Archiv

Artikel Tagged ‘schwarzbau’

Was sich bei Schwarzbauten in Griechenland nicht ändert

19. Mai 2013 / Aufrufe: 359 Keine Kommentare

Die Verfassungswidrigkeit des aktuellen Verfahrens der nachträglichen Legalisierung von Schwarzbauten wird den meisten Eigentümern keine Probleme bereite.

Der jüngst in einer nicht öffentlichen Sitzung gefasste (jedoch noch nicht offiziell veröffentlichte) Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichtshofs (StE) bezüglich der Verfassungswidrigkeit des Verfahrens der “Regulierung” nicht genehmigter Bauten und Baumaßnahmen auf Basis des sogenannten Gesetzes Papakonstantinou (N. 4014/2011) wird für die Mehrzahl der betroffenen Eigentümer keine nennenswerten Konsequenzen haben.

Der Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichtshofs (StE), mit dem das Verfahren der Regulierung der Schwarzbauten ausgesetzt wird, mag anfänglich tausende Eigentümer von Schwarzbauten verwirrt – um nicht zu sagen sogar in Panik versetzt – haben. Wie das Umweltministerium (YPEKA), aber auch juristische Kreise jedoch versichern, besteht keinerlei Gefahr für all jene Eigentümer, die ihre Schwarzbauten bereits legalisiert haben, sich plötzlich in der Luft zu befinden.

Was sieht der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vor?

Es geht um einen Aussetzungsbeschluss, der die “Einfrierung” des Regulierungsverfahrens vorsieht. Eigentümer also, die ihre Immobilie unter Inanspruchnahme des Gesetzes 4014/2011 (des damaligen Ministers Giorgos Papakonstatinou) zu Legalisieren wünschen, werden somit obligatorisch Luftaufnahmen oder öffentliche Urkunden beizubringen haben.

Anders gesagt wird die Einreichung oder Bearbeitung von Anträgen ausgesetzt, die von “”privaten Schriftstücken zur Bestätigung der Chronologie (sprich des Baujahrs bzw. Jahr der Nutzungsänderung usw.)” oder einer rechtsverbindlichen Erklärung nebst dem technischen Bericht eines Ingenieurs begleitet sind, wie es mit nachträglichen Modifikationen des Gesetzes N. 4014/2011 vorgesehen ist. Das neue Gesetz des YPEKA – das gegenüber dem StE gewappnet ist und dessen Ratifizierung durch das Parlament bis Ende Juni 2013 erwartet wird – untersagt die Einreichung von Anträgen auf die Aufnahme in das Regulierungsverfahren, ohne dass gültige beweisende Schriftstücke beigebracht werden.

Wie juristische Kreise erklären, geht der Aussetzungsbeschluss dem endgültigen Urteil des StE vorher, ohne jedoch den Inhalt des letzteren vorwegzunehmen.

Was gilt für diejenigen, die unter das Gesetz 4014/2011 eingegliedert worden sind und das Verfahren nicht zum Abschluss gebracht haben?

Wird ihr Antrag nicht von einer Luftaufnahme oder einem anderen öffentlichen Schriftstück begleitet, “friert” seine Bearbeitung gemäß dem Aussetzungsbeschluss des StE ein. Befinden sie sich im Stadium der Entrichtung der Raten, fahren sie mit den Zahlungen fort. Nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes können sie auf eigenen Antrag unter dieses eingegliedert werden. Laut dem YPEKA beläuft sich die Geldstrafe für die meisten Erklärungen (nach Gesetz 4014/2011) auf die selbe Höhe wie mit dem neuen Gesetz.

Die Anzahl der Fälle, in denen die Geldstrafe mit der Regelung Papakonstantinou höher ausfällt, ist beschränkt. Von dem YPEKA wird signalisiert, dass in diesem Fall die Differenz erstattet werden wird. Gleichzeitig werden all jene, die unter das neue Gesetz aufgenommen werden und deren Gebäude “Willkürlichkeiten” geringen Ausmaßes aufweist, die Möglichkeit haben, diese dauerhaft anstatt für nur einen Zeitraum von 30 Jahren (mit dem Gesetz Papakonstantinou) zu legalisieren.

