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Artikel Tagged ‘steuererklärung’

Fiskus in Griechenland verrechnet Steuerschulden mit Forderungen

2. Februar 2012 / Aufrufe: 113 Keine Kommentare

In Griechenland sollen Steuerschuldner ihre Verbindlichkeiten fortan unmittelbar mit Forderungen gegen den Fiskus verrechnen lassen können.

Zahlreiche Unternehmen und natürliche Personen in Griechenland sind mit der paradoxen Situation konfrontiert, einerseits ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fiskus unter Androhung harscher Sanktionen fristgerecht nachkommen zu müssen, obwohl der Staat ihnen andererseits zum Teil erhebliche Steuerrückzahlungen schuldet, die jedoch im Rahmen eines formlosen internen Zahlungsstopps nicht selten seit vielen Monaten “eingefroren” bleiben.

Bezeichnend ist, dass etliche Unternehmer, die in letzter Zeit wegen fälliger Steuerschulden verhaftetet und Schnellgerichten vorgeführt wurden, sich auf mangelnde Liquidität infolge aufgelaufener Mehrwertsteuerrückzahlungen berufen, die ihnen zwar rechtmäßig zustehen, aber nicht ausgezahlt werden. In einer kaum weniger misslichen Lage befinden sich auch viele Privatleute, die vergeblich auf Einkommens- und Lohnsteuerrückzahlungen oder sonstige Erstattungen warten, jedoch parallel aufgefordert sind, ihren laufenden Verpflichtungen fristgerecht zu entsprechen.

In Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen, die bereits im Frühjahr 2011 verabschiedet worden waren, gab nun der stellvertretende griechische Finanzminister Pantelis Ikonomou mit einem Runderlass vom 26.12.2012 Anweisungen bezüglich der – fallweise von Amts wegen oder auf Antrag erfolgenden – unmittelbaren Verrechnung festgestellter Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber dem Fiskus, welche aus dem engeren öffentlichen Sektor herrühren.

Quelle + Einzelheiten: Verrechnung von Steuerschulden in Griechenland

Neue Steuerfallen in Griechenland

20. Januar 2012 / Aufrufe: 1.039 8 Kommentare

Die für Einkommen des Jahres 2011 rückwirkend in Kraft gesetzten Steuerbestimmungen in Griechenland besteuern sogar Personen ohne jegliches Einkommen.

Das griechische Finanzministerium hat mit (rückwirkend ab Anfang 2011 geltenden) strengen Einkommensindizien für Wohnungen, Autos, Freizeitboote, Flugzeuge, Schwimmbecken, Schulgelder, Haushaltshilfen usw. viele Fallen gestellt, in welche auch die Nichtvermögenden hineingeraten können. Die diesjährige Einkommensteuererklärung (also die Steuererklärung 2012 über Einkommen des Jahres 2011) wimmelt von Fallen, welche die Steuerzahler einige hundert oder – noch schlimmer – auch tausend Euro an zusätzlichen Steuern kosten können. Dies gilt gegebenenfalls auch für aus dem einen oder anderen Grund in Griechenland steuerpflichtige Steuerausländer (siehe weiter unten).

Speziell die im Verhältnis zu den bisher geltenden um bis zu 200% erhöhten Einkommensindizien in Kombination mit der Senkung des jährlichen persönlichen Einkommensteuerfreibetrags von vormals 12.000 Euro auf nunmehr nur noch 5.000 Euro werden für tausende Steuerzahler mit besonders niedrigen (oder sogar gar keinen) Einkommen angesichts der Tatsache zu Steuerzahlungen führen, dass sie nicht für ihre tatsächlichen Einkommen, sondern auf Basis von “vermuteten” (sprich fiktiven) Einkommen besteuert werden.

Fiktive Veranlagung führt zu pauschalen Kopfsteuern

Gemäß den jüngsten Änderungen der griechischen Steuergesetzgebung wird das Einkommen “sächlich” auf Basis angenommener jährlicher Gesamtaufwendungen des Steuerpflichtigen, seines Ehepartners und der mit ihm zusammen wohnenden und ihn belastenden Personen festgestellt.

