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Senkung des Steuerfreibetrags in Griechenland verfassungswidrig

22. Oktober 2011 / Aufrufe: 266 2 Kommentare

Der Wissenschaftsrat des Parlaments in Griechenland beurteilt die Senkung des Steuerfreibetrags unter die Armutsgrenze und die Quittungs-Pönale als verfassungswidrig.

Als verfassungswidrig erachtet der Wissenschaftsrat des griechischen Parlaments die Bestimmung des am 20. Oktober 2011 verabschiedeten Multi-Gesetzes, die sich auf die “Strafsteuer” in Höhe von 10% bezieht, welche die Steuerzahler entrichten müssen, wenn die über persönliche Aufwendungen und Ausgaben beigebrachten Zahlungsbelege in ihrem Gesamtwert weniger als 25% des persönlichen Einkommens betragen.

Weiter äußert der Wirtschaftsrat seine Bedenken bezüglich der mit dem selben Gesetz rückwirkend ab Anfang Januar 2011 verfügten Senkung des persönlichen Einkommensteuerfreibetrags auf 5.000 Euro aus, obwohl die Armutsgrenze bei dem Betrag von 6.897 Euro liegt und somit Bürger steuerpflichtig werden, deren Einkommen unterhalb des offiziellen Existenzminimums liegt.

Konkret führt der Bericht des parlamentarischen Wissenschaftsrats Folgendes an:

Besteuerung nicht erfolgter Ausgaben widerspricht dem Grundgesetz

Hinsichtlich des Themas der Erhebung einer “Steuer” mit einem Satz von 10% auf den Betrag, um welchen die beigebrachten Quittungen über Ausgaben des Steuerzahlers unter dem Wert eines Viertels (25%) seines persönlichen Einkommens liegen (und bis zum Betrag von 15.000 Euro), wird angemerkt, dass gemäß Artikel 78 Par. 1 der Verfassung das Einkommen, das Vermögen oder die Aufwendungen und Geschäfte des Steuerpflichtigen Objekt der Besteuerung sein können.

Im Vorliegenden befindet sich die erhobene Steuer eventuell nicht in Einklang mit der obigen Bestimmung, angesichts der Tatsache, dass sie nicht auf das Einkommen, die Aufwendung oder das Vermögen erhoben wird, sondern auf die Nichtdurchführung einer Aufwendung, die gemäß dem Vorstehenden kein Objekt der Besteuerung darstellen kann.

Bezüglich des Steuerfreibetrags und der Armutsgrenze unterstreicht der Wissenschaftsrat des Parlaments Folgendes:

Gemäß den neulich publizierten Daten der griechischen Statistikbehörde (Dezember 2010, mit Referenzjahr das Jahr 2008) über die Verarmungsgefahr beläuft sich die Armutsgrenze auf den Betrag von 6.897 Euro jährlich je Person und 14.484 Euro jährlich für ein Paar mit zwei minderjährigen Kindern (mit Basis ein durchschnittliches persönliches Jahreseinkommen im Betrag von 13.504,88 Euro und ein durchschnittliches verfügbares Jahreseinkommen der Haushalte im Betrag von 23.394,73 Euro).

Angesichts des Vorstehenden stellt sich die Problematik ein, inwieweit die Einführung eines Einkommensteuerfreibetrags, der eventuell unter der minimalen Existenzgrenze des Steuerzahlers liegt, zu dem Grundsatz der Besteuerung auf Basis der Steuerfähigkeit, der Achtung des Wertes des Menschen und der Verpflichtung zum Schutz der Familie und der Kindheit kompatibel ist.

(Quelle: in.gr)

Zu geringer privater Konsum führt zu Strafsteuer

Erklärend sei angemerkt, dass im Gegensatz zu dem System des Vorjahres (siehe auch Ohne Quittungen kein Steuerfreibetrag in Griechenland) der – grundsätzlich optionale – Nachweis von Konsumausgaben nicht mehr der Ausschöpfung des damaligen persönlichen Steuerfreibetrags von maximal 12.000 Euro bzw. darüber hinaus der Erreichung weiterer Steuervorteile dient, sondern fortan zur Vermeidung von Strafsteuern praktisch obligatorisch ist.

