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Artikel Tagged ‘immobiliensteuer’

Erhöhung der Immobilien-Einheitswerte in Griechenland

18. September 2011 / Aufrufe: 880 Keine Kommentare

In Griechenland kündigte Finanzminister Evangelos Venizelos eine weitere Erhöhung der Immobilien-Einheitswerte an, die vermutlich ab 2012 in Kraft treten wird.

Regierungsvertreter und Finanzminister Evangelos Venizelos kündigte am vergangenen Donnerstag (15.09.2011) im ständigen parlamentarischen Ausschuss für Finanzthemen die Erhöhung der Einheitswerte bzw. sachwertorientierten Immobilienpreise an. Es wird erwartet, dass die Tabellen mit den neuen Einheitspreisen gegen Ende Oktober fertig sind, um ab 01.01.2012 zur Anwendung zu kommen. Dies bedeutet, dass sowohl die mittels der Stromrechnungen der DEI bzw. alternativen Stromlieferanten erhobenen Abgaben auf Immobilien und eine Reihe weiterer steuerlicher Immobilien-Belastungen als nicht zuletzt auch die Grundsteuer (FMAP) kräftig steigen werden.

Bezüglich der Bemühungen um die volkswirtschaftliche Akkommodation betonte der Finanzminister, dass während des vergangenen Zeitraums Verpflichtungen der Regierung gegenüber der Troika nicht umgesetzt worden waren und es nun erforderlich sei, entschlossen voranzuschreiten. “Eine Reihe von Maßnahmen haben nichts gebracht. Einige Maßnahmen wurden nicht ergriffen. Nicht ergriffen wurde beispielsweise die Maßnahme der Angleichung der Einheitswerte für Immobilien“, erklärte Herr Venizelos charakteristisch.

Gemäß der Planung des Finanzministeriums werden gegen Ende Oktober die Tabellen mit den Zonenpreisen fertig sein, deren Anwendung ab dem 01. Januar 2012 erwartet wird. Das Ministerium verfügt bereits über Daten bezüglich der Zonenpreise, die von speziellen Ausschüssen der Finanzämter (DOY) zusammengetragen wurden, jedoch wird erwartet, dass es auch Daten auswertet, über welche die Griechische Bank, die in regelmäßigen Zeitabständen die sich bei den Immobilienpreisen zeigenden Änderungen veröffentlicht, aber auch andere Träger des Marktes wie die Kammern, die Verbände der Bauunternehmer und der Makler usw. verfügen.

Zu den großen steuerlichen Belastungen, die durch die neue Erhöhung der Immobilien-Einheitspreise auftreten werden (Gemeindesteuern, Immobiliensteuer, Transaktionssteuer im Fall des Kaufs und die Steuer auf elterliche Zuwendungen und Erbschaften), kommt nun auch die Sonderabgabe, die auf elektrifizierte Wohn- und Gewerbeimmobilien erhoben wird.

Es sei daran erinnert, dass für die Berechnung der Sonderabgabe der Zonenpreis (auf dessen Basis die Immobiliensteuer für die Immobilie berechnet wurde), die Fläche der Immobilie, ein Koeffizient zur Bestimmung der Abgabe in Euro pro qm sowie auch ein zu dem Alter der Immobilie umgekehrt analoger Erhöhungskoeffizient berücksichtigt werden.

(Quelle: in.gr)

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Jährliche Sonderabgabe bis 20 Euro pro qm auf Immobilien in Griechenland

15. September 2011 / Aufrufe: 2.218 13 Kommentare

Das Finanzministerium in Griechenland erhöhte die Sätze der neuen Sonderabgabe auf Immobilien auf bis zu 20 Euro pro Quadratmeter und Jahr.

Die neue Sonderabgabe auf Immobilien in Griechenland fällt letztendlich bis doppelt so hoch wie anfänglich am vergangenen Sonntag (11.09.2011) angekündigt aus. Gemäß dem endgültigen Plan des Finanzministerium, der am Mittwoch (14.09.2011) bekannt gegeben wurde, beträgt die neue Sondersteuer auf Immobilien (Wohnungen und gewerbliche Räume) zwischen 3 bis 16 Euro pro Quadratmeter. Für Immobilien, die nicht älter als 25 Jahre sind, erhöhen sich diese Beträge jedoch um bis zu 25% und erreichen somit bis zu 20 Euro pro Quadratmeter.

