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Senkung der Honorare der Notare in Griechenland

22. Januar 2012 / Aufrufe: 274 2 Kommentare

In Griechenland wurden ab 2012 die gesetzlichen Honorare und Provisionen der Notare für die Beurkundung in Geld bewerteter Verträge um bis zu 30 Prozent gesenkt.

Nach einem gemeinschaftlich gefassten Ministerialbeschluss des Finanzministers und des Justizministers über die “Provisionen der Notare” werden die gesetzlichen Mindesthonorare der Notare in Griechenland 2012 im Vergleich zum Vorjahr um bis zu 30% geringer ausfallen.

Die im EU-Vergleich teilweise erheblich über dem allgemeinen Durchschnitt liegenden Honorare und Provisionen der griechischen Notare gestalten den Abschluss selbst relativ unbedeutender notarieller Verträge häufig unangemessen kostspielig. Gemäß dem in Rede stehenden Ministerialbeschluss dürfen die Notare für die Errichtung von Urkunden, deren Gegenstand in Geld bewertet wird, fortan folgende Gebühren, Provisionen und Vergütungen erheben:

Neue gesetzliche Honorare und Provisionen der Notare in Griechenland

  1. Eine Grundvergütung von 20 Euro und eine proportionale Vergütung, die auf Basis des Gesamtwerts berechnet wird, der in dem Vertrag deklariert wird, oder ggf. des höheren Wertes, der von der zuständigen Behörde (in der Regel dem Finanzamt) vorläufig oder endgültig festgesetzt wird. Der Prozentsatz dieser Vergütung wird analog zu der Höhe des Wertes des Gegenstands des Rechtsgeschäfts folgendermaßen bestimmt:
    • Für den Betrag bis 120.000,00 Euro auf 1%
    • Für den Betrag von 120.000,01 bis 380.000,00 Euro auf 0,70%
    • Für den Betrag von 380.000,01 bis 2.000.000,00 Euro auf 0,65%
    • Für den Betrag von 2.000.000,01 bis 5.000.000,00 Euro auf 0,55%
    • Für den Betrag von 5.000.000,01 bis 8.000.000,00 Euro auf 0,50%
    • Für den Betrag von 8.000.000,01 bis 10.000.000,00 Euro auf 0,40%
    • Für den Betrag von 10.000.000,01 bis 12.000.000,00 Euro auf 0,30%
    • Für den Betrag von 12.000.000,01 bis 20.000.000,00 Euro auf 0,25%
    • Für den Betrag ab 20.000.000,01 Euro und mehr auf 0,10%
    • Für den über 20.000.000,01 Euro hinausgehenden Vertragswert darf mit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Notar und dem Auftraggeber der Vertragserrichtung ein Honorar unter dem Satz von 0,10% vereinbart werden.
  2. Fünf (5,00) Euro für jedes zusätzliche Blatt der notariellen Urkunden, für welche das proportionale Honorar gemäß der obigen Staffelung bestimmt wird.
  3. Vier (4,00) Euro für jedes Blatt der Abschriften der selben wie vorstehenden notariellen Urkunden, sofern diese Abschriften unmittelbar mit der Errichtung der Urkunde ausgestellt werden. Die Gebühren und Provisionen für die Ausstellung dieser Abschriften müssen auf dem urschriftlichen Vertrag zusammen mit den übrigen wie weiter oben bestimmten Provisionen angeführt werden.

Sonderregelungen für Versteigerungen und Vorverträge

Unter Ausnahme von den vorstehenden Bestimmungen wird die proportionale Vergütung des Notars für die nachstehend angeführten Urkunden folgendermaßen bestimmt:

