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Archiv für die Kategorie ‘Immobilienwesen’

Gebührenbescheide für Grundbucheinträge in Griechenland

27. Februar 2010 / Aufrufe: 483 Keine Kommentare

Ab April 2010 werden etwa 2,5 Millionen Besitzer von Immobilien in Griechenland die Gebührenbescheide für während der Jahre 1997 – 1999 beantragte Eintragungen in das neue Grundbuch – Ktimatologio erhalten.

Nach Ostern 2010 soll mit dem Versand von Gebührenbescheiden an etwa 2,5 Eigentümer für jene Immobilien und Anrechte begonnen werden, die während der Jahre 1997 – 1999 im Rahmen der ersten Pilotprogramme zur Errichtung des Nationalen Grundbuchs (Ethniko Ktimatologio) in Griechenland deklariert worden sind. Gemäß einem Bericht in der griechischen Zeitung To Vima sind diese Programme inzwischen abgeschlossen und beziehen sich auf ungefähr 5 Millionen Immobilien in 340 Gebieten des Landes, darunter auch einige Gemeinden, Gemeindeverbände und Stadtgemeinden im Bereich von Attika.

Die Eigentümer dieser Immobilien hatten im Rahmen der ersten Programme keine Gebühren entrichten müssen, weil die Errichtung des Nationalen Grundbuchs (Εθνικό Κτιματολόγιο) in Griechenland anfänglich mit Mitteln der EU finanziert worden war. Da jedoch diese Mittel aufgrund von Missbrauch und Misswirtschaft zurückgezahlt werden mussten, werden für die damals deklarierten Immobilien die Besitzer nun rückwirkend zur Kasse gebeten.

Konkret sind die betroffenen Besitzer von Immobilien und Anrechten an Immobilien verpflichtet, die Gebührenbescheide innerhalb eines Monats ab Erhalt zu begleichen oder gegebenenfalls Einspruch gegen die Höhe der von dem Grundbuchamt festgesetzten Gebühren einzulegen. Sollten bei den deklarierten Immobilien inzwischen Veränderungen der Besitzverhältnisse (durch Verkauf, Übertragung usw.) eingetreten sein, ist trotzdem weiterhin der anfänglich deklarierte Besitzer zur Entrichtung der Grundbuchgebühr verpflichtet.

Aus den in Rede stehenden rückwirkenden Bescheiden, deren Bearbeitung spätestens bis Ende 2011 abgeschlossen werden muss, wird ein Gebührenaufkommen von ungefähr 200 Millionen Euro erwartet. Die Gesamtkosten für die Vollendung des Nationalen Grundbuchs werden allerdings auf etwa 1,5 Milliarden Euro geschätzt und müssen “auf der Basis von Gegenseitigkeit” ausschließlich – also ohne Aussicht auf öffentliche oder gar gemeinschaftliche Zuschüsse – von den Immobilienbesitzern aufgebracht werden.

Im Rahmen der bisher abgeschlossenen Pilot- und Teilprogramme sind in dem neuen griechischen Grundbuch inzwischen ungefähr 12 Millionen Eigentumsrechte bzw. eine Fläche von etwa 1,1 Millionen Hektar erfasst worden, was ungefähr zwei Dritteln der Summe aller Besitz- und Eigentumsrechte in Griechenland entspricht. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, dass rund ein Drittel aller griechischen Immobilien nach wie nicht in dem neuen Nationalen Grundbuch verzeichnet ist, mit dessen Fertigstellung frühestens 2016 gerechnet werden kann.

Ergänzend sei angemerkt, dass in den jeweils zur Katastrierung ausgerufenen Gebieten und Regionen sowohl die formal korrekte Beantragung der Aufnahme in das neue Grundbuch als insbesondere auch die Einhaltung der entsprechenden Fristen obligatorisch ist. Bei Missachtung drohen harte Sanktionen, die von harschen Geldstrafen bis hin zum unwiderruflichen Eigentumsverlust reichen.