Gemäß den mit rückwirkender Geltung ab Anfang 2011 verabschiedeten (und hinsichtlich der Auswirkung einem großen Teil der Bevölkerung nach wie vor unbekannten) neuen Bestimmungen jeder Steuerpflichtige in der Steuererklärung über seine Einkommen des Jahres 2011 Quittungen und Rechnungen über bestimmte Konsumausgaben nachweisen muss, die sich auf wenigstens 25% seines – gleich ob real oder fiktiv festgestellten – persönlichen Einkommens belaufen. Falls der Nennwert der Zahlungsbelege insgesamt weniger als 1/4 des Gesamteinkommens beträgt, wird automatische eine pauschale “Strafsteuer” in Höhe von 10% des “Fehlbetrags” fällig.

Weiter ist zu unterstreichen, dass in diesem Rahmen bestimmte Grundausgaben wie beispielsweise für Miete, Strom, Telefon, Wasserversorgung usw. nach wie vor nicht geltend gemacht werden können. In der Praxis werden also Steuerzahler, die den verlangten privaten Konsum nicht tätigen wollen oder sich aber auch gar nicht leisten können, obendrein mit einer Strafsteuer belegt – was also speziell im Fall wirtschaftlich schacher Haushalte bzw. Familien und Personen bedeutet, für ihre Armut vom Staat obendrein zusätzlich bestraft zu werden.

Neues Steuergesetz in Griechenland belastet niedrige Einkommen

16. Oktober 2011 / Aufrufe: 670 6 Kommentare

Das neue Steuergesetz in Griechenland sieht erneut überproportionale Belastungen der niedrigen Einkommen und rigorose Streichungen von Steuerbefreiungen vor.

Der Entwurf des neuen griechischen Steuergesetzes sieht unter anderem eine innerhalb nur weniger Monate zum wiederholten Mal geänderte Einkommensteuerskala mit enormen Belastungen speziell der niedrigen und mittleren Einkommen sowie auch signifikante Änderungen und Streichungen bei den allgemeinen Steuerbefreiungen vor.

Gemäß Artikel 38 des bereits am 06. Oktober 2011 von Finanzminister Evangelos Venizelos dem Parlament vorgelegten (anfänglichen) Gesetzentwurfs über “Rentenbestimmungen, einheitliche Besoldungsordnung – Beförderungsordnung, Zwangsbeurlaubung und andere Bestimmungen zur Umsetzung des Mittelfristigen Rahmens der Volkswirtschaftlichen Strategie 2011 – 2015” wird eine neue progressive Steuerskala mit weniger Stufen und die Senkung des globalen Einkommensteuerfreibetrags auf nur noch 5.000 Euro eingeführt.

Die neue Steuerskala mit rückwirkender Geltung ab Januar 2011 für die Besteuerung der diesjährigen Einkommen, die mit der Einkommensteuererklärung des Fiskaljahrs 2012 zu deklarieren sind, stellt sich folgendermaßen dar:

Einkommens-Stufe / -Segment (Euro) Steuersatz % Steuer gemäß Segment / Stufe(Euro) Gesamteinkommen (Euro) Gesamtsteuer (Euro)
5.000 0 0 7.000 0
7.000 10 700 12.000 700
4.000 18 720 16.000 1.420
10.000 25 2.500 26.000 3.920
14.000 35 4.900 40.000 8.820
20.000 38 7.600 60.000 16.420
40.000 40 16.000 100.000 32.420
über 100.000 45

Diese neue Steuerskala weist zwei Steuerskalen weniger auf als erst im Juli 2011 mit dem Gesetz N. 3986/2011 über “Dringliche Maßnahmen zur Umsetzung des mittelfristigen volkswirtschaftlichen Rahmens 2011 – 2015“ beschlossen und führt wegen des erneut reduzierten Steuerfreibetrags, der von anfänglich 12.000 Euro erst auf 8.000 Euro und nun auf 5.000 Euro gesenkt wird, zu enormen zusätzlichen Belastungen der niedrigen und mittleren Einkommen. Beispielsweise wird ein Steuerpflichtiger mit einem Jahreseinkommen von 14.000 Euro, auf das bisher im Regelfall eine Einkommensteuer von 360 Euro € erhoben wurde, nunmehr mit sage und schreibe 1.060 € zur Kasse gebeten!