  1. Für jede Versteigerungshandlung kann das von dem Meistbietenden zu entrichtende Honorar nicht weniger als zwölf (12,00) Euro und auch nicht mehr als einhundert zwanzig (120,00) Euro betragen.
    Im Fall des Zuschlags verschiedener Immobilien mit dem selben Versteigerungsbericht an mehr als einen Meistbieter wird von jedem ein getrenntes Honorar entrichtet, das auf Basis des jeweiligen Zuschlagspreises berechnet wird.
  2. Für jede Urkunde zur Errichtung der Satzung einer Aktiengesellschaft kann die proportionale Vergütung nicht mehr als vierhundertachtzig (480,00) Euro betragen, deren Hälfte der Vergütung als Beitrag an die Einheitskasse der Freiberufler (E.T.A.A.) zugunsten des Zweigs der Juristenkasse (TA.N.) entrichtet wird.
  3. Für Vorverträge mit Anzahlung oder mit Kaufpreiszahlung bis zur Unterzeichnung des endgültigen Vertrags berechnet sich die proportionale Vergütung auf Basis des bei Unterzeichnung des Vorvertrags entrichteten Betrags und des Betrags, der bis zur Unterzeichnung des endgültigen Vertrags entrichtet werden wird.
    Diese proportionale Vergütung wird bei der Errichtung des endgültigen Vertrags verrechnet, sofern dieser fristgerecht in Ausführung des Vorvertrags aufgesetzt wird.
  4. Für die Errichtung von Urkunden, die sich auf die Begleichung einer Forderung oder eine Korrektur beziehen, ist eine proportionale Vergütung zu entrichten, wenn für die beglichene Forderung oder den Vertrag, der korrigiert, modifiziert oder wiederholt wird, keine proportionalen Notar-Provisionen erhoben worden sind, anderenfalls sind die Grundgebühren zu entrichten.

(Quelle: in.gr)

Umfangreiche Änderungen im Justizwesen in Griechenland

19. Oktober 2011 / Aufrufe: 321 4 Kommentare

Das Justizministerium in Griechenland plant umfangreiche Änderung zur Beschleunigung der Rechtsprechung und Entlastung der völlig überforderten Gerichte.

Mit dem Ziel der Beschleunigung der Rechtsprechung in Griechenland untersucht der griechische Justizminister Miltiadis Papajoannou die Verlängerung der Geschäftszeiten der Gerichte um zwei Stunden und sogar auch die Kürzung der Pausen der Richter.

Weiter wird in dem anstehenden Gesetzentwurf außer der Übertragung gewisser Zuständigkeiten von den Gerichten auf die Notare (einvernehmliche Verhandlungen, Zahlungsbefehle, Gründung von Körperschaften u. a.) unter anderem auch die Abschaffung des obligatorischen Charakters der Voruntersuchung, die Schaffung von Einzelrichterkammern bei den Berufungsstrafgerichten und die Nutzung des Internets vorgesehen sein.

1 Million Bürger in Griechenland befinden sich in den Mühlen der Justiz

Laut dem Justizminister befinden sich derzeit mehr als 1.000.000 Griechen in die Mühlen der Justiz verwickelt. Der Minister beschrieb die Lage als dramatisch, da unzählige Bürger ihr Recht zu bekommen suchen und es nicht oder erst nach zehn Jahren finden. Bezeichnend ist, dass bei dem obersten Verwaltungsgerichtshof über 35.000 Verfahren und über 30.000 Verfahren bei der Rechnungskammer anhängig sind. Bei den Staatsanwaltschaften der Landgerichte liegen derzeit gut 238.000 Strafanzeigen vor, während bei den Verwaltungslandgerichten rund 422.000 Fälle anhängig sind.

Es sei angemerkt, dass die Verwaltungslandgerichte ohne jede Annahme weiterer Fälle ungefähr sechs Jahre benötigen, um den heutigen Berg der aufgelaufenen Anhängigkeiten abzuarbeiten, während die Berufungsgerichte, bei denen über 41.ooo Sachen anhängig sind, unter den selben Umständen ungefähr drei Jahre benötigen.

Justizminister Papajoannou bezog sich auch auf das Thema des Besuchs des Stabs der Troika bei den Gerichten an der Evelpidon-Straße im Athener Stadtbezirk Kypseli und meinte, dass dies geschah, damit die Mitglieder des Stabs sich selbst ein Bild der herrschenden Lage verschaffen. Alles was von Seite des Präsidenten des Plenums der Rechtsanwaltskammern Giannis Adamopoulos darüber geäußert wurde, dass es “Geschäfte” von Richtern gegeben habe, gehöre der Sphäre der Phantasie an, betonte Justizminister Papajoannou, der auch in der Konfrontation in Zusammenhang mit der Übertragung diverser Zuständigkeiten der Gerichte auf die Notare nicht nachgab.