Sogar auch wenn jemand eine Steuererklärung mit Null-Einkommen einreicht, jedoch beispielsweise eine Hauptwohnung von 50 qm und ein Auto mit einem Hubraum von 1.200 cm³ hat, wird auf ihn eine Einkommensteuer in Höhe von 400 Euro entfallen, weil auf Basis der neuen erhöhten “Einkommensindizien” der Steuerzahler mit minimalen Lebenshaltungskosten von 3.000 Euro, einem fiktiven Einkommen von 2.000 Euro für die Wohnung und weiteren 4.000 Euro für das Auto veranlagt werden wird. Insgesamt wird sich sein indizienbasiertes Einkommen auf 9.000 Euro belaufen und er für die über den Steuerfreibetrag hinausgehenden 4.000 Euro mit einem Satz von 10% besteuert werden, also Einkommensteuern in Höhe von 400 Euro an das Finanzamt zu entrichten haben.

Speziell bezüglich der Berechnung der sächlichen Lebenshaltungsaufwendungen für Wohnungen wird das entsprechende “Einkommensindiz” auf Basis der Wohnungsfläche und unabhängig davon, ob die Wohnung sich im Eigentum des Bewohners befindet oder gemietet ist, gemäß folgender Staffelung ermittelt:

  • bis zu 80 m² mit 40 Euro pro Quadratmeter,
  • ab 81 bis zu 120 m² mit 65 Euro pro Quadratmeter,
  • ab 121 bis zu 200 m² mit 110 Euro pro Quadratmeter,
  • ab 201 bis zu 300 m² mit 200 Euro pro Quadratmeter,
  • ab 301 m² mit 400 Euro pro Quadratmeter,
  • für Hilfsräume unabhängig von der jeweiligen Fläche mit 40 Euro pro Quadratmeter.

Als Hilfsräume gelten im Fall eines Mehrfamilienhauses der eigenständige Abstellraum oder die Garage innerhalb des selben Gebäudes, im Fall eines Einfamilienhauses dagegen der Abstellraum, der Parkplatz, der Heizungsraum, der Brennstoffraum und das Treppenhaus, sofern sich diese Flächen mit dem Haus in einer funktionellen Einheit befinden und nicht gemeinschaftlich genutzt werden.

Der Vollständigkeit halber ist in Erinnerung zu rufen, dass gemäß den aktuellen Bestimmungen der persönliche Einkommensteuerfreibetrag nur dann gewährt wird, wenn Zahlungsbelege über Konsumausgaben (!) in Höhe von 25% des Gesamteinkommens beigebracht werden. Zahlungen für Miete, Strom, Wasser, Telefon usw. können in diesem Rahmen nicht geltend gemacht werden!

Berechnungsbeispiele auf Basis der erhöhten Einkommensindizien

1. Ein lediger Steuerpflichtiger mit einem Jahreseinkommen in Höhe von 8.000 Euro hat eine Hauptwohnung von 70 qm in einem Gebiet mit einem Zonenpreis von 1.500 €/m² und ein Auto mit einem Hubraum von 1.200 cm³. Sein Einkommen für 2011, welches das Finanzamt feststellen (und 2012 deklariert) werden wird, wird sich unabhängig von dem von ihm selbst deklarierten Einkommen auf 2.800 Euro für die Wohnung und 4.000 Euro für das Auto belaufen. Zusätzlich werden ihm weitere 3.000 Euro als minimaler Lebensaufwand zugerechnet werden. Das indizienbasierte Gesamteinkommen wird sich folglich auf 9.800 Euro belaufen. Mit dem Steuerfreibetrag bei 5.000 Euro wird für den darüber hinausgehenden Anteil von 1.800 Euro eine Steuer mit einem Satz von 10%, also 180 Euro berechnet werden. Bisher entrichtete der Steuerpflichtige für die Einkommen von 8.000 Euro keine Einkommensteuern an das Finanzamt.

2. Ein 63 Jahre alter Rentner mit einem Jahreseinkommen von 10.800 Euro mietet eine Wohnung von 80 qm, hat eine Auto mit 1.400 cm³ und ein Haus mit 60 qm auf dem Dorf. Der “sächliche” Lebensführungsaufwand (einschließlich der minimalen Lebenshaltungskosten) beläuft sich für 2011 auf 15.240 Euro, während er sich 2010 auf 11.580 Euro belief. Angesichts der Tatsache, dass der Steuerfreibetrag 12.000 Euro betrug, zahlte der Rentner für die Einkommen des Jahres 2010 keine Steuern an den griechischen Fiskus. Für 2011 wird er auf Basis der Lebensführungsindizien besteuert und 1.283,20 Euro zu entrichten haben.

