem der griechischen Regierung unterbreiteten Bericht erneut drastische Steuermaßnahmen vor. Der Report umfasst unter anderem Änderungen bei der Mehrwertsteuer, mit der Einführungen eines einheitlichen Satzes von 19% oder 21%, die weitere Erhöhung der Verbrauchssteuern und die Beschneidungen von Steuerbefreiungen wie beispielsweise bei den Steuervergünstigungen für Zinsen der Baudarlehen.

Weiter werden Angleichungen bei den Immobiliensteuern und den Sozialabgaben der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagen, was zusammen mit der Vereinfachung des Systems dem neuen Steuersystem angeblich eine größere Perspektive des Aufschwungs verleihen soll. Ebenfalls wird die Erhöhung der Besteuerung von Sparguthaben und Obligationen empfohlen, was die griechische Regierung jedoch inzwischen abgelehnt hat.

Erhöhung der Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuern

Der Bericht des IWF befindet sich auf dem Tisch des bereits begonnenen Dialogs zwischen dem Finanzministerium und den drei an der Regierung beteiligten Parteien. Der IWF schlägt unter anderem vor:

  • Einführung eines einheitlichen Mehrwertsteuer-Satzes von 19% oder 21%, gegenüber den heute geltenden drei Sätze von 23%, 13% und 6,5%.
    Der Vorschlag für einen Satz von 21% sieht parallel die Einführung eines reduzierten Satzes für Hotels, Lebensmittel und Medikamente vor. Der Vorschlag für einen Satz von 19% sieht dagegen einen reduzierten Satz von 9% nur für touristische Dienstleistungen und Hotels vor.
  • Befreiung von (Monats-) Löhnen bis 300 Euro von Versicherungsbeiträgen, um den Aufschwung zu fördern. Die Kosten dieses Verlustes für die Versicherungsträger soll mittels anderweitiger Steuererhöhungen ausgeglichen werden.
  • Weitere Reduzierung oder völlige Streichung der steuerlichen Vergünstigung für Zinsen der Baudarlehen für die Erstwohnung, die derzeit das steuerpflichtige Einkommen der Steuerpflichtigen mindern.
  • Abschaffung der für die Ägäis-Inseln geltenden niedrigen Mehrwertsteuer-Sätze und Einführung einer Weinsteuer.
  • Senkung der Immobilientransaktionssteuer und deren Substitution durch andere Immobiliensteuern.
  • Erhöhung der Steuersätze für Offene Handelsgesellschaften auf 25%.
  • Erhöhung der Sonderverbrauchsteuern auf Zigarettentabak.
  • Abschaffung der Steuern zugunsten Dritter und der Luxussteuer, unter Ausnahme der Personenkraftwagen.
  • Erhöhung der Taxierungsgebühr für gebrauchten Privatfahrzeuge.
  • Eingliederung der Landwirte in das reguläre Mehrwertsteuersystem.
  • Schaffung eines besseren Kontrollmechanismus für die Ausstellung von Quittungen.
  • Drastische Erhöhung der Geldstrafen, wie beispielsweise Verhängung einer Geldstrafe von 100 Euro pro Monat für die nicht fristgerechte Einreichung von Steuererklärungen.

(Quelle: To Vima)

Organisierter Mehrwertsteuer-Betrug in Griechenland

5. Februar 2012 / Aufrufe: 1.115 9 Kommentare

Eine journalistische Recherche enthüllt den systematischen Betrug mit Mehrwertsteuer-Rückzahlungen in Griechenland, die den Staat um immense Summen brachten.

Zwei Wochen nach der Aushebung vier krimineller Organisationen in Thessaloniki, in deren Rahmen unter anderem auch der Amtsträger der SDOE Christos Papahatzis verhaftet und nach seiner Aussage vor dem Untersuchungsrichter in Untersuchungshaft genommen worden war, beginnt die elektronische Zeitung zougla.gr den “Colpo Grosso” aufzudecken, der den griechischen Fiskus um immense Summen brachte. Eine wesentliche Rolle spielt bei den Enthüllungen der inhaftierte Buchhalter Nikos Kasimatis, dessen Name auf der neulich publizierten Liste der Steuerschuldner des Finanzministerium an erster Stelle figurierte. Der erste Artikel der Reportagereihe wird nachstehend in deutscher Übersetzung wiedergegeben.

Der große Trick mit der Mehrwertsteuer in Griechenland

19. Januar 2012: Der Finanzminister und Regierungsvertreter Evangelos Venizelos erklärt anlässlich der Verhaftung des Christos Papahatzis: “Selbstreinigung der SDOE von großer Bedeutung”.
01. Februar 2012: Die journalistische Recherche von zougla.gr beweist, dass der “Fall Papahatzis” einfach nur eine Bagatelle ist. Eine kleine Wunde der kranken Steuerverwaltung, die aufgerufen ist, das dornige Thema der Steuerhinterziehung in unserem Land zu lösen.