Es sei daran erinnert, dass das Verfahren sich im Gang befindet und die – sechste aufeinanderfolgende – Nachfrist am 31 Mai 2013 endet. Der konkreten Kategorie gehören mehr als 397.000 Bürger an.

Was ist für die Eigentümer vorgesehen, die ihre Immobilie mit dem N. 4014/2011 legalisiert haben, das vielleicht für verfassungswidrig befunden werden wird?

Es geht um ungefähr 129.000 Eigentümer, die nicht nur das Recht, aber auch das Motiv haben, unter das neue Gesetz eingegliedert zu werden. Und dies, weil sie die Kleinverstöße – kostenlos – dauerhaft regulieren können, anstatt für einen Zeitraum von 30 Jahren mit dem Gesetz Papakonstantinou.

Was erwartet all jene, die bereits eine rechtsverbindliche Erklärung und keine Luftaufnahme beigebracht haben, um ihren Schwarzbau zu regulieren?

Wie von Seite des YPEKA angeführt wird, ist kein einziger von einer rechtsverbindlichen Erklärung begleiteter Antrag auf Aufnahme in das Regulierungsverfahren in die zweite Phase geschritten. In diesem Fall können die Interessenten unter der unabdingbaren Voraussetzung unter das neue Gesetz aufgenommen werden, dass sie Luftaufnahmen oder einen anderen “starken” schriftlichen Beweis beibringen werden. Ungenehmigte Bauten oder ungenehmigte Nutzungsänderungen, die nach dem 28 Juli 2011 (Stichtag für die Anwendung des N. 4014) geschaffen wurden, sind nicht legalisierbar.

Besteht die Möglichkeit, dass die Eigentümer, die teilumbaute Flächen reguliert haben, sich mit dem Gesetz konfrontiert sehen werden?

Nein, weil die Legalisierung dieser Kategorie ungenehmigter Bauten mit den Gesetzen 3775/2009 und 3843/2010 durchgeführt wurden, welche die ehemaligen Umweltminister Giorgos Souflias und Tina Birbili einführten und von dem StE nicht für verfassungswidrig befunden worden sind. Wenn wiederum Eigentümer die teilumbauten Flächen mit dem Gesetz Papakonstatinou regulierten, können sie dann in die neue Regelung des Umweltministeriums aufgenommen werden.

Wie viel Einnahmen sind aus den Schwarzbauten gesammelt worden?

Der Gesamtbetrag, der aus der Legalisierung der Schwarzbauten in die Staatskasse geflossen ist, beläuft sich auf ungefähr 850 Mio. Euro, während die täglichen Einnahmen auf ungefähr 1 bis 2 Mio. Euro veranschlagt werden.

(Quelle: Capital.gr)

Relevante Beiträge:

Schwarzbau-Eigentümer in Griechenland hängen in der Luft

9. Mai 2013 / Aufrufe: 2.026 6 Kommentare

Nachdem die Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland für verfassungswidrig befunden wurde, hängen die Eigentümer solcher regulierten Immobilien in der Luft.

Anlässlich der Analysen über das strittige Urteil des Senats des Obersten Verwaltungsgerichtshofs (StE), das in einer Sitzung hinter verschlossenen Türen getroffen wurde und das Gesetz N. 4014/2011, welches die sogenannte Regulierung (sprich nachträgliche quasi-Legalisierung) der Schwarzbauten und teilumbauten Flächen usw. vorsieht, für rechtswidrig befand, schritten juristische Kreise zwecks Vermeidung jeder irrigen Auslegung zu Klarstellungen.

Laut diesen Kreisen besteht für die Schwarzbauten, welche nach Zahlung der von dem sogenannten “Gesetz Papakonstantinou” vorgesehenen Geldstrafen “reguliert” wurden, die Gefahr, dass ihre Regulierung nach der im Sommer 2013 erwarteten Veröffentlichung des einschlägigen Urteils des StE annulliert wird, sofern jemand (üblicherweise ein Nachbar, Anwohner des weitläufigeren Gebiets, Ökologen- oder Umweltverein usw.) von der Regulierung Kenntnis erlangen und vor Gericht ziehen wird.

