Senkung des Steuerfreibetrags in Griechenland verfassungswidrig
Der Wissenschaftsrat des Parlaments in Griechenland beurteilt die Senkung des Steuerfreibetrags unter die Armutsgrenze und die Quittungs-Pönale als verfassungswidrig.
Als verfassungswidrig erachtet der Wissenschaftsrat des griechischen Parlaments die Bestimmung des am 20. Oktober 2011 verabschiedeten Multi-Gesetzes, die sich auf die “Strafsteuer” in Höhe von 10% bezieht, welche die Steuerzahler entrichten müssen, wenn die über persönliche Aufwendungen und Ausgaben beigebrachten Zahlungsbelege in ihrem Gesamtwert weniger als 25% des persönlichen Einkommens betragen.
Weiter äußert der Wirtschaftsrat seine Bedenken bezüglich der mit dem selben Gesetz rückwirkend ab Anfang Januar 2011 verfügten Senkung des persönlichen Einkommensteuerfreibetrags auf 5.000 Euro aus, obwohl die Armutsgrenze bei dem Betrag von 6.897 Euro liegt und somit Bürger steuerpflichtig werden, deren Einkommen unterhalb des offiziellen Existenzminimums liegt.
Konkret führt der Bericht des parlamentarischen Wissenschaftsrats Folgendes an:
Besteuerung nicht erfolgter Ausgaben widerspricht dem Grundgesetz
“Hinsichtlich des Themas der Erhebung einer “Steuer” mit einem Satz von 10% auf den Betrag, um welchen die beigebrachten Quittungen über Ausgaben des Steuerzahlers unter dem Wert eines Viertels (25%) seines persönlichen Einkommens liegen (und bis zum Betrag von 15.000 Euro), wird angemerkt, dass gemäß Artikel 78 Par. 1 der Verfassung das Einkommen, das Vermögen oder die Aufwendungen und Geschäfte des Steuerpflichtigen Objekt der Besteuerung sein können.
Im Vorliegenden befindet sich die erhobene Steuer eventuell nicht in Einklang mit der obigen Bestimmung, angesichts der Tatsache, dass sie nicht auf das Einkommen, die Aufwendung oder das Vermögen erhoben wird, sondern auf die Nichtdurchführung einer Aufwendung, die gemäß dem Vorstehenden kein Objekt der Besteuerung darstellen kann.“
Bezüglich des Steuerfreibetrags und der Armutsgrenze unterstreicht der Wissenschaftsrat des Parlaments Folgendes:
“Gemäß den neulich publizierten Daten der griechischen Statistikbehörde (Dezember 2010, mit Referenzjahr das Jahr 2008) über die Verarmungsgefahr beläuft sich die Armutsgrenze auf den Betrag von 6.897 Euro jährlich je Person und 14.484 Euro jährlich für ein Paar mit zwei minderjährigen Kindern (mit Basis ein durchschnittliches persönliches Jahreseinkommen im Betrag von 13.504,88 Euro und ein durchschnittliches verfügbares Jahreseinkommen der Haushalte im Betrag von 23.394,73 Euro).
Angesichts des Vorstehenden stellt sich die Problematik ein, inwieweit die Einführung eines Einkommensteuerfreibetrags, der eventuell unter der minimalen Existenzgrenze des Steuerzahlers liegt, zu dem Grundsatz der Besteuerung auf Basis der Steuerfähigkeit, der Achtung des Wertes des Menschen und der Verpflichtung zum Schutz der Familie und der Kindheit kompatibel ist.“
(Quelle: in.gr)
Zu geringer privater Konsum führt zu Strafsteuer
Erklärend sei angemerkt, dass im Gegensatz zu dem System des Vorjahres (siehe auch Ohne Quittungen kein Steuerfreibetrag in Griechenland) der – grundsätzlich optionale – Nachweis von Konsumausgaben nicht mehr der Ausschöpfung des damaligen persönlichen Steuerfreibetrags von maximal 12.000 Euro bzw. darüber hinaus der Erreichung weiterer Steuervorteile dient, sondern fortan zur Vermeidung von Strafsteuern praktisch obligatorisch ist.
Gemäß den mit rückwirkender Geltung ab Anfang 2011 verabschiedeten (und hinsichtlich der Auswirkung einem großen Teil der Bevölkerung nach wie vor unbekannten) neuen Bestimmungen jeder Steuerpflichtige in der Steuererklärung über seine Einkommen des Jahres 2011 Quittungen und Rechnungen über bestimmte Konsumausgaben nachweisen muss, die sich auf wenigstens 25% seines – gleich ob real oder fiktiv festgestellten – persönlichen Einkommens belaufen. Falls der Nennwert der Zahlungsbelege insgesamt weniger als 1/4 des Gesamteinkommens beträgt, wird automatische eine pauschale “Strafsteuer” in Höhe von 10% des “Fehlbetrags” fällig.
Weiter ist zu unterstreichen, dass in diesem Rahmen bestimmte Grundausgaben wie beispielsweise für Miete, Strom, Telefon, Wasserversorgung usw. nach wie vor nicht geltend gemacht werden können. In der Praxis werden also Steuerzahler, die den verlangten privaten Konsum nicht tätigen wollen oder sich aber auch gar nicht leisten können, obendrein mit einer Strafsteuer belegt – was also speziell im Fall wirtschaftlich schacher Haushalte bzw. Familien und Personen bedeutet, für ihre Armut vom Staat obendrein zusätzlich bestraft zu werden.










Letzte Kommentare