Archiv

Artikel Tagged ‘regulierung’

Lockerung bei Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland

31. Januar 2012 / Aufrufe: 433 2 Kommentare

In Griechenland dürfen nun auch Schwarzbauten legalisiert werden, deren Fertigstellung nicht durch öffentliche oder private Dokumente nachgewiesen werden kann.

Mit immer wieder neuen Änderungen weitet das griechische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Legalisierung von Schwarzbauten und ungenehmigten baulichen Maßnahmen noch mehr aus und gewährt die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Regelung sogar gegebenenfalls auch mit der Einreichung nur einer einfachen rechtsverbindlichen Erklärung. Weiter führen die neuen Modifizierungen einige Änderungen bei den Zonenpreisen herbei, welche in bestimmten Fällen für die Berechnung der Geldstrafe herangezogen werden.

Mit einem Zusatz zu dem debattierten Gesetzentwurf über den strafrechtlichen Umweltschutz betont das YPEKA, dass in Fällen, in denen weder öffentliche noch private Dokumente vorliegen, aus denen der Zeitpunkt der Fertigstellung der Konstruktion oder der Einrichtung der Nutzung belegt wird, die “Regulierung” mit einer rechtsverbindlichen Erklärung des Eigentümers erfolgen kann. Diese Erklärung muss allerdings von dem technischen Bericht eines Architekten / Ingenieurs begleitet werden, der den Inhalt der rechtsverbindlichen Erklärung des Eigentümers untermauert.

Günstigere Berechnung der Geldstrafen für Immobilien auf Inseln

Die neuen Modifizierungen führen einige Änderungen auch bezüglich der Zonenpreise ein, die für die Berechnung der Geldstrafe berücksichtigt werden. Speziell für Immobilien außerhalb des Bebauungsplans und außerhalb der Grenzen einer Ansiedlung, die sich auf den griechischen Inseln befinden und kein Zonenpreis festgelegt worden ist, wird der niedrigste in der Gemeinde geltende Zonenpreis berücksichtigt. Wurde in dieser wiederum (noch) kein Zonenpreis bestimmt, wird der niedrigste in der gesamten Bezirkseinheit geltende Zonenpreis als Berechnungsbasis herangezogen, sofern in dem heimischen lokalen oder kommunalen Gemeindebezirk der höchste Zonenpreis nicht über 2.000 Euro / Quadratmeter liegt.

Für die Berechnung der Geldstrafe auf Basis des niedrigsten lokalen Zonenpreises wird also zur Voraussetzung gemacht, dass es in einem benachbarten Gebiet keinen Zonenpreis von über 2.000 Euro gibt. Es sei daran erinnert, dass der entsprechende Plafond für in den Regionen von Epirus, Kreta und Euböa gelegene Immobilien auf 2.200 Euro / Quadratmeter festgesetzt worden ist.

Neue Regelungen für ungenehmigte Etagen- / Wohnungsaufteilungen

Das Ministerium schreitet ebenfalls zur Einführung einer einheitlichen Geldstrafe für jene Übertretungen, die mit der abweichenden Flächen- bzw. Wohnungsaufteilung einer Etage in Zusammenhang stehen. Wenn also jemand eine Etage im Vergleich zu den genehmigten Plänen der Baugenehmigung abweichend gestaltet und eine Modifizierung der architektonischen Anlagen herbeigeführt hat, wird er unter Kategorie 13 des Formulars zur Erfassung von ungenehmigten Bauten und Baumaßnahmen fallen.

Dies bedeutet in der Praxis, dass der Eigentümer von der Zahlung der pauschalen Antragsgebühr befreit wird und innerhalb der allgemeinen Frist, die ansonsten für die Entrichtung der ersten Rate gilt, in einer einmaligen Zahlung 500 Euro zu entrichten hat.

Die Aufteilung einer ausgewiesenen eigenständigen horizontalen oder vertikalen Eigentumseinheit, die von der ursprünglich in den genehmigten Plänen der Baugenehmigung vorgesehen Aufteilung abweicht, gilt dagegen gemäß den neuen Regelungen nicht mehr als ungenehmigte Konstruktion.

(Quelle: Vradyni)

Ergänzende Informationen:

Paradoxe der Schwarzbau-Legalisierung in Griechenland

29. Januar 2012 / Aufrufe: 342 Keine Kommentare

Gesetzliche Bestimmungen über die Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland legen den Immobilienmarkt lahm und bestrafen die biederen Immobilienbesitzer.

Das gesetzliche Verfahren zur nachträglichen Legalisierung illegaler Bauten und rechtswidriger Baumaßnahmen in Griechenland entwickelt sich zu einem Kreuzworträtsel für starke Rätsellöser. Vier Monate der Umsetzung des Hals über Kopf ratifizierten und von Anfang an umstrittenen einschlägigen Gesetzes haben viele Paradoxe in den Vordergrund und parallel die Übertragungen von Immobilien fast völlig zum Erliegen gebracht.

Laut den griechischen Notaren verzeichnet die Anzahl der Immobilientransaktion seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung über die Legalisierung von Schwarzbauten einen steilen Absturz, wozu der Präsident der Notarkammer Athen Kostas Vlachakis betont, dass die Anzahl der Übertragungen während der letzten drei Jahre um insgesamt 80% – 90% gesunken ist. Obendrein scheinen viele Eigentümer, die sich angesichts der ursprünglich äußerst knapp gesetzten Fristen frühzeitig sputeten, die “Regulierung” ihrer Immobilien umgehend in Angriff zu nehmen, finanziell als Verlierer dazustehen.

Gesetzliches Flickwerk führt zu unglaublichen Verzerrungen

Abgesehen davon schaffen die zahllosen Modifizierungen, welche das Ministerium während des vor vier Monaten in Kraft gesetzten Verfahrens herbeiführte, vielfältige Verzerrungen. Üblicherweise werden die Griechen beschuldigt, alles bis zum letzten Augenblick aufzuschieben. Im Fall der Schwarzbauten honoriert jedoch unter dem Strich das Umweltministerium diese Praxis sogar, da Immobilienbesitzer, die sich in dem ersten Zeitraum beeilt hatten, die Regelung in Anspruch zu nehmen, finanziell verloren zu haben scheinen.