3. Ein verheirateter Steuerpflichtiger mit einer Hauptwohnung von 100 qm in einem Gebiet mit einem Zonenpreis von 3.000 Euro / qm und einem Auto mit 1.600 cm³ hat ein indizienbasiertes Einkommen von 17.700 Euro. Sein tatsächliches Einkommen beläuft sich auf 20.000 Euro. In diesem Fall wird er auf Basis des 2011 erzielten und nicht des auf Basis der “sächlichen” Lebenshaltungsaufwendungen ermittelten Einkommens besteuert werden.

4. Ein verheirateter Steuerpflichtiger mit einer Hauptwohnung von 120 qm in einem Gebiet mit einem Zonenpreis von 1.800 €/m², einer Zweitwohnung von 70 qm und einem Auto mit 1.600 cm³ wird dem Finanzamt ein Jahreseinkommen von wenigstens 18.600 Euro melden müssen. Das “Indiz” für die Hauptwohnung beläuft sich auf 5.800 Euro, für die Zweitwohnung auf 1.400 Euro und für das Auto auf 6.400 Euro. Ebenfalls rechnet das Finanzministerium für das Ehepaar minimale Lebenshaltungskosten von 5.000 Euro an. Liegt das reale Einkommen des Steuerpflichtigen niedriger als das auf Basis der Einkommensindizien festgestellte fiktive Einkommen, wird er für die Differenz mit zusätzlichen Einkommensteuern zur Kasse gebeten werden.

Steuerfreibetrag und fiktive Einkommensveranlagung für Steuerausländer

Steuerausländern bzw. Personen,  die zwar ihren Steuerwohnsitz im Ausland haben, jedoch parallel auch in Griechenland (bedingt) steuerpflichtig sind, wird in Griechenland grundsätzlich kein Einkommensteuerfreibetrag eingeräumt – was im Klartext bedeutet, dass ab dem ersten Cent eine Einkommensteuer fällig wird. Bezüglich der Bestimmung des Steuer(haupt-)wohnsitzes kommt die in den Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene 183-Tage-Regelung zur Anwendung.

Andererseits fallen Steuerausländer nach dem derzeitigen Stand der Dinge unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausnahmslos obligatorisch unter die auf Steuerinländer zur Anwendung kommende fiktive Veranlagung. Die bereits im April 2010, allerdings mit Wirkung erst ab 2011 verabschiedete Ausnahmeregelung betrifft beispielsweise Ausländer, die in Griechenland ein Haus, eine Wohnung, ein Auto usw. besitzen (was im Regelfall unweigerlich zur Feststellung eines fiktiven Einkommens führen würde) und im übrigen in Griechenland keinerlei sonstige (reale) steuerpflichtige Einkommen erzielen.

Abschließend sei angemerkt, dass sowohl Steuerinländer als auch Steuerausländer den dokumentierten Rückgriff auf vorhandenes Vermögen (Sparguthaben, Veräußerung von Vermögensgegenständen, Einführung von Devisen / Geldern aus dem Ausland usw.) geltend machen können, um die Besteuerung eventueller Differenzen zwischen dem realen und dem fiktiv festgestellten Einkommen abzuwenden.

Fristen für elektronische Steuererklärung 2011 in Griechenland

26. März 2011 / Aufrufe: 298 Keine Kommentare

In Griechenland beginnen die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen natürlicher Personen in elektronischer Form für das Fiskaljahr 2011 zu laufen.

Das griechische Finanzministerium gab in einer Bekanntmachung vom 24. März 2011 die neuen Fristen für die elektronische Einreichung der Einkommensteuererklärungen natürlicher Personen bekannt. Die elektronische Abgabe der Steuererklärungen 2011 über das griechische Steuerportal TAXISnet, das während der vergangenen Wochen wegen technischer Arbeiten teilweise außer Betrieb war, wird ab dem 01. April 2011 möglich sein.