Legalisierungen können von jedermann angefochten werden

Wie die selben juristischen Kreise betonten, können die Bürger vor der Anrufung der Justiz natürlich von den zuständigen staatlichen Trägern verlangen, die Schwarzbau-Regulierungsakte zu widerrufen, was jedoch – wie sie betonen – in der Praxis so gut wie niemals erfolgt und folglich der Gang vor die Gerichte eine “Einbahnstraße” sei. Wegen dieser wahrscheinlichen Weigerung des Staates kann der Bürger sich jedenfalls wegen Unterlassung einer gesetzlichen Handlung gegen den griechischen Staat wenden und Entschädigung fordern.

Die Zeit (Frist), in der jeder Bürger oder Träger berechtigt ist, gegen die Regulierung eines Schwarzbaus oder einer teilumbauten Fläche die Gerichte anzurufen, beginnt ab dem Augenblick, indem er von der erfolgten Regulierung erfährt. Der Nachbar, Verein usw. kann die Gerichte allerdings nicht mehr anrufen, wenn er nach einem langen Zeitraum von der Regulierung erfährt. Der Anfechtung der Regulierung eines Schwarzbaus wird von den Gerichten stattgegeben werden, wenn sie “innerhalb eine angemessenen Zeitraums erfolgt“, der jedoch ein Jahr nicht übersteigen kann. Jedenfalls wird “dieser angemessene Zeitraum” in jedem Fall von dem Gericht beurteilt werden. Diese zeitliche Einschränkung wird je nach Fall für all jene ausgeweitet, die über einen langen Zeitraum im Ausland abwesend waren oder dauerhaft im Ausland wohnhaft sind.

Probleme auch für nach der Legalisierung übereignete Immobilien

Ebenfalls wird allen bei dem StE und den Verwaltungsgerichten des Landes anhängigen Klagen gegen das strittige Gesetz 4014/2011 obligatorisch stattgegeben werden, da der StE bereits befand, dass das Gesetz dem Paragraphen 2 des Artikels 24 der Verfassung widerspricht. Die selben Kreise betonten, dass ab dem Tag der Veröffentlichung des StE und nachfolgend alle bei den Bauämtern zwecks Bearbeitung anhängigen Legalisierungsfälle beeinflusst werden.

Die juristischen Kreise betonen sogar, dass der Staat, als der über mehr als ein Jahrzehnt erfolgte Bebauungsfaktor-Transfer für verfassungswidrig befunden wurde, nach der Verkündung der einschlägigen gerichtlichen Urteile gezwungen wurde, die Titel über den Transfer des Bebauungsfaktors zu widerrufen, während die betroffenen Bürger (also alle, die von dem Bebauungsfaktor-Transfer Gebrauch gemacht hatten) danach mittels der Gerichte Entschädigungen von dem Staat forderten.

Weiter führten die selben Kreise an, auch bei allen Übereignungen und Käufen / Verkäufen von Immobilien, die nach der Legalisierung der Schwarzbauten erfolgten, werden sich Probleme ergeben, die wieder von den Gerichten zu lösen sein werden.

(Quellen: in.gr)

Relevante Beiträge:

Schwarzbau-Regulierung in Griechenland verfassungswidrig

3. Mai 2013 / Aktualisiert: 03. Mai 2013 / Aufrufe: 1.569 4 Kommentare

Der Oberste Verwaltungsgerichtshof in Griechenland befand das aktuelle Verfahren zur Legalisierung von Schwarzbauten und Bauverstößen für verfassungswidrig.

Informationen zufolge befand der Senat des Obersten Verwaltungsgerichtshofs (StE) bei einem Musterprozess hinter verschlossenen Türen die Regulierung der Schwarzbauten der “neuen Generation” (sprich aller, die nach dem 31.01.1983 errichtet wurden) mit der “Einfrierung” ihres Abrisses für 30 Jahre – sofern die einschlägige Geldstrafe zu Gunsten der “Grünen Kasse” entrichtet wird – wie ebenfalls auch das gesamte Gesetz N. 4014/2011 für verfassungswidrig. Die offizielle Veröffentlichung des Urteils des Senats des StE wird in den kommenden 1 – 2 Monaten erwartet.

