Die für Einkommen des Jahres 2011 rückwirkend in Kraft gesetzten Steuerbestimmungen in Griechenland besteuern sogar Personen ohne jegliches Einkommen.
Das griechische Finanzministerium hat mit (rückwirkend ab Anfang 2011 geltenden) strengen Einkommensindizien für Wohnungen, Autos, Freizeitboote, Flugzeuge, Schwimmbecken, Schulgelder, Haushaltshilfen usw. viele Fallen gestellt, in welche auch die Nichtvermögenden hineingeraten können. Die diesjährige Einkommensteuererklärung (also die Steuererklärung 2012 über Einkommen des Jahres 2011) wimmelt von Fallen, welche die Steuerzahler einige hundert oder – noch schlimmer – auch tausend Euro an zusätzlichen Steuern kosten können. Dies gilt gegebenenfalls auch für aus dem einen oder anderen Grund in Griechenland steuerpflichtige Steuerausländer (siehe weiter unten).
Speziell die im Verhältnis zu den bisher geltenden um bis zu 200% erhöhten Einkommensindizien in Kombination mit der Senkung des jährlichen persönlichen Einkommensteuerfreibetrags von vormals 12.000 Euro auf nunmehr nur noch 5.000 Euro werden für tausende Steuerzahler mit besonders niedrigen (oder sogar gar keinen) Einkommen angesichts der Tatsache zu Steuerzahlungen führen, dass sie nicht für ihre tatsächlichen Einkommen, sondern auf Basis von “vermuteten” (sprich fiktiven) Einkommen besteuert werden.
Fiktive Veranlagung führt zu pauschalen Kopfsteuern
Gemäß den jüngsten Änderungen der griechischen Steuergesetzgebung wird das Einkommen “sächlich” auf Basis angenommener jährlicher Gesamtaufwendungen des Steuerpflichtigen, seines Ehepartners und der mit ihm zusammen wohnenden und ihn belastenden Personen festgestellt.
Sogar auch wenn jemand eine Steuererklärung mit Null-Einkommen einreicht, jedoch beispielsweise eine Hauptwohnung von 50 qm und ein Auto mit einem Hubraum von 1.200 cm³ hat, wird auf ihn eine Einkommensteuer in Höhe von 400 Euro entfallen, weil auf Basis der neuen erhöhten “Einkommensindizien” der Steuerzahler mit minimalen Lebenshaltungskosten von 3.000 Euro, einem fiktiven Einkommen von 2.000 Euro für die Wohnung und weiteren 4.000 Euro für das Auto veranlagt werden wird. Insgesamt wird sich sein indizienbasiertes Einkommen auf 9.000 Euro belaufen und er für die über den Steuerfreibetrag hinausgehenden 4.000 Euro mit einem Satz von 10% besteuert werden, also Einkommensteuern in Höhe von 400 Euro an das Finanzamt zu entrichten haben.
Speziell bezüglich der Berechnung der sächlichen Lebenshaltungsaufwendungen für Wohnungen wird das entsprechende “Einkommensindiz” auf Basis der Wohnungsfläche und unabhängig davon, ob die Wohnung sich im Eigentum des Bewohners befindet oder gemietet ist, gemäß folgender Staffelung ermittelt:
- bis zu 80 m² mit 40 Euro pro Quadratmeter,
- ab 81 bis zu 120 m² mit 65 Euro pro Quadratmeter,
- ab 121 bis zu 200 m² mit 110 Euro pro Quadratmeter,
- ab 201 bis zu 300 m² mit 200 Euro pro Quadratmeter,
- ab 301 m² mit 400 Euro pro Quadratmeter,
- für Hilfsräume unabhängig von der jeweiligen Fläche mit 40 Euro pro Quadratmeter.
Als Hilfsräume gelten im Fall eines Mehrfamilienhauses der eigenständige Abstellraum oder die Garage innerhalb des selben Gebäudes, im Fall eines Einfamilienhauses dagegen der Abstellraum, der Parkplatz, der Heizungsraum, der Brennstoffraum und das Treppenhaus, sofern sich diese Flächen mit dem Haus in einer funktionellen Einheit befinden und nicht gemeinschaftlich genutzt werden.
Der Vollständigkeit halber ist in Erinnerung zu rufen, dass gemäß den aktuellen Bestimmungen der persönliche Einkommensteuerfreibetrag nur dann gewährt wird, wenn Zahlungsbelege über Konsumausgaben (!) in Höhe von 25% des Gesamteinkommens beigebracht werden. Zahlungen für Miete, Strom, Wasser, Telefon usw. können in diesem Rahmen nicht geltend gemacht werden!