Von der neuen Immobilien-Sondersteuer sind über 5 Millionen Immobilienbesitzer betroffen. Sofern der Eigentümer einer Immobilie einer der sogenannten “empfindlichen gesellschaftlichen Gruppen” angehört (Arbeitslose, Behinderte usw.), ermäßigt sich die Sonderabgabe auf 0,50 Euro pro Quadratmeter. Außerdem stellte das Finanzministerium ausdrücklich klar, dass im Fall der Nichtentrichtung der über die Stromrechnung erhobenen Sonderabgabe für die jeweilige Immobilie der Strom abgeschaltet wird.

Die entsprechende Novelle wird am Donnerstag (15.09.2011) dem Parlament vorgelegt und weist die folgenden allgemeinen Charakteristika auf:

  • Es wird eine Sonderabgabe in durchschnittlicher Höhe von 4 Euro pro Quadratmeter auf die elektrifizierten bebauten Flächen erhoben, die auch die Basis für die Erhebung der Immobilienabgabe an die Kommunen (TAP) nach Artikel 24 des Gesetzes N.2130/1993 darstellen.
  • Diese Abgabe wird mittels der nächsten Rechnungen der Elektrizitätsgesellschaft (DEI) eingezogen werden, um die unmittelbare Einnahme und die Realisierung der Ziele des Haushaltsplans 2011 zu erreichen.
  • Die Abgabe betrifft 5,079 gewerbliche und Wohnungsanschlüsse, die sich wiederum auf bebaute Flächen von insgesamt 562 Millionen Quadratmetern beziehen, deren sachwertorientiert bestimmter Wert (= Steuerwert) sich gemäß den Daten der Steuerverwaltung auf 560 Milliarden Euro beläuft, während ihr Marktwert von der Griechischen Bank auf 1 Billion Euro geschätzt wird.
  • Die erhobene Abgabe entspricht folglich 2 ‰ (zwei Promille) des realen Wertes der Immobilien und somit einer absolut akzeptablen und verhältnismäßigen Belastung in Bezug auf den tatsächlichen Wert des Immobilienvermögens, dessen Gewährleistung beabsichtigt ist.
  • Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit werden Neubauten im Verhältnis zu älteren Bauten und mit einer über 25 Jahre erstreckten Staffelung höher belastet. Es ist anzumerken, dass 64% der Wohnungen in Griechenland älter als 25 Jahre sind und nur 2% während der letzten fünf Jahre erbaut wurden.

Zu wessen Lasten wird die Immobilien-Sonderabgabe erhoben?

Die Abgabe wird zu Lasten des Eigentümer oder Nutznießer erhoben. Im Fall von Gemeinschaftseigentum entfällt die Belastung auf die Gemeinschaftseigentümer analog zu dem Verhältnis der Beteiligung eines jeden von ihnen. Zur Abführung der Abgabe ist der Nutzer der Immobilie verpflichtet, der den Betrag zusammen mit der Stromrechnung entrichtet. Falls der Nutzer Mieter ist, tritt ohne weiteres eine Verrechnung mit fälligen oder zukünftigen Mietzahlungen ein.

Wurde Vorsorge für empfindliche gesellschaftliche Gruppen, Kinderreiche, Empfänger von Arbeitslosengeld und Behinderte getroffen?

Es ist offensichtlich, dass mit den vorgeschlagenen Regelungen jede mögliche Bemühung unternommen worden ist, damit die Abgabe absolut verhältnismäßig ist. Speziell für empfindliche gesellschaftliche Gruppen wird ein spezieller Koeffizient (0,5 € / qm) zur Bestimmung der Abgabe eingeführt, unabhängig von dem Baujahr der Immobilie (und sofern sich diese in einem Gebiet mit einem Zonenpreis unter 3.000 € / qm befindet), sofern es sich um eine Immobilie handelt, die von einem Kinderreichen, Empfänger von Arbeitslosengeld des OAED (01/01 – 31/08 für 2011 oder 01/01 – 30/04 für 2012) oder einer behinderten Person oder einer steuerlich mit einem Behinderten belasteten Person selbst genutzt wird.