Bis März 2013 waren rund 310.000 “Regulierungen” nach dem N. 4014/2011 abgeschlossen worden und weitere 137.000 Deklarationen befinden sich im Stadium der Bearbeitung. Bisher wurden 801.649 Mio. Euro eingenommen, die ausstehenden Ratenzahlungen betragen etwa 600 Mio. Euro und die zu entrichtenden Geldstrafen aus den in Bearbeitung befindlichen Anträge belaufen sich auf 1.319 Mrd. Euro. Insgesamt geht es also um fast 2,7 Mrd. Euro, mit deren Einnahme der Fiskus gerechnet hatte und die nun verloren zu gehen drohen.

StE beharrt auf “harter” Linie gegen Schwarzbau-Legalisierungen

Spezieller befanden die Richter des Senats des Verwaltungsgerichtshofs bei der in Rede stehenden Sitzung mehrheitlich, dass das Gesetz N. 4014/2011 dem Artikel 24 Absatz 2 der Verfassung entgegen steht, der die Umwelt, die rationale städtebauliche Planung, das Wohnumfeld usw. schützt. Ebenfalls akzeptierten die Richter nicht, dass Gründe des öffentlichen Interesses die Belastung – des bereits sehr belasteten – Wohnumfelds auferlegen und gaben den einschlägigen Annullierungsanträgen statt.

Das Oberste Kassationsgericht hatten Einwohner verschiedener Regionen angerufen, die vertraten, das strittige Gesetz verletzte den Artikel 24 der Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMR). Weiter verlangten sie die Annullierung der Ministerialbeschlüsse, welche die Verfahren der Erhebung der speziellen Gebühr – Geldstrafe und deren Abführung an die “Grüne Kasse” festlegen, den Modus der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und Dokumente bestimmen usw.

Parallel stellte der Verwaltungsgerichtshof auch die neue gesetzgeberische Initiative der gegenwärtigen Regierung in Frage, die plant, zu einer Massen-Regulierung ungenehmigter bauten und Baumaßnahmen zu schreiten, indem diese analog zu Umfang und Schwere des Bauverstoßes entsprechenden Kategorien zugeteilt werden.

Ergänzend sei angemerkt, dass die per Definition verbindlich zweckgebundenen – also ausschließlich an die sogenannte “Grüne Kasse” abzuführenden – Strafgelder in der Praxis zur Deckung anderweitiger Defizite verwendet wurden und werden, was ebenfalls von Anfang an einen rechtlichen Ansatzpunkt bot, die “Regulierung” der Schwarzbauten zu kippen.

Tausende Immobilienbesitzer hängen erneut “in der Luft”

Wie juristische Kreise betonen, schafft dieser Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs eine Sackgasse für tausende Bürger, die ihre Schwarzbauten nach Gesetz 4014/2011 regulierten, und verursacht Aufruhr wegen der zigtausend Fälle, in denen in den beiden letzten Jahren Immobilien übereignet und notarielle Akte erfolgten.

Gleichzeitig werden enorme Fragen bei den Bürgern aufgeworfen, die sich den einschlägigen Regelungen des Gesetzes unterworfen haben und erhebliche Geldbeträge für die Legalisierung ihrer Schwarzbauten entrichteten. Fragen stellen sich unter anderem dahingehend ein, ob die Beträge, die für die Legalisierung von Schwarzbauten gezahlt worden sind, erstattet werden, oder ob sich eine Lösung einer anderen Form finden wird.

Die selben juristischen Kreise kommentieren, es müsse ebenfalls berücksichtigt werden, dass auch Honorare an Ingenieure entrichtet worden sind, welche die große Last der Erledigung der Legalisierung auf sich nahmen, und fügen an, dass auf jeden Fall eine umgehende gesetzgeberische Intervention von Seite des Umweltministeriums erfolgen müsse.

Artikel weiterlesen: Seite 1 Seite 2

Schwarzbau-Regulierung in Griechenland bis Ende Mai 2013

15. Januar 2013 / Aktualisiert: 01. Mai 2013 / Aufrufe: 603 Keine Kommentare

Die Frist für die Beantragung der nachträglichen Regulierung von Schwarzbauten und ungenehmigten Baumaßnahmen in Griechenland wurde bis Ende Mai 2013 verlängert.

