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Archiv für die Kategorie ‘Rechtswesen’

Änderung der Baubestimmungen in Griechenland

3. Februar 2012 / Aufrufe: 367 4 Kommentare

Das Umweltministerium in Griechenland plant radikale Änderungen der Baubestimmungen, die viele Grundstücke als Bauland praktisch wertlos machen werden.

Der Entwurf eines Präsidialdekrets des griechischen Umweltministeriums droht bei den Flächennutzungen alles auf den Kopf zu stellen und praktisch die in jedem Gebiet analog zu den Bestimmungen der allgemeinen Bebauungspläne gestatteten Aktivitäten zu durchkreuzen. Nach den heftigen Reaktionen, welche einige Bestimmungen des Entwurfs und speziell jene hervorriefen, die sich auf die Bebauung außerhalb des Bebauungsplans beziehen, gab das Ministerium allerdings am 01. Februar 2012 die Verlängerung der öffentlichen Beratung bis zum 29. Februar 2012 bekannt.

Die allgemeinen Proteste fokussieren sich hauptsächlich auf den (weiter unten auch in deutscher Übersetzung wiedergegebenen) Artikel 14 des Dekrets, der die Errichtung eines Wohnhauses nur den Gewerbetreibenden gestattet, welche die Fläche nutzen, und somit den Grundbesitz tausender Eigentümer, die in Gebieten außerhalb genehmigter Bebauungspläne oder / und bestehender Ansiedlungen fortan keine Häuser mehr bauen können werden, zumindest als Bauland praktisch wertlos macht.

Rigorose Baubeschränkungen außerhalb genehmigter Bebauungspläne

Speziell charakterisiert Artikel 14 des geplanten Präsidialdekrets (P.D.) die Gebiete außerhalb des Bebauungsplans, genehmigter Städtebaupläne, der Grenzen von Ansiedlungen mit weniger als 2.000 Einwohnern, der Grenzen seit vor 1923 bestehender Ansiedlungen und der Bauerwartungs- und Schutzgebiete als “Kontrollgebiete”. In diesen Gebieten sind die Erhaltung und der Schutz der bestimmungsgemäßen Nutzung des Bodens mit der Verstärkung der landwirtschaftlichen und sonstigen Bodennutzungen und der drastischen Einschränkung der insgesamt gestatteten Bebauungsfläche und Reduzierung der Intensität der Nutzung im Verhältnis zu den jeweils geltenden allgemeinen Bestimmungen über “Bebauung außerhalb des Bebauungsplans” vorgesehen.

Nirgendwo ist jedoch die Errichtung einer Haupt- oder Ferienwohnung vorgesehen. In allen von dem P.D. bestimmten Zonen ist die Errichtung von landwirtschaftlichen Lagerräumen, Autowerkstätten, Vergnügungszentren usw. sowie eines Wohnhauses nur für die mit der primären Nutzung der Landfläche Beschäftigten gestattet, also beispielsweise nur für den Landwirt, der die Landfläche kultiviert und gegebenenfalls sein Gehöft darauf erbauen kann. In der Praxis beraubt folglich die Bestimmung tausende Eigentümer unversehrter (Bau-) Grundstücke der Möglichkeit, auf ihrem Land zu bauen.

Reine Wohngebiete

Parallel legt das P.D. 15 allgemeine Nutzungskategorien auf Basis ihrer städtebaulichen Funktion fest. Unter anderem wird die Bedeutung des ausschließlichen Wohngebiets eingeführt um den Problemen zu begegnen, die infolge der Jurisdiktion des Rechtsbeirats des Staates und des Obersten Verwaltungsgerichtshofs (StE) hervorgerufen wurden. Danach ist es notwendig, dass – im Rahmen der tragbaren Entwicklung – die “umweltliche Errungenschaft” bestimmter Gebiete bewahrt wird, die sich wie Gartenstädte entwickelt haben (z. B. Filothei). In diesen Gebieten und für bestimmte Kategorien gemeinnütziger Nutzungen (wie Schulen, kleine Sportanlagen usw.) werden mit dem Ziel einer sanfteren Entwicklung und zu ihrem Schutz ebenfalls arithmetische Größen gesetzt.

Allgemeine Wohngebiete

In allgemeinen Wohngebieten, die auch den größten Teil der griechischen Städte darstellen, ist die Schaffung von Einkaufszentren, Supermärkten, Autowerkstätten, Therapieeinrichtungen und privater Ausbildungsstätten erlaubt. Für die beiden letzten Kategorien wird das P.D. – sofern von dem genehmigten Städtebauplan vorgesehen – sogar die Überschreitung der gestatteten Bebauungsfläche erlauben. Entsprechend wird in den reinen Wohngebieten die Höchstgrenze für die Hotelunterkünfte verdoppelt (von 20 auf 40 Betten), aber auch der Rahmen für alle übrigen gestatteten Aktivitäten verschärft.

(Quelle: Vradyni)

Der strittige Artikel 14 des geplanten Präsidialdekrets in deutscher Übersetzung

Angesichts des berechtigten Interesses vieler ausländischer Immobilienbesitzer, die eine – wie im übrigen auch zahllosen einheimischen Grundstücksbesitzern drohende – fatale Entwertung ihrer (in der Regel als Bauland erworbenen) Immobilien befürchten, wird nachstehend der strittige Artikel 14 des Entwurfs (!) des in Rede stehenden Präsidialdekrets in wörtlicher deutscher Übersetzung wiedergegeben. Es sei ausdrücklich betont, dass die griechische Quelle einige Unschlüssigkeiten aufweist, die sich auch in der Übersetzung niederschlagen.

Artikel 14
Gebiete kontrollierter und eingeschränkter Bebauung und Nutzungen

Es sind die Gebiete außerhalb des Bebauungsplans, genehmigter Städtebaupläne, der Grenzen von Ansiedlungen mit einer Bevölkerung von weniger als 2.000 Einwohnern, der Grenzen seit vor 1923 bestehender Ansiedlungen und der Bauerwartungs- und Schutzgebiete.

In diesen Gebieten sind die Erhaltung und der Schutz der bestimmungsgemäßen Nutzung des Bodens mit der Verstärkung der landwirtschaftlichen und sonstigen Bodennutzungen und der drastischen Einschränkung der insgesamt gestatteten Bebauungsfläche und Reduzierung der Intensität der Nutzung im Verhältnis zu den jeweils geltenden allgemeinen Bestimmungen über “Bebauung außerhalb des Bebauungsplans” vorgesehen.

A. Zonen für Agrar-, Forst-, Viehzucht-, Fischerei- und sonstige landwirtschaftliche Nutzungen

  1. Landwirtschaftliche Lagerräume
  2. Gemüsebauanlagen
  3. Schweineställe
  4. Geflügelställe
  5. Viehställe
  6. Fischzuchtanlagen
  7. Minen – Steinbrüche – Förderung
  8. Andere Nutzungsanlagen des primären Sektors (Gewächshäuser, Wasserbecken und allgemein Agrar- und Viehzuchtproduktionsanlagen)
  9. Wohnhaus für den mit der Hauptnutzung Beschäftigten
  10. Gewerbliche Verpackungs- und Verarbeitungsanlagen niedrigen und mittleren Belästigungsniveaus für lokale Agrarprodukte
  11. Produktionsanlagen niedrigen und mittleren Belästigungsniveaus für Verpackungs- und Verarbeitung lokaler Agrarprodukte sowie auch spezielle touristische Einrichtungen

Die Nutzungen unter Nr. 11 und 12 sind gestattet, sofern sie nicht eventuellen diese regelnden Schutzbestimmungen entgegen stehen und unter der Voraussetzung, dass auf Basis der Umweltstudie (MPE) ihre Einrichtung keine belastenden Folgen für die Umwelt und die Hauptnutzung hat.

