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Artikel Tagged ‘verwaltungsgerichtshof’

Klagen gegen neue Immobiliensteuer in Griechenland

1. November 2011 / Aufrufe: 339 Keine Kommentare

In Griechenland wurden inzwischen etliche Klagen und Beschwerden gegen die neue Immobiliensteuer eingereicht, die mittels der Stromrechnung erhoben wird.

Bei dem Verwaltungslandgericht Athen wurde der erste Antrag gegen eine Rechnung der DEI eingereicht, in dem die außerordentliche Sonderabgabe auf elektrifizierte bebaute Flächen enthalten ist, während beim Obersten Verwaltungsgerichtshof weiterhin Beschwerden gegen den Beschluss des stellvertretenden Finanzministers eingereicht werden, mit dem der Modus und das Verfahren des Einzugs der neuen Steuerabgabe bestimmt werden. Der Eigentümer einer Einzimmerwohnung, der die neue Steuer nicht zu entrichten vermag, aber auch nicht die finanzielle Möglichkeit hat, einen Anwalt zu bezahlen, beantragte vor dem höchsten Berufungsgericht sogar Prozesskostenhilfe.

Das Landgericht rief konkret ein Athener Rechtsanwalt an und beantragte, die letzte ihm von der öffentlichen Elektrizitätsgesellschaft (DEI) zugeschickte Rechnung als verfassungswidrig und illegal und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegenstehend zu annullieren. In der strittigen Stromrechnung ist zusätzlich auch der Betrag von 832 Euro enthalten, der die erste Rate der neuen außerordentlichen Steuer für eine Wohnung des Klägers im Gebiet von Athen darstellt. Der Rechtsanwalt unterstützt, dass die neue Sonderabgabe substantiell eine Steuer darstellt und ihre Erhebung etlichen Bestimmungen der Verfassung und der EMRK widerspricht.

Weiter argumentiert der Anwalt unter anderem, “dass die neue Steuer die zweite steuerliche Belastung des Immobilienbesitzes innerhalb des selben Fiskaljahres (2011) darstellt, da alle, die ein Immobilienvermögen von über 200.000 Euro haben, mit der Immobiliensteuer (FAP) belastet werden, was zur Folge hat, dass eine Verletzung auch des Grundsatzes des Verbots der doppelten Besteuerung bzw. des Verbots der erneuten Besteuerung des selben Besteuerungsobjekts aus dem selben Grund verzeichnet wird“.

Anwaltskammern und Eigentümer klagen vor Verwaltungsgerichtshof

Parallel beantragten vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof (StE) in Griechenland die Rechtsanwaltskammer von Kalamata, ein Rechtsanwalt, zwei Eigentümer von Immobilien (in Piräus und Kypseli) und eine Eigentümerin von acht Wohnungen im Gebiet von Attika die Annullierung des einschlägigen Gesetzes, aber auch des strittigen Beschlusses des Finanzministers, der die Erhebung der neuen Sondersteuer vorsieht.

Die Rechtsanwaltskammer von Athen, die bei dem Obersten Verwaltungsgerichtshof ebenfalls Beschwerde gegen die neue Sonderabgabe eingelegt hat, die mittels der Rechnungen der DEI erhoben werden wird, beantragte auch, dass seine Beschwerde von dem Plenum des höchsten Berufungsgericht im “Express-Verfahren” gemäß Gesetz N. 3900/2010 (Musterprozess) verhandelt wird.

Es sei daran erinnert, dass Beschwerde gegen die neue Abgabe ebenfalls auch von dem Verband “Griechische Steuerzahler” eingelegt wurde. Alle diese Anträge, mit denen die Annullierung des strittigen Beschlusses des Generalsekretärs des Finanzministeriums und des neuen Gesetzes gefordert wird, welches die neue Sonderabgabe vorsieht, werden vor dem Plenum des Obersten Verwaltungsgerichtshofs verhandelt werden.

Mittelloser Wohnungseigentümer beantragt beim StE Prozesskostenhilfe

Eindruck hat bei den höchsten Richtern die Beschwerde gegen die neue Abgabe hervorgerufen, die der Eigentümer einer 48-Quadratmeter-Wohnung mit einem monatlichen Einkommen von 361 Euro bzw. einem Jahreseinkommen von 4.332 Euro eingelegt hat. Der konkrete Eigentümer ist aufgefordert, zusammen mit der Stromrechnung der DEI zusätzlich den Betrag von 350 Euro zu entrichten, der die neue Sonderabgabe repräsentiert.