Es handelt sich um die inzwischen sechste aufeinanderfolgende von Seite des griechischen Umweltministeriums gesetzte Nachfrist. Bisher schreitet der Prozessmit langsamen Rhythmen voran und es haben sich ungefähr 500.000 Eigentümer in das Verfahren aufnehmen lassen.

Trotz der Ermäßigungen auf die Geldstrafen und der Möglichkeiten zur Übereignung im Fall der Begleichung von 30% der Geldstrafe nahm die Tendenz der Inanspruchnahme des Verfahrens nicht besonders zu. Das Ministerium hat derweilen angekündigt, bis Ende Januar 2013 zur Bekanntgabe von Regelungen schreiten zu werden, welche das Thema der “schwarzen” und ungenehmigten Bauten in seiner Gesamtheit angehen.

Außerdem werden gemäß einem jüngst an die Bauämter versendeten Rundschreiben die Bauten, mit denen bis zum 31 Mai 2012 begonnen wurde und für welche in den ersten Bauphasen kein Baukontrolleur bestimmt wurde, nicht als ungenehmigt betrachtet, sofern eine rechtsverbindliche Erklärung des Architekten / Ingenieurs eingereicht wird. Das Ministerium gesteht damit sein Verschulden wegen der Verzögerung von seiner Seite bei der Bestimmung von Baukontrolleuren ein.

(Quelle: Imerisia)

Relevante Beiträge:

Schwarzbauten-Inventur in Westgriechenland

7. Januar 2013 / Aufrufe: 494 1 Kommentar

In Westgriechenland ist eine vollumfängliche Erfassung aller Schwarzbauten in Wäldern und Strandzonen im Gange.

In Griechenland befindet sich die erste vollständige Aufzeichnung ungenehmigter Bauten in Wäldern und auf Strandzonen im Gange und wird von der dezentralisierten Verwaltung für Peloponnes, Westgriechenland und Ionien durchgeführt.

Bisher sind 1.047 Schwarzbauten in 12 Präfekturen erfasst und ist eine Datenbank geschaffen worden, die bis zur exakten kartographischen Lokalisierung der Bauten reicht. Von diesen 1.047 ungenehmigten Bauten sind 473 im Verwaltungsbezirk Peloponnes, 315 im Verwaltungsbezirk Westgriechenland und 259 im Verwaltungsbezirk Ionien verzeichnet worden. 880 der 1.047 Schwarzbauten befinden sich in Strand- und Uferzonen, die übrigen 167 in Wäldern.

(Quellen: Zougla.gr)

Relevante Beiträge:

Nachfrist für Schwarzbauten-Regulierung in Griechenland bis 2013

13. September 2012 / Aufrufe: 803 Keine Kommentare

In Griechenland wurde die Frist für die Beantragung der Regulierung – nachträglichen Legalisierung von Schwarzbauten erneut bis nunmehr Ende Januar 2013 verlängert.

Die Verlängerung der Frist für die Einreichung von Anträgen bezüglich der Regulierung der Schwarzbauten sowie auch der teilumbauten Flächen bis zum 31 Januar 2013 beschloss das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA), unter Berücksichtigung der ungünstigen wirtschaftlichen Umstände, wie es in seiner einschlägigen Bekanntmachung anführt, aber auch in einem Versuch, mehr Bürger zur Regelung und Regulierung der Bauverstöße an ihren Immobilien zu bewegen.

Parallel wird entsprechend auch die Frist für die zweite Phase zur Aufnahme unter die Bestimmungen des Gesetzes 4014 bis zum 30 Juni 2013 verlängert.

Spezieller bleibt mittels einer gesetzgeberischen Intervention die 20%ige Ermäßigung auf die Gesamtsumme der Geldstrafe für alle Bürger erhalten, welche sich zur Entrichtung der Strafe in einer einmaligen Zahlung entschließen, während all jenen Bürgern, welche wählen, bis zum 31 Januar 2013 sowohl in alten als auch neuen Anträgen 30% der gesamten Geldstrafe zu entrichten, ein Nachlass von 10% auf deren Gesamtsumme gewährt wird.