Weitere Informationen bietet der Beitrag Grundbuch (Ktimatoligio) in Griechenland.

FMAP – Jährliche Grundsteuer auf Immobilien in Griechenland

11. Februar 2010 / Aufrufe: 5.925 Keine Kommentare

Ab Anfang 2010 werden Immobilien in Griechenland anstatt mit der bisherigen Einheitsabgabe ETAK wieder mit der progressiven Grundsteuer FMAP besteuert. Offshore-Gesellschaften müssen fortan sogar eine jährliche Grundsteuer in Höhe von 10 Prozent entrichten.

Wie bereits im vergangenen Jahr für den Fall des Wahlsieges der PASOK-Partei angekündigt, werden Immobilien in Griechenland seit Anfang 2010 anstatt mit der unter der vorherigen Regierung beschlossenen jährlichen “Einheitlichen Immobilienabgabe” (ETAK) wieder mit einer progressiven Besitz- bzw. Grundsteuer (FMAP) besteuert. Der Grundsteuer-Freibetrag für natürliche Personen beläuft sich derzeit auf 400.000 Euro, darüber hinaus kommt die bis auf weiteres geltende nachstehende progressive Staffelung zur Anwendung:

Immobilienvermögen (€) Jährlicher Steuersatz
Bis 400.000 0%
400.001 – 500.000 0,1%
500.001 – 600.000 0,3%
600.001 – 700.000 0,6%
700.001 – 800.000 0,9%
800.001 – 5.000.000 1,0%
Über 5.000.000 2,0%

Maßgeblich ist wie gesagt nicht der reale, sondern der nach dem System der “sachwertorientierten” (sprich fiktiven) Wertermittlung festgestellte Wert des Immobilienvermögens. Es sei angemerkt, dass der Steuersatz in Höhe von 2% für Immobilien mit einem Wert ab 5 Millionen Euro im Rahmen der Anfang März verkündeten Sparmaßnahmen in Griechenland beschlossen wurde.

Ebenfalls sei angemerkt, dass mit Wirkung ab Januar 2010 der Steuersatz auf alle im Besitz sogenannter “Offshore-Gesellschaften” befindlicher Immobilien von bisher 3% auf 10% erhöht wurde, jedoch parallel die (zeitlich befristete!) Möglichkeit geboten wird, die betroffenen Immobilien zu vergünstigten Konditionen auf natürliche Personen umschreiben zu können.

Weitere Informationen bietet der Artikel FMAP – Grundsteuer in Griechenland.

Ab April 2010 Energiepass für Gebäude in Griechenland

19. Januar 2010 / Aufrufe: 260 Keine Kommentare

In Griechenland soll ein “Energiepass” für Immobilien eingeführt werden, der Aufschluss über die Energiebilanz von Gebäuden gibt. Die entsprechende Verordnung wird April 2010 erwartet.

Gemäß der geplanten “Verordnung zur Energiebilanz von Gebäuden” soll die Ausstellung eines “Energiepasses” nicht nur für alle Neubauten obligatorisch sein, sondern auch für Gebäude, an denen eine grundlegende Renovierung ausgeführt werden soll, sowie ebenfalls für alle Immobilien mit einer Fläche ab 50 Quadratmetern, die verkauft oder vermietet werden sollen.

Die Verordnung wurde am Montag (19. Januar 2010) von Umweltministerin Tina Birbili präsentiert und soll nach einem auf 20 Tage angesetzten öffentlichen Dialog in Form eines Ministerbeschlusses ab April 2010 zur Anwendung kommen.

Wie die Ministerin erklärte, werden die Kosten für die Ausstellung der Bescheinigung nach Abschluss des öffentlichen Dialogs festgesetzt werden. Die vorherige Regierung hatte eine pauschale Gebühr von 1 Euro pro Quadratmeter angestrebt, was laut der jetzigen Ministerin “eine Diskussionsbasis darstelle”.