Das Gesetz sieht vor, dass für die außerhalb von Bebauungsplänen liegenden Gebiete, für welche kein Zonenpreis festgesetzt worden ist, die Geldstrafe auf Basis des minimalen in dem konkreten Gemeindeteil des Schwarzbaus oder – sofern es auch hier keinen speziellen Zonenpreis gibt – des minimalen in dem gesamten Gemeindeverband geltenden Zonenpreises berechnet wird. Im weiteren Verlauf wurde diese Bestimmung modifiziert, und inzwischen wird der niedrigere Mindestzonenpreis berücksichtigt, der in der Bezirkseinheit gilt, in dem das Gebäude liegt. Dies bedeutet, dass der Eigentümer einer Immobilie, die vor der Modifizierung der Regulierung unterstellt wurde, aufgefordert sein wird, eine höhere Geldstrafe im Verhältnis zu demjenigen zu zahlen, dessen Immobilie nach der Modifizierung der Regelung unterstellt wurde. Wie die Notare sogar klarstellten, ist kein Korrekturverfahren für alle diejenigen vorgesehen, welche eine höhere Geldstrafe bezahlten.

Die Merkwürdigkeiten hören jedoch hier nicht auf. Wenn bei der elektronischen Antragstellung dem Architekten oder der zentralen Behörde ein Fehler unterläuft, hat die Zeche … der Bürger zu zahlen. Beispielsweise kann im Fall einer falschen Berechnung der Geldstrafe der Bürger mit der Entrichtung der Raten beginnen und im weiteren Verlauf darüber informiert werden, dass die Regulierung seiner Immobilie nicht abgeschlossen wurde, jedoch natürlich ohne, dass ihm das Geld zurückgezahlt wird.

Übertragungen von Immobilien in Griechenland

Ein weiteres Paradox ist bei den Übereignungen von Immobilien zu finden, wobei das Ministerium legale und illegale Bauten über den selben Kamm schert. Und dies, weil jeder Eigentümer eines Gebäudes, unabhängig von dem Zeitpunkt dessen Errichtung, und sogar auch der Eigentümer eines Gebäudes, welches er absolut rechtskonform und gemäß dessen Baugenehmigung errichtet hat, im Fall einer beabsichtigten Übertragung verpflichtet ist, die Kontrolle durch einen Architekten zu beantragen und dem Notar die Bescheinigung über die bauliche Legalität beizubringen. Diesem Verfahren ist sich ausnahmslos die Gesamtheit der Besitzer aller seit der Gründung des griechischen Staats existierender Altbauten, denkmalgeschützter Gebäude. der Bauten außerhalb des Bebauungsplans und innerhalb von Ansiedlungen zu unterziehen verpflichtet.

Existierende topographische Pläne werden zu Makulatur

Parallel besteht für jeden Vertrag über die Übertragung einer Immobilie ohne jede Ausnahme (Etageneigentum, landwirtschaftliche Gebiete, Immobilien aus Flurbereinigungen usw., sogar auch unbebaute Landstücke) die Verpflichtung zur Beifügung eines topographischen Plans, der in Abhängigkeit von dem staatlichen Koordinatensystem erstellt worden ist.

Die bis heute erstellten topographischen Pläne werden nutzlos, sofern sie nicht in Abhängigkeit von dem staatlichen Koordinatensystem erstellt worden sind. Die einzigen Bauten, welche von der Verpflichtung zur Beifügung eines abhängigen topographischen Plans ausgenommen werden, sind die Eigentumswohnungen und Geschäftslokale innerhalb des Bebauungsplans.

Testamente anstatt Zuwendungen

Wie Herr Vlachakis unterstrich, haben alle diese Regelungen die Übertragungen von Immobilien wegen der hohen Kosten eingefroren. Wie er bezeichnend meinte, bevorzugen die meisten Bürger, ein Testament zu errichten anstatt ihr Immobilienvermögen direkt zu übereignen (elterliche Zuwendung, Schenkungen). Wenn beispielsweise jemand 6 Landstücke von geringem Wert transferieren möchte, werden wegen der Verpflichtung zur Beibringung der Bescheinigung eines Architekten und des topographischen Plans rund 9.000 Euro allein für die Kosten der Übertragung erforderlich. Zusätzlich sehen die neuen Regelungen keinerlei Ausnahme wie beispielsweise für die zigtausend unbebauten Grundstücke und Landstücke im ganzen Land vor, die innerhalb katastrierter Gebiete liegen und denen eine individuelle Grundbuchnummer zugeordnet worden ist.

Diskriminierende Baubestimmungen außerhalb des Bebauungsplans

Während der Dauer der Pressekonferenz wurde auch auf Artikel 14 des neuen – derzeit noch unter Beratung stehenden – Präsidialdekrets über die Flächennutzungen Bezug genommen, wobei die Notare unterstreichen, dass “es jeder grundgesetzlichen Stützung entbehrt, da es sich direkt gegen das eine Grundlage der Verfassung darstellende Eigentum richtet”. Laut Herrn Vlachaki ist die bei Prügel verboten zu sein scheinende Errichtung einer Haupt- oder Ferienwohnung nicht vorgesehen.

In all diesen betroffenen Zonen ist die Errichtung von landwirtschaftlichen Lagerräumen usw. oder Autowerkstätten oder Vergnügungszentren usw. und eine Behausung nur für die mit der primären Nutzung der Landfläche Beschäftigten gestattet, also beispielsweise nur für den Landwirt, der den Acker kultiviert und der gegebenenfalls sein Landhaus bauen kann. Es handele sich um eine bizarre Enteignung von Vermögen, da sie tausende Eigentümer unversehrter Grundstücke der Möglichkeit beraubt, diese bebauen zu können.

(Quelle: Vradyni)

Legalisierung von Wasserbrunnen und Wasserbohrungen in Griechenland

19. Januar 2012 / Aufrufe: 206 2 Kommentare

In Griechenland wurde die Frist für die Legalisierung von bestehenden Wasserbrunnen, Wasserbohrungen und Wassernutzungsrechten bis Mitte Juni 2012 verlängert.

Die ursprünglich bereits Mitte Dezember 2011 auslaufende Frist zur Legalisierung existierender Brunnen und Wasserbohrungen wurde bis zum 16. Juni 2012 verlängert. Die Gewährung der Nachfrist erfolgte nicht zuletzt wegen des bisher relativ geringen Interesses an der “Regulierung”, die mit relativ hohen Kosten im Bereich von durchschnittlich über 1.000 Euro und bei größeren Projekten sogar mit über 2.000 Euro zu Buche schlagen kann. Das Ziel der Maßnahme besteht in der Erfassung aller bestehenden Brunnen und Wasserbohrungen in Griechenland, die in der Mehrzahl illegal betrieben werden, da entweder überhaupt keine Genehmigungen vorliegen oder diese abgelaufen sind.