Zum ersten Mal wird die Leserschaft die Gelegenheit haben, unter Nennung von Namen und Anschriften die Heldentaten von Spitzenfunktionären der SDOE, Inspektoren des Finanzministeriums, Leitern von Finanzämtern, Steuerbeamten und eidbrüchigen Bediensteten des Staatsapparats zu “genießen”. Offizielle Unterlagen, welche genaue Daten, Tage und Zeiten anführen. Seit wenigen Stunden befinden sich im Besitz der elektronischen Zeitung einige “heiße” Akten. Über deren Inhalt – der in den nächsten Tagen unverändert publiziert werden wird – verfügen die Behörden der Staatsanwaltschaft seit Juni 2010. Seitdem wird ermittelt … .

Ankläger ist Nikos Kasimatos, der auf Basis der von dem Finanzministerium publizierten Liste größte Schuldner des Fiskus. Beklagte sind die “Kinder des Systems”. Alle, die natürliche Täter in dem colpo grosso waren, der von dem 59-jährigen Buchhalter mit den 30 imaginären Firmen und den fiktiven Rechnungen in – und nicht nur – Nordgriechenland aufgebaut wurde.

Einige von ihnen sind heute Leiter großer Finanzämter. Andere Inspektoren des Finanzministeriums. Einige gingen in die Politik. Manche können Sie auf Ihren Fernsehempfängern bewundern. Sie pflegen, über die Probleme der Wirtschaft zu reden und sogar auch über Themen der moralischen Ordnung zu schwätzen. Mal ehrlich, wo fanden diese Herren die Moral? Alle erfreuen sich des Asyls. Keiner ist kontrolliert worden. Einige sputen sich derzeit vielleicht, den “Entwicklungen” vorzukommen. Leider ist es zu spät … . Innerhalb der bevorstehenden Stunden werden sie ihre Namen veröffentlicht sehen. Ihre Antworten sowie die Überprüfungen ihrer Vermögenslage werden interessant sein.

Die Tarife für die Besetzung behördlicher Schlüsselpositionen

Die erste Bezugnahme des Nikos Kasimatis vor dem Leiter der Berufungsstaatsanwaltschaft Thessaloniki erfolgte am 28-05-2010. Den Verlauf seines früheren Lebens darlegend führt der in Untersuchungshaft befindliche Buchhalter seine erste berufliche Erfahrung als Angestellter der Gesellschaft “Iotex A.G.” an. “Als ich in dem ersten Stadium unserer Zusammenarbeit als Buchhalter versuchte, eine gewöhnliche finanzielle Differenz der Gesellschaft mit der für sie zuständigen FAE (= Finanzbehörde für Aktiengesellschaften) zu regeln, schlug ich fehl, weil ich rechtskonform und auf Basis dessen vorging, was mir bekannt war und die einschlägigen Gesetze bestimmten”, betont er auf den ersten Seiten seines Berichts.

Und er fährt fort und führt den “Tarif” für die Besetzung der Positionen bei den neuralgischen Behörden an. Wenn dort nicht “geschmiert” wurde, lief gar nichts. Kasimatis sagt: “Um diese Positionen zu bekleiden, erfolgt ein intensiver Wettbewerb, es sind Bekanntschaften mit – nicht nur – behördlichen Funktionären erforderlich, analog zu der Position zahlen sie an ihren Amtsvorgänger und die Inspektoren hohe Beträge: Für die Position des Leiters der FAE 200.000 Euro, für die Position einiger privilegierter DOY (= Finanzämter) 100.000 Euro, für die Position des Aufsehers 80.000 Euro und des Kontrolleurs 50.000 Euro.

Der Trick mit der Mehrwertsteuer-Erstattung

Nikos Kasimatis widmet ganze Kapitel seiner Ausführungen der Beschreibung des Aufbaus der Betrugsmaschinerie, die sich auf die illegalen Mehrwertsteuer-Rückzahlungen bezieht. Er ist Meister der Klasse, sah und lebte alles: Zeit, dass auch die öffentliche Meinung informiert wird.

Die drei hauptsächlichen Merkmale waren: Vertrauen, Verschwiegenheit und “Omerta”. Wer diese nicht hatte oder nicht hat, kommt nicht “zum Zug”. Damit der Trick der “MwSt.-Erstattung” aus fiktiven Rechnungen glückt, muss eine unzerbrechliche Kooperation zwischen Steuerbeamten, Amtsträgern der S.D.O.E. und Unternehmern existieren. Der “colpo grosso” erforderte totales Vertrauen und die Zusammenarbeit der Verantwortlichen der Finanzämter (D.O.Y.) mit einer Person ihres absoluten Vertrauens, üblicherweise einem Buchhalter, oder mit dem Verantwortlichen eines jeden Kreises, der bereits bewährt und vertrauenswürdig war.

Damit das System auf keinen Fall aufgedeckt wird, vertrauten – laut Kasimatis – die Finanzbeamten nicht jedem Unternehmer, sondern einer Person ihres absoluten Vertrauens, welche die Rolle des Vermittlers spielte. Nur auf Empfehlung dieser Vertrauenspersonen konnten sie einem neu in das System Eingeführten vertrauen. Diese konspirativen Regeln wurden zur Vermeidung der Aufdeckung des Kreises penibel eingehalten.