B. Zonen zur Gewährleistung urbaner Infrastrukturen

In diesen Zonen wird die Nutzung des Bodens erhalten und sind die fallweise gewählten Nutzungen der Artikel 13 und 14 des Vorliegenden gestattet, damit die Funktionalität wichtiger Projekte technischer, gesellschaftlicher, umweltbezogener und beförderungstechnischer Infrastruktur, signifikanter Industrieeinrichtungen gewährleistet wird, sowie auch übrige Bodennutzungszonen, welche eine Kompatibilitätskontrolle voraussetzen.

Diese gewählten Nutzungen dürfen nicht den obigen Infrastrukturen usw. entgegen stehen. Diese Zonen können auch als spezielle Schutzzonen (PEP) vorgesehen werden.

C. Zonen zur Milderung urbaner Belastungen

In den Zonen, die sich in dem Bereich außerhalb der Ansiedlungen befinden, der jedoch eine funktionale Verbindung zu diesen hat, können Nutzungen aus den nachstehend aufgeführten gestattet werden, unter Bedingungen und Voraussetzungen für ihre Einrichtung, die in jedem Fall von der Planung vorgesehen sind:

  1. Handelsgeschäfte, Dienstleistungsgeschäfte, Großmärkte, Kaufhäuser, Einkaufszentren
  2. Büros, Banken, gemeinnützige Organisationen
  3. Öffentliche Versammlungsräume
  4. Gastronomie
  5. Erfrischungsbetriebe
  6. Vergnügungs- und Freizeitbetriebe
  7. Parken (öffentlich genutzte Fahrzeuge von über 2,5 Tonnen)
  8. Benzin-, Gas- und Erdgastankstellen
  9. Hubschrauberlandeplatz
  10. Autoreparaturwerkstätten, Waschanlagen und Abschmieranlagen
  11. - -
  12. Lagerung
  13. Gewerbliche Werkstätten niedrigen und mittleren Belästigungsniveaus
  14. Produktionsanlagen niedrigen und mittleren Belästigungsniveaus für Verpackung und Verarbeitung lokaler Agrarprodukte
  15. Massenmedienstationen
  16. Frachtstationen für Fahrzeuge
  17. Zentren für technische Fahrzeugüberprüfungen (KTEO, IKTEO)
  18. Wohnhaus für den mit der Hauptnutzung der Landfläche Beschäftigten
  19. Hotels, sonstige touristische Einrichtungen, komplexe touristische Unterkünfte
  20. Sportanlagen
  21. Gewächshäuser, Wasserbecken und allgemein Produktionsanlagen der Landwirtschaft und Viehzucht

(Quelle: opengov.gr)

Begründung der Inhaftierung des Abts Ephraim in Griechenland

30. Dezember 2011 / Aufrufe: 275 5 Kommentare

Der Gerichtsbeschluss über die Inhaftierung des Abts Ephraim des Vatopedi-Klosters in Griechenland charakterisiert den Mönch als Person mit Hang zu krimineller Aktivität.

Die Berufungsrichter, die über die vorläufige Inhaftierung des Abts Ephraim entschieden, lasten dem Abt des Klosters Vatopedi in der Mönchsrepublik Athos die affektierte Planung und Ausführung von Straftaten an und charakterisieren ihn als Person mit Hang zur kriminellen Aktivität. Die Begründung des Beschlusses (Nr. 3682/2011), in welcher der Position der zuständigen Untersuchungsrichterin stattgegeben wird, die sich für die vorläufige Inhaftierung aussprach, führt an, dass der Abt Ephraim “eine Person mit Hang zur kriminellen Aktivität als Element seiner Persönlichkeit sei und geschickt und methodisch agiere“.

Die Richter erachten ebenfalls, dass die Gefahr der Ausübung neuer Straftaten existent sei: “… angesichts dessen, dass der Angeklagte, der führendes Hirn und Inspirator der obigen Handlungen war, weiterhin den Status des Abts des Vatopedi-Klosters beibehält, besteht die Gefahr, dass er seine Eigenschaft wieder zur Verübung anderer mit denen verwandter Handlungen nutzt, die ihm mit der Anklageschrift begangen zu haben angelastet werden“. Weiter betonen sie, dass die Angelegenheit der Eigentumsverhältnisse der Ufergebiete und die Klagen des griechischen Staates zur Wiedererreichung seines Eigentums an Immobilien anhängen, die gegen den Vistonida-See getauscht wurden.

Richter sehen Gefahr der Ausübung weiterer Straftaten

Wie in dem Beschluss angeführt wird, “… ist, wenn der Angeklagte auf freien Fuß gesetzt wird, sehr wahrscheinlich, dass er auch andere Verbrechen begeht, da der Rechtsstreit mit dem Fiskus über die strittigen Ländereien weitergeht, wobei auch sein gezeigtes außerordentliches Talent in der Ausarbeitung der strittigen Straftaten und die Begabung theatralischer Überzeugungskraft bei diversen Personen mit verschiedenen Zuständigkeitsbereichen zur Berücksichtigung kommt“.

Die Berufungsrichter betonen, dass Ephraim seine Taten anhaltend ab Ende Dezember 2001 bis 2008 ausübte und es fertig brachte, juristische Berater und Beisitzer des staatlichen Rechtsbeirats zu überzeugen, für das Kloster vorteilhafte Beschlüsse über dessen Eigentümerschaft an dem See und den Ufergebieten zu erlassen, Staatsekretäre, Ministerialbeschlüsse zur Genehmigung der Gutachten zu erlassen und keine Besitzrechte des Staates an diesen Flächen zu erheben, Minister, Beschlüsse über den Tausch des Sees und der umliegenden Ländereien zu erlassen und dieses Verfahren der staatlichen Immobiliengesellschaft (KED) mit sich zur Bebauung oder touristischen Nutzung anbietenden öffentlichen Immobilien anzutragen. In dem Beschluss wird ebenfalls angeführt, dass der Abt “sich bereits mit der Auffindung solcher Immobilien befasst hatte“, und betont, dass sowohl die zuständigen Bediensteten der KED und die zuständigen Beamten des Ministeriums für Agrarentwicklung als auch die Notarin, welche die einschlägigen Verträge errichtete, “überzeugt” wurden, dem Kloster sogar auch mit Forstimmobilien und Immobilien von archäologischem Interesse zu dienen.

Bezüglich der Notarin wird gar angeführt, dass sie dazu gebracht wurde, wahrheitswidrig auszuweisen, dass der See und die umliegenden Flächen dem Kloster gehören und die zum Tausch vorgesehenen Immobilien unter die Agrargesetzgebung und nicht unter die Forstgesetzgebung fallen.