Bei fristgerechter Beantragung des Genehmigungsverfahrens sind abgesehen von den regulären Kosten keine weiteren Geldstrafen und Sanktionen vorgesehen. Nach Ablauf der in Rede stehenden “Regulierungsfrist” kann die Genehmigung vorhandener Brunnen oder Bohrungen und das damit einhergehende Wassernutzungsrecht noch für weitere zwei Jahre beantragt werden, wobei dann jedoch eine Geldstrafe von nicht unter 1.000 Euro zu entrichten ist. Verlaufen auch diese zwei Jahre untätig, gilt das Wassernutzungsrecht als unbewiesen bzw. endgültig verfallen.

In der Praxis wird es den Behörden auch weiterhin kaum möglich sein, jeden Brunnen und jede Wasserbohrung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Jedenfalls müssen die zuständigen Ämter, wenn sie auf welche Weise auch immer über ungenehmigte Bohrungen und Brunnen in Kenntnis gesetzt werden, von Amts wegen tätig werden und die vorgesehenen Sanktionen und empfindlichen Geldstrafen verhängen sowie speziell im Fall von Wasserbohrungen auch zu deren Versiegelung und Zerstörung schreiten.

Weitere Informationen und Einzelheiten zu den Voraussetzungen und der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens bietet der Artikel Legalisierung von Wasserbrunnen, Wasserbohrungen und Wassernutzungsrechten in Griechenland.

Nachfrist für Legalisierung von Schwarzbauten Griechenland

24. Dezember 2011 / Aufrufe: 316 Keine Kommentare

Die Frist zur Beantragung der Legalisierung von Schwarzbauten und ungenehmigten Baumaßnahmen in Griechenland wurde bis Ende Februar 2012 verlängert.

Das griechische Umweltministerium gab am vergangenen Donnerstag (22. Dezember 2011) eine erneute Verlängerung der ursprünglich auf Ende November und dann Ende Dezember 2011 angesetzten Frist zur Beantragung der Inanspruchnahme der Regelungen über die nachträgliche Legalisierung bzw. “Regulierung” von Schwarzbauten (Gesetz N. 4014/2011) bis zum 28. Februar 2012 bekannt und berücksichtigte damit das Anliegen zahlreicher Bürger.

Weiter wurde für alle bis zum 31. Dezember 2011 eingereichten Anträge die ursprünglich Ende 2011 auslaufende Frist zur Entrichtung der ersten Rate des einheitlichen Sonderstrafgeldes bis zum 31. Januar 2012 verlängert. Bisher wurden etwa 88 Millionen Euro aus der “Regulierung” von ungenehmigten Bauten und Baumaßnahmen eingenommen, während die insgesamt erhofften Einnahmen mit 1,1 Milliarden Euro angesetzt sind.

Bisher deklarierten 8,5% der Haushalte in Griechenland Bauverstöße

Bisher sind 339.489 ungenehmigte oder mit Bauverstößen behaftete Bauten deklariert worden. Wenn berücksichtigt wird, dass es laut der nationalen griechischen Behörde für Statistik in Griechenland 3.993.000 Haushalte gibt, sind somit etwa 8,5% der griechischen Haushalte zur Meldung von Bauverstößen geschritten.

Laut den Angaben, die von dem Umweltministerium veröffentlicht wurden, wird mit der Zahlung von 694.366.616 Euro für Regulierungen erwartet, die sich auf 67.521 Schwarzbauten beziehen und in Bearbeitung befinden. Die Verbindlichkeiten aus Erklärungen, die sich im Anfangsstadium der Beantragung befinden (wo also die anfänglichen Gebührenscheide ausgegeben bzw. bezahlt wurden), werden auf 278.980.224 Euro beziffert und beziehen sich auf 41.678 Schwarzbauten. Aus diesen Anträgen ergaben sich bisher Gebühreneinnahmen von 21.713.000 Euro. Schließlich wurden 1.781.799 Euro für 7.700 ungenehmigte Bauten eingenommen, für welche das Verfahren zum Abschluss gebracht worden ist.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im Rahmen der in Rede stehenden gesetzlichen Reglung ungenehmigte Bauten und Baumaßnahmen, sofern im übrigen die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, gegen Entrichtung eines Strafgeldes nachträglich “reguliert” werden können. Praktisch bedeutet dies, dass die betroffenen Bauten nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens und der Erfüllung aller damit einhergehenden Verpflichtungen für 30 Jahre als “legal” behandelt werden. Was nach Ablauf dieser 30 Jahre geschehen wird, ist allerdings bisher völlig unbekannt.

Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland nur mit Ingenieur

Angesichts der enormen Anzahl einschlägiger individueller Leseranfragen (denen aus gegebenem Anlass nicht entsprochen werden kann) sei erneut ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beantragung der nachträglichen “Regulierung” bzw. befristeten Legalisierung ungenehmigter Bauten und Baumaßnahmen obligatorisch in Zusammenarbeit mit einem (entsprechend akkreditierten) Architekten / Ingenieur in Angriff zu nehmen und abzuwickeln ist.

Zu letzterem ist anzumerken, dass das gesamte Verfahren, angefangen von der initiierenden Antragstellung bis hin zum (nicht unbedingt gewährleisteten) erfolgreichen Abschluss, weitgehend “elektronisch” über eine Plattform abgewickelt wird, die exklusiv von der Technischen Kammer Griechenlands (TEE) betrieben wird und nur für deren Mitglieder zugänglich ist. Die allgemein verfügbaren sowie speziell auf über dieses Blog (re-) publizierten Informationen können folglich nur als eine erste globale Orientierungshilfe angesehen werden, im übrigen ist auf jeden Fall die Konsultierung und gegebenenfalls Beauftragung eines in Griechenland zugelassenen Architekten / Ingenieurs erforderlich.

Was die Kostenseite betrifft, darf zumindest das persönliche Honorar der Ingenieure inzwischen frei ausgehandelt werden, da letztere infolge der Liberalisierung der “geschlossenen Berufsbereiche” nicht mehr an verbindliche Mindesthonorare gebunden sind. Weiter ist klarzustellen, dass die je nach Art und Umfang des Bauverstoßes obligatorische anfängliche pauschale “Antragsgebühr” in Höhe von ab minimal 500 Euro bis zu 6.000 Euro nicht etwa eine Honorarforderung des involvierten Ingenieurs darstellt, sondern zu Gunsten des Fiskus zu entrichten ist. Im Regelfall wird diese Gebühr mit dem schließlich festgestellten endgültigen Strafgeld verrechnet, kann jedoch im übrigen unter keinen Umständen – also sogar auch dann nicht, wenn aus welchem Grund auch immer der Antrag abgelehnt oder / und das Verfahren abgebrochen wird – zurückgefordert werden!

(Quelle: in.gr)

Nachfrist für Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland

24. November 2011 / Aufrufe: 396 Keine Kommentare

Die Frist für die Beantragung der Legalisierung von Schwarzbauten und rechtswidrigen Baumaßnahmen in Griechenland wurde bis Ende Dezember 2011 verlängert.