Wie wird die Höhe der Immobilien-Sonderabgabe berechnet?

Zur Berechnung der Abgabe wird die Höhe des Zonenpreises (auf dessen Basis auch die kommunale Immobilienabgabe / TAP erhoben wurde), die Fläche der Immobilie, der Koeffizient zur Bestimmung der Abgabe in Euro pro Quadratmeter und der zum Alter der Immobilie umgekehrt analoge Alters-Koeffizient berücksichtigt:

Koeffizient der Sonderabgabe (€/qm) Zonenpreis Alter der Immobilie (Alters-) Koeffizient
0,5 Sondersatz 0 – 4 Jahre 1,25
3 bis 500 € 5 – 9 Jahre 1,20
4 € 501 – 1.000 10 – 14 Jahre 1,15
5 € 1.001 – 1.500 15 – 19 Jahre 1,10
6 € 1.501 – 2.000 20 – 25 Jahe 1,05
8 € 2.001 – 2.500 26 Jahre + mehr 1,00
10 € 2.501 – 3.000
12 € 3.001 – 4.000
14 € 4.001 – 5.000
16 ab € 5

Welche Immobilien sind von der Sonderabgabe befreit

Die subjektiven und objektiven Befreiungen von der außerordentlichen Sonderabgabe sind mit den gesetzlich vorgesehenen Befreiungen identisch (Par. 7 Art. 24 Gesetz N.2130/1993).

Auf welche Art von Immobilien wird die Abgabe erhoben?

Die Abgabe wird auf bebaute Flächen erhoben, die zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken mit elektrischen Strom versorgt werden und die Basis auch für die Immobilienabgabe zugunsten der Kommunen darstellen (Art. 24, Gesetz N.2130/1993).

Wie erfolgt die Berechnung der Höhe der Abgabe?

Unter Anwendung von zehn Koeffizienten, von 0,5 Euro / Quadratmeter (für empfindliche Gruppen) bis zu 16 Euro / Quadratmeter (für sehr teure Gebiete), analog zu dem Preis der Zone, in der sich die Immobilie befindet, und der Anwendung eines Zuschlagkoeffizienten für die neu erbauten Gebäude.

Wie wird die Einnahme der Abgabe sichergestellt?

Das Thema der Einnahme der Abgabe machte die Notwendigkeit ihrer Erhebung auf Basis der EDV-Aufstellungen der DEI erforderlich.

Wie wird die Sonderabgabe entrichtet?

Die außerordentliche Sonderabgabe wird von der DEI und den alternativen Stromlieferanten folgendermaßen mit eingenommen:
- für 2011 in zwei gleichhohen Raten ab Oktober 2011 bis Januar 2012,
- für 2012 in vier gleichhohen Raten ab Mai bis Dezember 2012.

Gibt es Sanktionen, wenn die Abgabe nicht entrichtet wird?

Falls die Abgabe nicht entrichtet wird, schreiten die DEI oder die alternativen Stromlieferanten zur Unterbrechung der Stromversorgung und werden diese nicht wiederherstellen, solange die Abgabe nicht Beglichen worden ist. Wird keine Wiederherstellung der Stromversorgung beantragt, informieren die DEI und die alternativen Stromlieferanten – nachdem sie den zahlungspflichtigen Verbraucher streichen – an den griechischen Fiskus, damit dieser für die Einnahme der geschuldeten Abgabe gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Eintreibung öffentlicher Einnahmen (KEDE) Sorge trägt. Der Wechsel des Lieferanten elektrischen Stroms ist untersagt, wenn nicht vorher die Sonderabgabe beglichen wird.

(Quelle: To Vima)

Relevante Informationen: Immobilien-Sondersteuer in Griechenland 2011-2014

Griechenland erhebt erneut Sonderabgabe auf Immobilien

12. September 2011 / Aufrufe: 1.198 18 Kommentare

In Griechenland wurde überraschend eine weitere Sonderabgabe auf Immobilien für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von bis zu 10 Euro pro Quadratmeter und Jahr beschlossen.