Uneinigkeit zwischen Untersuchungsrichterin und Staatsanwalt

Dem von Ephraim vor dem Rat der Berufungsrichter vorgebrachten Argument, er könne nicht in Untersuchungshaft genommen werden, weil auch die Minister nicht belangt werden, die als Mittäter oder Urheber beteiligt gewesen sein sollen, wurde nicht von den Berufungsrichtern akzeptiert, die sich der gemeinsamen Überzeugung der Untersuchungsrichterin, aber auch des Staatsanwalts anschlossen, dass zu Lasten des Abts ernsthafte Indizien für seine Schuld hervorgehen. In dem Beschluss wird angeführt, dass in dieser Hinsicht keine Meinungsverschiedenheit zwischen der Untersuchungsrichterin Irini Kalou und dem Staatsanwalt Panagiotis Matzounis bestand.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der die Verhängung einschränkender Auflagen gegen den Abt verlangte, stellte jedoch weder “persönliches Eigeninteresse” noch “kriminellen Hang” des Angeklagten fest, da – wie er betont – “seit der Vollendung seiner Handlungen, die er begangen haben soll, ungefähr dreieinhalb Jahre verstrichen sind, ohne dass eine weitere kriminelle Aktivität hervorgeht“. Er erachtete ebenfalls, dass Ephraims Ziel der Wiederaufbau und der Glanz des Klosters waren.

Immobilien sollen auf Druck der Regierung getauscht worden sein

In dem Versuch, die ihm angelasteten schweren Anschuldigungen zurückzuweisen, argumentierte Ephraim vor der Untersuchungsrichterin, dass die Immobilientausche von der damaligen Regierung der Nea Dimokratia (ND) auferlegt wurden und mehr oder weniger eine Einbahnstraße darstellten: “Wir wollten die Immobilientausche nicht, aber sie wurden uns von der damaligen Regierung auferlegt, damit die lokalen Träger zufriedengestellt werden, die uns dort nicht haben wollten …

Auf die Frage der Untersuchungsrichterin, warum sie die Tausche nicht abgelehnt hätten, nachdem sie diese nicht wollten, antwortete der Angeklagte: “Unsere Rechtsberater überzeugten uns, dass wir keinen anderen Ausweg hatten, weil wir anderenfalls langjährige Konflikte haben würden, was wir nicht wünschten.” Ephraim meinte ebenfalls, dass seine Motive immer “edel” und ohne die Absicht waren, den Staat zu betrügen: “Wir hatten immer edle Beweggründe. Wir wollen auf empirische Weise in der ganzen Ökumene die Wahrheit der Orthodoxie bezeugen, und alle Patres und ich opfern uns Tag und Nacht demütig für das Volk Gottes auf. Wir haben in keiner Handlung von uns eigennützige Antriebe und versuchen mit unseren bescheidenen Kräften, den sich uns nähernden Menschen Trost zu spenden.

Bezüglich seiner Besuche im Megaro Maximou schließlich argumentierte Ephraim, dass diese zum Zweck der Zustellung von Einladungen erfolgten und seine Unterhaltungen mit Ioannis Angelou, dem ebenfalls in der Sache angeklagten Stabsleiter des damaligen Premierministers Konstantinos Karamanlis, sich auf Themen in Zusammenhang mit der Tradition von Athos und nicht dem Kloster bezogen, außer nur einmal, als er ihm Beschwerden über die Regierung und deren Weigerung ausdrückte, ihnen die Verwaltung des Sees zu geben, jedoch ohne dass jener (I. Angelou) irgendein Interesse zeigte.

Ephraim, der am Morgen des 28. Dezember 2011 in die Haftanstalten Korydallos eingewiesen wurde, wird in Zelle 2 des sechsten Flügels der Strafvollzugsanstalt einsitzen. Er äußerte den Wunsch, in der Zelle allein zu sein, um seine religiösen Pflichten auszuüben und zu beten, welchem Begehren von der Gefängnisdirektion stattgegeben wurde.

(Quelle: in.gr)

Rücktritt der Wirtschaftsstaatsanwälte in Griechenland

29. Dezember 2011 / Aufrufe: 448 7 Kommentare

Die Sonderstaatsanwälte für Steuer- und Wirtschaftsverbrechen in Griechenland legten ihr Amt nieder und monieren Behinderungen bei der Ausübung ihrer Aufgaben.

Hinweis: Nachstehender Beitrag ist insofern hinfällig, als die in Rede stehenden Richter laut ihren heutigen Erklärungen (30.12.2011) zumindest bis auf weiteres in ihren Ämtern verbleiben werden.

Die beiden Sonderstaatsanwälte für Wirtschaftskriminalität und Steuervergehen, Grigoris Peponis und sein Spyros Mouzakis, reichten gestern (28.12.2011) überraschend ihren Rücktritt ein. Die beiden Richter beklagen dabei Eingriffe in ihr Werk und reagieren mit ihrem Rücktritt auf einen von dem Finanzministerium forcierten Gesetzentwurf, der ihnen laut ihrer Ansicht praktisch ihre Zuständigkeiten nimmt und bestimmt, dass die Position des Wirtschaftsstaatsanwalts fortan ein Assistenz-Staatsanwalt des Areopag bekleiden wird.

Mit einem Gesetzentwurf, dessen Vorlage ansteht und der uns zugestellt wurde, wird völlig fadenscheinig und mit begründenden Pseudo-Argumenten betrieben, uns zu substituieren und los zu werden“, führen die beiden Richter unter anderem in ihrem Rücktrittsschreiben an, welches viele Seitenhiebe bezüglich ihnen in den Weg gelegter Hindernisse, aber auch Äußerungen der Verbitterung enthält. Ihr dem Anschein nach unwiderruflicher Entschluss schlug sowohl bei dem Berufungsgericht als auch dem Areopag wie eine Bombe ein.

Behinderung der Staatsanwälte in der Ausübung ihrer Tätigkeit

Laut einschlägigen Informationen war allerdings bei dem Berufungsgericht seit geraumer Zeit bekannt, dass den beiden Staatsanwälten bei der Ausübung ihrer Aufgaben keine Hilfe zuteil wurde. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass seit Monaten ihr Antrag auf Unterstützung ihres Büros durch einen Justizbeamten anhängig ist, während alle wussten, dass die Herren Peponis und Mouzakis sogar mit ihren persönlichen Laptops arbeiteten, da in dem ihnen zugewiesenem Raum nicht einmal ein PC aufgestellt wurde, obwohl es viele Male verlangt worden war. Konkret führen die beiden Staatsanwälte in ihrem Rücktrittschreiben an:

Trotz des allgemeinen negativen Klimas und in vollem Bewusstsein des gesonderten Verhältnisses zwischen der neugriechischen Realität und der sich in Griechenland entwickelnden Wirtschaftskriminalität akzeptierten wir unsere Einsetzung mit Freude und unserer aufrichtigen Leistungsbereitschaft und tiefen Hingabe für unsere dienstlichen Aufgaben erfüllt.

Wir strebten weder danach, angenehm zu werden, noch Duldungen der wie auch immer gearteten vielseitigen wirtschaftlichen Interessen sicherzustellen, gegenüber denen unser von der Legalität geleiteter Kollisionskurs eine Tatsache und nicht verhandelbar war. Nun wird mit einem zur Vorlage anstehenden und uns zugestellten Gesetzentwurf völlig fadenscheinig und mit Scheinargumenten begründet versucht, uns zu substituieren und sich unserer zu entledigen.

Weil wir niemals auf Positionen und Ämter aus waren, akzeptieren wir nicht, unter Verbot und Diktat stehende Staatsanwälte zu sein. Noch viel weniger akzeptieren wir, ein Alibi und institutionelles Taufbecken von Siloam für die vielfältigen organisierten Interessen und deren viele Namen tragende Sprachrohre darzustellen, die sich in der Grauzone der Wirtschaftskriminalität betätigen und entwickeln.