Wie es in dem Gesetzentwurf lautet, wird “aus sozialen Gründen Vorsorge getroffen, damit  jüngere Steuerpflichtige im Alter von bis zu einschließlich 30 Jahren, Rentner im Alter ab 65 Jahren sowie auch Behinderte einen Steuerfreibetrag von 9.000 Euro haben werden“. Zusätzlich wird speziell für Rentner und Behinderte, falls ihr Gesamteinkommen mehr als 9.000 Euro beträgt, der sich auf Basis der Einkommens- bzw. Steuerstufe ergebende Betrag “gedeckelt”, damit in jedem Fall das Netto-Gesamteinkommen, das sich nach Abzug der Steuer ergibt, nicht unter dem Betrag von neuntausend (9.000) Euro liegt. Ebenfalls aus sozialen Gründen erhöht sich der Steuerfreibetrag der ersten Stufe der Skala um 2.000 Euro für jedes der beiden ersten Kinder des Steuerpflichtigen, die ihn belasten, und um 3.000 Euro für jedes weitere Kind.

Wenn das Gesamteinkommen eines Steuerpflichtigen auch Einkommen aus Immobilien umfasst wird auf den entsprechenden Bruttobetrag – unter Ausnahme des allgemein steuerfreien Einkommen aus Eigennutzung – neben der regulären Einkommensteuer eine Zusatzsteuer in Höhe von 1,5% erhoben. Speziell sofern es sich um Wohnungen mit einer Fläche von mehr als 300 Quadratmetern oder um eine berufliche oder gewerbliche (Ver-) Mietung handelt, erhöht sich dieser Satz auf 3%. Die sich daraus ergebende Steuer ist nicht auf die Höhe der Hauptsteuer beschränkt.

Drastische Streichungen bei Steuerbefreiungen

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzentwurfs mindern steuerbegünstigte Aufwendungen fortan nicht mehr wie bisher in dem jeweils vorgesehenen Umfang das steuerpflichtige Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen. Stattdessen wird auf Aufwendungen, die steuerlich geltend gemacht werden dürfen, nur noch ein konkreter Nachlass auf den jeweiligen Steuersatz gewährt. Dementsprechend wird beispielsweise für folgende Aufwendungen der sich analog zu der jeweiligen Einkommensstufe ergebende Steuersatz um 10% gemindert:

  • Ausgaben für ärztliche und krankenhäusliche Behandlungen.
  • Mietzahlungen, die jährlich für die Hauptwohnung des Steuerpflichtigen und seiner Familie entrichtet werden.
  • Aufwendung für Nachhilfe- und Privatunterricht.
  • Zinsen aus Krediten, die zum Kauf einer Hauptwohnung aufgenommen werden.
  • Zinsen aus Krediten, die für Abstützung, Reparatur, Erhaltung oder Verschönerung denkmalgeschützter Bauten aufgenommen werden.
  • Beiträge für persönliche Lebens-, Kranken-, Sterbe und Unfallversicherungen.
  • Unterhaltszahlungen, die von dem einen an den anderen Ehepartner entrichtet werden.
  • Beträge, die schenkungsbedingt an den Staat, Träger lokaler Selbstverwaltungen (OTA) usw. gezahlt werden.
  • Der Wert geschenkter medizinischer Geräte und Krankenwagen.
  • Schenkungsbeträge an gemeinnützige Einrichtungen, Verbände nicht gewinnorientierten Charakters, die Bildungsleistungen gewähren und Stipendien usw. erteilen, sowie auch die Beträge, mit denen nicht gewinnorientierte inländische juristische Personen des privaten Rechts gesponsert werden, sofern diese kulturelle Zwecke verfolgen.
  • Beträge, die für die energietechnische Aufwertung einer Immobilie aufgebracht werden.
  • Beiträge, die an Versicherungsträger entrichtet werden.