Hinweis: Die nachstehenden Angaben bezüglich der außerordentlichen Immobilien-Sonderabgabe sind inzwischen teilweise hinfällig, aktuellere Informationen bietet der Beitrag Jährliche Sonderabgabe bis 20 Euro pro qm auf Immobilien in Griechenland!

Am Sonntag (11. September 2011) beschloss in Griechenland das Kabinett überraschend eine weitere Sonderabgabe auf Immobilien, die laut dem gefassten Beschluss für die Jahre 2011 und 2012 erhoben wird und dem Fiskus Mehreinnahmen in Höhe von rund 4 Milliarden Euro einbringt. Auf diese Weise soll ein Teil der unter anderem aufgrund der außer jede Kontrolle geratenen Rezession verzeichneten Abweichungen bei den volkswirtschaftlichen Zielen ausgeglichen werden, von deren Einhaltung die Troika jede weitere Freigabe der Hilfskredite an Griechenland abhängig macht.

Wie Finanzminister Evangelos Venizelos nach der morgendlichen Marathon-Sitzung des Kabinetts am Sonntag bekannt gab, wird die beschlossene Sonderabgabe 2011 und 2012 unabhängig von deren Art und Nutzung auf alle Immobilien erhoben werden, sich bei einer Staffelung von 0,50 – 10 Euro pro Quadratmeter im statistischen Durchschnitt auf 4 Euro pro Quadratmeter belaufen und über die Stromrechnungen der Elektrizitätsgesellschaft (DEI) eingezogen werden. Weitere Einzelheiten bezüglich der Erhebung und Abführung der neuen Immobilienabgabe sollen am Mittwoch (14. September 2011) von der Zentrale für Datenverarbeitungssysteme bekannt gegeben werden.

Laut den weiteren Erklärungen des Finanzministers wird die Abgabe ähnlich wie auch die Immobiliensteuer in Abhängigkeit von den sachwertorientiert bestimmten Immobilienwerten berechnet werden und minimal 0,50 € / qm und in “teureren” Gegenden bis zu 10 € / qm Quadratmeter betragen. Für das Jahr 2011 ist die neue Sonderabgabe in einer einmaligen Zahlung zu begleichen, damit die Einnahmen noch dem laufenden Haushaltsjahr 2011 zugeordnet werden können, während für 2012 die Entrichtung der Sonderabgabe in mehreren Raten vorgesehen ist.

Merkels Wahlniederlage ist an den neuen Maßnahmen schuld

Wie bereits auch während der vorherigen Tage behauptete Finanzminister Evangelos Venizelos, dass an der Ergreifung der neuen Maßnahmen nicht etwa Differenzen mit der Troika schuld seien, “sondern die Haltung bestimmter wichtiger Staaten der EU“. Ohne Namen zu nennen fotografierte er dabei Deutschland und betonte, dass diese Staaten den internen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien des Regierungsgefüges, einer kürzlich erlittenen Wahlniederlage und dem Druck seitens der nationalen Massenmedie zu begegnen haben könnten.

Schließlich wurde auch der Beschluss bekanntgegeben, die Bezüge der Inhaber öffentlicher Wahlämter (also angefangen von dem Staatspräsidenten und dem Premierminister über Minister, Staatssekretäre und Abgeordnete bis hin zu den Bürgermeistern der Kommunen usw.) um ein Monatsgehalt zu kürzen.

Laut dem Finanzminister erfolgen die angekündigten Einnahmemaßnahmen zusätzlich zu den Einschränkungen bei den öffentlichen Ausgaben, die er bereits am vergangenen Mittwoch (07. September 2011) bekannt gegeben hatte. Mithilfe dieser Maßnahmen soll das Haushaltsdefizit 2011 auf 17,1 Milliarden Euro und 2012 auf 14,9 Milliarden Euro gebracht werden und damit innerhalb der vorgegebenen Ziele liegen, da – wie Evangelos Venizelos eingestand – die Troika keiner weiteren Revision der volkswirtschaftlichen Vorgaben aufgrund der erheblich höher als erwartet ausfallenden Rezession in Griechenland zustimmte.

