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Senkung der Taxierungsabgabe und Luxussteuer auf PKW in Griechenland

10. Dezember 2010 / Aufrufe: 321 Keine Kommentare

Griechenland will mit Senkungen der Taxierungsabgaben auf neue PKW in Kombination mit der Verschrottung technologisch veralteter Fahrzeuge den Automarkt stützen.

Ein am vergangenen Donnerstag (09.12.2010) dem griechischen Parlament vorgelegter Gesetzentwurf sieht erhebliche Minderungen der Taxierungsabgabe beim Kauf neuer PKW vor, um auf diese Weise den abstürzenden Automarkt in Griechenland zu beleben und dem rapiden Absinken des einschlägigen Steueraufkommens entgegn zu wirken. Die Staffelung der Sätze der auf neue und gebrauchte PKW erhobenen Luxussteuer wird ebenfalls neu geregelt.

Die Minderung der Taxierungsabgabe soll in Anspruch genommen werden können, wenn in Kombination mit dem Kauf eines privaten Neuwagens ein bis zum 31.12.1998 erstmalig in Griechenland zugelassener privat genutzter Pkw bis einschließlich zum 31.12.2011 stillgelegt und regulär verschrottet wird. Die Senkung der Taxierungsabgabe bezieht sich hauptsächlich auf Fahrzeuge der mittleren Hubraumklassen und wird gemäß dem in Rede stehenden Gesetzentwurf wie nachstehend in Einzelheiten dargelegt erfolgen.

Neue Personenkraftwagen für den privaten Gebrauch mit einem Motorhubraum von bis zu 1.800 cm³, die als Ersatz für aus dem Verkehr gezogene und regulär der Verschrottung zugeführte private PKW angeschafft werden, sollen folgendermaßen von der vorgesehenen Taxierungsabgabe befreit werden:

  • Fahrzeuge mit einem Motorhubraum von bis zu 900 cm³ werden von der vorgesehenen Taxierungsabgabe für einen steuerrelevanten Wert von bis zu 6.000 Euro befreit.
  • Fahrzeuge mit einem Motorhubraum von 901 cm³ bis zu 1.400 cm³ werden von der vorgesehenen Taxierungsabgabe für einen steuerrelevanten Wert von bis zu 8.000 Euro befreit.
  • Fahrzeuge mit einem Motorhubraum von 1.401 cm³ bis zu 1.600 cm³ werden zu 65% von der vorgesehenen Taxierungsabgabe für einen steuerrelevanten Wert von bis zu 11.000 Euro befreit.
  • Fahrzeuge mit einem Motorhubraum von 1.601 cm³ bis zu 2.000 cm³ werden zu 50% von der vorgesehenen Taxierungsabgabe für einen steuerrelevanten Wert von bis zu 14.000 Euro befreit.

Diese Regelung gilt nur für den Fall, dass für das stillgelegte und der Verschrottung zugeführte Altfahrzeug in Griechenland bis zum 31.12.1998 eine Zulassung ausgestellt wurde. Außerdem muss für das aus dem Verkehr gezogene Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuer bis einschließlich für das Jahr der Verschrottung bezahlt worden sein bzw. entrichtet werden.

Einzelheiten bezüglich des zu befolgenden Verfahrens der Stilllegung und Verschrottung der Altfahrzeuge sowie auch zu den erforderlichen Unterlagen stehen derzeit noch aus.

Luxussteuer auf private PKW in Griechenland

Der selbe Gesetzentwurf sieht ebenfalls günstigere Regelung bezüglich der in Griechenland auf PKW erhobenen Luxussteuer vor, wonach die Luxussteuer mit einem Satz von 10% auf Neuwagen mit einem Fabrikpreis von 20.000 Euro bis 22.000 Euro erhoben werden soll, während gemäß der derzeitigen Regelung bereits Neuwagen mit einem Fabrikpreis von 15.000 – 20.000 Euro unter diesen Luxussteuersatz fallen.

