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Kopfsteuer, Zwangsbesteuerung und Spielgeldwährung in Griechenland

4. Januar 2011 / Aufrufe: 1.128 3 Kommentare

Ab 2011 treten in Griechenland im Rahmen der Steuerreform neue Einkommensteuersätze, Zwangsveranlagungen und obligatorisch bargeldloser Zahlungsverkehr in Kraft.

Das Jahr 2011 bringt stürmische Änderungen bei der Besteuerung von Einkommen in Griechenland mit sich, da sowohl die im Lauf des Jahres 2010 ratifizierten als auch weitere – noch strengere – Regelungen rückwirkend in Kraft treten, die bis Ende Januar 2011 mit dem neuen Steuergesetz verabschiedet werden sollen.

Abgesehen von den bereits in Kraft getretenen Bestimmungen, in deren Rahmen unter anderem der bargeldlose Zahlungsverkehr obligatorisch wird, sieht das neue Steuergesetz drakonische Geld- und Haftstrafen von bis zu 10 Jahren für jede Art von Steuervergehen, organisatorische Umstrukturierungen der Steuerbehörden und Kontrollmechanismen sowie nicht zuletzt auch unverhohlene “Rechtsbeugungen” zugunsten des Fiskus vor.

Zu den wesentlichen Änderungen zählt die Einführung neuer Einkommensteuersätze von 18% bis 45% (letzterer für Jahreseinkommen ab 100.000 Euro), die fortan einheitlich auf jede Art von – gleich ob real oder fiktiv bestimmten – Einkommen zur Anwendung kommen, die ab Anfang 2010 erzielt oder / und deklariert bzw. festgestellt wurden. Ebenso kommen rückwirkend ab Anfang 2010 zahlreiche und äußerst strenge “Einkommensindizien” zur Anwendung, die unter Einbezug einer allgemeinen “Kopfsteuer” und aller ein Einkommen vermuten lassender Faktoren die Basis für die Veranlagung zur Einkommensteuer darstellen.

Speziell hinsichtlich der Einkommensteuer ergeben sich unter anderem folgende Änderungen:

  • Auf alle wie auch immer gearteten und aus jeder beliebigen Quelle erzielten oder fiktiv festgestellten Einkommen wird fortan (sprich rückwirkend ab dem 01.01.2010) eine einheitliche Einkommensteuer erhoben, deren Sätze von 18% bis 45% gestaffelt sind. In der Praxis unterliegen damit nunmehr auch solche Einkommen und Dividenden der einheitlichen Besteuerung des (persönlichen) Gesamteinkommens, die bisher pauschal – in der Regel an der Quelle -  besteuert wurden.
  • Der pauschale (persönliche) jährliche Einkommensteuerfreibetrag beläuft sich auf 6.000 Euro und kann bis auf 12.000 “aufgestockt” werden, sofern für das den Grundbetrag von 6.000 Euro übersteigende Segment offizielle (sprich gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgestellte) Zahlungsbelege über diverse Ausgaben zur Fristung des Lebensunterhalts beigebracht werden. Bezeichnenderweise werden allerdings eine Reihe alltäglicher Ausgaben wie beispielsweise für Strom, Telefon, Wasser usw. nicht anerkannt oder sogar als Einkommen gewertet bzw. diesem hinzu gerechnet.

Zu dem letzten Punkt sei angemerkt, dass allein schon nur für den Umstand, dass sich ein Steuerpflichtiger am / im Leben befindet, ein fiktives Einkommen von 3.000 Euro (für Ledige) bzw. 5.000 Euro (für Verheiratete) zu Grunde gelegt wird, woraus unter Einbezug der minimal anzusetzenden übrigen obligatorischen Einkommenskriterien (wie z. B. aufgrund einer sei es auch faktisch kostenlos genutzten Wohnung) bereits eine mehr oder weniger harsche “Kopfsteuer” resultiert, die in keinerlei Weise mehr die reale Einkommenssituation reflektiert.

Im übrigen kommen zahlreiche neue, wie beispielsweise indirekt und pauschal aus Grundbesitz, Wohnung, Auto, Schwimmbecken, Freizeitboot, Haushaltshilfe und sogar Schulgebühren abgeleitete “Einkommensindizien” zur Anwendung, die pauschal dem “Einkommen” hinzugerechnet bzw. einem solchen gleich gestellt werden und summarisch die Basis für die Veranlagung zur Einkommensteuer darstellen.