Die beiden Staatsanwälte reichten ihren Rücktritt bei dem für Wirtschaftsthemen zuständigen assistierenden Staatsanwalt des Areopag Nikos Pantelis ein und verlangen, von dem Obersten Richterrat ersetzt zu werden. Es sei in Erinnerung gerufen, dass die Institution des Wirtschaftsstaatsanwalts vor noch nicht langer Zeit geschaffen worden war, um den Staatsapparat im Kampf gegen die Steuerhinterziehung effizienter zu machen. Die beiden Richter sind die Personen, die sich seit November 2011 mit Fällen der Nichtentrichtung der Mehrwertsteuer und Verbindlichkeiten an den Fiskus befassten.

Unter den von den beiden Wirtschaftsstaatsanwälten gehandhabten Fällen befinden sich ebenfalls jene, die sich auf Anzeigen über die Verfälschung der Daten des revidierten Defizits des Jahres 2009 durch die ELSTAT, die Anzeigen des ehemaligen Staatsekretärs für Finanzen Dimitris Kouselas über die Existenz einer Liste mit Steuerhinterziehern, die anlässlich des Rücktritts Spinelis von der Position des Generalsekretärs des Finanzministeriums erfolgten Anzeigen über einen Schattenapparat innerhalb des Ministeriums, der die Einnahme mittels des Programms IFESTOS verhängter Geldstrafen zum Stillstand bringt, aber auch die Anzeigen über die von Finanzbeamten praktizierten rechtswidrigen “Nachlässe” bei Zahlungen von Verbindlichkeiten an den Fiskus, die Erforschung von Anzeigen über die Beteiligung des Bruders des ehemaligen Premierministers an einer Gesellschaft, die mit Ausfall-Versicherungen der griechischen Staatsanleihen zu tun haben soll, sowie auch die Anzeigen bezüglich der mit zukünftigen staatlichen Zuschüssen besicherten Finanzierungen der beiden großen Parteien durch Banken beziehen.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Wirtschaftsstaatsanwälte per Beschluss des Höchsten Richterrats eingesetzt werden.

(Quelle: in.gr)

RAK Athen protestiert gegen Manipulation der Justiz in Griechenland

20. November 2011 / Aufrufe: 216 2 Kommentare

Die Rechtsanwaltskammer Athen bezichtigt das Finanzministerium in Griechenland des unverblümten Versuchs, die Amtsträger der Justiz manipulieren zu wollen.

Nach der heftigen Reaktion des griechischen Finanzministeriums bzw. speziell des Regierungsvertreters und Finanzministers Evangelos Venizelos auf eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Kalamata, mit welcher der öffentlichen Elektrizitätsgesellschaft DEI untersagt wurde, einem Bürger den Strom abzuschalten, falls dieser nicht die zusammen mit der Stromrechnung erhobene – jedoch falsch berechnete – Immobiliensonderabgabe zahlen sollte, sprach der Präsident der Athener Rechtsanwaltskammer Giannis Adamopoulos von einem unverblümten Versuch der Manipulation der Richter, die sich zukünftig mit entsprechenden Fällen zu befassen haben werden.

Ergänzend sei angemerkt, dass vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof (StE) gegen die allgemein äußerst umstrittene neue Immobilien-Sondersteuer bereits etliche einschlägige Anträge und Beschwerden anhängig sind, die ab Anfang Dezember 2011 oder aber auch erst im Lauf des nächsten Jahres zur Verhandlung kommen werden, und auch ansonsten zahlreiche Einzelpersonen, Träger und Verbände inzwischen Rechtsmittel gegen die Zwangsabgabe eingelegt haben oder einzulegen beabsichtigen.

Protest gegen verfassungswidrige Manipulation der Justiz

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Athen, Giannis Adamopoulos, betont unter anderem, dass “das Finanzministerium der Richterin der zivilen Einzelrichterkammer des Landgerichts Kalamata für den Erlass einer einstweiligen Verfügung eine angeblichen Überschreitung der Zuständigkeit der Zivilgerichte anlastet, während es im selben Moment mit seinen Äußerungen selbst seine Rolle und Zuständigkeiten als Organ der Exekutive überschreitet und in die Funktion der – laut der Verfassung unabhängigen – Justiz eingreift.

Parallel versucht es (das Finanzministerium) – ohne jegliche rechtliche Stützung und Existenz einer hierarchischen Abhängigkeit – die Position der alleinig für die Anwendung und Auslegung der Gesetze zuständigen Gerichte durch den staatlichen Rechtsbeirat zu substituieren, als angeblich für die Wiederherstellung der laut den Behauptungen des Ministeriums zerrütteten Balance zuständig, welche der obige Beschluss herbeiführte.

Weiter ist die Absicht der Exekutive offenkundig, in ihrer verzweifelten Bemühung, den Umsturz ihrer gesellschaftlich ungerechten, gefühllosen und einzig und allein von dem Bestreben nach Einnahmen geprägten Politiken über den gerichtlichen Weg zu verhindern, die Amtsträger der Justiz zu manipulieren, die sich zukünftig mit entsprechenden Fällen zu befassen haben werden.

Herr Adamopoulos ruft alle zuständigen Träger auf, die Unabhängigkeit der Justiz zu respektieren und endet: “Die Notwendigkeit zur Deckung der finanziellen Schwierigkeiten des Fiskus ist unbestreitbar. Das bedeutet jedoch nicht, dies als Anlass zur Adoption von Maßnahmen ausnutzen zu müssen, welche jede Bedeutung der Rechtmäßigkeit aufheben. Die Möglichkeit des Bürgers, sich zum Schutz seiner Rechte an die Gerichte zu wenden, stellt ein etabliertes Recht dar, über das es keinerlei Verhandlungen geben wird.

(Quelle: Zougla.gr)

Klagen gegen neue Immobiliensteuer in Griechenland

1. November 2011 / Aufrufe: 338 Keine Kommentare

In Griechenland wurden inzwischen etliche Klagen und Beschwerden gegen die neue Immobiliensteuer eingereicht, die mittels der Stromrechnung erhoben wird.

Bei dem Verwaltungslandgericht Athen wurde der erste Antrag gegen eine Rechnung der DEI eingereicht, in dem die außerordentliche Sonderabgabe auf elektrifizierte bebaute Flächen enthalten ist, während beim Obersten Verwaltungsgerichtshof weiterhin Beschwerden gegen den Beschluss des stellvertretenden Finanzministers eingereicht werden, mit dem der Modus und das Verfahren des Einzugs der neuen Steuerabgabe bestimmt werden. Der Eigentümer einer Einzimmerwohnung, der die neue Steuer nicht zu entrichten vermag, aber auch nicht die finanzielle Möglichkeit hat, einen Anwalt zu bezahlen, beantragte vor dem höchsten Berufungsgericht sogar Prozesskostenhilfe.

Das Landgericht rief konkret ein Athener Rechtsanwalt an und beantragte, die letzte ihm von der öffentlichen Elektrizitätsgesellschaft (DEI) zugeschickte Rechnung als verfassungswidrig und illegal und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegenstehend zu annullieren. In der strittigen Stromrechnung ist zusätzlich auch der Betrag von 832 Euro enthalten, der die erste Rate der neuen außerordentlichen Steuer für eine Wohnung des Klägers im Gebiet von Athen darstellt. Der Rechtsanwalt unterstützt, dass die neue Sonderabgabe substantiell eine Steuer darstellt und ihre Erhebung etlichen Bestimmungen der Verfassung und der EMRK widerspricht.