Fiktive Kontrolle und sofortige Bewilligung illegaler MwSt.-Erstattungen

Wenn ein Unternehmer oder Unternehmen die Erstattung der Mehrwertsteuer für angeblich durchgeführte Exporte in Länder der Europäischen Union oder Drittländer verlangte, war ein Antrag an die zuständige D.O.Y. einzureichen, mit dem unter gleichzeitiger Beibringung auch der erforderlichen Unterlagen die Rückzahlung beantragt wurde. Der Antrag musste protokolliert, in das Register der Unternehmen mit einem Anrecht auf die MwSt.-Erstattung eingetragen und eine Akte angelegt werden. Danach musste die Akte an den Leiter der MwSt.-Stelle überstellt werden und die Überprüfung durch vier Bedienstete der zuständigen D.O.Y. beginnen, die sich an den Sitz des Unternehmens begaben. Von all dem Vorstehenden erfolgte jedoch nichts … .

In seiner Aussage enthüllt Herr Kasimatis: “In allen Fällen, in denen keine realen Exporte existierten, kam nicht das Geringste zur Anwendung, die Bewilligung erfolgte umgehend, wie auch die Gelder umgehend zur Auszahlung kamen. Ging es dagegen um reale Exporte, war die Kontrolle pedantisch und penibel und dauerte tagelang, und die Auszahlungen erfolgten nach Monaten”.

In den Fällen, wo es keinen realen Export gab, begab sich kein Stab an den Sitz des Unternehmens, da es praktisch kein Unternehmen, sondern nur ein kleines Büro gab, das laut der Aussage eine Fläche von 12 – 15 qm hatte, und dies nur für die ersten beiden Monate und sogar ohne Telefon und Stromanschluss. Natürlich erfolgte weder eine Kontrolle der Eingänge noch der Rechnungen, da diese fiktiv waren, und selbstverständlich erfolgten auch keine Prüfungen der Bücher, da diese leer und nicht unterzeichnet waren. Mit wenigen Worten, alles war illegal und fiktiv … .

Geisterunternehmer und korrupte Finanzbeamte

Beispielhaft für die Kooperation der Steuerbeamten und der Privatpersonen ist die Anzeige des Kasimatis, dass auf den illegalen Mehrwertsteuer-Erstattungsanträgen niemals die Telefonnummer des Unternehmers angeführt wurde, da kein Unternehmen existierte, während der beanspruchte Betrag der Erstattung meistens nicht von dem Antragsteller, sondern von den Finanzbeamten selbst eingetragen wurde!

“Wo es eine rechtswidrige MwSt.-Rückzahlung an Privatpersonen gab, gab es gleichzeitig auch ein illegales Verhalten von Finanzbeamten. Wo es eine rechtswidrige MwSt.-Rückzahlung gab, gab es obligatorisch deren Verteilung, üblicherweise entsprechend zu 60% – 40% zwischen Privatleuten und Finanzbeamten. 10% wiederum der nach der endgültigen Überprüfung erstatteten MwSt. behielten immer vollständig die Finanzbeamten ein, mit dem Ergebnis, dass sich ihr Anteil schließlich auf 50% beläuft. Wie angeführt wird, “wollte die eine Seite die Zusammenarbeit der anderen, weil anderenfalls die Rückzahlung der MwSt. unmöglich war”.

Die Reportage wird fortgesetzt … (s. nachstehende Verweise)

(Quelle: zougla.gr)

Weitere Artikel der selben Reportage-Reihe:

Heizöl in Griechenland 40 Prozent teurer

23. Oktober 2011 / Aufrufe: 504 5 Kommentare

Mit Beginn der offiziellen Heizperiode in Griechenland gestalten sich die Heizölpreise für private Haushalte um 40% teurer als im Vorjahr und erreichen bis fast 1 Euro pro Liter.

In Griechenland wenden sich immer mehr Haushalte wieder dem Brennholz zu, da Heizöl zunehmend unerschwinglich wird. Obwohl die infolge des (inzwischen beendeten) Streiks der Zollbeamten aufgetretenen Versorgungsschwierigkeiten auf dem Markt noch nicht überwunden sind, gestaltete sich während der ersten Woche der begonnen Heizperiode der Preis des Heizöls im Bereich von 90 bis 98 Cent pro Liter. Damit liegen die aktuellen Heizölpreise etwa 40% über dem Niveau der entsprechenden Periode des Vorjahres 2010, in der sie sich auf einem Niveau von 65 – 75 Cent pro Liter bewegten.

Der beachtliche Preisanstieg mit allem, was dies für die Haushalte hauptsächlich in den Höher gelegenen Regionen und in Nordgriechenland einher bringt, beruht auch auf der Erhöhung der Sonderverbrauchsteuer (EFK) von 21 Euro auf 60 Euro pro 1.000 Liter. Die Erhöhung der Verbrauchs- und Folgesteuern beläuft sich folglich in diesem Jahr auf “nur” etwa 50 Euro pro 1.000 Liter, wird allerdings im Jahr 2012 wegen der beschlossenen Angleichung der (niedrigen) Heizölsteuer an die Kraftstoffsteuer Steuer um ein Vielfaches höher ausfallen.