Auslandsguthaben bleiben unberührt

Bezüglich der anfänglichen Überlegungen, auch auf Auslandskonten befindliche Einlagen und Sparguthaben mit einer Sondersteuer zu belegen, wurde sich die Regierung bewusst, mit einem solchen Unterfangen letztendlich in eine Sackgasse zu geraten, da es als Versuch einer Doppelbesteuerung angesehen werden könnte. Diese Möglichkeit ist alles andere als theoretisch im Fall von Bürgern, die für ihre Einkommen in Griechenland besteuert wurden und danach ihre Gelder einfach völlig legal bei Banken im Ausland anlegten.

Unberührt bleibt dagegen das Thema des Nachweises der Herkunft von Auslandsguthaben, um solche Steuerpflichtigen ausfindig zu machen, welche die Höhe der von ihnen im Ausland geführten Guthaben nicht rechtfertigen können.

(Quelle: Eleftherotypia)

Neue Steuererhöhungen und Sonderabgaben in Griechenland

18. Juli 2011 / Aufrufe: 815 Keine Kommentare

Die neuen und zum Teil sogar rückwirkend in Kraft tretenden Steuern, Steuererhöhungen und Sonderabgaben in Griechenland führen zu enormen Belastungen der Bevölkerung.

Mit der Umsetzung der neuen Steuermaßnahmen des mittelfristigen volkswirtschaftlichen Rahmenprogramms 2011 – 2015 und des entsprechenden Anwendungsgesetzes kommen in Griechenland bis zum Ende des Jahres ein wahres Gewitter von Bescheiden des Finanzamts und neue Steuerbelastungen auf alle Steuerpflichtigen zu.

Die “offenen Rechnungen” mit dem Finanzamt beziehen sich auf die Einkommensteuer bzw. erhöhte Lohnsteuerabzüge, die neue Solidaritäts-Sonderabgabe, die neue Gewerbeabgabe, erhöhte Kraftfahrzeugsteuern sowie Sonderabgaben auf private Kraftfahrzeuge, Freizeitboote und Schwimmbecken und Steuern auf Immobilienvermögen.

Nicht zuletzt werden parallel ein weiteres Mal die “billigen” Zigaretten teurer, während ab dem 01. September 2011 mit der Anhebung der Mehrwertsteuer von 13% auf 23% Erhöhungen bei den Produkten, die in Tavernen, Cafeterien, Grill-Lokalen usw. serviert werden, bei den Erfrischungsgetränken und den Fruchtsäften zum Tragen.

1. Erhöhte Steuerabzüge bei Löhnen – Renten

Unmittelbar zur Anwendung kommen die Senkung des Steuerfreibetrags von 12.000 Euro auf 8.000 Euro und die neue Steuerskala, die bei Lohnempfängern und Rentnern zu erhöhten Steuerabzügen führt. Ab diesem Monat (Juli 2011) werden über 30 Jahre alte Lohnempfänger und bis zu 65 Jahre alte Rentner mit monatlichen Bezügen von 600 bis zu 1.000 Euro eine Minderung ihrer Bezüge um 1% – 3% feststellen. Über 30 Jahre alte Lohnempfänger und bis zu 65 Jahre alte Rentner mit monatlichen Nettobezügen von über 1.000 Euro werden monatlich von 28,14 Euro bis zu 32,83 Euro verlieren. Eine noch höhere Minderung von 33 Euro bis zu 38 Euro monatlich werden Lohnempfänger mit einem oder zwei Kindern und Bezügen von über 1.000 Euro erleiden.

Innerhalb der nächsten Tage wird der Runderlass der Finanzministeriums mit den Anweisungen zur Einbehaltung der Steuer bei den Löhnen und Renten mit der neuen Steuerskala erwartet. Was die Steuer betrifft, die sich aus der rückwirkenden Senkung des Steuerfreibetrags ab Anfang 2011 ergibt, entschied sich das Finanzministerium dafür, diese rückwirkenden Steuerabzüge nicht laufenden Jahr 2011, sondern mit dem Steuerbescheid der Einkommensteuererklärung 2012 einzuziehen.