Weiter argumentiert der Anwalt unter anderem, “dass die neue Steuer die zweite steuerliche Belastung des Immobilienbesitzes innerhalb des selben Fiskaljahres (2011) darstellt, da alle, die ein Immobilienvermögen von über 200.000 Euro haben, mit der Immobiliensteuer (FAP) belastet werden, was zur Folge hat, dass eine Verletzung auch des Grundsatzes des Verbots der doppelten Besteuerung bzw. des Verbots der erneuten Besteuerung des selben Besteuerungsobjekts aus dem selben Grund verzeichnet wird“.

Anwaltskammern und Eigentümer klagen vor Verwaltungsgerichtshof

Parallel beantragten vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof (StE) in Griechenland die Rechtsanwaltskammer von Kalamata, ein Rechtsanwalt, zwei Eigentümer von Immobilien (in Piräus und Kypseli) und eine Eigentümerin von acht Wohnungen im Gebiet von Attika die Annullierung des einschlägigen Gesetzes, aber auch des strittigen Beschlusses des Finanzministers, der die Erhebung der neuen Sondersteuer vorsieht.

Die Rechtsanwaltskammer von Athen, die bei dem Obersten Verwaltungsgerichtshof ebenfalls Beschwerde gegen die neue Sonderabgabe eingelegt hat, die mittels der Rechnungen der DEI erhoben werden wird, beantragte auch, dass seine Beschwerde von dem Plenum des höchsten Berufungsgericht im “Express-Verfahren” gemäß Gesetz N. 3900/2010 (Musterprozess) verhandelt wird.

Es sei daran erinnert, dass Beschwerde gegen die neue Abgabe ebenfalls auch von dem Verband “Griechische Steuerzahler” eingelegt wurde. Alle diese Anträge, mit denen die Annullierung des strittigen Beschlusses des Generalsekretärs des Finanzministeriums und des neuen Gesetzes gefordert wird, welches die neue Sonderabgabe vorsieht, werden vor dem Plenum des Obersten Verwaltungsgerichtshofs verhandelt werden.

Mittelloser Wohnungseigentümer beantragt beim StE Prozesskostenhilfe

Eindruck hat bei den höchsten Richtern die Beschwerde gegen die neue Abgabe hervorgerufen, die der Eigentümer einer 48-Quadratmeter-Wohnung mit einem monatlichen Einkommen von 361 Euro bzw. einem Jahreseinkommen von 4.332 Euro eingelegt hat. Der konkrete Eigentümer ist aufgefordert, zusammen mit der Stromrechnung der DEI zusätzlich den Betrag von 350 Euro zu entrichten, der die neue Sonderabgabe repräsentiert.

Der Kläger unterstreicht in seiner – übrigens von ihm selbst aufgesetzten – Beschwerde, dass die neue Sondersteuer für ihn eine übermäßige Last darstelle, da er nur ein ärmliches Einkommen habe. Weiter unterstreicht er, dass die für den Fall der Nichtbezahlung der Rechnung der DEI nebst der Immobilienabgabe vorgesehene Abschaltung des Stroms – und speziell, wenn sie mitten im Winter erfolgt – unmenschlich und entwürdigend sei, zumal die elektrische Energie ein öffentliches Gut darstelle.

Ebenfalls führt er an, dass die internationale Konvention über die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte von einer kontinuierlichen Verbesserung der Lebensverhältnisse spricht, während die EMRK sowohl das private als auch das familiäre Leben schützt. Wie der konkrete Eigentümer argumentiert, sei die neue Steuer folglich erpresserisch, verfassungswidrig, gegen die EMRK widersprechend und illegal.

Parallel beantragte er bei dem StE Prozesskostenhilfe, damit wegen seines wirtschaftlichen Unvermögen der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichtshofs einen Verteidiger für ihn bestellt, um ihn vor Gericht zu vertreten. Schließlich reichte er außer der Beschwerde auch einen Aussetzungsantrag ein, der von dem StE bekanntlich in einem sehr viel kürzen Zeitraum im Verhältnis zu der Beschwerde untersucht wird, deren Verhandlung erheblich später geschieht.

Ergänzend sei angemerkt, dass von Seite des Finanzministeriums in einem Runderlass ausdrücklich betont wird, dass die Immobilienabgabe unabhängig von anhängigen Beschwerden und Klagen auf jeden Fall fristgerecht zu entrichten ist und anderenfalls konsequent die vorgesehenen Maßnahmen (Stromabschaltung, Feststellung durch das Finanzamt, Zwangsmaßnahmen usw.) einzuleiten sind. Ebenfalls wurde den öffentlichen Hinterlegungsstellen inzwischen untersagt, Hinterlegungen zur Begleichung von Stromrechnungen ohne Entrichtung der neuen Immobiliensteuer anzunehmen.

(Quelle: in.gr)

Senkung des Steuerfreibetrags in Griechenland verfassungswidrig

22. Oktober 2011 / Aufrufe: 265 2 Kommentare

Der Wissenschaftsrat des Parlaments in Griechenland beurteilt die Senkung des Steuerfreibetrags unter die Armutsgrenze und die Quittungs-Pönale als verfassungswidrig.

Als verfassungswidrig erachtet der Wissenschaftsrat des griechischen Parlaments die Bestimmung des am 20. Oktober 2011 verabschiedeten Multi-Gesetzes, die sich auf die “Strafsteuer” in Höhe von 10% bezieht, welche die Steuerzahler entrichten müssen, wenn die über persönliche Aufwendungen und Ausgaben beigebrachten Zahlungsbelege in ihrem Gesamtwert weniger als 25% des persönlichen Einkommens betragen.

Weiter äußert der Wirtschaftsrat seine Bedenken bezüglich der mit dem selben Gesetz rückwirkend ab Anfang Januar 2011 verfügten Senkung des persönlichen Einkommensteuerfreibetrags auf 5.000 Euro aus, obwohl die Armutsgrenze bei dem Betrag von 6.897 Euro liegt und somit Bürger steuerpflichtig werden, deren Einkommen unterhalb des offiziellen Existenzminimums liegt.

Konkret führt der Bericht des parlamentarischen Wissenschaftsrats Folgendes an:

Besteuerung nicht erfolgter Ausgaben widerspricht dem Grundgesetz

Hinsichtlich des Themas der Erhebung einer “Steuer” mit einem Satz von 10% auf den Betrag, um welchen die beigebrachten Quittungen über Ausgaben des Steuerzahlers unter dem Wert eines Viertels (25%) seines persönlichen Einkommens liegen (und bis zum Betrag von 15.000 Euro), wird angemerkt, dass gemäß Artikel 78 Par. 1 der Verfassung das Einkommen, das Vermögen oder die Aufwendungen und Geschäfte des Steuerpflichtigen Objekt der Besteuerung sein können.

Im Vorliegenden befindet sich die erhobene Steuer eventuell nicht in Einklang mit der obigen Bestimmung, angesichts der Tatsache, dass sie nicht auf das Einkommen, die Aufwendung oder das Vermögen erhoben wird, sondern auf die Nichtdurchführung einer Aufwendung, die gemäß dem Vorstehenden kein Objekt der Besteuerung darstellen kann.