Konkret gestalteten sich die aktuellen Heizölreise für Großhandelsbestellungen (über 1.000 Liter) in Attika und Thessaloniki bei 91 – 93 Cent / Liter, während die Preise für kleinere Bestellungen und in abgelegenen Gebieten bis zu ungefähr 1 Euro / Liter erreichen. Laut den Angaben des Entwicklungsministeriums liegen die höchsten Preis in Attika bei 95 Cent, in Thessaloniki bei etwa 98 Cent, in Arta, Preveza, Chania und auf den Dodekanes-Inseln bei 97 Cent und in Heraklion und auf Samos bei 96 Cent pro Liter. Die niedrigsten Preise wurden in Thessaloniki und Ioannina (89,8 Cent), Kilkis (90 Cent) und Ostattika (90,9 Cent) verzeichnet.

In den meisten Präfekturen Griechenlands hat sich allerdings noch kein konkretes Preisgefüge abgezeichnet, da der Streik der Zollbeamten die Belieferung des Marktes ab dem vergangenen Samstag verhinderte, an dem formal die Verkaufsperiode für Heizöl begann. Seit Freitag (21.10.2011) erfolgen die Zollabfertigungen jedoch wieder regulär.

Chaos wegen differenter Heizölbesteuerung für Haushalte und Firmen

Das Finanzministerium fordert indessen hunderttausende Geschäftsinhaber und Gewerbetreibende auf, die zusammen mit Wohneinheiten in den selben Gebäuden untergebracht sind, beim Finanzamt rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, auf denen sie die von ihnen konsumierten Heizölmengen deklarieren, damit das Finanzamt dann die zusätzliche Sonderverbrauchsteuer und Mehrwertsteuer erhebt, die diesem Verbrauch entspricht. Dieser Modus wurde gewählt, um das aufgetretene Problem mit der unterschiedlichen Besteuerung des Heizöls zu lösen, welches ab diesem Jahr die Haushalte und die Unternehmen für Heizzwecke verwenden.

Gemäß dem “Mittelfristigen Volkswirtschaftlichen Rahmenprogramm 2011 – 2015″ wurde mit Beginn der diesjährigen Heizperiode (15. Oktober 2011) für Heizöl, welches die privaten Haushalte konsumieren, die Sonderverbrauchs- bzw. Heizölsteuer von 21 Euro auf 60 Euro pro 1.000 Liter angehoben, während 2012 die vollständige Angleichung der Heizölsteuer an die Besteuerung des Dieseltreibstoffs in Höhe von derzeit 412 Euro / 1.000 Liter erfolgen soll.

Für juristische Personen gilt jedoch dagegen die Angleichung der Heizölsteuer an die volle Dieselsteuer automatisch bereits ab diesem Jahr (womit sich für gewerbliche Verbraucher Heizölpreise in der Größenordnung von derzeit bis zu über 1,60 Euro / Liter ergeben!). Dieser Umstand wirft allerdings viele praktische Themen auf, da es in ganz Griechenland hunderttausende Gebäude gibt, in denen zusammen mit privaten Haushalten auch Geschäfte und Gewerbetreibende untergebracht sind.

Bezüglich dieser eher die Regel als eine Ausnahme darstellenden Fälle haben die Treibstoffhändler das Ministerium bereits vor geraumer Zeit darüber informiert, dass es ihnen nicht möglich sei, Rechnungen mit unterschiedlicher Verbrauchsteuer auszustellen, weil sich die Heizöllieferung ganz einfach global auf den (gemeinsamen) Heizungsbrenner des Gebäudes und nicht separat auf Brenner der Wohnungen oder der Geschäfte eines Gebäudes bezieht.

Bürokratie und Papierkrieg ohne Ende

Somit wurde schließlich gemäß einem von Finanzminister Evangelos Venizelos unterzeichneten Beschluss die Lösung gewählt, dass die juristischen Personen genau wie auch die übrigen Mieter des Gebäudes mit Öl mit der reduzierten Sonderverbrauchsteuer bzw. Heizölsteuer beliefert werden und danach Erklärungen an das Finanzamt oder den Zoll einreichen müssen, mit denen sie ihren Heizölverbrauch deklarieren und die ihnen entsprechende zusätzliche Sonderverbrauchsteuer (also die Differenz zur Dieselsteuer) plus Mehrwertsteuer abführen. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge sind die Erklärungen für die Periode 15. Oktober – 31. Dezember 2011  bis zum 20.01.2012 und für die Periode 01. Januar – 30. April 2012 bis zum 20.05.2012 einzureichen.

Die deklarierten Angaben werden die Finanzämter bzw. die Datenverarbeitungszentrale des Finanzministeriums unter anderem auf Basis der Aufstellungen kontrollieren, welche die Heizölhändler zu übermitteln verpflichtet sind, und falls sich der Verdacht einstellt, dass eine juristische Person Öl mit reduzierter Sonderverbrauchsteuer für die Heizung verwendet, kann sogar auch umgehend das Dezernat für Wirtschaftsverbrechen (SDOE) mobilisiert werden, um Kontrollen wegen Steuerhinterziehung, Zollvergehen und Treibstoffschwarzhandel durchzuführen und gegebenenfalls die entsprechenden Sanktionen zu verhängen.