Aussetzung der Sanktionen und Ermöglichung von Rechtsgeschäften

Parallel werden bis zum Stichtag der Nachfrist der Ausschluss von den Regelungen des Gesetzes sowie auch die Erhebung von Säumniszuschlägen für Anträge ausgesetzt, welche fällige Verbindlichkeiten aufweisen. Weiter ist die Ausführung aller beliebigen Rechtsgeschäfte sowie auch die Ausstellung eines einschlägigen Verwaltungsakts gestattet, ohne dass die vollständige Begleichung der Geldstrafe, sondern nur eines Teils von 30% von dieser bis zum 31 Januar 2013 erforderlich ist.

Was die Regulierung der teilumbauten Flächen und Nutzungsänderungen betrifft, wird ebenfalls die Möglichkeit zur Abwicklung bis zum 31 Januar 2013 unter Begleichung des verbleibenden Betrags aller mit dem Gesetz N. 3843/10 erfolgten Eingliederungen geboten, unabhängig von dem bisher entrichteten Betrag der Geldstrafe.

Es sei angemerkt, dass sich laut dem Umweltministerium von bis zum 25 Juli 2012 insgesamt 408.140 deklarierten Bauverstößen 146.209 im Stadium der Bearbeitung, 53.911 im Stadium der anfänglichen Beantragung und 128.446 im Status der vorläufigen Aufnahme befinden, während für 79.574 ihre Aufnahme unter das Gesetz abgeschlossen worden ist. Außerdem waren bis zum 23 August 2012 laut den Daten der Technischen Kammer Griechenlands (TEE) 626.457.371,96 Euro und speziell 202.636.400 Euro aus Antrags- bzw. Aufnahmegebühren und 423.820.971 Euro aus festgestellten Geldstrafen eingenommen worden.

Ein Anteil von ungefähr 75% der Deklarationen betrifft Fälle mit Baugenehmigung, gegenüber 25% der Erklärungen, welche sich auf Fälle ohne Baugenehmigung beziehen. Ein Anteil von 67% der Erklärungen bezieht sich auf Immobilien innerhalb des Bebauungsplans, gegenüber einem Anteil von 33%, der Immobilien außerhalb des Bebauungsplans betrifft.

Schließlich ist anzumerken, dass in Zusammenhang mit der Anwendung des in Rede stehenden Gesetzes über die Regulierung von Bauverstößen und Schwarzbauten infolge zahlreicher Unklarheiten, Widersprüchlichkeiten und rechtlicher Komplikationen bisher 4 erklärende Runderlasse ergangen sind und es gesetzliche Interventionen mittels 8 neuerer Gesetze gegeben hat.

(Quelle: in.gr)

Senkung der Regulierungskosten für Schwarzbauten in Griechenland

30. Juli 2012 / Aufrufe: 2.014 4 Kommentare

In Griechenland werden zum Teil erhebliche Senkungen der Kosten der nachträglichen Regulierung ungenehmigter Bauten und Baumaßnahmen in Erwägung gezogen.

Das griechische Umweltministerium untersucht in Zusammenhang mit der nachträglichen Regulierung von Schwarzbauten drastische Senkungen bei den Geldstrafen, die in bestimmten Fällen mehr als 40% betragen. Die Senkung der Strafgelder stellt unter anderem einen Vorschlag der Technischen Industriekammer Griechenlands (TEE) dar, der bei der neuen Regierung auf fruchtbaren Boden zu fallen scheint, wobei eine solche Möglichkeit hauptsächlich im “Megaro Maximou” von dem Premierminister positiv betrachtet wird.

Es wird eingeschätzt, dass eine mutige Senkung der Geldstrafe kommunikativ wirken und schnell warmes Geld in die öffentlichen Kassen bringen wird. Ebenfalls werden auch politische Vorteile erwartet, da dies als ein gesellschaftlich orientierter Zug erscheinen wird, der den Eigentümern von Schwarzbauten und speziell jenen mit niedrigen Einkommen eine “billige” Lösung bietet. Schätzungen zufolge können die Einnahmen aus der Regulierung der Schwarzbauten 4 Mrd. Euro übersteigen und sogar bis zu 10 Mrd. Euro erreichen.

Umweltminister lässt Möglichkeit weiterer Gesetzesänderungen offen

Der neue Umweltminister Evangelos Livieratos erklärte Mitte vergangener Woche, das Thema beschäftige die Regierung auf zentraler Ebene und werde global angegangen, womit er die Möglichkeit für weitere grundlegende gesetzliche Änderungen offen ließ.