Bezüglich des Steuerfreibetrags und der Armutsgrenze unterstreicht der Wissenschaftsrat des Parlaments Folgendes:

Gemäß den neulich publizierten Daten der griechischen Statistikbehörde (Dezember 2010, mit Referenzjahr das Jahr 2008) über die Verarmungsgefahr beläuft sich die Armutsgrenze auf den Betrag von 6.897 Euro jährlich je Person und 14.484 Euro jährlich für ein Paar mit zwei minderjährigen Kindern (mit Basis ein durchschnittliches persönliches Jahreseinkommen im Betrag von 13.504,88 Euro und ein durchschnittliches verfügbares Jahreseinkommen der Haushalte im Betrag von 23.394,73 Euro).

Angesichts des Vorstehenden stellt sich die Problematik ein, inwieweit die Einführung eines Einkommensteuerfreibetrags, der eventuell unter der minimalen Existenzgrenze des Steuerzahlers liegt, zu dem Grundsatz der Besteuerung auf Basis der Steuerfähigkeit, der Achtung des Wertes des Menschen und der Verpflichtung zum Schutz der Familie und der Kindheit kompatibel ist.

(Quelle: in.gr)

Zu geringer privater Konsum führt zu Strafsteuer

Erklärend sei angemerkt, dass im Gegensatz zu dem System des Vorjahres (siehe auch Ohne Quittungen kein Steuerfreibetrag in Griechenland) der – grundsätzlich optionale – Nachweis von Konsumausgaben nicht mehr der Ausschöpfung des damaligen persönlichen Steuerfreibetrags von maximal 12.000 Euro bzw. darüber hinaus der Erreichung weiterer Steuervorteile dient, sondern fortan zur Vermeidung von Strafsteuern praktisch obligatorisch ist.

Gemäß den mit rückwirkender Geltung ab Anfang 2011 verabschiedeten (und hinsichtlich der Auswirkung einem großen Teil der Bevölkerung nach wie vor unbekannten) neuen Bestimmungen jeder Steuerpflichtige in der Steuererklärung über seine Einkommen des Jahres 2011 Quittungen und Rechnungen über bestimmte Konsumausgaben nachweisen muss, die sich auf wenigstens 25% seines – gleich ob real oder fiktiv festgestellten – persönlichen Einkommens belaufen. Falls der Nennwert der Zahlungsbelege insgesamt weniger als 1/4 des Gesamteinkommens beträgt, wird automatische eine pauschale “Strafsteuer” in Höhe von 10% des “Fehlbetrags” fällig.

Weiter ist zu unterstreichen, dass in diesem Rahmen bestimmte Grundausgaben wie beispielsweise für Miete, Strom, Telefon, Wasserversorgung usw. nach wie vor nicht geltend gemacht werden können. In der Praxis werden also Steuerzahler, die den verlangten privaten Konsum nicht tätigen wollen oder sich aber auch gar nicht leisten können, obendrein mit einer Strafsteuer belegt – was also speziell im Fall wirtschaftlich schacher Haushalte bzw. Familien und Personen bedeutet, für ihre Armut vom Staat obendrein zusätzlich bestraft zu werden.

Umfangreiche Änderungen im Justizwesen in Griechenland

19. Oktober 2011 / Aufrufe: 321 4 Kommentare

Das Justizministerium in Griechenland plant umfangreiche Änderung zur Beschleunigung der Rechtsprechung und Entlastung der völlig überforderten Gerichte.

Mit dem Ziel der Beschleunigung der Rechtsprechung in Griechenland untersucht der griechische Justizminister Miltiadis Papajoannou die Verlängerung der Geschäftszeiten der Gerichte um zwei Stunden und sogar auch die Kürzung der Pausen der Richter.

Weiter wird in dem anstehenden Gesetzentwurf außer der Übertragung gewisser Zuständigkeiten von den Gerichten auf die Notare (einvernehmliche Verhandlungen, Zahlungsbefehle, Gründung von Körperschaften u. a.) unter anderem auch die Abschaffung des obligatorischen Charakters der Voruntersuchung, die Schaffung von Einzelrichterkammern bei den Berufungsstrafgerichten und die Nutzung des Internets vorgesehen sein.

1 Million Bürger in Griechenland befinden sich in den Mühlen der Justiz

Laut dem Justizminister befinden sich derzeit mehr als 1.000.000 Griechen in die Mühlen der Justiz verwickelt. Der Minister beschrieb die Lage als dramatisch, da unzählige Bürger ihr Recht zu bekommen suchen und es nicht oder erst nach zehn Jahren finden. Bezeichnend ist, dass bei dem obersten Verwaltungsgerichtshof über 35.000 Verfahren und über 30.000 Verfahren bei der Rechnungskammer anhängig sind. Bei den Staatsanwaltschaften der Landgerichte liegen derzeit gut 238.000 Strafanzeigen vor, während bei den Verwaltungslandgerichten rund 422.000 Fälle anhängig sind.

Es sei angemerkt, dass die Verwaltungslandgerichte ohne jede Annahme weiterer Fälle ungefähr sechs Jahre benötigen, um den heutigen Berg der aufgelaufenen Anhängigkeiten abzuarbeiten, während die Berufungsgerichte, bei denen über 41.ooo Sachen anhängig sind, unter den selben Umständen ungefähr drei Jahre benötigen.

Justizminister Papajoannou bezog sich auch auf das Thema des Besuchs des Stabs der Troika bei den Gerichten an der Evelpidon-Straße im Athener Stadtbezirk Kypseli und meinte, dass dies geschah, damit die Mitglieder des Stabs sich selbst ein Bild der herrschenden Lage verschaffen. Alles was von Seite des Präsidenten des Plenums der Rechtsanwaltskammern Giannis Adamopoulos darüber geäußert wurde, dass es “Geschäfte” von Richtern gegeben habe, gehöre der Sphäre der Phantasie an, betonte Justizminister Papajoannou, der auch in der Konfrontation in Zusammenhang mit der Übertragung diverser Zuständigkeiten der Gerichte auf die Notare nicht nachgab.

(Quelle: Vradyni)

Beschleunigung der Einreichung von Prozessakten in Griechenland

17. September 2011 / Aufrufe: 55 Keine Kommentare

In Griechenland soll ein neues Verfahren zur Einreichung von Klageschriften und Prozessakten den bisher erforderlichen Zeitaufwand erheblich reduzieren.

Ab Freitag (16.09.2011) begann bei dem Landgericht Athen die Umsetzung des neuen Fast-Lane-Systems für die Einreichung von Prozessakten. Auf diese Weise soll sich sowohl für die Rechtsanwälte als auch die Justizangestellten der erforderliche Zeitaufwand erheblich reduzieren, aber auch zur qualitativen Aufwertung des Justizwesens beigetragen werden.

Mit der Umsetzung des Fast-Lane-Systems können die Rechtsanwälte die Prozessakte bei einem speziellen Büro abgeben und erhalten gleichzeitig eine Protokollnummer. Am nächsten Werktag werden ihnen die Unterlagen zusammen mit den einschlägigen Abschriften und der Bestimmung des Verhandlungstermins zurückgegeben.

Auf diese Weise wird die häufig mehrstündige Wartezeit bei den Geschäftsstellen der Gerichte für Einreichung der Prozessakten, Festsetzung des Verhandlungstermins und Aushändigung der einschlägigen Unterlagen vermieden werden. Außerdem können zur weiteren Beschleunigung des Vorgangs in dem speziellen Büro die Daten der Prozessgegner auch per USB-Stick oder auf einem anderen elektronischen Datenträger eingereicht werden. Speziell in Fällen mit einer großen Anzahl beteiligter Prozessgegner wird damit der Zeitaufwand für das manuelle Eintippen der Daten eingespart.