Es ist anzumerken, dass die elektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung ursprünglich ab 2011 allgemein obligatorisch werden sollte. Nachdem allerdings erkennbar wurde, dass sich dieses Vorhaben noch nicht global umsetzen ließ, bleibt unter anderem für Privatpersonen die elektronische Abgabe der Steuerklärung bis auf weiteres doch optional. Außerdem wurde die Frist für die obligatorische erneute Verifizierung (siehe Wichtige Änderungen bei Steuerportal TAXISnet in Griechenland) bereits vor Mitte Dezember 2010 registrierter User des TAXISnet-Portals bis Ende 2011 verlängert, damit diese User auch weiterhin auf alle ihnen bisher zur Verfügung stehenden Funktionen des Portals zugreifen können.

Wie üblich sind die Abgabefristen nach nach der letzten Ziffer der Steuernummern gestaffelt und ergeben sich – wohlgemerkt für die elektronische (!) Abgabe der Steuererklärung natürlicher Personen – wie folgend:

Start 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
-
50
60
-
00
01.04 18. 04. 19. 04. 20. 04. 21. 04. 27. 04. 28. 04. 29. 04. 02. 05. 03. 05. 04. 05. 05. 05.

Besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Immobiliendeklaration (Formular E9), ist diese – sofern gestattet – bei konventioneller Abgabe an die Fristen der Einkommensteuererklärung (Formular E1) gebunden,  kann jedoch von natürlichen Personen alternativ auch in elektronischer Form eingereicht werden, womit sich die Frist dann global auf den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 30.06.2011 verlängert. Bezüglich aller übrigen Fristen herrscht zum Teil immer noch Unklarheit, deswegen sollte im Zweifelsfall unbedingt ein zuverlässiger Steuerberater in Griechenland befragt werden.

Ergänzende Informationen bietet der Beitrag Einkommensteuererklärung in Griechenland.

Sonderabgabe auf Jahreseinkommen ab 100000 Euro in Griechenland

3. Juni 2010 / Aufrufe: 214 Keine Kommentare

In Griechenland wird auf 2009 erzielte Jahreseinkommen in einer Gesamthöhe ab 100.000 Euro rückwirkend eine Sonderabgabe in Höhe von 1% des Gesamteinkommens erhoben.

Unter die Sonderabgabe von 1% fallen alle natürlichen Personen, die in ihrer diesjährigen Einkommensteuererklärung ein Jahreseinkommen in Höhe von 100.000 Euro oder mehr deklarieren. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens, auf welches die Sonderabgabe erhoben wird,  werden auch Zinsen aus Bankguthaben, Gewinne aus Aktienverkäufen und Investment-Fonts sowie ebenfalls pauschal oder nach speziellen Bestimmungen besteuerte Einkommen berücksichtigt.

Nach den vorliegenden Daten deklarieren in Griechenland etwa 17.500 Personen ein persönliches steuerpflichtiges Jahreseinkommen von 100.000 Euro oder höher. Die Sonderabgabe in Höhe von 1% wird allerdings auch mehr als 50.000 Personen belasten, die zwar niedrigere steuerpflichtige Einkommen deklarieren, andererseits jedoch steuerfreie Einkünfte haben und nun aufgrund der Berücksichtigung aller Einkünfte (gleich ob steuerpflichtig oder nicht) trotzdem unter die Sonderabgabe fallen.

Von der Sonderabgabe nicht betroffen sind juristische Personen (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Personengesellschaften), da die Sonderabgabe auf jene Einkünfte erhoben wird, welche die natürlichen Personen aus der Beteiligung an diesen Gesellschaften erzielen. Weiter sind von der Sonderabgabe nur Entlassungsentschädigungen, einmalige Zahlungen von Vorsorge- und Versicherungskassen und die einmaligen Zahlungen an Beamte bei ihrer Pensionierung usw. ausgenommen.

Nicht von der Sonderabgabe ausgenommen sind dagegen beispielsweise Gewinne aus Verkäufen aus Aktien, gleich ob diese an der inländischen oder einer ausländischen Börse notiert sind oder nicht, Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen an Investment-Fonds und aus Rückkaufvereinbarungen (Repos), Altersrenten ausländischer Herkunft, die nur im Ausland besteuert werden, sowie auch Lohneinkünfte, die nicht der Einkommensteuer unterliegen. Ebenfalls unter die Sonderabgabe fallen unter anderem alle Zinsen aus Bankguthaben und Spareinlagen, Zinserträge aus staatlichen Anleihen und Bonds, Zinsen aus Anleihen, die von Gesellschaften oder Unternehmen mit Sitz in Griechenland ausgegeben werden, die Vergütungen und Gehälter der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, der Gewinn aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen, eigenständig bzw. pauschal besteuerte Lohneinkünfte und sogar auch spezielle Gefahrenzulagen.

