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Auch Weihnachtgeschenke sind in Griechenland steuerpflichtig

19. Dezember 2010 / Aufrufe: 222 Keine Kommentare

Gemäß dem aktuellen Steuergesetz müssen in Griechenland gegebenenfalls selbst Weihnachtsgeschenke dem Finanzamt gemeldet und mit 10 bis 40 Prozent versteuert werden.

Das im April 2010 verabschiedete griechische Steuergesetz führte grundlegende Änderungen bei der Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen ein, die teilweise sogar rückwirkend zur Anwendung kommen und sich in ihrem vollen Umfang spätestens auf die Steuererklärungen des Fiskaljahrs 2011 auswirken werden. Da Erbschaften und Schenkungen hinsichtlich der Besteuerung weitgehend gleichgestellt wurden, sind etliche Modelle und Strategien zur “Steueroptimierung” praktisch über Nacht hinfällig geworden.

Besonders zu erwähnen ist weiter die in der breiteren Öffentlichkeit mehr oder weniger unbemerkt gebliebene Streichung jeglicher Freibeträge bei Schenkungen oder elterlichen Zuwendungen in Form von Bargeld. Da auf solche Weise erlangte Geldbeträge nicht etwa zusammen mit dem steuerpflichtigen Gesamteinkommen des Beschenkten und dem daraus resultierenden Steuersatz, sondern eigenständig besteuert werden, kommen ab dem ersten Cent einer Geldschenkung nach Verwandtschaftsgrad gestaffelte pauschale Steuersätze in Höhe von 10%, 20% oder 40% zur Anwendung.

In strikter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen müsste also beispielsweise ein Minderjähriger, der von seinem Großonkel zu Weihnachten “formlos” (also ohne vorherige vertragliche Beurkundung) einen Fünfziger zugesteckt bekommt, innerhalb von sechs Monaten mittels seines Erziehungsberechtigten bzw. Steuerbevollmächtigten bei dem zuständigen Finanzamt die Schenkung in aller Form deklarieren und 20 Euro Schenkungssteuer abführen. Sollte dies (wie anzunehmen) nicht geschehen, könnte z. B. die Schwester des Beschenkten, die von dem Großonkel aus welchem Grund auch immer kein Weihnachtsgeschenk erhielt, die ganze Sippe wegen Steuerhinterziehung anzeigen!

Es mag dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit dem neuen Steuergesetz abgesehen von durchaus berechtigten Regelungen vorsätzlich auch der Schaffung solch extremer Situationen Vorschub leisten wollte oder wieder einmal einfach nur “geschlampt” hat – was vermutlich nicht nur in Griechenland eher eine Regel als Ausnahme darstellen dürfte.

Weitere Informationen bietet der Artikel Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen in Griechenland.

Nachtrag: Für Schenkungen wurde inzwischen mehr oder weniger klammheimlich doch wieder ein Freibetrag von 300 € (ggf. pro Jahr / Empfänger) eingeräumt.

Besteuerung elterlicher Zuwendungen, Schenkungen und Erbschaften in Griechenland

16. Januar 2010 / Aufrufe: 1.334 1 Kommentar

Am 15. Januar 2010 wurde dem griechischen Parlament im Eilverfahren der Gesetzentwurf über die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen in Griechenland vorgelegt. Das Gesetz soll am 19. Januar 2010 ratifiziert werden und rückwirkend ab dem 08. Januar 2010 in Kraft treten.

Der Gesetzentwurf sieht die Senkung der Besteuerung der Übertragung von Immobilien aus elterlicher Schenkung – Zuwendung und Erbschaft mit einem sachwertorientiert ermittelten Wert von bis zu 310.000 Euro vor. Diese Steuersenkung betrifft die Mehrzahl der Überschreibungen von Immobilien und ergibt sich aus der Erhöhung des diesbezüglichen Steuerfreibetrages von derzeit 95.000 Euro auf nun 150.000 Euro nebst der Angleichung der einschlägigen Steuersätze.

Parallel werden allerdings fortan alle ab dem 01. Januar 1990 erfolgten Schenkungen und Zuwendung auf die Freibeträge angerechnet. Wurden also während der vergangenen 20 Jahre bereits Immobilien übertragen, reduziert sich der Freibetrag demnach um den mit diesen Transaktionen jeweils bereits ausgeschöpften Betrag.

Für Immobilien mit einem gemäß dem System der sachwertorientierten Wertbestimmung ermittelten Wert ab 310.000 Euro ergeben sich dagegen mit dem neuen Besteuerungssystem erhebliche Steuererhöhungen., die je nach Wert des Vermögens bis zu 700% reichen. Die gleichermaßen auf elterliche Zuwendungen, Erbschaften und Schenkungen zur Anwendung kommenden Steuerklassen ergeben sich wie folgend:

Für einen sachwertorientiert bestimmten Immobilienwert von 150.000 Euro bis 300.000 beläuft sich der Steuersatz auf 1%, ab 300.000 Euro bis 600.000 Euro auf 5% und darüber hinaus auf 10% des Immobilienwertes.