Von den im gesamten Land auf mehr als 1 Million geschätzten Schwarzbauten sind ein ganzes Jahr nach Beginn der Regulierung gerade einmal ungefähr 370.000 Eigentumseinheiten in das Verfahren eingegliedert worden. Bei einem großen Anteil dieser Objekte handelt es sich um gewerbliche Immobilien und nicht um Wohnungen. Bisher sind jedenfalls ungefähr 500 Mio. Euro in die öffentlichen Kassen geflossen, während dem Fiskus aus den Raten für die bereits regulierten Bauten wenigstens weitere 1,3 Mrd. Euro zustehen.

Derzeit ist das Verfahren der Regulierung allerdings “stecken” geblieben, da die Bürger es sowohl nach den vielen Nachfristen, Änderungen und gesetzlichen Modifizierungen als hauptsächlich auch infolge der herrschenden Unklarheit nicht mehr eilig zu haben scheinen, die Regulierung ihrer ungenehmigten Bauten und Baumaßnahmen in Angriff zu nehmen.

Die neue Nachfrist endet am 14 September 2012, jedoch herrscht im Ministerium und bei der TEE, die für das elektronische Verfahren zuständig ist, keine Zuversicht auf eine ernsthafte Änderung des bestehenden Bildes. In vielen Fällen schreiten sogar die selbigen Architekten nicht in den Anträgen fort, da – wie sie anführen – noch zahlreiche Klarstellungen ausstehen. Sie beschreiben ebenfalls viele Fälle, in den Eigentümer anfänglich das Verfahren in Angriff nahmen, es wegen der Kosten der Geldstrafen jedoch nicht fortsetzten und vorzogen, in der Illegalität zu verbleiben oder eine eventuelle Änderung im Gesetz oder eine Verlängerung des Verfahrens abzuwarten.

Immobilienbesitzern drohen strafrechtliche Sanktionen

Bezeichnend für das fehlende Interesse seitens der Eigentümer ist jedenfalls, dass für zwei von drei Schwarzbauten, die bereit reguliert worden sind, das Verfahren während der ersten Frist begonnen wurde, die Ende vergangenen Jahres auslief. Seit Anfang des laufenden Jahres und Beginn der zweiten Nachfrist bis heute (inzwischen durchschreiten wir die dritte Verlängerung des Verfahrens) wurden weniger als 100.000 der insgesamt 370.000 Immobilien reguliert, für welche das Verfahren begonnen wurde.

Ein weiteres Thema, welches Hürden schaffte, war auch der Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichtshofs (StE) über die zusammen zu erfolgende Einreichung von Luftaufnahmen und offiziellen Dokumenten. Wie jedoch der Verband der Bauunternehmer erklärt, sind für die Mehrzahl der Schwarzbauten keine offiziellen Unterlagen verfügbar. Zu diesem Thema ist nach inzwischen fünf Monaten sogar immer noch die Klarstellung für all jene anhängig, die bereits wie anfänglich gesetzlich vorgesehenen das Verfahren ohne offizielle Unterlagen in Angriff genommen hatten. Schätzungsweise handelt es sich um 50.000 Schwarzbauten, die nun praktisch in der Luft hängen und deren Eigentümer sich möglicherweise auch mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert sehen werden.

(Quelle: Imerisia)

Bei Abriss keine Geldbuße für Schwarzbauten in Griechenland

22. Mai 2012 / Aufrufe: 364 2 Kommentare

Gemäß einem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs in Griechenland kann mit dem Abriss eines Schwarzbaus die Geldstrafe für dessen Erhaltung vermieden werden.

Früher war die Deklaration eines Schwarzbaus notwendig, um ihn zu retten. Jetzt kann der freiwillige Abriss ungenehmigter Bauten die Eigentümer vor den hohen Erhaltungs-Bußgeldern retten, die sie zum Teil schon über viele Jahre verfolgen.

Laut einem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs (StE) ist der Eigentümer eines ungenehmigten Gebäudes oder Bauwerks, der es den Behörden zum Abriss übergibt oder selbst abreißt, nicht zur Zahlung der behördlich verhängten Sonderentschädigung für den Erhalt des Schwarzbaus verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob er möglicherweise über viele Jahre darin gewohnt hat.