Berechnungsbeispiele auf Basis der erhöhten Einkommensindizien
1. Ein lediger Steuerpflichtiger mit einem Jahreseinkommen in Höhe von 8.000 Euro hat eine Hauptwohnung von 70 qm in einem Gebiet mit einem Zonenpreis von 1.500 €/m² und ein Auto mit einem Hubraum von 1.200 cm³. Sein Einkommen für 2011, welches das Finanzamt feststellen (und 2012 deklariert) werden wird, wird sich unabhängig von dem von ihm selbst deklarierten Einkommen auf 2.800 Euro für die Wohnung und 4.000 Euro für das Auto belaufen. Zusätzlich werden ihm weitere 3.000 Euro als minimaler Lebensaufwand zugerechnet werden. Das indizienbasierte Gesamteinkommen wird sich folglich auf 9.800 Euro belaufen. Mit dem Steuerfreibetrag bei 5.000 Euro wird für den darüber hinausgehenden Anteil von 1.800 Euro eine Steuer mit einem Satz von 10%, also 180 Euro berechnet werden. Bisher entrichtete der Steuerpflichtige für die Einkommen von 8.000 Euro keine Einkommensteuern an das Finanzamt.
2. Ein 63 Jahre alter Rentner mit einem Jahreseinkommen von 10.800 Euro mietet eine Wohnung von 80 qm, hat eine Auto mit 1.400 cm³ und ein Haus mit 60 qm auf dem Dorf. Der “sächliche” Lebensführungsaufwand (einschließlich der minimalen Lebenshaltungskosten) beläuft sich für 2011 auf 15.240 Euro, während er sich 2010 auf 11.580 Euro belief. Angesichts der Tatsache, dass der Steuerfreibetrag 12.000 Euro betrug, zahlte der Rentner für die Einkommen des Jahres 2010 keine Steuern an den griechischen Fiskus. Für 2011 wird er auf Basis der Lebensführungsindizien besteuert und 1.283,20 Euro zu entrichten haben.
3. Ein verheirateter Steuerpflichtiger mit einer Hauptwohnung von 100 qm in einem Gebiet mit einem Zonenpreis von 3.000 Euro / qm und einem Auto mit 1.600 cm³ hat ein indizienbasiertes Einkommen von 17.700 Euro. Sein tatsächliches Einkommen beläuft sich auf 20.000 Euro. In diesem Fall wird er auf Basis des 2011 erzielten und nicht des auf Basis der “sächlichen” Lebenshaltungsaufwendungen ermittelten Einkommens besteuert werden.
4. Ein verheirateter Steuerpflichtiger mit einer Hauptwohnung von 120 qm in einem Gebiet mit einem Zonenpreis von 1.800 €/m², einer Zweitwohnung von 70 qm und einem Auto mit 1.600 cm³ wird dem Finanzamt ein Jahreseinkommen von wenigstens 18.600 Euro melden müssen. Das “Indiz” für die Hauptwohnung beläuft sich auf 5.800 Euro, für die Zweitwohnung auf 1.400 Euro und für das Auto auf 6.400 Euro. Ebenfalls rechnet das Finanzministerium für das Ehepaar minimale Lebenshaltungskosten von 5.000 Euro an. Liegt das reale Einkommen des Steuerpflichtigen niedriger als das auf Basis der Einkommensindizien festgestellte fiktive Einkommen, wird er für die Differenz mit zusätzlichen Einkommensteuern zur Kasse gebeten werden.
Steuerfreibetrag und fiktive Einkommensveranlagung für Steuerausländer
Steuerausländern bzw. Personen, die zwar ihren Steuerwohnsitz im Ausland haben, jedoch parallel auch in Griechenland (bedingt) steuerpflichtig sind, wird in Griechenland grundsätzlich kein Einkommensteuerfreibetrag eingeräumt – was im Klartext bedeutet, dass ab dem ersten Cent eine Einkommensteuer fällig wird. Bezüglich der Bestimmung des Steuer(haupt-)wohnsitzes kommt die in den Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene 183-Tage-Regelung zur Anwendung.
Andererseits fallen Steuerausländer nach dem derzeitigen Stand der Dinge unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausnahmslos obligatorisch unter die auf Steuerinländer zur Anwendung kommende fiktive Veranlagung. Die bereits im April 2010, allerdings mit Wirkung erst ab 2011 verabschiedete Ausnahmeregelung betrifft beispielsweise Ausländer, die in Griechenland ein Haus, eine Wohnung, ein Auto usw. besitzen (was im Regelfall unweigerlich zur Feststellung eines fiktiven Einkommens führen würde) und im übrigen in Griechenland keinerlei sonstige (reale) steuerpflichtige Einkommen erzielen.
Abschließend sei angemerkt, dass sowohl Steuerinländer als auch Steuerausländer den dokumentierten Rückgriff auf vorhandenes Vermögen (Sparguthaben, Veräußerung von Vermögensgegenständen, Einführung von Devisen / Geldern aus dem Ausland usw.) geltend machen können, um die Besteuerung eventueller Differenzen zwischen dem realen und dem fiktiv festgestellten Einkommen abzuwenden.
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