Die Ausstellung der Bescheinigung bzw. des “Energie- / Grünen Passes” wird in folgenden Fällen obligatorisch sein:

  1. Bei jeder neuen Baugenehmigung.
    Konkret wird eine spezielle Energiesparstudie erforderlich sein, deren zusätzliche Kosten in die allgemeine Erhöhung der Vergütungen der Ingenieure einfließen werden.
  2. Bei der grundlegenden Renovierung von Gebäuden mit einer Fläche von über 1.000 Quadratmetern.
    Als “grundlegend” gilt eine Renovierung, deren Kosten mehr als 25% Prozent des Gesamtwertes des Gebäudes (ohne Einbezug des Grundstücks) übersteigen.
  3. Bei jedem Verkauf und jeder Vermietung von Immobilien mit einer Fläche von über 50 Quadratmetern.
    In diesen Fällen werden spezialisierte Prüfer / Ingenieure eine Inspektion vor Ort durchführen und den “Energiepass” bzw. “Grünen Pass” ausstellen, in dem der Energiebedarf der Immobilie und die notwendigen Arbeiten zur Verbesserung ihrer Energiebilanz aufgeführt werden.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die im Rahmen einer Gebäudekontrolle aufgezeigten und in der Bescheinigung vermerkten Empfehlungen zur Verbesserung der Energiebilanz informativen Charakter haben und nicht etwa obligatorisch vorzunehmen sind.

Besteuerung elterlicher Zuwendungen, Schenkungen und Erbschaften in Griechenland

16. Januar 2010 / Aufrufe: 1.352 1 Kommentar

Am 15. Januar 2010 wurde dem griechischen Parlament im Eilverfahren der Gesetzentwurf über die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen in Griechenland vorgelegt. Das Gesetz soll am 19. Januar 2010 ratifiziert werden und rückwirkend ab dem 08. Januar 2010 in Kraft treten.

Der Gesetzentwurf sieht die Senkung der Besteuerung der Übertragung von Immobilien aus elterlicher Schenkung – Zuwendung und Erbschaft mit einem sachwertorientiert ermittelten Wert von bis zu 310.000 Euro vor. Diese Steuersenkung betrifft die Mehrzahl der Überschreibungen von Immobilien und ergibt sich aus der Erhöhung des diesbezüglichen Steuerfreibetrages von derzeit 95.000 Euro auf nun 150.000 Euro nebst der Angleichung der einschlägigen Steuersätze.

Parallel werden allerdings fortan alle ab dem 01. Januar 1990 erfolgten Schenkungen und Zuwendung auf die Freibeträge angerechnet. Wurden also während der vergangenen 20 Jahre bereits Immobilien übertragen, reduziert sich der Freibetrag demnach um den mit diesen Transaktionen jeweils bereits ausgeschöpften Betrag.

Für Immobilien mit einem gemäß dem System der sachwertorientierten Wertbestimmung ermittelten Wert ab 310.000 Euro ergeben sich dagegen mit dem neuen Besteuerungssystem erhebliche Steuererhöhungen., die je nach Wert des Vermögens bis zu 700% reichen. Die gleichermaßen auf elterliche Zuwendungen, Erbschaften und Schenkungen zur Anwendung kommenden Steuerklassen ergeben sich wie folgend:

Für einen sachwertorientiert bestimmten Immobilienwert von 150.000 Euro bis 300.000 beläuft sich der Steuersatz auf 1%, ab 300.000 Euro bis 600.000 Euro auf 5% und darüber hinaus auf 10% des Immobilienwertes.

Es sei angemerkt, dass in absehbarer Zeit mit einer kräftigen Erhöhung der nach dem System der “sachwertorientierten Wertbestimmung” ermittelten Immobilienpreise gerechnet wird. Obwohl bisher keine konkreten Informationen vorliegen, wird eine Erhöhung der steuerrelevanten Immobilienpreise in der Größenordnung von 30% erwartet – was die aufgestockten Steuerfreibeträge dann natürlich zu einem großen Teil wieder wett machen und in mehrfacher Hinsicht in einer noch höheren Besteuerung immobilen Vermögens in Griechenland resultieren wird.