Es sei angemerkt, dass in absehbarer Zeit mit einer kräftigen Erhöhung der nach dem System der “sachwertorientierten Wertbestimmung” ermittelten Immobilienpreise gerechnet wird. Obwohl bisher keine konkreten Informationen vorliegen, wird eine Erhöhung der steuerrelevanten Immobilienpreise in der Größenordnung von 30% erwartet – was die aufgestockten Steuerfreibeträge dann natürlich zu einem großen Teil wieder wett machen und in mehrfacher Hinsicht in einer noch höheren Besteuerung immobilen Vermögens in Griechenland resultieren wird.

Progressive Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in Griechenland

Mit den neuen Regelungen wird die bisher geltende und von dem Wert der übertragenen Immobilien unabhängige pauschale Besteuerung der Übertragung mit einem Steuersatz in Höhe von 1% des sachwertorientierten Wertes abgeschafft. Stattdessen wird in der Praxis mit der Einführung von gestaffelten Besteuerungsklassen wieder die progressive Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen eingeführt.

Konkret erhöht sich die Grenze des Steuerfreibetrages von 95.000 Euro auf 150.000 Euro in der ersten Kategorie (Klasse A – unmittelbare Familie) und von 20.000 Euro auf 30.000 Euro in der zweiten Klasse (entferntere Verwandte). Für die Klasse A wird eine Staffelung des Steuersatzes von 1% bis 10% eingeführt. Für die Klasse B beginnt dagegen die Staffelung mit einem Steuersatz von 5% und reicht bis 20%.

Auf die selbe Weise und unabhängig von dem Anlass der Übertragung (Schenkung, elterliche Zuwendung) erfolgt auch die Besteuerung der Überschreibung von Immobilienvermögen seitens der Eltern auf ihre Kinder.

Wird ein Erblasser von seinem überlebenden Ehepartner oder seinen minderjährigen Kindern beerbt, bleibt das von diesen ererbte Immobilienvermögen bis zu einem Betrag von 400.000 Euro pro Erbberechtigten steuerfrei.

Für Geldbeträge, die – formlos oder nicht – auf Verwandte der Klassen A und B transferiert werden, bleibt dagegen die pauschale Besteuerung mit einem Steuersatz von 10% für Personen der Klasse A und 20% für Personen der Klasse B bestehen, und zwar ohne jeglichen Freibetrag !!!

Schließlich wird ein einheitlicher Zahlungsmodus für die Steuer auf Erbschaften, Schenkungen und elterliche Zuwendungen eingeführt. Demnach ist die Steuerschuld in maximal 12 zweimonatlichen Raten gleicher Höhe zu begleichen, wobei jedoch unter Ausnahme der letzten Rate die Höhe der Raten nicht niedriger als 500 Euro liegen kann. Diese Regelung gilt unabhängig von der Art des erworbenen Vermögens und dem Titel der Feststellung der Steuerschuld (Steuererklärung, endgültiger Akt, Gerichtsurteil usw.).

Besteuerung der Übertragung von Immobilien wegen Schenkung und elterlicher Zuwendung in Griechenland bis auf weiteres unbekannt

9. Januar 2010 / Aufrufe: 295 Keine Kommentare

In der Nacht von Donnerstag auf Freitag (08.01.2010) hat die griechische Regierung überraschend einen Erlass durch das – formal geschlossene – Parlament gebracht und die Besteuerung aller ab dem 08. Januar 2010 aufgrund einer Schenkung oder elterlichen Zuwendung erfolgenden Übertragungen von Immobilien in Griechenland als vorläufig erklärt.

Die neue griechische Regierung unter Georgios Papandreou hatte wiederholt angekündigt und betont, unter anderem auch die von der vorherigen Regierung unter Konstantinos Karamanlis praktisch abgeschaffte Erbschafts- und Schenkungssteuer wieder einführen zu wollen. Da mit dem neuen Steuergesetz nicht vor März 2010 zu rechnen ist, richteten sich insbesondere die Besitzer großer Immobilienvermögen darauf ein, ihr Vermögen noch vor dem Inkrafttreten der erwarteten erheblich ungünstigeren Bestimmungen zu übertragen.

Angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Übertragungen beachtlicher Vermögenswerte sah allerdings die Regierung die erhofften und im übrigen auch bereits global im Etat eingeplanten Mehreinnahmen schwinden und schritt kurzerhand zu der in Rede stehenden Verfügung.

Obwohl eindeutig verfassungswidrig, können demnach in Griechenland ab sofort Immobilien im Rahmen einer Schenkung oder elterlichen Zuwendung nur noch unter dem Vorbehalt der zukünftigen Feststellung der jeweiligen Steuerschuld erfolgen, deren Art der Bestimmung und Höhe jedoch bis auf weiteres unbekannt bleiben wird.