Der Kläger unterstreicht in seiner – übrigens von ihm selbst aufgesetzten – Beschwerde, dass die neue Sondersteuer für ihn eine übermäßige Last darstelle, da er nur ein ärmliches Einkommen habe. Weiter unterstreicht er, dass die für den Fall der Nichtbezahlung der Rechnung der DEI nebst der Immobilienabgabe vorgesehene Abschaltung des Stroms – und speziell, wenn sie mitten im Winter erfolgt – unmenschlich und entwürdigend sei, zumal die elektrische Energie ein öffentliches Gut darstelle.

Ebenfalls führt er an, dass die internationale Konvention über die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte von einer kontinuierlichen Verbesserung der Lebensverhältnisse spricht, während die EMRK sowohl das private als auch das familiäre Leben schützt. Wie der konkrete Eigentümer argumentiert, sei die neue Steuer folglich erpresserisch, verfassungswidrig, gegen die EMRK widersprechend und illegal.

Parallel beantragte er bei dem StE Prozesskostenhilfe, damit wegen seines wirtschaftlichen Unvermögen der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichtshofs einen Verteidiger für ihn bestellt, um ihn vor Gericht zu vertreten. Schließlich reichte er außer der Beschwerde auch einen Aussetzungsantrag ein, der von dem StE bekanntlich in einem sehr viel kürzen Zeitraum im Verhältnis zu der Beschwerde untersucht wird, deren Verhandlung erheblich später geschieht.

Ergänzend sei angemerkt, dass von Seite des Finanzministeriums in einem Runderlass ausdrücklich betont wird, dass die Immobilienabgabe unabhängig von anhängigen Beschwerden und Klagen auf jeden Fall fristgerecht zu entrichten ist und anderenfalls konsequent die vorgesehenen Maßnahmen (Stromabschaltung, Feststellung durch das Finanzamt, Zwangsmaßnahmen usw.) einzuleiten sind. Ebenfalls wurde den öffentlichen Hinterlegungsstellen inzwischen untersagt, Hinterlegungen zur Begleichung von Stromrechnungen ohne Entrichtung der neuen Immobiliensteuer anzunehmen.

(Quelle: in.gr)

Verwaltungsgerichtshof in Griechenland befindet über Moratorium

20. Juni 2011 / Aufrufe: 139 Keine Kommentare

In Griechenland wird endlich das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Moratoriums erwartet.

Das in dieser Woche erwartete Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs in Griechenland bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des im Mai 2010 zwischen Griechenland und seinen Gläubigern vereinbarten “Moratoriums” könnte die gesamte Wirtschaftspolitik und die Finanzierung des Landes durch den IWF und die EU beeinflussen.

Die letzten Beratungen des Obersten Verwaltungsgerichtshofs (StE) werden für heute und morgen (20./21. Juni 2011) ) erwartet. Das Plenum des höchsten Gerichts hatte bereits gut ein halbes Dutzend mal getagt und die Verfassungsklagen zahlreicher Träger (darunter auch der Rechtsanwaltskammern des Landes) untersucht – allerdings bezeichnenderweise ohne bisher einen Beschluss zu fassen, obwohl das Thema schon seit sieben Monaten anhängig ist.

Die berichterstattenden Richterinnen des Verwaltungsgerichtshofs sprachen sich für die Abweisung der einschlägigen Klagen aus und argumentierten, dass Gründe des vorrangigen öffentlichen Interesses die Ratifizierung des Moratoriums auferlegten und bei seiner Verabschiedung in vollem Umfang die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit gewahrt wurden. Laut Informationen stuft allerdings die Mehrheit der Richter das Moratorium als verfassungswidrig ein.

Das Moratorium wurde rechtswidrig ratifiziert

Auf Basis der Bestimmungen der geltenden Verfassung, aber auch des europäischen Rechts sehen viele der 60 Richter des Plenums den “Knackpunkt” in der erhöhten 3/5-Mehrheit des Parlaments, die für die Verabschiedung des Moratoriums erforderlich gewesen wäre, da es sich um eine Vereinbarung internationalen Charakters handelt (siehe auch Bürgerbewegungen in Griechenland nehmen Abgeordnete in die Pflicht).

Außerdem ist es auch kein Zufall, dass der im Rahmen der aktuellen Regierungsumbildung eingesetzte neue Finanzminister Evangelos Venizelou vor einigen Tagen in einem Interview betont hatte, dass die Regierung die Verabschiedung des neuen “mittelfristigen volkswirtschaftlichen Programms 2011 – 2015″ durch 180 (der insgesamt 300) Abgeordneten des griechischen Parlaments anstreben muss – was er im übrigen bereits auch schon anlässlich des ersten Moratoriums gefordert hatte. In dem selben Interview hatte Evangelos Venizelou sich auch für gemeinsame (sprich unter Beteiligung aller Fraktionen erfolgende) Verhandlungen mit der Troika ausgesprochen und die Ansicht vertreten, dass die Verabschiedung des mittelfristigen Programms durch 180 Abgeordnete nicht zu Neuwahlen führen würde.