Progressive Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in Griechenland

Mit den neuen Regelungen wird die bisher geltende und von dem Wert der übertragenen Immobilien unabhängige pauschale Besteuerung der Übertragung mit einem Steuersatz in Höhe von 1% des sachwertorientierten Wertes abgeschafft. Stattdessen wird in der Praxis mit der Einführung von gestaffelten Besteuerungsklassen wieder die progressive Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen eingeführt.

Konkret erhöht sich die Grenze des Steuerfreibetrages von 95.000 Euro auf 150.000 Euro in der ersten Kategorie (Klasse A – unmittelbare Familie) und von 20.000 Euro auf 30.000 Euro in der zweiten Klasse (entferntere Verwandte). Für die Klasse A wird eine Staffelung des Steuersatzes von 1% bis 10% eingeführt. Für die Klasse B beginnt dagegen die Staffelung mit einem Steuersatz von 5% und reicht bis 20%.

Auf die selbe Weise und unabhängig von dem Anlass der Übertragung (Schenkung, elterliche Zuwendung) erfolgt auch die Besteuerung der Überschreibung von Immobilienvermögen seitens der Eltern auf ihre Kinder.

Wird ein Erblasser von seinem überlebenden Ehepartner oder seinen minderjährigen Kindern beerbt, bleibt das von diesen ererbte Immobilienvermögen bis zu einem Betrag von 400.000 Euro pro Erbberechtigten steuerfrei.

Für Geldbeträge, die – formlos oder nicht – auf Verwandte der Klassen A und B transferiert werden, bleibt dagegen die pauschale Besteuerung mit einem Steuersatz von 10% für Personen der Klasse A und 20% für Personen der Klasse B bestehen, und zwar ohne jeglichen Freibetrag !!!

Schließlich wird ein einheitlicher Zahlungsmodus für die Steuer auf Erbschaften, Schenkungen und elterliche Zuwendungen eingeführt. Demnach ist die Steuerschuld in maximal 12 zweimonatlichen Raten gleicher Höhe zu begleichen, wobei jedoch unter Ausnahme der letzten Rate die Höhe der Raten nicht niedriger als 500 Euro liegen kann. Diese Regelung gilt unabhängig von der Art des erworbenen Vermögens und dem Titel der Feststellung der Steuerschuld (Steuererklärung, endgültiger Akt, Gerichtsurteil usw.).

Evangelos Venizelou verspricht Rechtssicherheit in Griechenland

11. Januar 2010 / Aufrufe: 134 Keine Kommentare

Verteidigungsminister Evangelos Venizelou verspricht Rechtssicherheit und insbesondere steuerrechtliche Sicherheit ohne rückwirkende Überraschungen in Griechenland.

Das grundsätzliche Bestreben bei der Gesetzgebung und insbesondere der steuerrechtlichen Gesetzgebung ist, dass es keine rückwirkenden Überraschungen gibt. Es soll Rechtssicherheit herrschen. Der Bürger, der Steuerzahler soll wissen, welche seine Steuerlast ist und was er dem Fiskus schuldet“, erklärte der griechische Verteidigungsminister Evangelos Venizelou.

Sie können sicher sein, dass die Regierung dies sicherstellen wird. Die Bürger werden wissen, welche steuerliche Belastung jeder Vorgang für sie und ihre Familie bedeutet. Und dies wird nicht in Zukunft geschehen, es wird jetzt geschehen, weil dies der Artikel 78 der Verfassung auferlegt“, fügte Evangelos Venizelou hinzu.

Diese Erklärungen erfolgten in Zusammenhang mit der am 08. Januar 2010 verfügten Änderung bei der Besteuerung der Übertragung von Immobilien aus elterlicher Schenkung und Zuwendung in Griechenland. Der überraschend und mit sofortiger Wirkung gefasste Beschluss hatte sogar auch innerhalb des Lagers der Regierung zu energischen Einsprüchen wegen der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung geführt.

