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IWF will neue Steuererhöhungen in Griechenland

6. Februar 2012 / Aufrufe: 620 7 Kommentare

Der IWF schlägt trotz des infolge der kontinuierlichen Steuererhöhungen in Griechenland partiell sogar gesunkenen Steueraufkommens neue Steuererhöhungen vor.

Obwohl die wiederholten Erhöhungen speziell bei den Verbrauchssteuern in Griechenland zu einem steilen Rückgang der Nachfrage und damit auch des Steueraufkommens führten, schlägt der IWF mit einem der griechischen Regierung unterbreiteten Bericht erneut drastische Steuermaßnahmen vor. Der Report umfasst unter anderem Änderungen bei der Mehrwertsteuer, mit der Einführungen eines einheitlichen Satzes von 19% oder 21%, die weitere Erhöhung der Verbrauchssteuern und die Beschneidungen von Steuerbefreiungen wie beispielsweise bei den Steuervergünstigungen für Zinsen der Baudarlehen.

Weiter werden Angleichungen bei den Immobiliensteuern und den Sozialabgaben der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagen, was zusammen mit der Vereinfachung des Systems dem neuen Steuersystem angeblich eine größere Perspektive des Aufschwungs verleihen soll. Ebenfalls wird die Erhöhung der Besteuerung von Sparguthaben und Obligationen empfohlen, was die griechische Regierung jedoch inzwischen abgelehnt hat.

Erhöhung der Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuern

Der Bericht des IWF befindet sich auf dem Tisch des bereits begonnenen Dialogs zwischen dem Finanzministerium und den drei an der Regierung beteiligten Parteien. Der IWF schlägt unter anderem vor:

  • Einführung eines einheitlichen Mehrwertsteuer-Satzes von 19% oder 21%, gegenüber den heute geltenden drei Sätze von 23%, 13% und 6,5%.
    Der Vorschlag für einen Satz von 21% sieht parallel die Einführung eines reduzierten Satzes für Hotels, Lebensmittel und Medikamente vor. Der Vorschlag für einen Satz von 19% sieht dagegen einen reduzierten Satz von 9% nur für touristische Dienstleistungen und Hotels vor.
  • Befreiung von (Monats-) Löhnen bis 300 Euro von Versicherungsbeiträgen, um den Aufschwung zu fördern. Die Kosten dieses Verlustes für die Versicherungsträger soll mittels anderweitiger Steuererhöhungen ausgeglichen werden.
  • Weitere Reduzierung oder völlige Streichung der steuerlichen Vergünstigung für Zinsen der Baudarlehen für die Erstwohnung, die derzeit das steuerpflichtige Einkommen der Steuerpflichtigen mindern.
  • Abschaffung der für die Ägäis-Inseln geltenden niedrigen Mehrwertsteuer-Sätze und Einführung einer Weinsteuer.
  • Senkung der Immobilientransaktionssteuer und deren Substitution durch andere Immobiliensteuern.
  • Erhöhung der Steuersätze für Offene Handelsgesellschaften auf 25%.
  • Erhöhung der Sonderverbrauchsteuern auf Zigarettentabak.
  • Abschaffung der Steuern zugunsten Dritter und der Luxussteuer, unter Ausnahme der Personenkraftwagen.
  • Erhöhung der Taxierungsgebühr für gebrauchten Privatfahrzeuge.
  • Eingliederung der Landwirte in das reguläre Mehrwertsteuersystem.
  • Schaffung eines besseren Kontrollmechanismus für die Ausstellung von Quittungen.
  • Drastische Erhöhung der Geldstrafen, wie beispielsweise Verhängung einer Geldstrafe von 100 Euro pro Monat für die nicht fristgerechte Einreichung von Steuererklärungen.

(Quelle: To Vima)

Steuerchaos wegen Erhöhung der Mehrwertsteuer in Griechenland

10. Oktober 2011 / Aufrufe: 609 6 Kommentare

Die Anfang September 2011 in Kraft getretene Erhöhung der Mehrwertsteuer auf dem Sektor der Gastronomie in Griechenland hat zu einem wahren Steuer-Chaos geführt.

Infolge der am 01. September 2011 in Griechenland in Kraft getretenen Erhöhung der Mehrwertsteuer für Mineralwasser, Fruchtsäfte, Fast-Food-Produkte, Snacks usw. sowie den globalen Sektor der Gastronomie um 10% (sprich von 13% auf 23%) hat sich die paradoxe Situation ergeben, dass ein und das selbe Produkt sowohl unter den reduzierten (13%) als auch den regulären (23%) Mehrwertsteuersatz fallen kann!