(Quelle: in.gr)

Klage gegen staatliche Preiskontrolle bei Benzin in Griechenland

26. Mai 2011 / Aufrufe: 121 Keine Kommentare

Treibstoffhändler in Griechenland klagen vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof gegen die in einigen Regionen des Landes verfügten Höchstpreise für bleifreies Benzin.

Der Verband der Treibstoffhändler Griechenlands und 14 Tankstellenbesitzer bzw. -inhaber aus verschiedenen Regionen des Staatsgebietes (Korfu, Andros, Kefallinia und Paxous) haben den obersten griechischen Verwaltungsgerichtshof (StE) angerufen und verlangen die Annullierung der beiden Ministerbeschlüsse, mit denen für einige Regionen des Landes Höchstpreise für bleifreies Normalbenzin festgesetzt wurden.

In ihrer Beschwerde argumentieren die Treibstoffhändler, dass die griechische Energie-Regulierungsbehörde (RAE) in ihrem einschlägigen Gutachten, welches obligatorisch der Fassung eines Beschlusses zur Verhängung von Großhandelshöchstpreisen für bleifreies Benzin vorhergeht, “von der Notwendigkeit zur Festsetzung von Höchstpreisen für bleifreies Benzin nicht vollständig überzeugt worden ist“.

Somit sei laut der Argumentation der Treibstoffhändler die Verfügung von Höchstpreisen “experimenteller Natur” ohne die Gewissheit, dass diese wirklich verhängt werden müssen, rechtswidrig. Zusätzlich lautet es in der Klage, dass die Verhängung von Höchstpreisen im Gegensatz zu dem Prinzip der Entwicklung des freien Wettbewerbs und Artikel 5 der Verfassung stehe, der die wirtschaftliche Freiheit schützt.

Speziell hinsichtlich des ersten Ministerbeschlusses unterstreichen die Treibstoffhändler dessen Rechtswidrigkeit, da nicht die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden, welche vorsehen, dass zur Verhängung von Höchstpreisen die Verhältnisse auf dem internationalen und inländischen Markt und speziell der mittelfristige durchschnittliche Verkaufspreis dieser Produkte an den Tankstellen der Region Attika und in anderen Gebieten des Landes berücksichtigt werden, in denen sich der Wettbewerb zufriedenstellend entwickelt.

Laut der Beschwerde sei dieser erste Ministerbeschluss somit rechtswidrig, da er nur die mittleren Einzelhandelsverkaufspreise in den Präfekturen des Landes berücksichtigte, die in selbigem Beschluss angeführt werden, ohne die durchschnittlichen Verkaufspreise in Attika und anderen Regionen zu berücksichtigen.

Weiter wird argumentiert, dass der 15 Tage nach dem ersten Ministerbeschluss ergangene zweite Beschluss nichtig sei, weil er neue und im Vergleich zu dem ersten Beschluss weiter reduzierte Kraftstoffhöchstpreise in den selben Präfekturen des Landes festsetzte, ohne dass wie vom Gesetz gefordert zwei Monate verstrichen waren, aber der Beschluss parallel auch der erforderlichen Begründung entbehrte.

Schließlich sei  der zweite und wie bezeichnenderweise in der Beschwerde angeführt “für die Treibstoffhändler noch nachteiligere als der erste” Ministerialerlass ohne vorherige Stellungnahme der Energie-Regulierungsbehörde ergangen und somit ebenfalls rechtswidrig.

(Quelle: in.gr / 26.05.2011)

Bauamt in Griechenland darf fristlos gegen Schwarzbauten vorgehen

1. Mai 2011 / Aufrufe: 386 Keine Kommentare

Das Bauamt in Griechenland darf Schwarzbauten als illegal charakterisieren, ohne vorher eine Frist zur Erwirkung einer nachträglichen Baugenehmigung setzen zu müssen.

Die fünfte Kammer des Obersten Verwaltungsgerichtshofs in Griechenland (StE) befand mit ihrem Urteil Nr. 1167/2011, dass ein von dem Bauamt aufgenommenes Besichtigungsprotokoll zur Charakterisierung ohne Baugenehmigung errichteter Bauten als ungenehmigt auch dann rechtmäßig ist, wenn der Betroffene (Bauherr / Eigentümer) vorher (also vor Aufnahme des Berichts und Einleitung der entsprechenden Sanktionen) nicht benachrichtigt wird, um gegebenenfalls für die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung zu sorgen.