Erläuterungen bezüglich der Höhe des Steuerfreibetrages für elterliche Zuwendungen und Schenkungen, aber auch hinsichtlich der Steuerklassen des neuen steuergesetzlichen Rahmens für die Übertragung von Immobilien, werden von dem Wirtschaftsstab der Regierung am Dienstag bei der Diskussion im zuständigen Ausschuss des Parlaments erwartet.

Regierungssprecher Jorgos Petalotis erklärte in einem Radiointerview, dass am Dienstag die Regierung ihre Absichten offensichtlich werde, damit es keine Überrumpelung der Steuerzahler geben wird.

Besteuerung der Übertragung von Immobilien wegen Schenkung und elterlicher Zuwendung in Griechenland bis auf weiteres unbekannt

9. Januar 2010 / Aufrufe: 305 Keine Kommentare

In der Nacht von Donnerstag auf Freitag (08.01.2010) hat die griechische Regierung überraschend einen Erlass durch das – formal geschlossene – Parlament gebracht und die Besteuerung aller ab dem 08. Januar 2010 aufgrund einer Schenkung oder elterlichen Zuwendung erfolgenden Übertragungen von Immobilien in Griechenland als vorläufig erklärt.

Die neue griechische Regierung unter Georgios Papandreou hatte wiederholt angekündigt und betont, unter anderem auch die von der vorherigen Regierung unter Konstantinos Karamanlis praktisch abgeschaffte Erbschafts- und Schenkungssteuer wieder einführen zu wollen. Da mit dem neuen Steuergesetz nicht vor März 2010 zu rechnen ist, richteten sich insbesondere die Besitzer großer Immobilienvermögen darauf ein, ihr Vermögen noch vor dem Inkrafttreten der erwarteten erheblich ungünstigeren Bestimmungen zu übertragen.

Angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Übertragungen beachtlicher Vermögenswerte sah allerdings die Regierung die erhofften und im übrigen auch bereits global im Etat eingeplanten Mehreinnahmen schwinden und schritt kurzerhand zu der in Rede stehenden Verfügung.

Obwohl eindeutig verfassungswidrig, können demnach in Griechenland ab sofort Immobilien im Rahmen einer Schenkung oder elterlichen Zuwendung nur noch unter dem Vorbehalt der zukünftigen Feststellung der jeweiligen Steuerschuld erfolgen, deren Art der Bestimmung und Höhe jedoch bis auf weiteres unbekannt bleiben wird.

Areopag billigt Mietminderung aufgrund sinkender Teuerungsrate in Griechenland

31. Dezember 2009 / Aufrufe: 173 Keine Kommentare

Der Areopag (= Oberster Gerichtshof in Zivil- und Strafsachen in Griechenland) befand, dass in Einklang mit dem Zivilgesetzbuch der Mietzins einer Immobilie gerichtlich reduziert werden kann, wenn die Inflationsrate gesunken ist.

Der Beschluss wurde anlässlich des Falles eines Unternehmens gefasst, welches im Zentrum von Athen ein mehrstöckiges Parkhaus mit 114 Stellplätzen für fünf Jahre gemietet hatte; danach wurde die Vermietung verlängert. Bei Vertragsabschluss war eine jährliche Erhöhung des Mietzinses um jeweils 15 % vereinbart worden, weil diese Erhöhung die damalige Teuerungsrate abdeckte.

Es folgte jedoch eine erhebliche Minderung der jährlichen Teuerungsrate, woraus sich eine “Unverhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung” ergab.

Weiter wird in dem Urteil angeführt, dass das Beharren auf der Realisierung der vereinbarten jährlichen Erhöhung des Mietzinses um 15 % “der in Geschäften geforderten Aufrichtigkeit und Seriosität entgegensteht und gemäß dem guten Glauben und den Geschäftssitten die Angleichung des Mietzinses auf ein solches Niveau zu erfolgen habe, welches die Unverhältnismäßigkeit der beiderseitigen Leistungen beseitigt und den zerrütteten guten Glauben wiederherstellt“.