Das griechische Umweltministerium gab am 22. November 2011 die Verlängerung der Frist für die Beantragung der nachträglichen Legalisierung von Schwarzbauten, ungenehmigten Baumaßnahmen und sonstigen baurechtlichen Verstößen bis einschließlich zum 30. Dezember 2011 bekannt.

Die ursprünglich auf den 30. November 2011 angesetzte Frist für die Inanspruchnahme der einschlägigen Regelungen galt von Anfang an als illusorisch, zumal das unter dem Druck der Gläubiger / Troika mehr schlecht als recht zusammengeschusterte und Hals über Kopf verabschiedete entsprechende Gesetz mit eklatanten Lücken und Unklarheiten behaftet ist, die trotz zahlreicher “Nachbesserungen” nach wie vor nicht vollständig behoben wurden.

Den maßgeblichen Ausschlag für die Gewährung der Nachfrist dürfte allerdings die weit hinter den gehegten Erwartungen zurückgebliebene Akzeptanz der Regelung gegeben haben, zumal die – mehr oder weniger willkürlich – prognostizierten Einnahmen aus der Maßnahme bereits fest in den Staatshaushalt einkalkuliert worden sind.

(Quellen: Eleftherotypia, Kathimerini)

Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland auch in Schutzgebieten

11. November 2011 / Aufrufe: 460 1 Kommentar

In Griechenland wurde mit einer Gesetzesnovelle die Legalisierung ungenehmigter Bauten auch in traditionellen Ansiedlungen und Wäldern ermöglicht

Eine Reihe einschlägiger Modifikationen in dem Multi-Gesetzentwurf des griechischen Umweltministeriums über “das neue Verfahren für die Erteilung von Baugenehmigungen und andere Bestimmungen” gestattet die “Regulierung” bzw. nachträgliche Legalisierung ungenehmigter Baumaßnahmen auch in traditionellen (sprich unter Denkmalschutz stehenden) Ansiedlungen und Stadtteilen.

Die von verschiedenen Abgeordneten eingebrachten und von dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) adoptierten Änderungen verursachten sogar innerhalb der parlamentarischen Fraktion der PASOK-Partei Spannungen. Besonders heftig waren die Reaktionen der Abgeordneten Apostolou, Kaklamanis und Kartalis. Letzterer stimmte sogar gegen die Modifizierungen sowie auch den Artikel 42 mit den übrigen Bestimmungen und brachte damit seine Vorbehalte zum Ausdruck.

Touristische Nebenanlagen in Wäldern und Forstgebieten

Aus der Menge der eingebrachten Änderungen sticht besonders eine hervor, auf deren Basis in öffentlichen Wäldern und Forstgebieten 20% der jeweiligen Flächen für die Erstellung von Nebenanlagen touristischer Infrastrukturen (z. B. Golfanlagen, Schwimmbecken, Tennisplätze u. a.) bebaubar sein dürfen. Für diese Flächen wird sogar selbst auch die Übertragung des Eigentums und die gegenleistungsbedingte Überlassung an Dritte gestattet sein. Bisher war die bauliche Nutzung von nur bis zu 10% der Wälder oder Forstflächen erlaubt, welche der nationalen Tourismusbehörde (EOT) oder deren Vertragspartnern überlassen worden waren.

Ebenfalls öffnet sich mit den neuen Änderungen der Weg für Diesel-PKW der Technologie Euro 5 und Euro 6 in Athen und Thessaloniki. (Anmerkung: Betrieb und Verkehr privater Fahrzeuge mit Dieselantrieb sind in den beiden Städten bisher nach wie vor gesetzlich verboten und werden gegebenenfalls mit empfindlichen Bußgeldern und Verwaltungsstrafen geahndet.)

Außerdem wird die Frist für die Abzahlung der Strafgelder für die Legalisierung “schwarz” erbauter Wohnhäuser um 6 Monate verlängert. Somit kann die Begleichung für alle (also für Wohnzwecke oder anderweitig genutzte) Schwarzbauten in bis zu 36 Monaten erfolgen.

Schließlich wird für die Frist für die “Regulierung” rechtswidrig geschlossener “teilumbauter Flächen” bis Ende November 2011 verlängert.

(Quelle: in.gr)

Legalisierung kleiner Bauverstöße in Griechenland

3. November 2011 / Aufrufe: 584 1 Kommentar

Die Bestimmungen über die nachträgliche Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland können auch für kleinere Bauverstöße in Anspruch genommen werden.

Konkret geht es um Bauverstöße wie rechtswidrig errichtete Grillanlagen (“Barbecues”), um Überschreitungen bei der Höhe von Grundstückmauern und um ungenehmigte Abweichungen von der auf Basis der rechtmäßigen Baugenehmigung vorgesehenen Bodengestaltung. Im wesentlichen handelt es sich also um “Willkürlichkeiten”, die nicht in Quadratmetern einer ungenehmigten Konstruktion oder Nutzung zugeordnet werden können. Die Eigentümer von Immobilien mit solchen Kleinverstößen können in die Regulierung aufgenommen werden, indem sie anfänglich eine Gebühr von 500 Euro entrichten.

Vor einigen Tagen entsandte die Zentralsekretärin für Flächenplanung und urbane Umwelt des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) Maria Kaltsa an die zuständigen Träger einen erklärenden Runderlass in Zusammenhang mit der Art der Berechnung des Strafgeldes für die konkreten Rechtswidrigkeiten. Laut diesem Rundschreiben wird für Immobilien mit Überschreitungen, welche nicht unter die Kategorien 1 – 12 des “Formulars zur Erfassung einer ungenehmigten Konstruktion” fallen und nicht in Quadratmetern einer ungenehmigten Konstruktion oder Nutzung zugeordnet werden können, ein unterschiedliches Verfahren zur Berechnung des Strafgeldes befolgt.

500 Euro Geldstrafe je baulichen Kleinverstoß bis 5.000 Euro

Speziell stellt jede der in Rede stehenden rechtswidrigen Konstruktionen eine (1) Übertretung dar, für die eine Geldstrafe von 500 Euro entrichtet wird. Falls der detaillierte Etat der Übertretung (also die auf Basis des Berichts des zuständigen Ingenieurs ausgewiesenen Erstellungskosten) 5.000 Euro übersteigt, erhöht sich die Anzahl der Überschreitungen je weitere angefangene 5.000 Euro um jeweils eine zusätzliche Überschreitung.