Wie ersichtlich wird, ergeben sich damit signifikante Kürzungen der Steuerbefreiungen und entsprechend höhere Belastungen für die Steuerpflichtigen, da beispielsweise sogar auch Pflichtbeiträge an gesetzliche Versicherungsträger fortan grundsätzlich erst einmal als “Einkommen” eingestuft und bestenfalls zu einem gewissen Satz von der Einkommensteuer befreit werden.

(Quelle: in.gr)

Kopfsteuer, Zwangsbesteuerung und Spielgeldwährung in Griechenland

4. Januar 2011 / Aufrufe: 1.128 3 Kommentare

Ab 2011 treten in Griechenland im Rahmen der Steuerreform neue Einkommensteuersätze, Zwangsveranlagungen und obligatorisch bargeldloser Zahlungsverkehr in Kraft.

Das Jahr 2011 bringt stürmische Änderungen bei der Besteuerung von Einkommen in Griechenland mit sich, da sowohl die im Lauf des Jahres 2010 ratifizierten als auch weitere – noch strengere – Regelungen rückwirkend in Kraft treten, die bis Ende Januar 2011 mit dem neuen Steuergesetz verabschiedet werden sollen.

Abgesehen von den bereits in Kraft getretenen Bestimmungen, in deren Rahmen unter anderem der bargeldlose Zahlungsverkehr obligatorisch wird, sieht das neue Steuergesetz drakonische Geld- und Haftstrafen von bis zu 10 Jahren für jede Art von Steuervergehen, organisatorische Umstrukturierungen der Steuerbehörden und Kontrollmechanismen sowie nicht zuletzt auch unverhohlene “Rechtsbeugungen” zugunsten des Fiskus vor.

Zu den wesentlichen Änderungen zählt die Einführung neuer Einkommensteuersätze von 18% bis 45% (letzterer für Jahreseinkommen ab 100.000 Euro), die fortan einheitlich auf jede Art von – gleich ob real oder fiktiv bestimmten – Einkommen zur Anwendung kommen, die ab Anfang 2010 erzielt oder / und deklariert bzw. festgestellt wurden. Ebenso kommen rückwirkend ab Anfang 2010 zahlreiche und äußerst strenge “Einkommensindizien” zur Anwendung, die unter Einbezug einer allgemeinen “Kopfsteuer” und aller ein Einkommen vermuten lassender Faktoren die Basis für die Veranlagung zur Einkommensteuer darstellen.

Speziell hinsichtlich der Einkommensteuer ergeben sich unter anderem folgende Änderungen:

  • Auf alle wie auch immer gearteten und aus jeder beliebigen Quelle erzielten oder fiktiv festgestellten Einkommen wird fortan (sprich rückwirkend ab dem 01.01.2010) eine einheitliche Einkommensteuer erhoben, deren Sätze von 18% bis 45% gestaffelt sind. In der Praxis unterliegen damit nunmehr auch solche Einkommen und Dividenden der einheitlichen Besteuerung des (persönlichen) Gesamteinkommens, die bisher pauschal – in der Regel an der Quelle -  besteuert wurden.
  • Der pauschale (persönliche) jährliche Einkommensteuerfreibetrag beläuft sich auf 6.000 Euro und kann bis auf 12.000 “aufgestockt” werden, sofern für das den Grundbetrag von 6.000 Euro übersteigende Segment offizielle (sprich gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgestellte) Zahlungsbelege über diverse Ausgaben zur Fristung des Lebensunterhalts beigebracht werden. Bezeichnenderweise werden allerdings eine Reihe alltäglicher Ausgaben wie beispielsweise für Strom, Telefon, Wasser usw. nicht anerkannt oder sogar als Einkommen gewertet bzw. diesem hinzu gerechnet.

Zu dem letzten Punkt sei angemerkt, dass allein schon nur für den Umstand, dass sich ein Steuerpflichtiger am / im Leben befindet, ein fiktives Einkommen von 3.000 Euro (für Ledige) bzw. 5.000 Euro (für Verheiratete) zu Grunde gelegt wird, woraus unter Einbezug der minimal anzusetzenden übrigen obligatorischen Einkommenskriterien (wie z. B. aufgrund einer sei es auch faktisch kostenlos genutzten Wohnung) bereits eine mehr oder weniger harsche “Kopfsteuer” resultiert, die in keinerlei Weise mehr die reale Einkommenssituation reflektiert.