Nach dieser Begründung erfolgte eine Reduzierung der Erhöhung von 15 % auf 6 % jährlich.

Konkret wurde in dem Gerichtsurteil befunden, dass “der Mieter die Angleichung des – ursprünglichen oder nach vertraglicher oder gesetzlicher Erhöhung angeglichenen – geschuldeten Mietzinses verlangen kann, sofern aufgrund vorhersehbarer oder unvorhersehbarer Umstände zweifellos eine dermaßen wesentliche Minderung des Mietwertes des Mietobjekts eingetreten ist, dass unter den gegebenen Umständen das Beharren des Vermieters auf der Entrichtung des vereinbarten Mietzinses der Aufrichtigkeit und Seriosität entgegensteht, die in den Geschäften gefordert wird, und gemäß dem guten Glauben und den Vertragssitten die Angleichung des Mietzinses auf jenes Niveau zu erfolgen hat, welches die Unverhältnismäßigkeit der von beiden Seiten erbrachten Leistungen aufhebt und den zerrütteten guten Glauben wiederherstellt“.

Gemeinde Kifisia in Griechenland senkt Gemeindesteuern

24. November 2009 / Aufrufe: 63 Keine Kommentare
Chiotakis Nikolaos
Nikolaos Chiotakis

Nikolaos Chiotakis, Oberbürgermeister der Stadtgemeinde Kifisia in Attika – Griechenland, kündigte für das Jahr 2010 eine Senkung der Gemeindesteuern und -abgaben um etwa 5 Prozent an. Der Gemeinderat fasste diesen Beschluss sowohl angesichts der allgemeinen Krise als auch aufgrund des guten wirtschaftlichen Ergebnisses der Gemeinde im laufenden Jahr. Den Antrag hatte der Oberbürgermeister selbst vor den Gemeinderat gebracht.

Die Senkung der Gemeindesteuer um etwa 5 Prozent bezieht sich auf Wohnhäuser, Gewerberäume und Geschäfte mit einer Fläche von bis zu 100 Quadratmetern, während für die übrigen Immobilien die Abgaben im Jahr 2010 zwar nicht gesenkt, aber auch nicht erhöht werden sollen.

Kinderreichen Familien, Bedürftigen und Behinderten wird wie jedes Jahr auch für das Jahr 2010 wieder global eine Ermäßigung der Gemeindesteuern um 50 Prozent gewährt werden.

Es sei angemerkt, dass vor einigen Tagen bereits auch die Stadtgemeinden Athen und Piräus bekannt gaben, im Jahr 2010 die Gemeindestuern nicht erhöhen zu wollen, um auf diese Weise den Bürgern, Geschäftsleuten und Gewerbetreibenden bei der Überwindung der anhaltenden wirtschaftlichen Krise zu helfen.

Sondersteuer für mehr als 1 Million Immobilienbesitzer in Griechenland

22. November 2009 / Aufrufe: 633 Keine Kommentare
Stratos Paradias
Stratos Paradias
Vorsitzender der POMIDA

Nach Einschätzung des Vorsitzenden des Panhellenischen Verbandes der Immobilienbesitzer (POMIDA) Stratos Paradias werden infolge der neuen Regelungen bezüglich der Erhebung der Sonderabgabe auf Immobilien in Griechenland weit über eine Million Immobilienbesitzer von der außerordentlichen Sondersteuer betroffen sein. Angesichts der auf nur 400.000 Euro gesenkten Bemessungsgrundlage für die Sondersteuer und des bis auf 1% angehobenen Grundsteuersatzes äußerte der Vorsitzende der POMIDA, dass nunmehr das mittlere Eigentum steuerlich ins Visier genommen werde.