Rechtsanwälte müssen nicht mehr stundenlang vor Geschäftsstelle warten

Mit dem neuen Einreichungssystem wird eine Reduzierung der Zeit, die für die persönliche Anwesenheit des Rechtsanwalts in den Räumlichkeiten des Landgerichts erforderlich ist, die Erleichterung der Arbeit der Justizangestellten und der Richter und die Verbesserung der gebotenen Dienstleistungen erwartet.

Bereits am vergangenen Montag (12.09.2011) begann die Pilotanwendung der Maßnahme unter der Aufsicht des Generalsekretärs des Justizministeriums Nikolas Kanellopoulos. Die ersten Ergebnisse wurden als zufriedenstellend beurteilt, da sich die Schlangen der Rechtsanwälte abbauten, die vor der Geschäftsstelle des Landgerichts Athen auf die Einreichung von Prozessakten und die Festsetzung des Verhandlungstermins warteten.

Das Justizministerium unterstreicht in einer Bekanntmachung, dass “die Beschleunigung der Rechtsprechung und die kontinuierliche Verbesserung ihrer Dienstleistungen an die Bürger einen Grundpfeiler der Strategie des Ministeriums darstellt“.

(Quelle: in.gr)

Griechenland will Drogenkonsum entkriminalisieren

9. September 2011 / Aufrufe: 384 6 Kommentare

Griechenland will mit einem neuen Drogengesetzt den Konsum von Drogen entkriminalisieren, jedoch auch noch härter gegen gewerblichen und organisierten Drogenhandel vorgehen.

Die Bestimmungen des Entwurfs des neuen Drogengesetztes, das inzwischen einen Schritt vor seiner Ratifizierung steht und auf dessen Basis in Griechenland der Konsum von Drogen entkriminalisiert werden soll, präsentierte am vergangenen Mittwoch (08. September 2011) bei einer Pressekonferenz der Justizminister Miltiadis Papajoannou und sprach von einem Gesetzentwurf, “dessen die griechische Gesellschaft bedarf“.

Gemäß dem neuen Gesetz, das bereits von dem Kabinett genehmigt und auch öffentlich zur Beratung gestellt wurde, sollen in Griechenland zum ersten Mal der Konsum sowie die Beschaffung und der Besitz ausschließlich für den eigenen Konsum bestimmter Drogen entkriminalisiert werden, während gleichzeitig die Bestimmungen, die sich auf den Drogenhandel und die Kreise der Drogenschieber beziehen, noch strenger werden.

Laut Herrn Papajoannou werden jährlich über 300 Todesfälle infolge des Konsums harter Drogen verzeichnet, während in den Haftanstalten des Landes derzeit ungefähr 4.500 Insassen (Verurteilte und Untersuchungshäftlinge) wegen Übertretungen des heutigen Drogengesetzes inhaftiert sind. Wenn wiederum diese Anzahl der straffälligen Personen auch mit anderen Vergehen in Kombination gebracht wird, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Konsum und Handel von Drogen stehen, wie beispielsweise Diebstähle, Einbrüche, Überfälle usw., dann sind ungefähr 50% der Häftlinge in die Sphäre und die Welt der Rauschgifte verwickelt.

Der Justizminister erklärte, dass die Kosten der Umsetzung des strittigen Gesetzentwurfs “gemessen an dem gesellschaftlichen Nutzen minimal” seien und fügte hinzu, dass alles zügig voranschreite, damit in den Gefängnissen Methadon als Ersatzstoff für Drogen verabreicht wird. Parallel bekräftigte er, dass von der Regierung in der nächsten Zeit der gesamte Aktionsrahmen zur Bekämpfung der Drogen bekannt gegeben werden wird.

Die Philosophie des neuen Drogengesetzes in Griechenland

Wie Herr Papajoannou betonte, hat der Entwurf des Drogengesetzes “die Wendung hin zur Therapiebehandlung des abhängigen Konsumenten als zentralen Bezugspunkt. Es ist eine Änderung der Strategie der bis heute befolgten Drogenpolitik“.

Der Justizminister unterstrich: “Der Drogenkonsument ist krank, er ist kein Verbrecher. Beschaffung und Besitz von Drogen in einer Menge oder einem Umfang, die nur für den ausschließlichen Verbrauch des Konsumenten gerechtfertigt sind, werden nicht bestraft“.

Die Philosophie des neuen Drogengesetzes basiert in diesem Sinn auf vier Achsen:

  • Erleichterung der substantiellen Umsetzung von Maßnahmen des körperlichen und psychologischen Entzugs anstatt der Wegsperrung unter den üblichen Verhältnissen der Haftanstalt.
  • Hartes Vorgehen gegen die schwereren und organisierten Formen des Drogenhandels, aber auch deren sorgfältige Trennung von den minderschweren Fällen.
  • Differenzierung und Staffelung der einschlägigen Straftaten, damit die unangemessen schweren oder günstigen Behandlungen vermieden werden.
  • Systematisierung der Organe für Planung, Koordination und Realisierung der Anti-Drogenpolitik, wie es der gemeinsame Ministerrat, der nationale Koordinator zur Bekämpfung der Drogen und das nationale Gremium für Planung und Koordination und der Gutachterrat sind.

Bestimmungen des neuen griechischen Drogengesetzes

Kleindealer oder Personen, die Verwandte mit Drogen versorgen, werden als Täter weniger schwererer Vergehen behandelt, während der gewerbsmäßige und organisierte Drogenhandel als Schwerverbrechen eingestuft und mit Freiheitsstrafen von 5 bis 20 Jahren bzw. sogar lebenslänglichem Freiheitsentzug nebst Geldstrafen von bis zu 600.000 Euro geahndet wird.

Ebenfalls mit schwersten Freiheitsstrafen von 10 bis 20 Jahren wird der Handel mit Drogen durch Personen und Bedienstete des öffentlichen Sektors wie beispielsweise Apotheker, Ärzte, Strafvollzugsbeamte, Lehrer usw. geahndet, die in sensiblen Bereichen wie Kasernen, Haftanstalten, Schulen usw. mit Drogen und Drogensüchtigen in Kontakt kommen, sowie auch die “Initiierung” des Konsums von Drogen durch Minderjährige. Zusätzlich ist in all diesen Fällen auch die Verhängung einer Geldstrafe von 50.000 bis 500.000 Euro vorgesehen.

Konkret sieht das neue griechische Drogegesetz unter anderem vor:

  • Nicht bestraft wird, wer ausschließlich für seinen eigenen Konsum auf jede Weise Drogen in einer Menge oder einem Umfang beschafft oder besitz, die nur für den persönlichen Konsum gerechtfertigt sind.
  • Wer ausschließlich für seinen eigenen Konsum Cannabis-Pflanzen in einer Menge oder in einem Umfang kultiviert, die nur für den persönlichen Konsum gerechtfertigt sind, wird mit bis zu drei Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro bestraft.
  • Wer Drogen in der Öffentlichkeit konsumiert, wird mit bis zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von bis zu 2.000 Euro bestraft.
  • Ein Drogenabhängiger, der die sogenannten “privilegierten Taten” des Drogenhandels (sprich gemäß dem Gesetz minderschwere Vergehen in Zusammenhang mit dem Drogenhandel) begangen hat, wird mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft.
  • Ein Drogenabhängiger, der die nach dem Gesetz als Basistaten angesehenen Taten des Drogenhandels begangen hat, wird mit wenigstens einem Jahr Gefängnis bestraft.
  • Mit einer Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren wird bestraft, wer ein ärztliches Rezept zur Verabreichung von Drogen zu dem Zweck, diese selbst zu konsumieren, fälscht oder verfälscht oder ein gefälschtes Rezept benutzt.
  • Ein Drogenabhängiger, der die gemäß dem Gesetz als schwerwiegend eingestuften (jedoch nicht auch die besonders schweren) Straftaten begangen hat, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft.