Die Sonderabgabe wird auf das gesamte – gleich ob reale, fiktive, steuerpflichtige oder nicht – im Fiskaljahres 2010 deklarierte bzw. im Jahr 2009 erzielte persönliche Nettoeinkommen (also nicht Familieneinkommen) einer natürlichen Person erhoben, wenn dieses 100.000 Euro oder mehr beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Einkommen nur aus einer oder mehreren Quellen stammt, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage werden grundsätzlich alle Einkommen aus jeder beliebigen Quelle berücksichtigt (Immobilien, Arbeitsverhältnisse, Handelsbetriebe, bewegliche Werte,  Selbständigkeit, freie Berufe, landwirtschaftliche Unternehmen usw.). Beläuft sich die Summe aller Einkünfte auf 100.000 Euro oder mehr, wird die Sonderabgabe in Höhe von 1% auf das gesamte (!) Einkommen fällig.

Weitere Informationen in Zusammenhang mit der Einkommensbesteuerung in Griechenland bietet der Beitrag Steuererklärung in Griechenland – Steuersätze, Sonderabgaben, Fristen.

Steuererklärung in Griechenland per Internet

1. April 2010 / Aufrufe: 398 Keine Kommentare

Mit gut einem Monat Verspätung ist in Griechenland seit dem 01. April 2010 endlich die Abgabe der jährlichen Einkommensteuererklärung natürlicher Personen auch per Internet möglich.

Die ursprünglich ab dem 01. März 2010 gestaffelt auslaufenden Fristen für die Abgabe der jährlichen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 bzw. Fiskaljahr 2010 haben sich aufgrund organisatorischer und technischer Probleme um insgesamt rund einen Monat verschoben. Seit dem 01. April 2010 ist über das Internetportal der Zentrale für Datenverarbeitung des griechischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen nun endlich auch wieder die Einreichung der Steuererklärungen per Internet möglich.

Alle User, die sich bereits in der Vergangenheit verifizieren lassen haben, können die technisch aufgewertete Sektion mit den bisherigen Zugangsdaten nutzen. Interessenten, die noch nicht über einen persönlichen Account verfügen, können das Verfahren der Registrierung per E-Mail abwickeln und werden im Regelfall innerhalb von drei bis fünf Tagen freigeschaltet.

Die aktuellen Fristen für die Einreichung der Einkommenssteuererklärung in Griechenland steuerpflichtiger natürlicher Personen sind unter Steuererklärung in Griechenland aufgelistet. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass ab 2011 in Griechenland die Abgabe der jährlichen Steuererklärung nur noch per Internet möglich sein soll.

Erneut 48-stündiger Streik bei Finanzämtern in Griechenland

1. März 2010 / Aufrufe: 226 Keine Kommentare

Die Beamten der Finanzämter in Griechenland haben aus Protest gegen die geplante Kürzung ihrer Gehälter und Zulagen einen weiteren 48-stündigen Streik für den 8. und 9. März 2010 angekündigt.

Obwohl die endgültigen Maßnahmen zur Minderung des Haushaltsdefizits Griechenlands noch nicht verkündet worden sind, zeichnen sich erheblich umfangreichere Kürzungen der Gehälter und Zulagen auf dem allgemeinen öffentlichen Sektor ab bisher erwartet. Die Gewerkschaften haben jedoch jede weitere Kürzung der Bezüge zum “casus belli” erklärt und zeigen sich fest entschlossen, die geplanten Sparmaßnahmen um jeden Preis verhindern zu wollen.

Es sei angemerkt, dass in Griechenland inzwischen die Periode der Einreichung der jährlichen Einkommenssteuererklärungen begonnen hat jeder weitere Streik der Finanzbeamten zu beachtlichen Problemen führen wird. Das Finanzministerium sah sich aus organisatorischen Gründen bereits gezwungen, die ursprünglich ab dem 01. März 2010 nach Steuernummern gestaffelt endenden Eingabefristen um knapp 2 Wochen zu verlängern. Jede weitere Verzögerung bei der Bearbeitung der Steuererklärungen wird die heikle Finanzlage des Fiskus noch weiter verschärfen.

Weitere Informationen bietet der Artikel Einkommenssteuererklärung in Griechenland