Gemäß dieser Regelung kommen also für jede Differenz von über 5.000 Euro arithmetisch eine Übertretung und 500 Euro hinzu, wie das nachstehende Beispiel verdeutlicht:

Angenommen wird ein Wohnhaus mit Baugenehmigung in einem Gebiet mit einem Zonenpreis von 1.500 Euro, an dem sonst keine anderen baurechtlichen oder baulichen Übertretungen als nur jene nachfolgend aufgeführten Verstöße vorliegen, die nicht in Quadratmetern zugeordnet werden können. Der Eigentümer wird grundsätzlich eine Gebühr von 500 Euro zu entrichten haben. Im weiteren Verlauf wird er zur Entrichtung einer Sonderstrafe aufgefordert werden, die sich folgendermaßen berechnet:

  1. Freilandgrillanlage mit einem Etat von 3.000 Euro: 1 Übertretung,
  2. Differenzierung der Bodengestaltung hinsichtlich der rechtmäßigen Genehmigung mit einem Etat von 17.000 Euro (17.000 : 5.000 = 3,4): 4 Übertretungen,
  3. Überschreitung der Höhe einer Umfriedungsmauer (ihr massiver Teil wurde 2,5 Meter, während die rechtmäßige Genehmigung 1,5 Meter vorsah) mit einem Etat von 6.400 Euro (6.400 : 5.000 = 1,28): 2 Übertretungen.

Gemäß der obigen Regelung weist die konkrete Eigentumseinheit also insgesamt 7 Überschreitungen auf. Dies bedeutet, dass sich das spezielle Strafgeld auf 3.500 Euro gestaltet (7 Übertretungen x 500 Euro). Von diesem Betrag wird die anfänglich entrichtete Gebühr von 500 Euro abgezogen, womit sich die Gesamtschuld auf 3.000 Euro gestaltet. Im Fall der Begleichung in einer einmaligen Zahlung ist ein Nachlass von 20% vorgesehen.

Die konkreten Übertretungen werden bei den sonstigen baurechtlichen und baulichen Übertretungen (Kästchen 13) des Formulars zur Aufzeichnung einer ungenehmigten Konstruktion und Berechnung der einheitlichen speziellen Geldstrafe vermerkt, das den Antrag auf Inanspruchnahme der Regulierung begleitet.

In dem Rundschreiben wird ebenfalls klargestellt, dass jeder Teil einer ungenehmigten Konstruktion, der unter eine unterschiedliche Kategorie des Aufnahmeformulars fällt, gesondert berechnet wird. Das endgültige Strafgeld ist die Summer der jeweiligen Strafgelder jeder Kategorie bei jeder eigenständigen Eigentumseinheit.

(Quelle: Vradyni)

Erläuterungen zur Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland

31. Oktober 2011 / Aufrufe: 825 2 Kommentare

In Griechenland können Immobilien nur noch übertragen werden, wenn die obligatorische Bescheinigung eines Ingenieurs vorliegt, dass keinerlei Bauverstöße existieren.

Obwohl die auf nur zwei Monate angesetzte Frist für die Einleitung des Verfahrens der nachträglichen Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland bereits Anfang Oktober 2011 zu laufen begann, schreitet das zuständige Umweltministerium nach wie vor zu immer neuen ergänzenden Runderlassen und Erläuterungen, um die vielen nebulösen Punkte der definitiv mehr schlecht als recht ratifizierten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu klären oder zu ergänzen.

So ist mittlerweile klar, dass für jede Übertragung einer wie auch immer gearteten Immobilie fortan obligatorisch die – in jedem Fall mit erheblichen Kosten verbundene – Bescheinigung eines Ingenieurs erforderlich ist, dass keinerlei Bauverstöße vorliegen. Paradoxerweise (und zu Freude der Zunft) ist eine solche Bescheinigung sogar auch für simple Transaktionen wie beispielsweise die Veräußerung eines Grundstücks notwendig, auf dem nachweislich niemals irgend eine Bautätigkeit verzeichnet wurde.

Unklare und widersprüchliche Regelungen verunsichern Immobilienbesitzer

Eigentümer ungenehmigter bzw. gemäß dem Sprachgebrauch “willkürlicher” Bauten, die sich derzeit außerhalb eines Bebauungsplans befinden, zukünftig jedoch in einen Bebauungsplan aufgenommen werden könnten, haben die Möglichkeit, für das unter Inanspruchnahme der Regelungen des Gesetzes 4010/11 über die Regulierung von Schwarzbauten “regulierte” Objekt eine Baugenehmigung zu erwirken, sobald der außerhalb des Bebauungsplans gelegene ungenehmigte Bau in den Plan aufgenommen wird, und somit die zeitlich uneingeschränkte Legalisierung sicherzustellen, oder aber das Objekt einfach für 30 Jahre “reguliert” zu belassen.

Eigentümern, die während der vergangenen Jahre die ungenehmigte Konstruktion nicht mit dem Formular E9 deklariert hatten, sollen keine Konsequenzen zu tragen haben, wenn sie unter Inanspruchnahme der Bestimmungen des Gesetzes über die Regulierung ungenehmigter Bauten das Objekt jetzt deklarieren – wobei allerdings wie nachstehend unter Punkt 15 ersichtlich offensichtlich keine ausdrückliche Regelung vorgesehen ist

Falls die bei dem Bauamt eingereichte Akte eines ungenehmigten Baus verloren gegangen ist, müssen die Konstruktionen mit neuen Darstellungsplänen deklariert werden. Parallel gilt im Fall der Widerrufung einer Baugenehmigung das gesamte Gebäudes als ungenehmigt, womit das Verfahren der “Regulierung” für jede eigenständige Eigentumseinheit getrennt zu befolgen ist.

Fragen und Antworten zur Legalisierung ungenehmigter Bauten

Die vorstehenden Erläuterungen und nachstehend zitierten “FAQ” (= häufig gestellten Fragen) reflektieren nur einige der zahllosen spezifischen Rückfragen interessierter bzw. auch verunsicherter Bürger, mit denen alltäglich die Dienststellen des Umweltministeriums konfrontiert werden. Im übrigen ist zu betonen, dass für die Beantwortung der Fragen der Eigentümer einschlägiger Immobilien in jedem Fall der beteiligte Ingenieur zuständig ist, der auch das Verfahren der Deklaration übernimmt.

1. Kann die Bescheinigung des Ingenieurs nach Par. 4 Art. 23 des N. 4014/11 im Fall der Übertragung einer Eigentumswohnung eines Mehrparteienhauses erfolgen, an dem es auch nicht den geringsten Verstoß gibt, allerdings Verstöße auf der Freifläche der Immobilie oder bei den gemeinschaftlich genutzten Sektoren des Gebäudes festgestellt werden?