In seinem Vortrag auf einem Forum in Patra sprach Stratos Paradias von einem “Steuerfeldzug” und “eliminierenden Maßnahmen” wie der Sonderabgabe, der erwarteten jährlich fälligen Großgrundbesitzsteuer FMAP, der Wiedereinführung der Besteuerung von Erbschaften und Elternschenkungen und der angekündigten erneuten Anhebung der Einheitswerte. 

All dies, fügte der Vorsitzende des POMIDA an, “wird zur gesetzlich geregelten Entwendung und indirekten Enteignung des Vermögens der Immobilienbesitzer führen, deren daraus verbliebene Einkünfte bereits jetzt um +1,5% über dem höchsten Einkommenssteuersatz besteuert werden”.

Herr Paradias charakterisierte die Erhöhung der Sonderabgabe “überrumpelnd und im Versteckten” und schätzte ein, dass die Erhöhung der Gesamtbesteuerung im Vergleich zur einheitlichen Grundsteuer (ETAK) sich von 25% für das kleinere bis zu 133% für das mittlere Vermögen von bis zu 1.000.000 Million Euro und auf bis zu 585% in den höheren Klassen bewegen werde.

Die Eigentümer von Immobilien, die keine Einkünfte abwerfen, sind absolut nicht in der Lage, solchen Steuermaßnahmen entsprechen zu können und machen sich berechtigte Sorgen darüber, welche die nächsten – und zwar sogar von beständiger Natur – Maßnahmen sein werden.

Es kann nicht akzeptiert werden, dass die unvermieteten, blockierten, einsturzbereiten, im Rohbau befindlichen, unbebauten und jede Art von Immobilien mit den überhöhten Einheitswerten in unserem Land, die keinerlei Einkünfte erbringen, eine Basis für die anfänglich angeblich außerordentliche und und dann mittels der neuen FMAP dauerhaft festgeschriebenen schweren Besteuerung ihrer Besitzer darstellen.

Erhöhung der Sondersteuer auf Immobilien in Griechenland

21. November 2009 / Aufrufe: 710 Keine Kommentare

Mit einem am Freitag, dem 20. November 2009 in das Parlament gebrachten Gesetzesentwurf beschloss die neue griechische Regierung unter Jorgos Papandreou eine weitere Erhöhung der bereits Anfang November rückwirkend für das Jahr 2009 angekündigten Sondersteuer auf Immobilien in Griechenland.

Ursprünglich sollte die überraschend beschlossene Sonderabgabe mittels einer gestaffelten Erhöhung der ETAK (Eniäo Telos Akinitis Periousias = einheitliche Immobilienabgabe bzw. Grundsteuer) auf Immobilienvermögen mit einem steuerrelevanten Gesamtwert ab 600.000 Euro erhoben werden und sich zusätzlich zu der regulären ETAK auf weitere 0,1% – 0,5% belaufen. Mit dem nun ohne jegliche vorherige Diskussion vorgelegten Gesetzesentwurf wird die Sonderabgabe nicht nur für Immobilienvermögen mit einem sachwertorientierten (sprich fiktiv) ermittelten Gesamtwert ab bereits 400.000 Euro erhoben, sondern auch progressiv auf 0,9% anstatt wie bisher vorgesehen 0,5% erhöht.

Schon für ein Immobilienvermögen im Segment von 400.000 – 600.000 Euro verdoppelt sich damit die ETAK auf 0,2% und steigt mit dem Gesamtwert des Immobilienbesitzes progressiv auf sage und schreibe 1% für Vermögen mit einem Wert ab 3 Millionen Euro! Insgesamt sieht der griechische Haushaltsplan 2010 Mehreinnahmen in Höhe von rund 375 Millionen Euro allein aus der Besteuerung von Immobilienbesitz und relevanten Vorgängen wie Erbschaft, Schenkung usw. vor.

Detaillierte Informationen bietet der Beitrag ETAK und Grundsteuer in Griechenland.