Im übrigen kommen zahlreiche neue, wie beispielsweise indirekt und pauschal aus Grundbesitz, Wohnung, Auto, Schwimmbecken, Freizeitboot, Haushaltshilfe und sogar Schulgebühren abgeleitete “Einkommensindizien” zur Anwendung, die pauschal dem “Einkommen” hinzugerechnet bzw. einem solchen gleich gestellt werden und summarisch die Basis für die Veranlagung zur Einkommensteuer darstellen.

Obligatorische bargeldlose Zahlung degradiert Euro zu Spielgeld

Obwohl selbst in Griechenland zumindest bis auf weiteres der Euro das einzige gesetzliche und offizielle Zahlungsmittel darstellt, wird ab Anfang 2011 nicht zuletzt sehr zur Freude des nationalen Bankwesens der bargeldlose Zahlungsverkehr obligatorisch.

Konkret sollen ab 2011 alle Geschäfte zwischen Privatpersonen und Gewerbetreibenden / Unternehmen (P2B) im Wert ab 1.500 Euro bzw. zwischen Gewerbetreibenden oder / und Unternehmen (B2B) ab 3.000 Euro fortan bargeldlos (also per Kreditkarte, Debit-Karte, Scheck, Überweisung usw.) abgewickelt werden müssen, um nicht als rechtswidrig oder gar aktives oder passives Steuervergehen eingestuft zu werden!

Wer sich also bisher für seinen Urlaub in Griecheland mit Bargeld einzudecken pflegte, um nicht nur den Aufenthalt finazieren, sondern eventuell auch den einen oder anderen – ggf. höherwertigen – “Spontankauf” tätigen zu können, sollte fortan besser eine gut sortierte Auswahl einschlägiger Karten bzw. “Plastikgelds” mit sich führen … .

Auch Weihnachtgeschenke sind in Griechenland steuerpflichtig

19. Dezember 2010 / Aufrufe: 222 Keine Kommentare

Gemäß dem aktuellen Steuergesetz müssen in Griechenland gegebenenfalls selbst Weihnachtsgeschenke dem Finanzamt gemeldet und mit 10 bis 40 Prozent versteuert werden.

Das im April 2010 verabschiedete griechische Steuergesetz führte grundlegende Änderungen bei der Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen ein, die teilweise sogar rückwirkend zur Anwendung kommen und sich in ihrem vollen Umfang spätestens auf die Steuererklärungen des Fiskaljahrs 2011 auswirken werden. Da Erbschaften und Schenkungen hinsichtlich der Besteuerung weitgehend gleichgestellt wurden, sind etliche Modelle und Strategien zur “Steueroptimierung” praktisch über Nacht hinfällig geworden.

Besonders zu erwähnen ist weiter die in der breiteren Öffentlichkeit mehr oder weniger unbemerkt gebliebene Streichung jeglicher Freibeträge bei Schenkungen oder elterlichen Zuwendungen in Form von Bargeld. Da auf solche Weise erlangte Geldbeträge nicht etwa zusammen mit dem steuerpflichtigen Gesamteinkommen des Beschenkten und dem daraus resultierenden Steuersatz, sondern eigenständig besteuert werden, kommen ab dem ersten Cent einer Geldschenkung nach Verwandtschaftsgrad gestaffelte pauschale Steuersätze in Höhe von 10%, 20% oder 40% zur Anwendung.

In strikter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen müsste also beispielsweise ein Minderjähriger, der von seinem Großonkel zu Weihnachten “formlos” (also ohne vorherige vertragliche Beurkundung) einen Fünfziger zugesteckt bekommt, innerhalb von sechs Monaten mittels seines Erziehungsberechtigten bzw. Steuerbevollmächtigten bei dem zuständigen Finanzamt die Schenkung in aller Form deklarieren und 20 Euro Schenkungssteuer abführen. Sollte dies (wie anzunehmen) nicht geschehen, könnte z. B. die Schwester des Beschenkten, die von dem Großonkel aus welchem Grund auch immer kein Weihnachtsgeschenk erhielt, die ganze Sippe wegen Steuerhinterziehung anzeigen!