Die Überprüfung bezieht sich auf die grundsätzlichen baulichen Größen, also Bedeckung, Bebauung, Höhe der übertragenen eigenständigen Eigentumseinheit und nicht die gemeinschaftlich genutzten und besessenen Teile des Gebäudes oder der Immobilie.

2. Worauf beziehen sich die “erlaubten” Größen auf dem Formular zur Dokumentation einer ungenehmigten Konstruktion?

Sie beziehen sich auf die Größen, die in dem Gebiet der Immobilie gelten oder zu dem Zeitpunkt der Errichtung der ungenehmigten Konstruktion galten, sofern letztere günstiger sind.

3. Wenn für die ungenehmigte Konstruktion der Eigentümer eine Kopie der eigentlichen Baugenehmigung, jedoch keine Kopien der genehmigten Pläne hat und die Akte bei dem Bauamt verloren gegangen ist, können dann die Bauverstöße mittels neuer Abbildung deklariert werden oder hat vor der Deklaration etwas anderes zu erfolgen?

Die Bauverstöße können der Regelung des N. 4014/11 mit neuen Darstellungsplänen unterstellt werden, angesichts der Tatsache, dass in § 2b des Artikels 24 auch in den Fällen, in denen keine Baugenehmigung erteilt worden ist oder diese nicht auffindbar ist, die Beifügung von Plänen erforderlich ist, die den Zustand der Immobilie darstellen.

4. Werden im Fall der Widerrufung einer Baugenehmigung für ein Gebäude mit Bebauungsfaktor-Transfer die transferierten Quadratmeter oder das ganze Gebäude und für jede Eigentumseinheit getrennt reguliert?

Im Fall der Widerrufung der Baugenehmigung ist das ganze Gebäude ungenehmigt und kann dem Gesetz N. 4014/11 unterstellt werden, sofern es die Voraussetzungen in § 18 des Artikels 24 des Gesetzes erfüllt. Das Verfahren wird für jede Eigentumseinheit getrennt eingehalten.

5. Kann im Fall einer ungenehmigten Konstruktion ein Teil davon, sofern er die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt, unter Inanspruchnahme des § 2 in Artikel 26 des N. 4014/11 legalisiert und ein Teil davon dem Artikel 24 des Gesetzes unterstellt werden, oder ist die gesamte ungenehmigte Konstruktion entweder Artikel 24 oder Artikel 26 zu unterstellen?

Die ungenehmigte Konstruktion kann insgesamt unter die Regelung des N. 4014/11 gestellt werden, unter Entrichtung der ihr entsprechenden Gebühren. Alternativ kann jeder Teil der entsprechenden Bestimmung des Gesetzes unterstellt werden, die ihn abdeckt.

6. Kann mit den Bestimmungen des N. 4014/2011 die Konstruktion einer ungenehmigten (ohne Baugenehmigung erfolgten) Grundstückseinfriedung reguliert werden?

Ja. Es gilt, was in § 6 des Abschnitts A des Runderlasses 13/2011 angeführt ist.

7. Gelten für die Ausfüllung des entsprechenden Felds des “Formulars zur Aufnahme einer ungenehmigten Konstruktion …” die Genehmigung von Arbeiten geringen Ausmaßes sowie auch die kommunalen Genehmigungen als Baugenehmigungen?

Ja, die Genehmigung für Arbeiten geringen Ausmaßes und Baugenehmigungen, die von anderen öffentlichen Behörden ausgegeben wurden, fungieren als Baugenehmigungen, die in verkürzten Verfahren erteilt werden.

8. Wenn eine Konstruktion legalisiert werden kann, also unter § 2 in Artikel 26 des N. 4014/11 fällt, ist dann nur die Gebühr zu entrichten und in drei Jahren ohne weitere Belastungen (Strafgeld für Legalisierung, IKA usw.) eine Baugenehmigung zu erwirken?

In § 2 des Artikels 26 des Gesetzes wird bestimmt, dass “sofern die Gebühr entrichtet ………. und innerhalb von drei Jahren ab deren Entrichtung eine Baugenehmigung erwirkt wird, schulden sie keine andere Geldstrafe …”. Ebenfalls werden keine rückwirkenden Versicherungsbeiträge usw. entrichtet (Artikel 24, § 22).

9. Fallen die Überschreitungen der Abmessungen der Balkone unter die übrigen Bauverstöße?

Die Summe der ungenehmigten Balkone fällt unter die Kategorie 13; die spezielle Geldstrafe wird erhoben und sofern die Voraussetzungen einhergehen, kommen die Erhöhungsfaktoren der Kategorien 5, 8 und 9 zur Anwendung.

10. Welche und wie viele Faktoren des Erfassungsformulars kommen bei der Berechnung der Geldstrafe für ein Industriegebäude oder Büro- / Geschäftsgebäude zur Anwendung, das auf Basis einer Baugenehmigung in einem außerhalb des Bebauungsplans gelegenen Gebiet errichtet worden und dessen Nutzung in Wohnraum, einen Supermarkt, öffentliche Versammlungsräume usw. umgewandelt worden ist und bei dem es außer der (ungenehmigten) Nutzungsänderung keine anderen Bauverstöße gibt?

Sofern die Nutzungsänderung der einzige Bauverstoß ist, kommen die Faktoren 1 “Baugenehmigung”, 3 “Nutzungsart” und 4 “Nutzungsänderung” zur Anwendung.

11. Wie wird die Geldstrafe für einen ungenehmigten, jedoch nicht zugänglichen Dachstuhl auf einem legal bestehenden Bau berechnet?

Dies fällt unter die Kategorie 13 (analytische Vorveranschlagung), und es wird eine eventuelle Höhenüberschreitung untersucht (Kategorie 6).

12. Wo werden landwirtschaftlicher Lagerraum und Schafstall deklariert? Was ist Weiterverarbeitung des primären Sektors?

Sie werden bei Fall 3a “… Weiterverarbeitung des primären Sektors” deklariert. Unter Weiterverarbeitung des primären Sektors fallen Manufakturen – Fabriken für Verpackung und Weiterverarbeitung von Produkten, als Produktionseinheiten (in Landwirtschaft, Viehzucht, Fischfang – Fischzucht) des primären Sektors und Verarbeitungseinheiten für Nahrungsmittel.

13. Bezieht sich die Regelung des § 6b in Artikel 24 auf eine ungenehmigte Konstruktion oder Nutzung von bis zu 20 qm oder auf mehrere ungenehmigte Konstruktionen mit einer Gesamtfläche von bis zu 20 qm?