Die Feststellung, ob wirklich nur der Zweck der ausschließlichen Bedienung persönlicher Konsumbedürfnisse vorliegt, erfolgt gemäß dem neuen Drogengesetzt unter Einbezug der Beurteilung der Art, der Reinheit und der Menge der konkreten Droge in Kombination mit der Dauer und der Frequenz des Konsums und der täglichen Dosis und der speziellen Konsumbedürfnisse des konkreten Täters.

Wird bei einem Angeklagten eine Abhängigkeit diagnostiziert, ist zusätzlich die Möglichkeit zu seiner Teilnahme an Drogenentzugsprogrammen anerkannter Dienststellen wie des KETHEA und des PSNA und die Verabreichung von Substituten (OKANA) vorgesehen, während auch der fallweisen Behandlung von Erkrankungen Rechnung getragen wird, die mit dem Konsum in Verbindung stehen (Hepatitis, Aids).

In jeder Phase des strafrechtlichen Verfahrens besteht die Möglichkeit, entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Beklagten ein gerichtsmedizinisches Gutachten anzuordnen um zu bestimmen, ob tatsächlich eine Abhängigkeit besteht. Ebenso gibt der Gesetzentwurf den Gerichten auch das Recht, als alternative Strafmaßnahme den Entzug anzuordnen.

Kommunistisch Partei Griechenlands lehnt das neue Drogengesetz ab

Die Ablehnung des Gesetzentwurfs bringt die Kommunistische Partei Griechenlands (KKE) in ihrer einschlägigen Bekanntmachung zum Ausdruck und betont darin: “Mit dem Entwurf des neuen Drogengesetzes versucht die Regierung, das Verbrechen gegen die Jugend und speziell die Kinder der Volksfamilie zu vollenden. Da sie es ist, welche die Rechte der Jugend auf Arbeit, Bildung, Kultur unmöglich und ungesetzlich macht, betreibt sie die Legalisierung des Drogenkonsums und die gesellschaftliche Akzeptanz der Drogenabhängigkeit und des Alkoholismus“.

Laut der KKE “stellt es eine schändliche Handlung dar, die Gelder für den Entzug zu kürzen und ihn gleichzeitig zu kommerzialisieren, da er Privatleuten überlassen wird, damit auch davon die großen Gesundheitszentren profitieren. Dies ist das Neue und Moderne im Kapitalismus. Das Volk darf das nicht hinnehmen, sondern trägt dagegen Verantwortung und muss sich erheben, um es zu verhindern und zu annullieren“.

(Quellen: Eleftherotypia, in.gr)

Unfähigkeit zur Umsetzung der Gesetze in Griechenland

26. August 2011 / Aufrufe: 194 Keine Kommentare

In Griechenland stellt es eher die Regel als eine Ausnahme dar, dass verabschiedete Gesetze nicht oder nur unzureichend umgesetzt werden oder selektiv zur Anwendung kommen.

Es ist fraglich, ob es einen anderen “zivilisierten” Staat gibt, in dem dermaßen viele (und obendrein häufig zueinander widersprüchliche) Gesetze wie in Griechenland existieren, die entweder einfach überhaupt nicht umgesetzt werden oder aber aus welchen Gründen und Anlässen auch immer selektiv zur Anwendung kommen.

Anlässlich der zeitweise äußerst hitzig verlaufenen Debatte des neuen griechischen Hochschulgesetzes, in deren Rahmen die Umsetzung des Gesetzes sogar bereits im Parlament von Mitgliedern einer konkreten – oppositionellen – Fraktion mehr oder weniger unverblümt in Frage gestellt wurde, publizierte Chefredakteur Panos Kolokotronis in der Zeitung “Vradyni” am 27. August 2011 unter der Kolumne “EFIMERA” einen Beitrag, der nachstehend in deutscher Übersetzung wiedergegeben wird.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das neue Hochschulgesetz schließlich mit einer geradezu sensationellen parlamentarischen Mehrheit berabschiedet wurde.

Unfähigkeit zur Umsetzung der Gesetze

Es ist offensichtlich, dass die Regierung wahrnimmt, dass das neue Hochschulgesetz dem Volksempfinden entgegen steht – oder sei es auch, von der akademischen Gemeinschaft nicht akzeptiert wird. Anders ist nicht die Ausführung der zuständigen Bildungsministerin Anna Diamantopoulou zu erklären, die gestern die Umsetzung des Gesetzes zu einer “Wette für die Regierung” erhob.

Die Ministerin enthüllte also ungewollt, dass die Regierung zu schwach ist, um die Umsetzung von Gesetzen durchzusetzen – was auch immer damit für die Seriosität des Staates allgemeiner und der Regierungsführung Papandreou speziell einhergeht.

Einverstanden, nicht nur die heutige Regierung ist nicht in der Lage, Gesetze durchzusetzen, auch wenn sie die Informationsmedien zum Mitstreiter hat. Alle Regierungen der letzten 30 Jahre sorgten dafür, ein komplexes System von Gesetzen zu schaffen und einfach auf deren Anwendung zu warten. Und wenn ein Gesetz nicht umgesetzt wurde, war das auch nicht weiter schlimm. Beispielhaft war und ist die von der griechischen Polizei bewahrte Haltung.

Polizei in Griechenland verteilt Strafmandate auf Anweisung

Auf den Straßen sind Polizeistreifen zu sehen, jedoch weist niemand den Minderjährigen zurecht, der sein Fahrrad reitet und mit einem Handy in der Hand die rote Verkehrsampel missachtet – wobei sowohl er selbst als auch der passierende Fahrer Glück hat, der ihn noch rechtzeitig sieht. Kein Polizist nimmt vor sich den Überlandbus, die Taxi und die PKW wahr, die unverhohlen die Straßenverkehrsordnung verletzen, und hält sie nicht an, um die entsprechenden Strafen zu verhängen. Strafen werden nur verhängt, wenn “von oben” die entsprechende Anweisung erteilt wird, um Gelder einzutreiben: Dann verteilen die Polizisten emsig Strafmandate für Geschwindigkeitsübertretungen und die rechtswidrige Einfahrt in die Zone des “Daktylio”.

Die Bildungsministerin hat tatsächlich Recht, wenn sie durchklingen lässt, dass es eine Schlacht zu führen gibt – was die Bezugnahme auf eine Wette signalisiert -, damit ihr Gesetz umgesetzt wird. Und sie selbst hat das gefestigt, was die gesamte Gesellschaft glaubt: Nämlich dass die Gesetze in diesem Land nicht zur Anwendung kommen.

Es ist nur tragisch, dass diese Feststellung ausgerechnet von einem Mitglied der Regierung erfolgt. Wenn selbst die Minister, die Gesetzentwürfe vorlegen und für deren Ratifizierung im Parlament “Schlachten führen”, nicht die anschließende Umsetzung der Gesetze gewährleisten können, dann ist die Zukunft des Landes nicht vielversprechend.

(Quelle: Vradyni)