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Neue Meldevorschriften für Arbeitslose in Griechenland

28. Januar 2012 / Aufrufe: 224 Keine Kommentare

Ab Februar 2012 treten in Griechenland neue Bestimmungen in Kraft, die sich sowohl auf die Meldung neuer als auch die Unterstützung registrierter Arbeitsloser beziehen.

In Griechenland treten ab dem 01. Februar 2012 bei der “Organisation für Beschäftigung des Arbeitskräftepotentials (OAED), sprich dem griechischen Arbeitsamt neue Bestimmungen in Kraft, die für Arbeitslose einerseits zu gewissen Erleichterungen bei der Registrierung und den obligatorischen regelmäßigen Meldung führen, andererseits jedoch speziell bezüglich der Gewährung des Arbeitslosengeldes auch mit strengere Verpflichtungen einhergehen.

Anstatt sich wie bisher – und zwar unabhängig von einem eventuell bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld – obligatorisch jeden Monat beim Arbeitsamt zu melden, müssen Arbeitslose nach der anfänglichen Registrierung fortan im Regelfall zur Verlängerung des Arbeitslosenausweises nur noch alle drei Monate persönlich vorstellig werden. Sofern ein Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht wird, müssen die Berechtigten allerdings für die Abwicklung der Beantragung und Bewilligung der Leistung anfänglich gleich zweimal und dann regelmäßig zu konkret bestimmten Terminen persönlich erscheinen.

Neue Regelungen des Arbeitsamts – OAED in Griechenland

Die ab Februar 2012 in Kraft tretenden neuen Bestimmungen bringen für Arbeitslose einige Erleichterungen mit sich:

  • Das Verfahren der Registrierung wird vereinfacht, da die erforderlichen Unterlagen nur noch vorgelegt, jedoch nicht mehr (in Kopie) eingereicht werden müssen.
  • Das Verfahren der Verlängerung des Arbeitslosenausweises erfolgt fortan für alle Kategorien der Arbeitslosen alle drei Monate. Dies bedeutet eine erhebliche Erleichterung für unterstützte Arbeitslose, die bisher bei den Dienststellen einmal monatlich persönlich vorstellen mussten, um den Erhalt der Leistung sicherzustellen. Fortan wird der Arbeitslose mit seinem persönlichen Erscheinen beim OAED die Zahlung des Arbeitslosengelds nicht nur für den laufenden, sondern auch für die beiden nachfolgenden Monate sichern.
    Ein Arbeitsloser mit einem für 12 Monate anerkannten Anspruch auf Arbeitslosengeld hat somit in diesem Zeitraum insgesamt 5 Mal (das erste Mal zur Antragstellung) bei den Dienststellen vorstellig zu werden, anstatt der 13 Vorstellungen, zu denen er mit dem bisher geltenden System verpflichtet war.
  • Parallel wird die Auszahlung der Unterstützung (Arbeitslosengeld und sonstige Leistungen) automatisiert, damit der Bürger auf die bestmögliche Weise bedient wird.

Erforderliche Unterlagen für die Registrierung Arbeitsloser

Auf Beschluss des Vorstands des Trägers werden die bis heute angewendeten Verfahren folgendermaßen neu gestaltet:

Die Einschreibung des Arbeitslosen in das Register des Trägers erfolgt nur, wenn er bei der zuständigen Dienststelle des OAED an seinem Aufenthaltsort persönlich vorstellig wird. Für die Registrierung einer Person, die einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellt, ist ebenfalls das persönliche Erscheinen des Arbeitslosen bei der zuständigen Dienststelle seines Wohnortes oder des Ortes seiner letzten Beschäftigung erforderlich. Bei der Dienstelle zeigt der Arbeitslose für seine Registrierung vor, jedoch fortan ohne einzureichen:

  • Den letzten Einkommensteuerbescheid oder, sofern nicht vorhanden, eine Kopie der von ihm eingereichten Einkommensteuererklärung (E1) oder – falls er nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist – eine von dem Finanzamt beglaubigte einschlägige rechtsverbindliche Erklärung.
  • Zur Bestätigung seines Aufenthaltsortes eine Kopie der Rechnung einer DEKO oder Festnetz-Telefongesellschaft auf seinen Namen oder den Namen eines Mitglieds der mit ihm zusammen wohnenden Familie oder die Kopie eines bei der zuständigen DOY eingereichten Wohnungsmietvertrags.
  • Einen Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass usw.).
  • Ein amtliches Schriftstück, aus dem die Sozialversicherungsnummer hervorgeht.
  • Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis, wenn er Bürger eines Drittlandes ist.