Sie bezieht sich nur auf eine Überschreitung der Bebauung, entweder einer Räumlichkeit oder der Summe mehrerer ungenehmigter Konstruktionen der eigenständigen Eigentumseinheit, sofern kein anderer Bauverstoß vorliegt und die Voraussetzungen des konkreten Paragraphen erfüllt werden.

14. Wie werden teilumbaute Flächen in Gebäuden mit Baugenehmigung berechnet, welche den für sie gestatteten Anteil überschreiten?

Die teilumbauten Flächen, die den für diese zulässigen Anteil überschreiten, werden als Bebauungsüberschreitung gewertet.

15. Gibt es Konsequenzen, wenn aus den Belegen über das Alter hervorgeht, dass die ungenehmigte Konstruktion über viele Jahre nicht auf dem Formular E9 deklariert worden ist?

Es existiert keine einschlägige Vorsehung im N. 4014/11.

16. Wenn eine Immobilie in den Bebauungsplan aufgenommen wird, für die bereits die gesamten Kosten der Regulierung (als außerhalb des Bebauungsplans liegend) bezahlt worden sind, muss dann für sie obligatorisch eine Baugenehmigung erwirkt werden, die teurer als die Regulierung ist, oder beschränkt es sich nur auf die Abgaben in Land und Geld?

Wenn keine Baugenehmigung erwirkt wird, bleibt die Konstruktion weiterhin ungenehmigt und für 30 Jahre bestehen. Wird eine Baugenehmigung erwirkt, ist die Konstruktion fortan legal, angesichts der Tatsache, dass in $ 16 des Artikels 24 des Gesetzes bestimmt wird, dass “… wenn die Immobilie in den Bebauungsplan eingegliedert wird, das einheitliche Sonderstrafgeld weder erstattet noch mit Verpflichtungen zur Abgabe in Geld verrechnet wird, die von den jeweils geltenden Bestimmungen vorgesehen sind, während das entsprechende Strafgeld im Fall der Erwirkung einer Genehmigung ihrer Legalisierung verrechnet wird”.

17. Welcher ist der Faktor zur Berechnung des Strafgeldes, wenn die Genehmigung 1982 ausgestellt und das “Skelett” im selben Jahr errichtet, der Bau jedoch 1985 fertig gestellt wurde?

Der Altersfaktor wird von der Fertigstellung der tragenden Konstruktion bestimmt.

18. Wie werden die bereits gezahlten Strafgelder verrechnet, wenn jemand das Verfahren des N. 4014/11 abwickeln möchte?

In § 11 des Artikels 24 des Gesetzes wird bestimmt, dass “… kraft anderer Bestimmungen entrichtete Geldstrafen für Errichtung und Unterhaltung mit dem Betrag des einheitlichen Sonderstrafgeldes verrechnet werden. (…) Falls nach sich nach vorstehender Berechnung ergibt, dass die bereits gezahlten Beträge das Strafgeld auf Basis der Bestimmungen des Vorliegenden überschreiten, werden sie nicht erstattet. Kraft anderer Bestimmungen festgestellte, jedoch nicht eingezogene Geldstrafen für Errichtung und Unterhaltung werden annulliert.

19. Wie erfolgt die Regulierung in den Fällen interner Umgestaltungen (z. B. touristische Unterkünfte, wo die Genehmigung 3 Studios vorsah und es bei der Erstellung 4 wurden)?

Aus der Kombination der in § 3 des Artikels 23 des N. 1577/85 und in § 4 des Artikels 23 des N. 4014/11 geht hervor, dass die Veränderung der internen Aufteilung keinen Verstoß nach N. 4014/11 darstellt und die ausgeführten Arbeiten nicht dessen Regelungen unterstellt werden müssen.

20. Wird im Fall alter ungenehmigter Konstruktionen, die unter Kategorie 13 des “Formulars zur Aufnahme eine ungenehmigten Konstruktion …” fallen, der Altersfaktor bei der Berechnung der Geldstrafe berücksichtigt?

Ja, sofern das Alter (der Immobilie / Konstruktion) dokumentiert wird.

21. Wird für Zwischenetagen und Dachböden auch dann ein Bauüberschreitungsfaktor angerechnet, wenn sie die nicht die Höhenvoraussetzungen aufweisen?

Sofern es sich um eine in jeder beliebigen Nutzung zugängliche Räumlichkeit handelt, wird ein Bebauungsüberschreitungsfaktor und ein Reduktionsfaktor von 0,5 berechnet.

22. Werden die Bestimmungen über die Ausnahme geringfügiger Vergehen von dem (Zwangs-) Abriss mit dem N.1512/85 aufgehoben oder gelten sie weiterhin?

Sie bleiben weiterhin in Geltung und entscheiden – im Gegensatz zu dem N. 4014/11 – endgültig über das Schicksal der ungenehmigten Konstruktion.

23. Fallen die städtebaulich kontrollierten Zonen (ZOE) unter irgend einen der Fälle des § 3 in Artikel 23 des N. 4012/11?

Nein, es sei denn, die ZOE selbst umfassen und bestimmen Zonen – Gebiete, welche unter die Fälle des § 3 in Artikel 23 des N. 4014/11 fallen. Parallel wird die Notwendigkeit der Kontrolle gemäß den Bestimmungen des § 1a in Artikel des N. 4014/11 betont.

24. Erhöht sich bei ungenehmigten Konstruktionen der Teil innerhalb des Vorhofs oder des Abstands D die Geldstrafe um einen Deckungsüberschreitungsfaktor?

Wenn es einen Deckungsüberhang gibt, wird nur der Faktor für die Übertretung des Vorhofs oder seitlicher Abstände entsprechend berücksichtigt. Anderenfalls wird zusätzlich auch ein Deckungsüberschreitungsfaktor berücksichtigt.

25. Erhöht sich die Berechnung des Strafgelds eines auf Basis der Baugenehmigung teilumbauten Raums einer Wohnung, der in ein (geschlossenes) Zimmer umgewandelt wurde, um einen Nutzungsänderungsfaktor?

Es wird nur als Übertretungen des Bebauungsfaktors berechnet.

(Quelle: Vradyni)

Regulierung illegaler Immobilien-Nutzung in Griechenland bis Ende 2011

26. Juli 2011 / Aufrufe: 200 Keine Kommentare

In Griechenland wurde die Juni 2011 ausgelaufene Frist für die Regulierung rechtswidriger Änderungen der Nutzung von Immobilien bis Ende 2011 verlängert.

Die Ende Juni 2011 ausgelaufene Frist für die Einreichung der Unterlagen, welche die Eigentümer von Immobilien in Griechenland oder deren rechtmäßig bevollmächtigte Vertreter bei den zuständigen Bauämtern einreichen müssen, um die “Regulierung” rechtswidriger Nutzungsänderungen zu beantragen, wurde bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.