Um festzustellen, ob Firmen und Gewerbetreibende die Wahrheit deklarieren, sollen die Nebenkostenabrechnungen herangezogen werden, aus denen die von jeder (Miet-) Partei verbrauchten Heizölmengen hervorgehen werden, und deshalb müssen auch die Hausverwaltungsgesellschaften die Zahlungsbelege an die Finanzämter übermitteln. Wenn es dagegen keine Verwaltungsgesellschaft zur Abrechnung der Umlagen gibt, wird das Finanzamt auf Basis einer rechtsverbindlichen Erklärung jeder juristischen Person die Fläche und anteilmäßige Beteiligung der jeweiligen Raumeinheit überprüfen, um danach den anteiligen Heizölverbrauch zu ermitteln.

(Quelle: in.gr)

Steuerchaos wegen Erhöhung der Mehrwertsteuer in Griechenland

10. Oktober 2011 / Aufrufe: 757 6 Kommentare

Die Anfang September 2011 in Kraft getretene Erhöhung der Mehrwertsteuer auf dem Sektor der Gastronomie in Griechenland hat zu einem wahren Steuer-Chaos geführt.

Infolge der am 01. September 2011 in Griechenland in Kraft getretenen Erhöhung der Mehrwertsteuer für Mineralwasser, Fruchtsäfte, Fast-Food-Produkte, Snacks usw. sowie den globalen Sektor der Gastronomie um 10% (sprich von 13% auf 23%) hat sich die paradoxe Situation ergeben, dass ein und das selbe Produkt sowohl unter den reduzierten (13%) als auch den regulären (23%) Mehrwertsteuersatz fallen kann!

Reichlich einen Monat nach Inkrafttreten der konkreten Mehrwertsteuererhöhung erließ das griechische Finanzministerium einen Runderlass, mit dem allerdings die wirren Bestimmungen nicht etwa korrigiert, sondern offiziell “geklärt” wurden. Aufgrund welcher Erwägungen der Gesetzgeber zu dem Entschluss kam, dass Mineralwasser ohne Kohlensäure oder eine Blätterteigpastete mit Puddingfüllung mit 13%, Mineralwasser mit Kohlensäure oder eine Blätterteigpastete mit Käsefüllung dagegen mit 23% zu besteuern ist, bleibt also weiterhin ungeklärt. Stattdessen erfolgten umfangreiche “Klarstellungen”, die nachstehend in deutscher Übersetzung wiedergegeben werden.

Erläuterungen des griechischen Finanzministeriums zur Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 23% in der Gastronomie in Griechenland

1. Die standardisierten Produkte, die in einem industriellen Verfahren hergestellt werden und an den Verkaufspunkten für den Massenkonsum angeboten werden, fallen weiterhin unter den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 13%. Diese Produkte, die für den Massenkonsum hergestellt und an den Verkaufspunkten verpackt präsentiert werden, Sandwiches und Gemüse- oder Fruchtsalate, die luftdicht verschlossen sind und auf ihrer Verpackung die erforderlichen Auszeichnungen hinsichtlich ihrer Zutaten und Haltbarkeit (Herstellungs- und Haltbarkeitsdatum) führen, fallen als normierte Nahrungsmittel weiterhin unter der Voraussetzung unter den reduzierten Satz (13%), dass sie nicht hauptsächlich von Einzelhandelsunternehmen oder Einzelhandelsketten, sondern mittels eines industrialisierten Verfahrens hergestellt und in Mengen an den Verkaufspunkten angeboten werden. Die vorverpackten Produkte fallen dagegen unter den regulären Mehrwertsteuersatz von 23%, wenn sie dem Endverbraucher nach der aus welchem Grund (z. B. zum Aufwärmen oder Aufbacken) auch immer erfolgenden Entfernung der Verpackung angeboten oder vor Ort verzehrt werden.

2. Im Fall der Beherbergung mit Frühstück und zwei Mahlzeiten (Vollpension) gegen einen pauschalen Preis und unter der Voraussetzung, dass die Differenzierung der Gegenleistung nach den jeweiligen Sätzen nicht möglich ist, fallen 25% des pauschalen Gesamtpreises als für das Frühstück und die beiden Mahlzeiten entrichtete Gegenleistung unter den regulären Mehrwertsteuersatz.

3. Der Zimmerservice, der in der Bereitstellung von Speisen oder / und Getränken auf den Zimmern von Hotelbetrieben und der übrigen Unterkünfte besteht, fällt (einschließlich auch des Wassers ohne Kohlensäure) als Gastronomieleistung unter den regulären MwSt.-Satz (23%). Die Verbräuche aus der Minibar stellen dagegen Belieferungen mit Produkten dar und werden mit dem Satz belastet, der für jedes Gut gilt.