(Quelle: Vradyni)

Mehrwertsteuer für Rechtsanwälte und Notare in Griechenland ungeregelt

16. Juni 2010 / Aufrufe: 158 Keine Kommentare

Ab Juli 2010 sollen in Griechenland Leistungen von Rechtsanwälten, Notaren, Gerichtsvollziehern und Grundbuchverwaltern mit 23% Mehrwertsteuer belastet werden, jedoch stehen die Anweisungen des Finanzministeriums weiterhin aus.

Obwohl die zuständigen Dienststellen des griechischen Finanzministeriums schon lange die Rundschreiben zur Anwendung von Artikel 62 des Gestzes N. 3842/2010 verschickt haben müssten, wonach die Befreiungen nach Artikel 22 der MwSt-Verordnung in Griechenland aufgehoben werden, wurden bisher wegen des “erhöhten Arbeitsaufkommens” die entsprechenden Anweisungen noch nicht einmal definiert.

Angesichts dieser Situation ist nicht auszuschließen, dass die Umsetzung der Maßnahme (sprich die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die Dienstleistungen der in Rede stehenden Berufsgruppen) aufgeschoben wird. Damit bleibt jedoch auch weiter ungewiss, auf welche Änderungen sich die betroffenen Freiberufler sowie letztendlich auch deren Klientel einstellen und zu welchen Anpassungen sie schreiten müssen. Am wahrscheinlichsten erscheint derzeit ein Aufschub des Inkrafttretens der neuen Regelungen bis Anfang September 2010, damit in der Zwischenzeit kritische Themen geklärt werden können.

Ein solcher Aufschub würde sich allerdings unmittelbar auf die seitens des Finanzministeriums eingeplanten Einnahmen in Höhe von rund 80 Millionen Euro aus der Mehrwertsteuer auf den Umsatz der Rechtsanwälte, Notare und unbesoldeten Grundbuchverwalter und speziell auch aus den Immobilientransaktionen auswirken. So hätte beispielsweise zusätzlich zu den bisherigen Kosten der Käufer einer Wohnung im Wert von 200.000 Euro ab dem 01. Juli 2010 für den Rechtsanwalt 260 Euro, den Notar 400 Euro und die Grundbuchstelle 200 Euro, sprich insgesamt 860 Euro Mehrwertsteuer zu entrichten.

Mehrwertsteuer auf Anwaltsleistungen verteuert “Recht” in Griechenland

Jedenfalls wird ein Aufschub der Erhebung der Mehrwertsteuer die griechischen Rechtsanwälte befriedigen, die seit April 2010 wiederholt zu Protestaktionen bzw. Arbeitsniederlegungen geschritten waren. Das Plenum der Anwaltskammern in Griechenland vertritt die Ansicht, dass aus dem EU-Recht keinerlei Verpflichtung zur Erhebung der Mehrwersteuer auf Anwaltsleistungen besteht. Dagegen gehe aus Artikel 375 der Direktive 2006/112/EU hervor, dass Griechenland zeitlich unbeschränkt berechtigt sei, die Dienstleistungen der Anwälte von der Mehrwertsteuer auszunehmen.

Die Rechtsanwälte argumentieren für die Ausnahme ihrer Leistungen von der Mehrwertsteuer nach wie vor damit, dass der Charakter des – in Griechenland gesetzlich verankert den Status den unbesoldeten Staatsbeamten inne habenden – Rechtsanwalts und der Schutz des Rechtes des Bürgers auf den unbehinderten Zugang zu den Gerichten und den rechtlichen Schutz durch diese bestehen bleiben müsse.

Laut den griechischen Anwaltskammern ist die Ausnahme der Anwaltsleistungen von der Mehrwertsteuer jener Gruppe von Befreiungen zuzuordnen, die als Aktivitäten allgemeinen Interesses charakterisiert sind und deren Bereitstellung an den Bürger der Staat zu den geringstmöglichen Kosten sicherzustellen schuldet.

MwSt auf Anwaltsleistungen und Freigabe der Honorare in Griechenland

15. Mai 2010 / Aufrufe: 232 Keine Kommentare

Die Regierung in Griechenland plant einschneidende Änderungen bei Berufsregelungen und Honoraren der Anwälte, Notare, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer und Apotheker.

Rigorose Umbrüche bei den Berufsregelungen, ihren derzeit noch behördlich festgesetzten (Mindest-) Vergütungen und somit nicht zuletzt auch in ihrem Alltagsleben haben in Griechenland bis Ende des Jahres 2010 die Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Ingenieure, beeidigte Buchhalter und Wirtschaftsprüfer und Apotheker zu erwarten.