Reichlich einen Monat nach Inkrafttreten der konkreten Mehrwertsteuererhöhung erließ das griechische Finanzministerium einen Runderlass, mit dem allerdings die wirren Bestimmungen nicht etwa korrigiert, sondern offiziell “geklärt” wurden. Aufgrund welcher Erwägungen der Gesetzgeber zu dem Entschluss kam, dass Mineralwasser ohne Kohlensäure oder eine Blätterteigpastete mit Puddingfüllung mit 13%, Mineralwasser mit Kohlensäure oder eine Blätterteigpastete mit Käsefüllung dagegen mit 23% zu besteuern ist, bleibt also weiterhin ungeklärt. Stattdessen erfolgten umfangreiche “Klarstellungen”, die nachstehend in deutscher Übersetzung wiedergegeben werden.

Erläuterungen des griechischen Finanzministeriums zur Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 23% in der Gastronomie in Griechenland

1. Die standardisierten Produkte, die in einem industriellen Verfahren hergestellt werden und an den Verkaufspunkten für den Massenkonsum angeboten werden, fallen weiterhin unter den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 13%. Diese Produkte, die für den Massenkonsum hergestellt und an den Verkaufspunkten verpackt präsentiert werden, Sandwiches und Gemüse- oder Fruchtsalate, die luftdicht verschlossen sind und auf ihrer Verpackung die erforderlichen Auszeichnungen hinsichtlich ihrer Zutaten und Haltbarkeit (Herstellungs- und Haltbarkeitsdatum) führen, fallen als normierte Nahrungsmittel weiterhin unter der Voraussetzung unter den reduzierten Satz (13%), dass sie nicht hauptsächlich von Einzelhandelsunternehmen oder Einzelhandelsketten, sondern mittels eines industrialisierten Verfahrens hergestellt und in Mengen an den Verkaufspunkten angeboten werden. Die vorverpackten Produkte fallen dagegen unter den regulären Mehrwertsteuersatz von 23%, wenn sie dem Endverbraucher nach der aus welchem Grund (z. B. zum Aufwärmen oder Aufbacken) auch immer erfolgenden Entfernung der Verpackung angeboten oder vor Ort verzehrt werden.

2. Im Fall der Beherbergung mit Frühstück und zwei Mahlzeiten (Vollpension) gegen einen pauschalen Preis und unter der Voraussetzung, dass die Differenzierung der Gegenleistung nach den jeweiligen Sätzen nicht möglich ist, fallen 25% des pauschalen Gesamtpreises als für das Frühstück und die beiden Mahlzeiten entrichtete Gegenleistung unter den regulären Mehrwertsteuersatz.

3. Der Zimmerservice, der in der Bereitstellung von Speisen oder / und Getränken auf den Zimmern von Hotelbetrieben und der übrigen Unterkünfte besteht, fällt (einschließlich auch des Wassers ohne Kohlensäure) als Gastronomieleistung unter den regulären MwSt.-Satz (23%). Die Verbräuche aus der Minibar stellen dagegen Belieferungen mit Produkten dar und werden mit dem Satz belastet, der für jedes Gut gilt.

4. Der vor Ort erfolgende Konsum an Tischen / auf Sitzgelegenheiten, über welche die Gastronomie-Betriebe verfügen (Restaurants, Grillstuben, Tavernen, Fast-Food-Betriebe, Cafés, Trinkhallen, Cafeterias usw.) fällt unabhängig von der Art des verzehrten Guts als Gastronomieleistung unter den regulären MwSt.-Satz von 23% (unter Einbezug von Kuchen, Wasser ohne Kohlensäure und Brot). Dies gilt auch für die Restaurants bzw. Mensas, die im Rahmen der Beköstigung von Schülern, Studenten und allgemein Auszubildenden betrieben werden, und für Fälle des Vorortverzehrs an Tischen / auf Sitzgelegenheiten, die nicht ausschließlich von den Kunden eines Gastronomie-Betriebs, sondern von den Kunden mehrere an dem selben Ort aktiver Gastronomie-Betriebe benutzt werden (z. B. mit Tischen und Stühlen ausgestattete gemeinschaftlich genutzte Fläche in einem Einkaufzentrum).

