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Neue Meldevorschriften für Arbeitslose in Griechenland
Posted By admin On 28. Januar 2012 @ 00:16 In Sozialwesen | No Comments
Ab Februar 2012 treten in Griechenland neue Bestimmungen in Kraft, die sich sowohl auf die Meldung neuer als auch die Unterstützung registrierter Arbeitsloser beziehen.
In Griechenland treten ab dem 01. Februar 2012 bei der “Organisation für Beschäftigung des Arbeitskräftepotentials (OAED [1]), sprich dem griechischen Arbeitsamt neue Bestimmungen in Kraft, die für Arbeitslose einerseits zu gewissen Erleichterungen bei der Registrierung und den obligatorischen regelmäßigen Meldung führen, andererseits jedoch speziell bezüglich der Gewährung des Arbeitslosengeldes auch mit strengere Verpflichtungen einhergehen.
Anstatt sich wie bisher – und zwar unabhängig von einem eventuell bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld – obligatorisch jeden Monat beim Arbeitsamt zu melden, müssen Arbeitslose nach der anfänglichen Registrierung fortan im Regelfall zur Verlängerung des Arbeitslosenausweises nur noch alle drei Monate persönlich vorstellig werden. Sofern ein Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht wird, müssen die Berechtigten allerdings für die Abwicklung der Beantragung und Bewilligung der Leistung anfänglich gleich zweimal und dann regelmäßig zu konkret bestimmten Terminen persönlich erscheinen.
Die ab Februar 2012 in Kraft tretenden neuen Bestimmungen bringen für Arbeitslose einige Erleichterungen mit sich:
Auf Beschluss des Vorstands des Trägers werden die bis heute angewendeten Verfahren folgendermaßen neu gestaltet:
Die Einschreibung des Arbeitslosen in das Register des Trägers erfolgt nur, wenn er bei der zuständigen Dienststelle des OAED an seinem Aufenthaltsort persönlich vorstellig wird. Für die Registrierung einer Person, die einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellt, ist ebenfalls das persönliche Erscheinen des Arbeitslosen bei der zuständigen Dienststelle seines Wohnortes oder des Ortes seiner letzten Beschäftigung erforderlich. Bei der Dienstelle zeigt der Arbeitslose für seine Registrierung vor, jedoch fortan ohne einzureichen:
Der Arbeitslosenausweis aller Arbeitsloser, die keine Hilfszahlung erhalten, gilt für drei Monate ab ihrer anfänglichen Registrierung und danach für drei Monate ab der jeweils letzten Erneuerung. Der Arbeitslose erneuert den Arbeitslosenausweis innerhalb eines Zeitraums von fünf Werktagen vor oder nach dem angeführten Verfallsdatum des Ausweises, indem er bei jeder beliebigen Dienststelle KPA2 des OAED persönlich vorstellig wird.
Der Arbeitslose wird aus dem Register des OAED gelöscht, sofern ein Grund zu seiner Löschung einhergeht, wie beispielsweise, wenn er eine Beschäftigung findet, was er dem Träger mitzuteilen verpflichtet ist, oder wenn er nicht rechtzeitig zur Erneuerung seines Arbeitslosenausweises schreitet. Von der Verpflichtung zur Erneuerung des Arbeitslosenausweises sind die registrierten Personen mit Behinderungen (AmeA) befreit, die kein Arbeitslosengeld erhalten.
Für den unterstützten Arbeitslosen deckt sich die Geltungsdauer des Arbeitslosenausweises mit dem Zeitraum seiner Unterstützung. Der Anspruch auf Unterstützung wird mit einem Bewilligungsbescheid anerkannt, der von dem OAED ergeht. Um jedoch fortan den Fluss seiner Unterstützung zu sichern, ist der Arbeitslose zum persönlichen Erscheinen bei den Dienststellen des OAED in verbindlich vorbestimmten Zeiträumen verpflichtet (im dritten Monat jedes Quartals der Unterstützung). Konkret gilt:
Falls der Arbeitslose über zwei aufeinanderfolgende Quartale nicht erscheint, um sich präsent zu melden, verfällt sein gesamter (Rest-) Anspruch bis zum Auslaufen seiner Unterstützung.
Liegt ein Grund zur Aussetzung oder Unterbrechung der Unterstützung vor, ist der unterstützte Arbeitslose verpflichtet, innerhalb von 8 Werktagen und jedenfalls vor Ende des laufenden Unterstützungsmonats die Dienststellen des OAED zu informieren. Anderenfalls folgt außer den eventuellen strafrechtlichen Haftungen die unwiderrufliche (!) Einstellung der Unterstützung und die Zuweisung einer Schuld (Erstattungspflicht).
Das persönliche erscheinen des unterstützten Arbeitslosen bei dem KAP2 innerhalb der festgesetzten Zeiträumen ist fortan obligatorisch, um den Anspruch auf Unterstützung zu sichern und den ungehinderten Fluss der Zahlungen der Unterstützung zu gewährleisten. Diese Regelung wurde getroffen, weil auf Basis des persönlichen Erscheinens das Integrale Datenverarbeitungssystem des OAED aktualisiert wird, mittels dessen fortan auf automatische Weise die Zahlungen des Arbeitslosengelds an die Unterstützten bestimmt werden.
Der Ablauf der Aktualisierung des Systems und der Gutschrift der monatlichen Zuwendungen erfolgt fortan einmal wöchentlich und konkret am letzten Werktag (Freitag) jeder Woche. Die Auszahlung der Unterstützungen erfolgt automatisiert per Gutschrift auf den persönlichen Konten der Unterstützten, indem die EDV-Direktion des Trägers eine elektronische Datei an die EDV-Direktion der Griechischen Nationalbank übermittelt.
Es sei angemerkt, dass ein Erscheinen der Arbeitslosen bei den KPA2 außerhalb der festgesetzten Zeiträume nicht in das Integrale Datenverarbeitungssystem eingegeben werden kann. Den ungehinderten Fluss ihrer Bezüge stellen die unterstützten Arbeitslosen nur mit ihrem persönlichen Erscheinen in den festgesetzten Zeiträumen sicher, über die sie mit dem Empfang des Bewilligungsbescheids informiert worden sein werden.
(Quelle: Zougla [3])
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[3] Zougla: http://www.zougla.gr/page.ashx?pid=2&aid=459475&cid=4
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