Erneuerung des Arbeitslosenausweises nicht unterstützter Arbeitsloser

Der Arbeitslosenausweis aller Arbeitsloser, die keine Hilfszahlung erhalten, gilt für drei Monate ab ihrer anfänglichen Registrierung und danach für drei Monate ab der jeweils letzten Erneuerung. Der Arbeitslose erneuert den Arbeitslosenausweis innerhalb eines Zeitraums von fünf Werktagen vor oder nach dem angeführten Verfallsdatum des Ausweises, indem er bei jeder beliebigen Dienststelle KPA2 des OAED persönlich vorstellig wird.

Der Arbeitslose wird aus dem Register des OAED gelöscht, sofern ein Grund zu seiner Löschung einhergeht, wie beispielsweise, wenn er eine Beschäftigung findet, was er dem Träger mitzuteilen verpflichtet ist, oder wenn er nicht rechtzeitig zur Erneuerung seines Arbeitslosenausweises schreitet. Von der Verpflichtung zur Erneuerung des Arbeitslosenausweises sind die registrierten Personen mit Behinderungen (AmeA) befreit, die kein Arbeitslosengeld erhalten.

Periodisches Erscheinen unterstützter Arbeitsloser beim OAED

Für den unterstützten Arbeitslosen deckt sich die Geltungsdauer des Arbeitslosenausweises mit dem Zeitraum seiner Unterstützung. Der Anspruch auf Unterstützung wird mit einem Bewilligungsbescheid anerkannt, der von dem OAED ergeht. Um jedoch fortan den Fluss seiner Unterstützung zu sichern, ist der Arbeitslose zum persönlichen Erscheinen bei den Dienststellen des OAED in verbindlich vorbestimmten Zeiträumen verpflichtet (im dritten Monat jedes Quartals der Unterstützung). Konkret gilt:

  • Anfänglich erscheint der Arbeitslose persönlich und reicht einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe bei der zuständigen Dienstelle des OAED seines Wohnorts oder des Ortes seiner letzten Beschäftigung ein, innerhalb von 60 Tagen ab der Lösung oder dem Auslaufen seines Arbeitsverhältnisses. Er erhält eine Kopie des Antragsformulars, worauf er darüber informiert wird, wann er den einschlägigen Bescheid über seine Unterstützung in Empfang nehmen kann, was ebenfalls obligatorisch durch ihn persönlich bei der Dienststelle erfolgt, bei der er seinen Antrag gestellt hat.
  • Wenn der Arbeitslose zum Empfang des Bewilligungsbescheids vorstellig wird, wird er über die genauen Termine informiert, zu denen er bei jeder beliebigen Dienststelle KPA2 des Trägers vorstellig zu werden und seine Gegenwart zu melden verpflichtet ist. Die Termine der Zeiträume, innerhalb welcher er zur Meldung seiner Gegenwart zu erscheinen schuldet, werden an einer speziellen Stelle des Bewilligungsbescheids der Dienststelle angeführt, den der Arbeitslose erhält (der an der Stelle des Antrags unterschreibt, wo diese Termine angeführt werden).

Falls der Arbeitslose über zwei aufeinanderfolgende Quartale nicht erscheint, um sich präsent zu melden, verfällt sein gesamter (Rest-) Anspruch bis zum Auslaufen seiner Unterstützung.

Liegt ein Grund zur Aussetzung oder Unterbrechung der Unterstützung vor, ist der unterstützte Arbeitslose verpflichtet, innerhalb von 8 Werktagen und jedenfalls vor Ende des laufenden Unterstützungsmonats die Dienststellen des OAED zu informieren. Anderenfalls folgt außer den eventuellen strafrechtlichen Haftungen die unwiderrufliche (!) Einstellung der Unterstützung und die Zuweisung einer Schuld (Erstattungspflicht).

Persönliches Erscheinen und Zahlung des Arbeitslosengelds

Das persönliche erscheinen des unterstützten Arbeitslosen bei dem KAP2 innerhalb der festgesetzten Zeiträumen ist fortan obligatorisch, um den Anspruch auf Unterstützung zu sichern und den ungehinderten Fluss der Zahlungen der Unterstützung zu gewährleisten. Diese Regelung wurde getroffen, weil auf Basis des persönlichen Erscheinens das Integrale Datenverarbeitungssystem des OAED aktualisiert wird, mittels dessen fortan auf automatische Weise die Zahlungen des Arbeitslosengelds an die Unterstützten bestimmt werden.

Der Ablauf der Aktualisierung des Systems und der Gutschrift der monatlichen Zuwendungen erfolgt fortan einmal wöchentlich und konkret am letzten Werktag (Freitag) jeder Woche. Die Auszahlung der Unterstützungen erfolgt automatisiert per Gutschrift auf den persönlichen Konten der Unterstützten, indem die EDV-Direktion des Trägers eine elektronische Datei an die EDV-Direktion der Griechischen Nationalbank übermittelt.