5. Bei den von Gastronomie-Betrieben oder Catering-Unternehmen gelieferten und zum sofortigen Verzehr fertigen Speisen, Kuchen usw. “im Paket” wird jeder Artikel mit dem Satz besteuert, dem er unterliegt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Übergabe eines einzelnen Guts oder ein Bündel mehrerer Güter handelt (zum unmittelbaren Verzehr fertige Speisen 23%, kohlesäurefreies natürliches oder technisches Mineralwasser und Brot 13%, Sprudelwasser, Säfte, Erfrischungsgetränke und Spirituosen 23% usw.).
Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen die Übergabe auf Verantwortung des Verkäufers erfolgt (z. B. Lieferung nach Hause), als auch in den Fällen, in denen die Übergabe der Güter im Geschäft stattfindet, ihr Verzehr jedoch außerhalb des Geschäfts erfolgt.
Das selbe gilt auch in den Fällen, in denen ein Unternehmen die Belieferung von Krankenhäusern, Restaurants in Bildungseinrichtungen, Studentenmensas usw. mit fertigen Gerichten, Kuchen und Getränken versorgt.

6. Unter den regulären MwSt.-Satz (23%) fallen auch die Fälle des Caterings, wenn es sich nicht um eine einfache Warenübergabe handelt, sondern gleichzeitig auch Serviceleistungen (z. B. Servierservice, notwendige Materialien zum Verzehr wie Tische, Tischtücher, Teller, Besteck usw.) erbracht werden, und zwar unabhängig davon, ob letztere gesondert in Rechnung gestellt werden. Falls also das selbe Unternehmen die fertigen Gerichte und die Serviceleistungen bereitstellt, unterliegt die gesamte Leistung dem regulären Mehrwertsteuersatz v0n 23%, unter Einbeziehung von Kuchen, abgefülltem Wasser ohne Kohlensäure und Brot.
Das selbe gilt auch in dem Fall, in dem Konditoreien oder andere Lieferanten anlässlich von Taufen, Hochzeiten oder Seelenmessen auf Anweisung ihres Kunden die Auslieferung von Kuchen, Speiseeis oder anderen Artikeln in der Kirche oder einer anderen Räumlichkeit oder die Verteilung an die Gäste übernehmen und dabei das notwendige Personal und die Ausrüstung bereitstellen (z. B. Servierplatten, Tisch für deren Aufstellung oder Eiswagen, Behältnisse usw.).

7. Bei der Ausgabe von Gütern durch Verkaufsautomaten wird jeder Artikel mit dem Satz besteuert, dem er unterliegt, und zwar unabhängig von dem Ort der Aufstellung dieser Automaten.

8. Werden Kuchen und Speiseeis innerhalb der Geschäfte verzehrt, von denen sie verkauft werden, unterliegen sie dem regulären MwSt.-Satz (23%). Unter den reduzierten Satz (13%) fallen sie, wenn sie außerhalb dieser Geschäfte verzehrt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in geschlossener oder offener Verpackung (“in die Hand”) angeboten werden.

9. Die für den unmittelbaren Verzehr fertigen (gebackenen usw.) Blätterteigprodukte und Blätterteigpasteten wie mit Feta, Wurst oder Käse gefüllte Blätterteigteilchen, “Bugatsa”, Crépes, Croissants usw. unterliegen in dem Fall, in dem es sich nicht um Übergaben normierter Massenkonsumprodukte handelt, dem regulären MwSt.-Satz (gleich ob der Verzehr innerhalb der Verkaufsgeschäfte erfolgt oder nicht). Wenn bestimmte der obigen Blätterteigprodukte und -pasteten oder Backwaren süßende Substanzen enthalten und ihnen damit ein süßer Geschmack verliehen wird, gelten sie als Kuchen und unterliegen dem reduzierten Mehrwertsteuersatz, wenn sie nicht innerhalb der Geschäfte verzehrt werden, von denen sie angeboten werden.
Wenn die Lieferungen der obigen Güter dem regulären MwSt.-Satz unterliegen und diese Güter an Cafeterias verkauft werden, kommt dieser Satz unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um Cafeterias handelt, die innerhalb von Schulen, Universitäten oder anderen Bildungseinrichtungen oder -betrieben oder in Krankenhäusern, Kliniken, Altersheimen, Asylen usw. betrieben werden oder nicht. Die Verkäufe ungebackener Blätterteigprodukte und -pasteten unterliegen dem reduzierten Mehrwertsteuersatz (13%), sofern es sich nicht um Waren handelt, die für den sofortigen Verzehr fertig sind.