Es mag dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit dem neuen Steuergesetz abgesehen von durchaus berechtigten Regelungen vorsätzlich auch der Schaffung solch extremer Situationen Vorschub leisten wollte oder wieder einmal einfach nur “geschlampt” hat – was vermutlich nicht nur in Griechenland eher eine Regel als Ausnahme darstellen dürfte.

Weitere Informationen bietet der Artikel Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen in Griechenland.

Nachtrag: Für Schenkungen wurde inzwischen mehr oder weniger klammheimlich doch wieder ein Freibetrag von 300 € (ggf. pro Jahr / Empfänger) eingeräumt.

Griechenland führt indirekte Kopfsteuer ein

20. März 2010 / Aufrufe: 674 Keine Kommentare

Mit dem neuen Steuergesetz werden in Griechenland rückwirkend ab Anfang 2010 indirekte und einkommensunabhängige Kopfsteuern eingeführt, die zu einem erheblichen Anstieg des Steueraufkommens beitragen sollen.

Gemäß den Regelungen des aktuellen Gesetzentwurfes, der in den nächsten Tagen dem griechischen Parlament zur Ratifizierung vorgelegt werden soll, wird schon allein die Existenz einer Person mit einem jährlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro bzw. bei Verheirateten sogar 5.000 Euro gleichgestellt. Dazu addiert sich unter anderem der – ebenfalls fiktiv veranschlagte – finanzielle Aufwend für die Unterhaltung einer Wohnung, was gemäß dem neuen griechischen Steuergesetz je nach Größe und Lage der Wohnung mit minimal 60 Euro bis zu fast 400 Euro pro Quadratmeter jährlich zu Buche schlägt.

Wer in Griechenland nicht glaubhaft nachweisen kann, unter einer Brücke zu wohnen, wird also fortan in Kombination mit einer Reihe weiterer gesetzlich definierter diverser “Einkommensindizien” (siehe auch Autobesitz in Griechenland wird mit Einkommen verknüpft) ohne weiteres mit Einkommensteuern für ein fiktives Einkommen zur Kasse gebeten werden, von dem Millionen Griechen inzwischen nicht einmal mehr zu träumen wagen.

Rigorose Besteuerung der einkommensschwachen Bevölkerung

Wie sich das neue Steuergesetz insbesondere für einkommensschwache Steuerpflichtige auswirken wird, zeigt ein praxisnahes Beispiel:

Ein Ehepaar (5.000 Euro) wohnt in einem abgelegenen Dorf in einem alleinstehenden baufälligen Bauernhaus mit einer ausgewiesenen Wohnfläche von 90 qm (5.600 Euro + 20% = 6.720 Euro), einem Keller gleicher Fläche (2.700 Euro) und einer 9 qm messenden Toilette im Hof (270 Euro), und verfügt außerdem auch noch über einen 20 Jahre alten PKW mit einem Hubraum von 1.600 cm³ (4.200 Euro – 40% = 2.520 Euro).

Die Frau ist nicht berufstätig, während der Mann eine feste und mit monatlich 750 Euro für griechische Verhältnisse relativ gut bezahlte Anstellung hat und einschließlich der Feiertags- und Urlaubszulagen ein Jahreseinkommen von insgesamt 10.500 Euro netto erzielt. Auf Basis des globalen Steuerfreibetrages von bis zu 12.500 Euro wäre dieses Einkommen steuerfrei.

Das wie vorstehend gemäß dem neuen Steuergesetz bestimmte fiktive Nettoeinkommen beläuft sich allerdings auf 5. 000 Euro + 6.720 Euro + 2.700 Euro + 270 Euro + 2.520 Euro = 17.210 Euro, was sich in einer Einkommenssteuer von insgesamt 1.010 Euro niederschlägt.

Fazit: Das in Rede stehende Ehepaar wird nicht nur rund 1.000 Euro Einkommenssteuer für ein real nicht existentes Einkommen zahlen müssen, sondern sich gegebenenfalls obendrein auch noch wegen Steuerhinterziehung zu verantworten haben!