2. “Außerordentliche” Solidaritätsabgabe von 1% – 4% des Einkommens

Bis Ende August werden die Bescheide zur Entrichtung der Sonderabgabe bei all den Steuerpflichtigen einzutreffen beginnen, die Einkommen von mehr als 12.000 Euro deklarieren. Die Zentrale für Datenverarbeitungssysteme des Finanzministeriums wird übernehmen, die Steuerpflichtigen ausfindig zu machen und ihnen die Bescheide zuzustellen, mit denen sie zur Begleichung der Abgabe entweder mit einer einmaligen Zahlung oder in 2 bis 6 Monatsraten zu entrichten, wobei jedoch keine Rate geringer als 300 Euro sein kann. Beträgt die Abgabe insgesamt weniger als 300 Euro, ist sie in einer einmaligen Zahlung zu entrichten.

Für Steuerpflichtige mit Einkommen ab 12.000 bis zu 20.000 Euro wird der Betrag der Abgabe mit einem Satz von 1% des Gesamteinkommens erhoben und sich auf 121 bis zu 200 Euro belaufen. Alle Steuerpflichtigen, die ein Jahreseinkommen von über 20.000 und bis zu 50.000 Euro deklariert haben, werden eine Sonderabgabe von 2% des Gesamteinkommen zahlen, also Beträge von 408 bis zu 1.000 Euro zu entrichten haben. Die Steuerpflichtigen mit Jahreseinkommen von über 50.000 und bis zu 100.000 Euro müssen eine Sonderabgabe von 3% des Gesamteinkommen zahlen, also Beträge entrichten, die sich von 1.500 bis zu 3.000 Euro bewegen. Schließlich werden alle Steuerpflichtigen, die im Jahr 2010 ein Einkommen von mehr als 100.000 Euro hatten, die Abgabe mit einem Satz von 4% des Gesamteinkommen zahlen, also zur Entrichtung von Beträgen von über 4.000 Euro aufgefordert werden.

3. Gewerbeabgabe für Selbständige, Unternehmen und Scheinselbständige

Ende August mit Anfang September werden mehr als 1.000.000 Freiberufler und Gewerbetreibende zur Zahlung der neuen Gewerbeabgabe aufgefordert werden, die für dieses bzw. das Jahr 2010 auf 300 Euro festgesetzt wurde und ab dem nächsten Jahr auf 400 bzw. 500 Euro steigen wird.

Die Gewerbeabgabe werden auch all jene Steuerpflichtigen zu entrichten haben, die im Jahr 2010 wegen “Inaktivität” keinerlei Umsätze hatten, die 700-Euro-Arbeitnehmer, welche abhängige Arbeit bei einem Arbeitgeber erbringen und gegen Rechnung entlohnt werden, sowie auch die Arbeitnehmer, die zusätzlich auch Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit erzielen. Von der neuen Gewerbeabgabe ausgenommen sind nur:

  • Neue Selbständige, die ihr Gewerbe noch keine 5 Jahre ausüben.
  • Alle, die bis zu 3 Jahren vor ihrem Renteneintritt stehen, sofern sie über 62 Jahre alt sind.
  • Die Einwohner von Dörfern mit weniger als 500 Einwohnern und Inseln mit einer Bevölkerung von weniger als 3.100 Einwohnern

Die einschlägigen Bescheide wird die Zentrale für Datenverarbeitung (GGPS) ausstellen und versenden. Speziell alle Steuerpflichtigen, die für das Jahr 2010 ein persönliches (deklariertes oder fiktiv bestimmtes) Gesamteinkommen von über 12.000 Euro haben, werden den Bescheid zur Entrichtung der Gewerbeabgabe zusammen mit dem Zahlungsbescheid für die Solidaritäts-Sonderabgabe erhalten.