Die entsprechende Regelung, die in den Gesetzentwurfs des Entwicklungsministeriums über die Funktion der Energiemärkte aufgenommen und am 22. Juli 2011 dem Parlament vorgelegt wurde, sieht ebenfalls die Verlängerung der Frist zur Entrichtung der ersten Rate der festgestellten Strafgebühren für alle bereits eingereichten Anträge bis Ende 2011 vor (diese Frist war ursprünglich bis Ende Oktober 2011 angesetzt).

(Quelle: Ethnos)

Weitere Informationen bietet der Beitrag Nachfrist für Regulierung rechtswidriger Immobiliennutzung in Griechenland.

Nachfrist für Regulierung rechtswidriger Immobiliennutzung in Griechenland

24. Februar 2011 / Aufrufe: 919 Keine Kommentare

Die Frist für die Beantragung der Regulierung rechtswidriger Nutzungsänderungen bei Immobilien in Griechenland wurde bis Ende Juni 2011 verlängert.

Die griechische Ministerin für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) Tina Birbili gab heute (24.02.2011) die erneute Verlängerung der Frist für die Regulierung illegal erfolgter Nutzungsänderungen bei Immobilien in Griechenland bekannt. Die Frist lief ursprünglich Ende Dezember 2010 aus, wurden dann kurzfristig bis Ende Februar 2011 und nun schließlich um weitere vier Monate bis zum 30. Juni 2011 verlängert (siehe auch Regulierung illegaler Nutzungsänderung von Immobilien in Griechenland und Regelungen für Immobilien in Griechenland ab 2011).

Wie die Ministerin bei einer Pressekonferenz erklärte, beliefen sich die Einnahmen des Fiskus aus einschlägigen Deklaration im Jahr 2010 auf 106 Millionen Euro, während die Einkünfte in dem Zeitraum von Anfang Januar bis zum 22. Februar 2011 die Höhe von 57 Millionen Euro erreichten. Bisher wurden bereits über 500.000 Regulierungsanträge gestellt und die Führung des Umweltministeriums rechnet für das Jahr 2011 mit Einnahmen von über 700 Millionen Euro.

Ungerechtigkeiten bei Kommunalabgaben auf Immobilien

Die Umweltministerin erwähnte auch die von dem Innenministerium vorangetriebene gesetzliche Regelung mit der unterbunden werden soll, dass Kommunen für die im Rahmen der Regulierung deklarierten Flächen rückwirkend Kommunalabgaben fordern. Sie betonte jedoch, dass die Vorlage des Gesetzentwurfs des Innenministerium nach gemeinsamer Ausarbeitung mit dem Umweltministerium erfolgen werde, damit “Ungerechtigkeiten” behoben werden, die je nach Gebiet (Gemeinde) für Immobilien, deren rechtswidrige Nutzungsänderung “reguliert” wurde, die Befreiung den Kommunalabgaben ermöglicht, während die Eigentümer legal genutzter und deklarierter teilumbauter Flächen mit erhöhten Gemeindeabgaben zur Kasse gebeten werden. Speziell zu letzterem Thema wurde allerdings auch betont, dass es in der Zuständigkeit der Kommunen liegt, Kommunalabgaben festzusetzen und den Modus der Erhebung zu bestimmen.

Schließlich unterstrich der stellvertretende Minister N. Sifounakis, dass zur Entlastung der Bauämter die Immobilienbesitzer, die zur Regulierung rechtswidriger Nutzungsänderungen schreiten möchten, die Gebühren auch mittels des jeweiligen mit der Abwicklung beauftragten Ingenieurs entrichten können, ohne selbst bei den Bauämtern vorstellig werden zu müssen.

Es sei angemerkt, dass die – im übrigen erwartete – erneute Verlängerung der Antragsfrist nicht zuletzt auch deshalb beschlossen wurde, weil die Bauämter bisher den lokal zuständigen Präfekturverwaltungen unterstanden, diese Verwaltungsstruktur jedoch ab dem 28. Februar 2011 nicht mehr existiert. Es wird damit gerechnet, dass die aus der letzten Verwaltungsreform hervorgegangenen neuen Kommunalverwaltungen bis Juni 2011 über ihre eigenen Bauämter verfügen werden. Andererseits hofft das Umweltministerium natürlich auch auf einen weiteren Anstieg der Anzahl der Regulierungsanträge und somit der einschlägigen Einnahmen, zumal aufgrund des starken Andrangs bei den Bauämtern eine fristgemäße Einreichung der erforderlichen Unterlagen überhaupt kaum noch möglich war.

Strafgelder und Ratenzahlung

Was die Abwicklung der für 40 Jahre geltenden Regulierung illegaler Nutzungsänderungen betrifft, wurde die Frist zur Zahlung des speziellen Strafgeldes für die Beibehaltung der rechtswidrigen bzw. “regulierten” Nutzungsänderung verlängert und auch die nach Immobilienkategorien gestaffelte Anzahl der möglichen Zahlungsraten erhöht.

Konkret ist das Strafgeld für Wohnimmobilien innerhalb von bis zu 30 Monaten und für anderweitig genutzte Immobilien innerhalb von bis zu 32 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes 3843/2010 zu entrichten. Sofern die Höhe des festgestellten Strafgeldes oder der jeweilige Restbetrag nicht niedriger als die Mindestrate liegt, kann die Entrichtung für Wohnimmobilien in bis zu 10 und für anderweitig genutzte Immobilien in bis zu 8 gleich hohen Raten erfolgen. Die erste Zahlung (gleich ob Raten- oder Gesamtzahlung) ist in jedem Fall innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes 3843/2010 zu entrichten. Bei vollständiger Begleichung des verhängten Strafgelds zum Termin der Fälligkeit der ersten Rate wird ein Nachlass in Höhe von 10% der Geldstrafe gewährt.

Weiter wurde bestimmt, dass für regulierte Flächen keinerlei rückwirkende Abgaben und Steuern geschuldet werden und auch nicht die einschlägigen Bestimmungen der bestehenden Versicherungsgesetzgebung zur Anwendung kommen.

Speziell in Bezug auf die Besteuerung von Immobilienvermögen und die Deklaration des Immobilienvermögens in Griechenland (Formular E9) werden die hinsichtlich einer rechtwidrigen Nutzungsänderung regulierten Flächen wie vor der erfolgten Regulierung behandelt: die Regulierung soll also weder eine Modifizierung der Angaben der bisher eingereichten Deklarationen E9 erforderlich machen noch sich auf die Bemessung der Immobilienbesitzsteuer auswirken.

Ergänzende Informationen bietet der Artikel Immobilienbezogene Steuern in Griechenland.