4. Der vor Ort erfolgende Konsum an Tischen / auf Sitzgelegenheiten, über welche die Gastronomie-Betriebe verfügen (Restaurants, Grillstuben, Tavernen, Fast-Food-Betriebe, Cafés, Trinkhallen, Cafeterias usw.) fällt unabhängig von der Art des verzehrten Guts als Gastronomieleistung unter den regulären MwSt.-Satz von 23% (unter Einbezug von Kuchen, Wasser ohne Kohlensäure und Brot). Dies gilt auch für die Restaurants bzw. Mensas, die im Rahmen der Beköstigung von Schülern, Studenten und allgemein Auszubildenden betrieben werden, und für Fälle des Vorortverzehrs an Tischen / auf Sitzgelegenheiten, die nicht ausschließlich von den Kunden eines Gastronomie-Betriebs, sondern von den Kunden mehrere an dem selben Ort aktiver Gastronomie-Betriebe benutzt werden (z. B. mit Tischen und Stühlen ausgestattete gemeinschaftlich genutzte Fläche in einem Einkaufzentrum).

5. Bei den von Gastronomie-Betrieben oder Catering-Unternehmen gelieferten und zum sofortigen Verzehr fertigen Speisen, Kuchen usw. “im Paket” wird jeder Artikel mit dem Satz besteuert, dem er unterliegt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Übergabe eines einzelnen Guts oder ein Bündel mehrerer Güter handelt (zum unmittelbaren Verzehr fertige Speisen 23%, kohlesäurefreies natürliches oder technisches Mineralwasser und Brot 13%, Sprudelwasser, Säfte, Erfrischungsgetränke und Spirituosen 23% usw.).
Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen die Übergabe auf Verantwortung des Verkäufers erfolgt (z. B. Lieferung nach Hause), als auch in den Fällen, in denen die Übergabe der Güter im Geschäft stattfindet, ihr Verzehr jedoch außerhalb des Geschäfts erfolgt.
Das selbe gilt auch in den Fällen, in denen ein Unternehmen die Belieferung von Krankenhäusern, Restaurants in Bildungseinrichtungen, Studentenmensas usw. mit fertigen Gerichten, Kuchen und Getränken versorgt.

6. Unter den regulären MwSt.-Satz (23%) fallen auch die Fälle des Caterings, wenn es sich nicht um eine einfache Warenübergabe handelt, sondern gleichzeitig auch Serviceleistungen (z. B. Servierservice, notwendige Materialien zum Verzehr wie Tische, Tischtücher, Teller, Besteck usw.) erbracht werden, und zwar unabhängig davon, ob letztere gesondert in Rechnung gestellt werden. Falls also das selbe Unternehmen die fertigen Gerichte und die Serviceleistungen bereitstellt, unterliegt die gesamte Leistung dem regulären Mehrwertsteuersatz v0n 23%, unter Einbeziehung von Kuchen, abgefülltem Wasser ohne Kohlensäure und Brot.
Das selbe gilt auch in dem Fall, in dem Konditoreien oder andere Lieferanten anlässlich von Taufen, Hochzeiten oder Seelenmessen auf Anweisung ihres Kunden die Auslieferung von Kuchen, Speiseeis oder anderen Artikeln in der Kirche oder einer anderen Räumlichkeit oder die Verteilung an die Gäste übernehmen und dabei das notwendige Personal und die Ausrüstung bereitstellen (z. B. Servierplatten, Tisch für deren Aufstellung oder Eiswagen, Behältnisse usw.).

7. Bei der Ausgabe von Gütern durch Verkaufsautomaten wird jeder Artikel mit dem Satz besteuert, dem er unterliegt, und zwar unabhängig von dem Ort der Aufstellung dieser Automaten.

8. Werden Kuchen und Speiseeis innerhalb der Geschäfte verzehrt, von denen sie verkauft werden, unterliegen sie dem regulären MwSt.-Satz (23%). Unter den reduzierten Satz (13%) fallen sie, wenn sie außerhalb dieser Geschäfte verzehrt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in geschlossener oder offener Verpackung (“in die Hand”) angeboten werden.

9. Die für den unmittelbaren Verzehr fertigen (gebackenen usw.) Blätterteigprodukte und Blätterteigpasteten wie mit Feta, Wurst oder Käse gefüllte Blätterteigteilchen, “Bugatsa”, Crépes, Croissants usw. unterliegen in dem Fall, in dem es sich nicht um Übergaben normierter Massenkonsumprodukte handelt, dem regulären MwSt.-Satz (gleich ob der Verzehr innerhalb der Verkaufsgeschäfte erfolgt oder nicht). Wenn bestimmte der obigen Blätterteigprodukte und -pasteten oder Backwaren süßende Substanzen enthalten und ihnen damit ein süßer Geschmack verliehen wird, gelten sie als Kuchen und unterliegen dem reduzierten Mehrwertsteuersatz, wenn sie nicht innerhalb der Geschäfte verzehrt werden, von denen sie angeboten werden.
Wenn die Lieferungen der obigen Güter dem regulären MwSt.-Satz unterliegen und diese Güter an Cafeterias verkauft werden, kommt dieser Satz unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um Cafeterias handelt, die innerhalb von Schulen, Universitäten oder anderen Bildungseinrichtungen oder -betrieben oder in Krankenhäusern, Kliniken, Altersheimen, Asylen usw. betrieben werden oder nicht. Die Verkäufe ungebackener Blätterteigprodukte und -pasteten unterliegen dem reduzierten Mehrwertsteuersatz (13%), sofern es sich nicht um Waren handelt, die für den sofortigen Verzehr fertig sind.