10. Was die Ausnahme der innerhalb von Bildungseinrichtungen oder -etrieben und Einrichtungen sozialer Fürsorge und Krankenhausbetrieben betriebener Cafeterias von dem regulären Mehrwertsteursatz betrifft, wird betont, dass unter den reduzierten Satz von 13% nur die Speisewaren der Cafeterias wie beispielsweise Sandwichs, Toasts, Blätterteigteilchen und -pasteten fallen, wenn sie zum Verzehr außerhalb des Geschäfts ausgegeben werden, und nicht die (Warm-) Getränke und sonstige Getränke (gleich ob alkoholisch oder nicht). Das selbe gilt auch für die Cafeterias, die innerhalb von Konservatorien und Musikschulen betrieben werden, da es sich um Bildungsbetriebe oder -einrichtungen handelt.
Die Ausnahme gilt nicht für Ausgaben dieser Güter durch Cafeterias, die innerhalb militärischer Einheiten, Forschungszentren, Museen, öffentlichen Behörden usw. betrieben werden, die dem regulären Satz (23%) unterliegen.
Der Vorortverzehr beliebiger Güter an Tischen / auf Sitzgelegenheiten, welche entweder die Cafeteria oder der Bildungsträger bereitstellt, unterliegt als gastronomische Leistung dem regulären Mehrwertsteuersatz von 23%.

11. Die Ausgabe von Zubereitungen, Gerichten und Speisen durch Betriebe mit gemischter Betriebserlaubnis “Cafeteria – Restaurant”, die innerhalb von Bildungseinrichtungen oder Krankenhausbetrieben oder Trägern sozialer Fürsorge betrieben werden, fallen insgesamt nicht unter den reduzierten Satz der Mehrwertsteuer. Unter den reduzierten Satz fallen nur die Cafeteria-Artikel wie beispielsweise Sandwichs, Toastbrote, Blätterteigteilchen und -pasteten und nicht die Restaurantartikel wie gekochte Speisen. Der Konsum aller obigen Artikel innerhalb dieser Geschäfte wird mit dem regulären Mehrwertsteuersatz besteuert.

12. Die alkoholfreien Getränke außer kohlesäurefreien Wassers, also die fertigen (Warm-) Getränke, Säfte, Sprudelwasser und Erfrischungsgetränke unterliegen ab dem 01.09.2011 allgemein dem regulären Mehrwertsteuersatz von 23% (Import, innergemeinschaftlicher Erwerb, Groß- oder Einzelhandel, Verkauf innerhalb oder außerhalb gastronomischer Betriebe).
Trinkfertiger Kaffee sowie auch andere trinkfertige (Warm-) Getränke (Tee usw.) werden mit dem regulären Satz besteuert, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb von Gastronomiebetrieben konsumiert werden oder es sich um eine Übergabe durch einen beliebigen Betrieb handelt (Supermarkt, Lebensmittelgeschäft, Kiosk, Restaurant, Cafeterias innerhalb oder außerhalb von Bildungs- oder Krankenhauseinrichtungen usw.).
Unter den reduzierten Satz (13%) fallen weiterhin Kaffee, Tee, Kakao usw., wenn sie keine trinkfertigen Getränke darstellen, sondern lose oder verpackt sowie auch in einer Verpackung angeboten werden, die Zucker, Strohhalm usw. enthält.
Konzentrate von Säften, Erfrischungsgetränken, Kaffee und anderen Gütern unterliegen nicht als Fertiggetränke dem Satz von 23%, wenn sie nicht fertig für den Verzehr sind, sondern einer weiteren Bearbeitung bedürfen. Der reduzierte Satz (13%) kommt weiterhin auf Milch (standardisiert oder nicht) einschließlich auch der Kakaomilch zur Anwendung.

13. Es tritt keine Änderung bei den Bestimmungen ein, die sich auf die Ermäßigung der Sätze beziehen, die in konkreten Inselregionen zur Anwendung kommen.

Quellen: Ethnos

Enorme Preiserhöhungen und Inflationsrate in Griechenland

30. Juni 2010 / Aufrufe: 309 Keine Kommentare

Die in Griechenland ab Juli 2010 in Kraft tretenden erhöhten Sätze der Mehrwertsteuer werden eine Welle neuer Preiserhöhungen bewirken und die wirtschaftliche Rezession vertiefen.