Neu Sätze für Einkommenssteuer 2010 in Griechenland

10. Februar 2010 / Aufrufe: 2.760 3 Kommentare

Mit dem neuen Steuergesetz in Griechenland werden für die Erhebung der Einkommenssteuer anstatt derzeit 3 fortan 7 progressiv gestaffelte Steuersätze zur Anwendung kommen. Parallel wird die in den meisten Fällen bisher erheblich günstiger ausfallende pauschale Besteuerung diverser Einkommensquellen ersatzlos gestrichen.

Obwohl das neue Steuergesetz noch nicht ratifiziert ist, scheint inzwischen festzustehen, dass in Griechenland rückwirkend ab Anfang 2010 die Einkommenssteuer gemäß einer um fünf Steuersätze erweiterten progressiven Skala erfolgen wird. Im Gegensatz zu dem bisherigen Steuergesetz werden außerdem die Sätze der Einkommenssteuer fortan abgesehen von wenigen Ausnahmen unabhängig von der Quelle des Einkommens zur Anwendung kommen.

Bisherige Steuersätze (Lohnempfänger) Neue Steuersätze (global)
Einkommen (€) Steuersatz Einkommen (€) Steuersatz
0-12.000 0% 0-12.000 0%
12.001-30.000 25% 12.001-16.000 18%
30.001-75.000 35% 16.001-22.000 24%
Über 75.000 40% 22.001-26.000 26%
26.001-32.000 32%
32.001-40.000 36%
40.001-60.000 38%
60.001-100.000 40%
Über 100.000 45%

Was den pauschalen jährlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 12.000 Euro betrifft, wird dieser nun zwar allen Steuerpflichtigen (also insbesondere auch Freiberuflern und Selbständigen) gewährt, kann jedoch andererseits nur noch ausgeschöpft werden, wenn ein nach Einkommen gestaffelter Betrag mit Zahlungsbelegen (sprich offiziellen Quittungen und Rechnungen) über Ausgaben zur allgemeinen Lebenshaltung belegt wird.

Weiterführende Informationen bietet der Beitrag Steuererklärung in Griechenland.

Evangelos Venizelou verspricht Rechtssicherheit in Griechenland

11. Januar 2010 / Aufrufe: 131 Keine Kommentare

Verteidigungsminister Evangelos Venizelou verspricht Rechtssicherheit und insbesondere steuerrechtliche Sicherheit ohne rückwirkende Überraschungen in Griechenland.

Das grundsätzliche Bestreben bei der Gesetzgebung und insbesondere der steuerrechtlichen Gesetzgebung ist, dass es keine rückwirkenden Überraschungen gibt. Es soll Rechtssicherheit herrschen. Der Bürger, der Steuerzahler soll wissen, welche seine Steuerlast ist und was er dem Fiskus schuldet“, erklärte der griechische Verteidigungsminister Evangelos Venizelou.

Sie können sicher sein, dass die Regierung dies sicherstellen wird. Die Bürger werden wissen, welche steuerliche Belastung jeder Vorgang für sie und ihre Familie bedeutet. Und dies wird nicht in Zukunft geschehen, es wird jetzt geschehen, weil dies der Artikel 78 der Verfassung auferlegt“, fügte Evangelos Venizelou hinzu.

Diese Erklärungen erfolgten in Zusammenhang mit der am 08. Januar 2010 verfügten Änderung bei der Besteuerung der Übertragung von Immobilien aus elterlicher Schenkung und Zuwendung in Griechenland. Der überraschend und mit sofortiger Wirkung gefasste Beschluss hatte sogar auch innerhalb des Lagers der Regierung zu energischen Einsprüchen wegen der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung geführt.

Erläuterungen bezüglich der Höhe des Steuerfreibetrages für elterliche Zuwendungen und Schenkungen, aber auch hinsichtlich der Steuerklassen des neuen steuergesetzlichen Rahmens für die Übertragung von Immobilien, werden von dem Wirtschaftsstab der Regierung am Dienstag bei der Diskussion im zuständigen Ausschuss des Parlaments erwartet.

Regierungssprecher Jorgos Petalotis erklärte in einem Radiointerview, dass am Dienstag die Regierung ihre Absichten offensichtlich werde, damit es keine Überrumpelung der Steuerzahler geben wird.