Entsprechend soll der Luxussteuersatz von 30% fortan erst auf neue Fahrzeuge mit einem Fabrikpreis ab 22.000 Euro anstatt wie derzeit bereits ab 20.000 Euro zur Anwendung kommen. Unverändert bleibt dagegen der Steuersatz von 40%, der nach wie vor auf Neuwagen mit einem Fabrikpreis von 28.000 Euro und höher zur Anwendung kommen wird.

Für Gebrauchtwagen soll die Luxussteuer mit einem Satz von 10% zukünftig auf Fahrzeuge mit einem Großhandelspreis von 16.000 – 17.000 Euro erhoben werden (derzeit 11.000 – 14.000 Euro), während der Luxussteuersatz von 30% fortan auf Gebrauchtwagen mit einem Großhandelspreis von 17.000 – 19.000 Euro anstatt derzeit 14.000 – 19.000 Euro erhoben werden soll. Für Gebrauchtfahrzeuge mit einem Großhandelspreis ab 19.000 Euro wird sich der Satz der Luxussteuer weiterhin unverändert auf 40% belaufen.

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Autobesitz in Griechenland wird mit Einkommen verknüpft

19. März 2010 / Aufrufe: 776 Keine Kommentare

Das neue Steuergesetz in Griechenland sieht die Verknüpfung des Besitzes eines privaten Kraftfahrzeuges mit der Deklarierung eines – steuerpflichtigen – Mindesteinkommens vor.

Mit dem neuen Steuergesetz werden in Griechenland wieder auf breiter Basis die aus alten Zeiten bekannten und berüchtigten “Tekmiria” (= Indizien für ein – gegebenenfalls zu versteuerndes – Einkommen) eingeführt. Diese unter anderem aus Besitzstand und Lebensführung abgeleiteten fiktiven Einkommen addieren sich schnell zu einem völlig irrealen fiktiven Gesamteinkommen, für welches der Steuerpflichtige nicht nur Einkommenssteuern entrichten muss, sondern unter Umständen obendrein auch noch steuer- und strafrechtlich belangt wird. Insbesondere der Besitz eines privaten Autos galt in Griechenland aus steuerrechtlicher Sicht schon immer als Indiz für Reichtum.

Obwohl der derzeitige Entwurf des Steuergesetzes dem griechischen Parlament erst am kommenden Dienstag (23. März 2010) zur Ratifizierung vorgelegt werden soll, gilt folgende Regelung inzwischen als beschlossene Sache:

  • Der auf Basis der Ausgaben für Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsbeiträge, Treibstoff und Wartung eines privaten PKW fiktiv angesetzte finanzielle Aufwand wird für Fahrzeuge mit einem Motorhubraum von bis zu 1.200 cm³ auf einen Grundbetrag von 3.000 Euro pro Jahr festgesetzt.
  • Für Fahrzeuge mit einem Motorhubraum ab 1.200 cm³ bis 2.000 cm³ erhöht sich der bis 1.200 cm³ geltende Grundbetrag von 3.000 Euro um weitere 300 Euro je 100 cm³.
  • Für Fahrzeuge mit einem Motorhubraum von über 2.000 cm³ erhöht sich der bis 1.200 cm³ geltende Grundbetrag von 3.000 Euro um weitere 400 Euro je 100 cm³.

Der nach vorstehender Staffelung ermittelte fiktive finanzielle jährliche Aufwand für die Haltung eines privaten PKW ermäßigt sich

  • um 20% für Fahrzeuge, die in Griechenland erstmalig vor mehr als 5 bis 10 Jahren zugelassen wurden,
  • um 40% für Fahrzeuge, die in Griechenland erstmalig vor mehr als 10 Jahren zugelassen wurden.

Die Regelung kommt nicht auf private PKW Fahrzeuge zur Anwendung, für welche ein von einem autorisierten internationalen oder nationalen Träger ausgestelltes “Authentizitäts- bzw. Oldtimer-Zertifikat” vorliegt. Ebenfalls ausgenommen sind private Fahrzeuge, die speziell für die Nutzung durch Behinderte hergerichtet sind.