Wie die griechische Tageszeitung TO VIMA in einem Artikel der Ausgabe vom 15. Mai 2010 berichtet, bereitet die griechische Regierung in Umsetzung der Vereinbarung mit den europäischen Partnern und dem Internationalen Währungsfond über die Abschaffung der regulierenden Verwaltungseingriffe bei allen wissenschaftlichen Berufen einen Gesetzentwurf vor, dessen Vorlage im Parlament für September 2010 erwartet wird.

Gemäß den gefassten Beschlüssen ist das Wirtschaftsministerium aufgefordert, innerhalb eines konkreten Zeitrahmens die Mindesthonorare und Mindestvergütungen, die geographischen Beschränkungen und das Werbeverbot abzuschaffen (derzeit erfolgt Werbung nur indirekt über Webseiten von Anwaltskanzleien), was unter den betroffenen Berufsgruppen konträre Ansichten hervorruft.

Parallel übt die Europäische Kommission auf Griechenland wieder einmal Druck zur Liberalisierung der Dienstleistungen aus, weil trotz der Umsetzung der einschlägigen Direktive der Gemeinschaft (2006/123) in nationales Recht bisher nicht die erforderlichen regulierenden Vorschriften zur Anwendung des Gesetzes forciert worden sind.

Der Gesetzentwurf, den die griechische Regierung derzeit vorbereitet, wird folgende Punkte umfassen:

  • Abschaffung der Mindesthonorare und der geographischen Beschränkungen in Zusammenhang mit dem Gebiet, in welchem die Rechtsanwälte in Griechenland agieren dürfen, und Aufhebung des Verbotes, ihre Aktivitäten bewerben zu dürfen.
  • Liberalisierung des Notarberufs und Abschaffung der starren Anzahl der Notariate sowie auch Öffnung des Wirkungsbereichs für Rechtsanwälte.
  • Abschaffung der Mindesthonorare für Architekten, Ingenieure und auf dem gesamten technischen Zweig.
  • Abschaffung der obligatorischen Mindestvergütung der beeidigten Buch- und Wirtschaftsprüfer.
  • Aufhebung aller Beschränkungen im Apothekerberuf in Zusammenhang mit der Anzahl der Apotheken und der Mindestgewinnspanne.

In Anwaltskreisen herrscht die Ansicht vor, dass nach Abschaffung der obligatorischen Mindesthonorare die neuen Rechtsanwälte (alle, welche den Beruf seit bis zu 5 Jahren ausüben) es nicht schaffen werden, wirtschaftlich zu überleben. Von den 20.000 Rechtsanwälten in Athen zählen etwa 7.000 zu den neuen Anwälte und jedes Jahr werden weitere 1.200 registriert. Rechtsanwälte und Ingenieure drücken ebenfalls ihre starke Beunruhigung darüber aus, dass mit der Abschaffung der Mindesthonorare Berufskollegen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten in den griechischen Markt “einfallen” werden.

23 % Mehrwertsteuer auf Anwaltsleistungen und notarielle Dienstleistungen

Anwaltsleistungen waren in Griechenland bisher von der Mehrwertsteuer ausgenommen, unterliegen jedoch gemäß dem neuen Steuergesetz nun dem vollen Mehrwertsuersatz (was sinngemäß auch für Notare bzw. alle notariellen Dienstleistungen gilt). Somit werden die Honorare der Rechtsanwälte für jede Handlung vor den griechischen Gerichten mit 23 % Mehrwertsteuer belastet werden. Derzeit wird die Mehrwertsteuer auf die Mindesthonorare erhoben, nach deren Abschaffung jedoch global auf jede fakturierte Vergütung.

Dies bedeutet in der Praxis, dass die Bürger beispielsweise für die Einreichung einer Klage oder für die Vertagung einer Gerichtsverhandlung das um 23 % erhöhte Mindesthonorar sowie natürlich auch den gegebenenfalls von ihrem Anwalt darüber hinausgehenden Betrag zu zahlen haben. Der Koordinationsausschuss der Anwaltskammern in Griechenland fordert dagegen, auf Anwaltsleistungen keine Mehrwertsteuer zu erheben, aber auch die Erhöhung der seit zwei Jahren konstant gebliebenen obligatorischen Mindesthonorare.