10. Was die Ausnahme der innerhalb von Bildungseinrichtungen oder -etrieben und Einrichtungen sozialer Fürsorge und Krankenhausbetrieben betriebener Cafeterias von dem regulären Mehrwertsteursatz betrifft, wird betont, dass unter den reduzierten Satz von 13% nur die Speisewaren der Cafeterias wie beispielsweise Sandwichs, Toasts, Blätterteigteilchen und -pasteten fallen, wenn sie zum Verzehr außerhalb des Geschäfts ausgegeben werden, und nicht die (Warm-) Getränke und sonstige Getränke (gleich ob alkoholisch oder nicht). Das selbe gilt auch für die Cafeterias, die innerhalb von Konservatorien und Musikschulen betrieben werden, da es sich um Bildungsbetriebe oder -einrichtungen handelt.
Die Ausnahme gilt nicht für Ausgaben dieser Güter durch Cafeterias, die innerhalb militärischer Einheiten, Forschungszentren, Museen, öffentlichen Behörden usw. betrieben werden, die dem regulären Satz (23%) unterliegen.
Der Vorortverzehr beliebiger Güter an Tischen / auf Sitzgelegenheiten, welche entweder die Cafeteria oder der Bildungsträger bereitstellt, unterliegt als gastronomische Leistung dem regulären Mehrwertsteuersatz von 23%.

11. Die Ausgabe von Zubereitungen, Gerichten und Speisen durch Betriebe mit gemischter Betriebserlaubnis “Cafeteria – Restaurant”, die innerhalb von Bildungseinrichtungen oder Krankenhausbetrieben oder Trägern sozialer Fürsorge betrieben werden, fallen insgesamt nicht unter den reduzierten Satz der Mehrwertsteuer. Unter den reduzierten Satz fallen nur die Cafeteria-Artikel wie beispielsweise Sandwichs, Toastbrote, Blätterteigteilchen und -pasteten und nicht die Restaurantartikel wie gekochte Speisen. Der Konsum aller obigen Artikel innerhalb dieser Geschäfte wird mit dem regulären Mehrwertsteuersatz besteuert.

12. Die alkoholfreien Getränke außer kohlesäurefreien Wassers, also die fertigen (Warm-) Getränke, Säfte, Sprudelwasser und Erfrischungsgetränke unterliegen ab dem 01.09.2011 allgemein dem regulären Mehrwertsteuersatz von 23% (Import, innergemeinschaftlicher Erwerb, Groß- oder Einzelhandel, Verkauf innerhalb oder außerhalb gastronomischer Betriebe).
Trinkfertiger Kaffee sowie auch andere trinkfertige (Warm-) Getränke (Tee usw.) werden mit dem regulären Satz besteuert, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb von Gastronomiebetrieben konsumiert werden oder es sich um eine Übergabe durch einen beliebigen Betrieb handelt (Supermarkt, Lebensmittelgeschäft, Kiosk, Restaurant, Cafeterias innerhalb oder außerhalb von Bildungs- oder Krankenhauseinrichtungen usw.).
Unter den reduzierten Satz (13%) fallen weiterhin Kaffee, Tee, Kakao usw., wenn sie keine trinkfertigen Getränke darstellen, sondern lose oder verpackt sowie auch in einer Verpackung angeboten werden, die Zucker, Strohhalm usw. enthält.
Konzentrate von Säften, Erfrischungsgetränken, Kaffee und anderen Gütern unterliegen nicht als Fertiggetränke dem Satz von 23%, wenn sie nicht fertig für den Verzehr sind, sondern einer weiteren Bearbeitung bedürfen. Der reduzierte Satz (13%) kommt weiterhin auf Milch (standardisiert oder nicht) einschließlich auch der Kakaomilch zur Anwendung.

13. Es tritt keine Änderung bei den Bestimmungen ein, die sich auf die Ermäßigung der Sätze beziehen, die in konkreten Inselregionen zur Anwendung kommen.

Quellen: Ethnos

Rezession in Griechenland übertrifft erneut alle Prognosen

23. August 2011 / Aufrufe: 319 Keine Kommentare

Die tiefe Rezession in Griechenland übertrifft auch 2011 wieder alle Prognosen der Troika und der Regierung und stellt die auferlegten volkswirtschaftlichen Ziele zunehmend in Frage.

Die Erreichung der volkswirtschaftlichen Ziele unter der beständigen Rezession ist schwierig“, betonte bei einer Pressekonferenz nach dem Treffen mit den sozialen Partnern am 22. August 2011 Finanzminister Evangelos Venizelou, der inzwischen von einer erheblich höheren als anfänglich prognostizierten Rezessionsrate für das Jahr 2011 ausgeht und mit “über 4,5%” rechnet, sich jedoch den von anderen Seiten geschätzten 5,3% nicht anschloss.