Speziell befand das oberste Berufungsgericht ein Protokoll als rechtmäßig, das von dem Bauamt Markopoulos in Athen über die Kontrolle von Immobilien an der Straße Leoforos Vouliagmenis – Souniou bei Kalyvies aufgenommen worden war und Anbauten und bauliche Veränderungen an einem alten Wohnhaus als “schwarz” charakterisierte, woraufhin das Bauamt nicht nur den Abriss anordnete, sondern parallel auch die entsprechenden Geldstrafen für Errichtung und Erhaltung der Schwarzbauten verhängte.

Die Gesellschaft, in deren Eigentum sich die Immobilie befand, wendete sich an die Justiz und argumentierte, dass das von dem Bauamt befolgte Verfahren nicht rechtmäßig war, da es die Gesellschaft vorher (sprich vor Aufnahme des Besichtigungsprotokolls bzw. Verhängung der Sanktionen) hätte benachrichtigen und ihr eine Frist von vier Monaten gewähren müssen, um eine (nachträgliche) Baugenehmigung zu erwirken.

Maßnahmen zur Beschleunigung der Rechtsprechung in Griechenland

15. Juli 2010 / Aufrufe: 97 Keine Kommentare

Der griechische Justizminister Haris Kastanidis gab Maßnahmen zur Beschleunigung der Rechtsprechung und Entlastung der Gerichte in Griechenland bekannt.

Die erste Maßnahme bezieht sich auf die Einführung der Institution des Vermittlers in zivilrechtlichen und handelsrechtlichen Fällen des privaten Sektors, was zu einer bedeutenden Minderung der Auslastung der Gerichte führen wird.

Die Vermittlung stellt eine alternative Art der Beilegung privatrechtlicher Differenzen dar, wobei die Parteien eine Vergleichslösung durch einen Vermittler anstreben, der ein Rechtsanwalt sein wird. Laut Justizminister Haris Kastanidis zählt zu den Vorteilen der Vermittlung die Entlastung der Gerichte und die zügigere und kostengünstigere Beilegung von Streitigkeiten.

Die zweite Maßnahme ist die Einführung des Instituts des “strafrechtlichen Vergleichs”, der sich auf Vergehen und Verbrechen gegen den Besitz und das Vermögen beziehen, welche jedoch ohne Anwendung von Gewalt ausgeübt wurden (Unterschlagung, Zinswucher usw.).

Konkret leitet in den Fällen, in denen wegen solcher Delikte ein Strafverfahren eingeleitet wird, der Staatsanwalt ein auf einen endgültigen Vergleich abzielendes Verfahren zur Entschädigung der Opfer durch den Beklagten ein. Sofern der Täter den Geschädigten vollumfänglich und gegebenefalls nebst Zinsen befriedigt, wird der Fall nicht zur regulären Verhandlung kommen und das Verfahren eingestellt werden.

Die dritte Maßnahme zur Beschleunigung der Rechtsprechung bezieht sich auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Konkret soll für Fälle, die nach Revisionsverfahren oder Berufungsverfahren von den Verwaltungsgerichten an den Obersten Verwaltungsgerichtshof (StE) verwiesen werden,  dort ein “Auswahlfilter” zur Anwendung kommen, indem eine Gruppe von Richtern des StE die Revisionsfälle untersucht, die vor das Oberste Verwaltungsgericht gebracht werden.

Zusätzlich wird für Fälle von primärer Bedeutung oder für Sachen von allgemeinem Interesse, welche eine große Anzahl von Bürgern betreffen, die Möglichkeit geboten, diese sowohl auf Initiative der Prozessgegner als auch der Richter des Obersten Verwaltungsgerichtshofs selbst direkt in erster und letzter Instanz vor den Obersten Verwaltungsgerichtshof zu bringen.

Parallel wird das Institut des “Präzidenzfalls” bei den Verwaltungsgerichten etabliert. Gemäß diesem Institut werden Fälle, die von primärer Bedeutung sind oder eine große Anzahl vor den Verwaltungsgerichten anhängiger Fälle betreffen, auf Antrag der Gerichtsvorstände, der Anwaltskammern oder des Wirtschaftsministers vorzugsweise innerhalb von zwei Monaten zur Verhandlung gebracht werden können.