Es sei angemerkt, dass ein Erscheinen der Arbeitslosen bei den KPA2 außerhalb der festgesetzten Zeiträume nicht in das Integrale Datenverarbeitungssystem eingegeben werden kann. Den ungehinderten Fluss ihrer Bezüge stellen die unterstützten Arbeitslosen nur mit ihrem persönlichen Erscheinen in den festgesetzten Zeiträumen sicher, über die sie mit dem Empfang des Bewilligungsbescheids informiert worden sein werden.

(Quelle: Zougla)

Auch Arbeitslose in Griechenland müssen Solidaritätsabgabe zahlen

28. November 2011 / Aufrufe: 326 2 Kommentare

In Griechenland müssen selbst Arbeitslose die rückwirkend für das Jahr 2010 erhobene neue Solidaritätsabgabe zahlen, wenn sie auch nur einen einzigen Tag beschäftigt waren.

Entgegen den gehegten Hoffnungen, von der rückwirkenden Solidaritätsabgabe auf Einkommen des Jahres 2010 befreit zu werden, müssen letztendlich auch zahllose Arbeitslose die neue Abgabe nebst den Strafzinsen in Höhe von 1% pro Monat ab August 2011 entrichten. Mit dieser negativen Entwicklung werden sich unmittelbar all jene Arbeitslosen konfrontiert sehen, die zwar die Befreiung von der neuen Sondersteuer beantragt hatten, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht als Arbeitslose anerkannt werden, wenn sie vor der Registrierung bei der Arbeitsbehörde OAED sei es auch nur ein minimales Einkommen hatten.

Die einschlägigen Bescheide über die Ablehnung der Befreiung von der Abgabe werden in nächster Zeit massenweise den Betroffenen zugestellt werden, womit sie nicht nur die Abgabe nachzuzahlen haben, sondern zusätzlich Strafsteuern ab August 2011 zahlen müssen. Der im Oktober 2011 (also immerhin 3 Monate nach Ratifizierung des einschlägigen Gesetzes) ergangene ergänzende Runderlass des Finanzministeriums mag eindeutig gewesen sein, jedoch beginnen die Arbeitslosen erst jetzt die Härte des Gesetzes zu spüren bekommen:

Diskriminierende Ungleichbehandlung Arbeitsloser in Griechenland

1. Um von der Solidaritätsabgabe befreit werden zu können, darf ein Arbeitsloser innerhalb des Referenzjahres keinerlei reales, sei es auch noch so geringes Einkommen aus anderen Quellen gehabt haben. Wer beispielsweise innerhalb des Jahres auch nur einen einzigen Tag beschäftigt war, kann folglich nicht von der Abgabe befreit werden.

2. Die Lage wird zusätzlich noch nachteiliger, weil auf den Betrag der Abgabe auch ein Zuschlag von 1% pro Monat für den Zeitraum ab der Beantragung der Befreiung bis zum Erlass des Ablehnungsbescheids erhoben wird. Den betroffenen Arbeitslosen wird somit nicht nur die Befreiung von der Solidaritätsabgabe verweigert, sondern obendrein auch noch eine Strafsteuer für den Verzug auferlegt, den letztendlich der Staat zu verantworten hat.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass grundsätzlich nur Arbeitslose von der Solidaritätsabgabe befreit werden, die beim OAED registriert sind, jedoch nicht Arbeitslose, die der Zuständigkeit anderer Kassen unterliegen – und zwar auch dann nicht, wenn sie im übrigen alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllen. Sinngemäß bleiben von der Befreiung natürlich auch all jene Arbeitslosen ausgeschlossen, die aus welchem Grund auch immer nicht berechtigt sind, sich überhaupt bei irgend einer Behörde oder / und Kasse als arbeitslos registrieren lassen zu können.

(Quelle: in.gr)

Programm für 50000 Einstellungen im Hotelgewerbe in Griechenland

24. April 2010 / Aufrufe: 86 Keine Kommentare

Die griechische Arbeitsbehörde OAED kündigte das Anlaufen des vierten Programms zur Förderung der Beschäftigung im Rahmen des ersten Bündels der Maßnahmen in Griechenland für das Jahr 2010 an.

Das Programm bezieht sich auf die Ausweitung der touristischen Saison und sieht die Bezuschussung der Versicherungsbeiträge für insgesamt 50.000 Arbeitslose vor, die von Saisonbetrieben der Hotelbranche wieder eingestellt werden.

Die Bedingungen zur Durchführung des Programms bzw. der Teilnahme daran sind in den einschlägigen Bekanntmachungen enthalten, die ab Montag, dem 26. April 2010, auf der Homepage des O.A.E.D. publiziert werden. Interessenten können ihre Anträge auf elektronischem Weg direkt über das Datenverarbeitungssystem der Behörde einreichen.