Wie Evangelos Venizelos äußerte, will er Gespräche mit der Troika führen, “da sich die Prognosen nicht bestätigten“, und ließ die Möglichkeit offen, die für Anfang September 2011 beschlossene Erhöhung der Mehrwertsteuer im Bereich der Gastronomie von 13% auf 23% möglicherweise nicht wie vorgesehen durchzusetzen. (Es ist allerdings anzumerken, dass die Einnahmen aus der erneuten Erhöhung der Mehrwertsteuer in dem Kredithilfeabkommen bzw. “Moratorium” festgeschrieben wurden und somit gegebenenfalls durch alternative Maßnahmen zu gewährleisten sind).

Weiter versicherte der Minister, dass die Liquidität der griechischen Banken gewährleistet sei und erklärte, dass sich der Umtausch der griechischen Staatsanleihen in einem “fortgeschrittenen Stadium” befinde und das Verfahren bis Ende Oktober 2011 abgeschlossen sein werde.

Finanzminister sieht Hilfskredite für Griechenland nicht gefährdet

Ebenfalls äußerte der Finanzminister seine Zuversicht bezüglich der Bewilligung der nächsten Rate (im September 2011) der Hilfskredite an Griechenland, koppelte das Thema von den Forderungen nach Sicherheiten ab, die von einigen Ländern der Eurozone erhoben werden, und fügte an: “Die Deckung der Kreditbedürfnisse für September ist so oder so beschlossen. Es kann ein Übergangsstatus gefunden werden, weil verfügbare Mittel existieren. Ich erinnere daran, dass so oder so 45 Milliarden Euro aus dem vorherigen Hilfsprogramm existieren.

Das nationale Steuersystem verglich Evangelos Venizelou mit einem neuen Spiegel, den das Land benötige, um sich mit sich selbst erneut bekannt zu machen, und führte bezeichnend an: “Es ist unsere letzte Chance, um uns als Wirtschaft, als Markt, als Gesellschaft, als Staat und hinsichtlich der Beziehungen zwischen Staat und Wirtschaft erneut miteinander bekannt zu machen.

Bezüglich der vorher erfolgten Begegnung mit Vertretern der produktiven Träger erklärte der Minister seine Zufriedenheit über die Ehrlichkeit und den praktischen Charakter des Dialogs und betonte, dass die Umstände für eine radikale produktive Front gereift seien.

(Quellen: Ta Nea)

Branchen-Arbeitslosenquote in Rodopi in Griechenland bis 85 Prozent

5. August 2011 / Aufrufe: 166 Keine Kommentare

Das Firmensterben in Griechenland hat in der Präfektur Rodopi die Arbeitslosenquote in den beiden wichtigsten Wirtschaftsbereichen der Region auf bis zu 85 Prozent steigen lassen.

Besonders beunruhigend sind die Daten bezüglich der Schließung von Unternehmen und des Anstiegs der Arbeitslosigkeit, wie Euripides Stylianidis, Abgeordneter der Partei Nea Dimokratia, in einer von ihm gestellten parlamentarischen Anfrage enthüllt. Laut den Angaben des Arbeitszentrums Komotini, auf welche sich der Abgeordnete beruft, haben konkret von insgesamt 68 Fabriken 24 endgültig geschlossen, und von den verbliebenen 44 sind nur 5 tatsächlich in Betrieb, während in den übrigen 39 Fabriken der Betrieb reduziert ist und Verzögerung von Lohnzahlungen, Freistellungen, unbezahlte Urlaube und “elastische” Arbeitszeiten verzeichnet werden.

Wie der Abgeordnete der N.D. betont, hat speziell in den beiden bedeutendsten in der Präfektur Rodopi aktiven Branchen, nämlich in der Textilindustrie und auf dem Bausektor, die Arbeitslosigkeit sogar Raten von 85% bzw. 79,9% erreicht. Weiter führt Euripides Stylianidis an, dass diese schwierige Lage noch verschlimmert wird, da der Staat darin fortfährt, die Mehrwertsteuer zu erhöhen, die Unternehmen mit zusätzlichen Steuern zu belasten, seine gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Unternehmen nicht nachzukommen (12%ige Förderung durch die Arbeitsbehörde OAED, Mehrwertsteuer-Rückzahlung, Verpflichtungen gegenüber Lieferanten), das Entwicklungsgesetz nicht zu aktivieren und die eingereichten neuen Investitionspläne nicht zu genehmigen oder die Exportorientierung der Unternehmen nicht zu unterstützen.

Wie Euripides Stylianidis moniert, gibt der stellvertretende Finanzminister Pantelis Ikonomou in seiner Antwort nicht nur keine Lösungen des Problems, sondern erklärt global und unbestimmt: “Die Verwaltung unternimmt jede mögliche Anstrengung zur Normalisierung des Zeitraums der Mehrwertsteuer-Rückzahlung, unter paralleler Wahrung der Interessen des Staates“! Und als ob dies nicht reichen würde, erinnert er daran, dass seit dem 02/07/2010 die Rückzahlungen der Mehrwertsteuer unter der Voraussetzung ohne Kontrolle erfolgen, dass die zurückgeforderten Beträge nicht höher als 30.000 Euro sind, womit er substantiell auch die Existenz des Problems eingesteht, da für höhere Beträge (die sich auf die Unternehmen beziehen) die Rückzahlungen erst nach einer vorläufigen oder regulären Unternehmensprüfung erfolgen.

(Quelle: Vradyni)