In Marktkreisen wird erwartet, dass die ab Donnerstag, dem 01. Juli 2010 in Kraft tretenden erneut erhöhten Sätze der Mehrwertsteuer in Griechenland nebst den neuen Umsatzsteuer-Bestimmungen mit jährlich rund 3 Milliarden Euro zu Buche schlagen werden. Da allerdings schon die während der vergangenen Monate durchgesetzten Erhöhungen der Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuern nicht etwa zu dem erhofften Anstieg des Steueraufkommens geführt, sondern einem enormen globalen Umsatzrückgang geführt haben, rechnen Insider mit einer nachhaltigen Vertiefung der wirtschaftlichen Rezession und dem weiteren Anstieg der bereits jetzt bei 5,5 Prozent liegenden Inflationsrate auf 7,5 – 8 Prozent.

Industrie und Handel erklären sich angesichts der angespannten Ertrags- und Marktlage außer Stande, die Steuererhöhungen erneut aufzufangen und werden diese somit definitiv in vollem Umfang an die Verbraucher weitergeben. Dies gilt entsprechend auch für alle Dienstleistungen, die bisher von der Umsatzsteuer ausgenommen waren und fortan mit dem vollen (23%) oder ermäßigten (11%) Satz der Mehrwertsteuer belegt werden.

Als besonders ungerecht wird der Beschluss erachtet, fortan eine Vielzahl ärztlicher und medizinischer Leistungen mit 11% Mehrwertsteuer zu belegen, zumal sich damit letztendlich die marode wirtschaftliche Lage der gesetzlichen Krankenkassen noch weiter zuspitzen wird und sowohl auf dem gesetzlichen als auch privaten Versicherungssektor mit happigen Beitragserhöhungen zu rechnen ist. Ebenfalls nicht unerhebliche und zum Teil sogar rückwirkende Erhöhungen sind bei Dienstleistungen in Bereichen wie Telekommunikation, Stromversorgung, kommunalen Unternehmen sowie Abgaben und Gebühren zu verzeichnen.

Taxi in Griechenland 11% teurer

Auf die bisher von der Umsatzsteuer ausgenommen Beförderungstarife der Taxi wird ab dem 01. Juli 2010 der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 11% erhoben. Dazu müssen ab diesem Stichtag in allen Taxi die Taximeter mit amtlich registrierten Quittungsdruckern ausgerüstet sein, während die Betreiber der Wagen fortan zur regulären Buchführung verpflichtet sind.

Tiefer in die Tasche greifen müssen wieder einmal auch die Autofahrer. Bei den Benzinpreisen ist infolge des auf 23% erhöhten regulären Mehrwertsteuersatzes mit einer Preiserhöhung von wenigstens 3 Cent pro Liter zu rechnen. Parallel steigen in fast ganz Griechenland die Mautgebühren, die allerdings abgesehen von den gesetzlichen Steuererhöhungen auch auf die jeweilige Gebührenpolitik der Betriebsgesellschaften zurückzuführen sind.

Rechtsanwälte und Notare in Griechenland 23% teurer

Zu einem enormen Preisschub führt der Beschluss der griechischen Regierung, alle  von Anwälten, Notaren, Grundbuchverwaltern usw. erbrachten und bisher von der Mehrwertsteuer völlig ausgenommenen Dienste und Leistungen fortan mit dem regulären Satz in Höhe von 23% zu besteuern. “Recht” und “Justiz” werden folglich in Griechenland immer mehr zu einer Frage des Geldes und bleiben zunehmend den Vermögenden vorbehalten.

Eine immense Teuerung wird es jedoch auch bei allen wie immer gearteten Vorgängen wie beispielsweise in Zusammenhang mit Beurkundungen, Immobilien, Vertragsabschlüssen usw. geben. Schon seit dem 23. Juni 2010 und vorerst bis zum 07. Juli 2010 befristetet bleiben aus Protest gegen – allerding nicht nur – die Steuermaßnahmen die griechischen Rechtsanwälte geschlossen ihren Aufgaben fern, was insbesondere im Bereich der Justiz zu erheblichen Problemen geführt hat.

Die griechische Regierung scheint jedenfalls die rigorose Besteuerung und auch übrigen Umbrüche um jeden Preis durchsetzen zu wollen, obwohl sich inzwischen abzeichnet, dass etliche Regelungen sowohl vor den griechischen als insbesondere auch europäischen Gerichten scheitern werden.