Bei Abriss entfällt rückwirkend die Geldbuße für Erhaltung des Schwarzbaus

Der Oberste Verwaltungsgerichtshof befand, dass in diesem Fall der Eigentümer von der Verpflichtung zur Entrichtung der gegen ihn verhängten Sonderentschädigung unabhängig davon befreit wird, wie hoch der Betrag sein mag, weil letzterer sich auf eine über viele Jahre erfolgte Nutzung des Schwarzbaus beziehen kann.

Unter Abweisung der gegenteiligen Argumentation des Fiskus urteilte das Gericht, dass das Protokoll über die Sonderentschädigung für die Erhaltung eines Schwarzbaus rückwirkend ab dem Zeitpunkt seiner Ausstellung als nichtig gelte. Folglich wird im Fall eines Schwarzbaus (Gebäude oder sonstige Baukonstruktion) innerhalb von Wäldern, Wald- oder Aufforstungsgebieten usw. keine Entschädigung für den Erhalt des Schwarzbaus geschuldet, selbst auch nicht für den Zeitraum vor der freiwilligen Übergabe zum Abriss, wobei es nicht interessiert, wie groß dieser Zeitraum ist.

Das Höchste Gericht wies damit den Antrag des Fiskus auf Einnahme der Entschädigung für die Erhaltung eines Schwarzbaus für mehr als viereinhalb Jahre bzw. in Höhe von 39.000 Euro ab.

Der Fall

Im konkreten Fall wurde 1993 ein in der 1994 zum Aufforstungsgebiet erklärten Lage “Kamini – Kaki Thalassa” in Keratea erstellter Schwarzbau vorgefunden und sein Abriss angeordnet. Anfang 1999 wurde ein Protokoll über die Sonderentschädigung für den zwischenzeitlichen Erhalt der ungenehmigten Bauten (Wohnhaus von 40 qm, Ummauerung und Einzäunung) ausgegeben, nachdem in der Zwischenzeit gerichtliche Beschlüsse über deren Abriss ergangen waren. Der Eigentümer verweigerte die Zahlung und übergab das Gebäude zum Abriss, und der StE akzeptierte, dass er für all die Jahre keinerlei Geldbuße zu entrichten habe.

(Quelle: Imerisia)

Ausbau von Schwarzbauten in Griechenland gerichtlich gestoppt

17. März 2012 / Aufrufe: 209 Keine Kommentare

In Griechenland wurde dem weiteren Ausbau und der Erweiterung von Schwarzbauten und Bauten mit Bauverstößen ein höchstrichterlicher Riegel vorgeschoben.

Der Oberste Verwaltungsgerichtshof (StE) befand in einem aktuellen Musterprozess, dass im Fall von Immobilien, die bereits mit baurechtlichen Verstößen behaftet sind, keine Baugenehmigungen für weitere Ausbauten oder Erweiterungen erteilt werden darf.

Info: Verwaltungsgerichtshof stoppt Erweiterung von Schwarzbauten in Griechenland

Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland bis Mitte 2012

22. Februar 2012 / Aktualisiert: 26. Februar 2012 / Aufrufe: 539 7 Kommentare

Für die nachträgliche Legalisierung von Schwarzbauten und ungenehmigten Baumaßnahmen in Griechenland wurde eine neue Nachfrist bis Ende Juni 2012 gesetzt.

Bis zum 30. Juni 2012 wird die Frist für die “Regulierung” ungenehmigter Bauten und Baumaßnahmen in Griechenland gemäß der einschlägigen Bestimmung verlängert, die am 22. Februar 2012 dem Entwurf des Anwendungsgesetzes des griechischen Finanzministeriums über “Rentenregelungen und andere dringende Regelungen zur Umsetzung des Memorandums” hinzugefügt wurde. Ebenfalls wird die Frist zur Entrichtung der ersten Rate des einheitlichen Strafgeldes wird bis zum 30. September 2012 verlängert.

Es sei angemerkt, dass hinsichtlich der konkreten Regelungen zum zweiten Mal eine Nachfrist gewährt wird. Die vorherige Frist wäre am 28. Februar 2012 ausgelaufen.

(Quelle: in.gr)