Änderungen bei Straßenverkehrsordnung in Griechenland
Diverse Modifizierungen der Straßenverkehrsordnung in Griechenland sehen unter anderem die Wiedereinführung von Haftstrafen für das Fahren ohne Führerschein vor.
Die neue Straßenverkehrsordnung sieht empfindliche Geldstrafen und sogar auch (wieder) Haftstrafen für Fahrer, die ohne Führerschein oder mit einem nicht mehr gültigen Führerschein “erwischt” werden vor. Ebenfalls sind diverse Änderungen bei dem Modus der Ausstellung und Verlängerung der Gültigkeit von Führerscheinen sowie in Umsetzung der Verordnung 2006/126/EU die Einführung neuer Führerscheinklassen vorgesehen.
Schließlich sollen neue Führerscheine fortan im genormten “Scheckkartenformat” ausgestellt werden, während die alten Führerscheine bis spätestens 2033 umgetauscht werden müssen, sofern sie nicht bereits früher ablaufen.
200 Euro Geldstrafe plus Haft für Fahren ohne Führerschein
Konkreter handelt es sich bei den Änderungen, die mit einem Erlass eingeführt werden, den das Entwicklungsministerium dem Parlament vorgelegt hat, um Folgende:
- Geldstrafe in Höhe von 200 Euro für den Fahrer eines Kraftrads oder Autos, wenn festgestellt wird, dass er ohne einen geeigneten Führerschein fährt. Ebenfalls tritt wieder die alte Bestimmung der StVO in Kraft, die für das Fahren ohne Führerschein eine Haftstrafe von ein bis zwölf Monaten vorsieht. Weiter wird der Führerschein – sofern vorhanden – für 30 Tage eingezogen.
- Die Verwaltungsstrafe, die gegen einen Berufsfahrer (Lastwagen, Bus) verhängt wird, sofern er das Fahrzeug führt, ohne die geeignete Bescheinigung seiner beruflichen Eignung inne zu haben, wird von 200 Euro auf 400 Euro verdoppelt, und der Führerschein wird – sofern vorhanden – für 30 Tage eingezogen.
- Geldstrafe in Höhe von 20 Euro für jede nicht von dem Fahrer mitgeführte Unterlage, anstatt bisher 20 Euro unabhängig von der Anzahl der nicht mitgeführten Papiere. Der Fahrer ist analog zu der ihm entsprechenden Kategorie verpflichtet, bei sich zu führen:
- den gesetzlichen Führerschein,
- die Fahrzeugzulassung,
- den Versicherungsnachweis,
- den Kfz-Steuerbeleg,
- den Bericht der technischen Hauptuntersuchung,
- die Abgasuntersuchungs-Karte,
- sowie gegebenenfalls – sofern zutreffend bzw. gefordert:
- die spezielle Fahrerlaubnis zum Führen eines öffentlich lizenzierten Fahrzeugs (Taxi, Speditionsfahrzeuge usw.),
- die Bescheinigung über die berufliche Eignung,
- die Schulungsbescheinigung für die Beförderung von Gefahrgut und die übrigen von dem ADR-Abkommen geforderten Unterlagen gemäß Gesetz N. 1741/1987,
- die Tacho-Prüfbescheinigung,
- die Geschwindigkeitsbegrenzer-Bescheinigung und den entsprechenden Aufkleber,
- jede weitere analog zu der Kategorie des Fahrzeugs erforderliche Unterlage oder Bescheinigung.
Führerscheine, Kopien, Bescheinigungen usw.
Die Gebühr für die Prüfung der Führerscheinanwärter wird auf 90 Euro festgesetzt. Die Gesamtkosten für den Erwerb eines Führerscheins haben sich allerdings wegen der Verpflichtung zur Absolvierung von mehr Fahrstunden deutlich erhöht.
Parallel ist eine Gebühr von 30 Euro für den Ausdruck eines Führerscheins jeder beliebigen Kategorie vorgesehen. In jedem Fall der Ausstellung einer Führerscheinkopie jeder beliebigen Kategorie wegen Verlustes oder Diebstahls ist außer dem notwendigen Betrag für den Ausdruck des Führerscheins auch der Betrag von 30 Euro zu entrichten. Für Führerscheinanwärter, die bei der Prüfung durchgefallen sind, wird eine Gebühr von 10 Euro eingeführt, die sie für jede erneute Prüfung zu entrichten haben.
Gesenkt werden die Gebühren für die Erstausstellung (von 110 Euro auf 90 Euro), Verlängerung (von 90 Euro auf 70 Euro) und die Ausstellung einer Kopie eines Führerscheins sowie auch für die Ausstellung einer Berufsfähigkeitsbescheinigung (von 70 Euro auf 40 Euro). Zwecks Reduzierung des bürokratischen Aufwands wird ebenfalls bestimmt, dass von den Bürgern das Entgelt für die primärstufige ärztliche Untersuchung direkt an die Ärzte und nicht mehr wie bisher geltend mittels der Verkehrsämter der Verwaltungsbezirke des Landes entrichtet werden.
Weiter wird die Geltungsdauer der Führerscheine global (sofern für spezielle Kategorien nicht anders bestimmt) auf 15 Jahre beschränkt. Für die Verlängerung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis muss der Inhaber sich einer ärztlichen Untersuchung (Pathologe – Augenarzt) unterziehen. Die Geltungsdauer der Führerscheine, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahr verlängert werden, darf für alle Führerschein-Kategorien nicht über das 68. Lebensjahr des Führerscheininhabers hinausgehen.
Parallel werden in Umsetzung der Verordnung 2006/126/EU die – bisher in Griechenland nicht existierenden – neuen Führerscheinkategorien eingeführt, nämlich für Mopeds (AM), Lastwagen bis 7,5 Tonnen (C1) und Busse mit bis zu 16 Plätzen (D1). Außerdem wird auch der Moped-Führerschein nicht mehr von der Verkehrspolizei, sondern fortan von den Dienststellen des Verkehrsministeriums erteilt.
Schließlich werden die neuen Führerscheine das Format von Plastik-Kreditkarten in normierter europäischer Form und mit erhöhten Sicherheitsstandards haben. Die alten Führerscheine gelten weiterhin, sind jedoch bis spätestens 2033 zu ersetzen.
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