Obligatorische bargeldlose Zahlung degradiert Euro zu Spielgeld

Obwohl selbst in Griechenland zumindest bis auf weiteres der Euro das einzige gesetzliche und offizielle Zahlungsmittel darstellt, wird ab Anfang 2011 nicht zuletzt sehr zur Freude des nationalen Bankwesens der bargeldlose Zahlungsverkehr obligatorisch.

Konkret sollen ab 2011 alle Geschäfte zwischen Privatpersonen und Gewerbetreibenden / Unternehmen (P2B) im Wert ab 1.500 Euro bzw. zwischen Gewerbetreibenden oder / und Unternehmen (B2B) ab 3.000 Euro fortan bargeldlos (also per Kreditkarte, Debit-Karte, Scheck, Überweisung usw.) abgewickelt werden müssen, um nicht als rechtswidrig oder gar aktives oder passives Steuervergehen eingestuft zu werden!

Wer sich also bisher für seinen Urlaub in Griecheland mit Bargeld einzudecken pflegte, um nicht nur den Aufenthalt finazieren, sondern eventuell auch den einen oder anderen – ggf. höherwertigen – “Spontankauf” tätigen zu können, sollte fortan besser eine gut sortierte Auswahl einschlägiger Karten bzw. “Plastikgelds” mit sich führen … .

Griechenland führt indirekte Kopfsteuer ein

20. März 2010 / Aufrufe: 674 Keine Kommentare

Mit dem neuen Steuergesetz werden in Griechenland rückwirkend ab Anfang 2010 indirekte und einkommensunabhängige Kopfsteuern eingeführt, die zu einem erheblichen Anstieg des Steueraufkommens beitragen sollen.

Gemäß den Regelungen des aktuellen Gesetzentwurfes, der in den nächsten Tagen dem griechischen Parlament zur Ratifizierung vorgelegt werden soll, wird schon allein die Existenz einer Person mit einem jährlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro bzw. bei Verheirateten sogar 5.000 Euro gleichgestellt. Dazu addiert sich unter anderem der – ebenfalls fiktiv veranschlagte – finanzielle Aufwend für die Unterhaltung einer Wohnung, was gemäß dem neuen griechischen Steuergesetz je nach Größe und Lage der Wohnung mit minimal 60 Euro bis zu fast 400 Euro pro Quadratmeter jährlich zu Buche schlägt.

Wer in Griechenland nicht glaubhaft nachweisen kann, unter einer Brücke zu wohnen, wird also fortan in Kombination mit einer Reihe weiterer gesetzlich definierter diverser “Einkommensindizien” (siehe auch Autobesitz in Griechenland wird mit Einkommen verknüpft) ohne weiteres mit Einkommensteuern für ein fiktives Einkommen zur Kasse gebeten werden, von dem Millionen Griechen inzwischen nicht einmal mehr zu träumen wagen.

Rigorose Besteuerung der einkommensschwachen Bevölkerung

Wie sich das neue Steuergesetz insbesondere für einkommensschwache Steuerpflichtige auswirken wird, zeigt ein praxisnahes Beispiel:

Ein Ehepaar (5.000 Euro) wohnt in einem abgelegenen Dorf in einem alleinstehenden baufälligen Bauernhaus mit einer ausgewiesenen Wohnfläche von 90 qm (5.600 Euro + 20% = 6.720 Euro), einem Keller gleicher Fläche (2.700 Euro) und einer 9 qm messenden Toilette im Hof (270 Euro), und verfügt außerdem auch noch über einen 20 Jahre alten PKW mit einem Hubraum von 1.600 cm³ (4.200 Euro – 40% = 2.520 Euro).

Die Frau ist nicht berufstätig, während der Mann eine feste und mit monatlich 750 Euro für griechische Verhältnisse relativ gut bezahlte Anstellung hat und einschließlich der Feiertags- und Urlaubszulagen ein Jahreseinkommen von insgesamt 10.500 Euro netto erzielt. Auf Basis des globalen Steuerfreibetrages von bis zu 12.500 Euro wäre dieses Einkommen steuerfrei.

Das wie vorstehend gemäß dem neuen Steuergesetz bestimmte fiktive Nettoeinkommen beläuft sich allerdings auf 5. 000 Euro + 6.720 Euro + 2.700 Euro + 270 Euro + 2.520 Euro = 17.210 Euro, was sich in einer Einkommenssteuer von insgesamt 1.010 Euro niederschlägt.

Fazit: Das in Rede stehende Ehepaar wird nicht nur rund 1.000 Euro Einkommenssteuer für ein real nicht existentes Einkommen zahlen müssen, sondern sich gegebenenfalls obendrein auch noch wegen Steuerhinterziehung zu verantworten haben!