Justizminister Haris Kastanidis betonte, dass es auch ein zweites Bündel von Maßnahmen zur Beschleunigung der Rechtsprechung in Griechenland geben werde. Außerdem erklärte er in Zusammenhang mit den Forderungen der Verbände der Justizbediensteten, dass ab dem 01. Januar 2011 alle auf dem öffentlichen Sektor bediensteten und von dem Fiskus besoldeten Personen dem Versicherungsträger IKA unterstellt, sich für die bereits vor diesem Stichtag Bediensteten jedoch keine Änderungen ergeben werden.

Schließlich stellte der Minister aus gegebenem Anlass auch klar, dass die Richter keine Staatsbeamten seien – wozu anzumerken ist, dass die griechischen Richter sich anlässlich der inzwischen angelaufenen Beamtenzählung in Griechenland energisch gegen die Erfassung als “staatliche Beamte” gewehrt und mit dem globalen Boykott der Zählung gedroht hatten. Um die drohende Eskalation abzuwenden und dem bornierten Standesdünkel der Kaste der griechischen Justizbeamten entgegen zu kommen, werden letztere nun ausdrücklich als “staatliche Amtsträger” erfasst.

Anwalt in Griechenland klagt vor Oberstem Gerichtshof gegen Mehrwertsteuer

13. Juli 2010 / Aufrufe: 87 Keine Kommentare

In Griechenland hat ein Rechtsanwalt aus Athen vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof eine Klage gegen die Erhebung der Mehrwertsteuer auf Anwaltsleistungen eingereicht.

Konkret legte ein Anwalt aus Athen vor dem obersten Verwaltungsgericht in Griechenland (StE) Beschwerde ein und beantragte, den Erlass des griechischen Wirtschaftsministeriums und die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes 3842/2010, welche die Erhebung des (regulären) Satzes der Mehrwertsteuer in Höhe von 23% auf Honorare und Leistungen von griechischen Rechtsanwälten vorsehen, als verfassungswidrig zu erklären.

Der klagende Rechtsanwalt argumentiert, dass die Erhebung der Mehrwertsteuer auf Anwaltsleistungen den verfassungsrechtlichen Grundsätzen bezüglich der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit entgegen steht, da die strittigen Bestimmungen die frei praktizierenden Anwälte der Mehrwertsteuer unterstellen, während die auf dem weiteren öffentlichen Sektor, bei den Organismen der lokalen Selbstverwaltung usw. zu festen Bezügen beschäftigten Syndizi von der Besteuerung trotz der Tatsache ausgenommen bleiben, dass sie die selben Leistungen erbringen.

Weiter wird in der Beschwerde / Klage angeführt, dass mit der Erhebung der Mehrwertsteuer auf Anwaltshonorare und -leistungen das von der Verfassung garantierte Recht auf gerichtlichen Schutz beeinträchtigt wird, weil die Zuflucht zur Justiz für die wirtschaftlich Begüterten interessant gemacht und “den finanziell Schwachen fast verboten” wird.

Schuldhaft für Schulden an den Staat in Griechenland verfassungswidrig

27. Februar 2010 / Aufrufe: 340 Keine Kommentare

Der Oberste Sondergerichtshof in Griechenland publizierte sein Urteil Nr. 1/2010, mit dem die Schuldhaft für Schulden an den Staat in Griechenland als verfassungswidrig befunden wird.

Die Sache der Schuldhaft für Schulden an den Fiskus war aufgrund der widersprüchlichen Beschlüsse, welche zu diesem Thema die Plenen des Areopag und des obersten Verwaltungsgerichtshofs erlassen hatten,  an den Obersten Sondergerichtshof verwiesen worden.

Konkret hatte das Plenum des Obersten Verwaltungsgerichtshofs in Griechenland die Schuldhaft für Schulden an die Öffentlichkeit als verfassungswidrig beurteilt, während dagegen das Plenum des griechischen Areopags die Schuldhaft als verfassungskonform erachtet hatte.

Der Oberste Sondergerichtshof sprach sich mit einer Mehrheit von 8 zu 5 Stimmen für die Position des Plenums des Obersten Verwaltungsgerichtshofs aus und befand, dass die Schuldhaft für Schulden an den Staat in Widerspruch zu den Artikeln 2 und 5 der Verfassung stehe.

Speziell wurde von dem Obersten Sondergerichtshof befunden, dass die Maßnahme der Schuldhaft “verfassungsmäßig unzulässig sei“, da sie in Gegensatz zu den Verfügungen der Artikel 2 und 5 der griechischen Verfassung stehe welche vorsehen, dass die Achtung und der Schutz des Wertes des Menschen eine primäre Basisverpflichtung des Staates darstellen, wie auch, dass die persönliche Freiheit unverletzbar sei.