4. Sonderabgaben auf Autos, Boote und Swimmingpools

Im Herbst werden die Eigentümer privater Kraftfahrzeuge mit einem Motorhubraum von über 1.929 cm³ und einem Alter von bis zu 10 Jahren (gerechnet ab dem Jahr der Erstzulassung in Griechenland), die Besitzer von Freizeitbooten (mit Ausnahme offener Boote mit einer Länge von bis zu 6 Metern) sowie auch Eigentümer von Swimmingpools zur Entrichtung auch einer Sonderabgabe aufgefordert werden, die mit 5% auf die fiktiv bestimmten Unterhaltungskosten des Fiskaljahres 2011 erhoben wird. Die Bescheide zur Feststellung der Sonderabgabe werden von der Datenverarbeitungszentrale (GGPS) ausgestellt und den Steuerpflichtigen zugestellt werden.

5. Besteuerung von Immobilien

Bis zum Ende des Jahres 2011 wird die Einziehung der “Einheitlichen Immobilienabgabe” (ETAK) des Jahres 2009 abgeschlossen sein und das Verfahren zur Erhebung der Steuer auf Immobilienvermögen von den Eigentümern begonnen haben. Speziell für dieses Jahr wird die Immobiliensteuer (FAP) unter Berücksichtigung des rückwirkend ab Anfang 2011 auf 200.000 Euro gesenkten Steuerfreibetrag berechnet werden.

6. Preiserhöhung bei billigen Zigaretten

Bis Ende Juli werden die Preise der sogenannten “billigen” Zigaretten um bis zu 60 Cents pro Paket erhöht werden. Die Raucher werden diese Zigaretten dann zu Preisen von 3,80 bis 4 Euro pro Paket kaufen. Diese Erhöhung ergibt sich aus der Anhebung der minimalen Sonderverbrauchssteuer, welche die Zigaretten anstatt mit 75% fortan mit 100% der Summe der Sonderverbrauchssteuer belastet, die auf den gemittelten Einzelhandelsverkaufspreis der Zigaretten erhoben wird.

7. Mehrwertsteuererhöhung um 10 Prozent

Ab dem 01. September 2011 erhöht sich der Satz der Mehrwertsteuer, welche auf die Verkaufspreise aller Erfrischungsgetränke, Säfte und abgefüllten Sprudelwasser sowie auch die Darreichung von Speisen in Restaurants, Tavernen, Gaststätten, Pizzerien, Grill-Restaurants, Cafeterien, Konditoreien usw. erhoben wird, von 13% auf 23%.

8. Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer

Alle Besitzer von Fahrzeugen werden in den beiden Monaten November – Dezember 2011 zur Zahlung der im Durchschnitt um bis zu 12,5% erhöhten neuen Kraftfahrzeugsteuern für das Jahr 2012 aufgefordert werden.

9. Erhöhung der Besteuerung von Erdgas

Ab dem 1. September 2011 wird das zur Beheizung tausender Haushalte genutzten Erdgas teurer werden.

10. Erhöhung der Verbrauchssteuer auf Heizöl

Ab dem 15. Oktober 2011 tritt die von 21 auf 60 Euro pro 1.000 Liter, also von 2 auf 6 Cent pro Liter erhöhte Sonderverbrauchssteuer auf das Heizöl in Kraft, welches die natürlichen Personen für die Periode vom 15. Oktober bis zum 30. April eines jeden Jahres beziehen und nutzen.

(Quelle: Vradyni)

Nachfrist für Regulierung rechtswidriger Immobiliennutzung in Griechenland

24. Februar 2011 / Aufrufe: 1.054 Keine Kommentare

Die Frist für die Beantragung der Regulierung rechtswidriger Nutzungsänderungen bei Immobilien in Griechenland wurde bis Ende Juni 2011 verlängert.

Die griechische Ministerin für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) Tina Birbili gab heute (24.02.2011) die erneute Verlängerung der Frist für die Regulierung illegal erfolgter Nutzungsänderungen bei Immobilien in Griechenland bekannt. Die Frist lief ursprünglich Ende Dezember 2010 aus, wurden dann kurzfristig bis Ende Februar 2011 und nun schließlich um weitere vier Monate bis zum 30. Juni 2011 verlängert (siehe auch Regulierung illegaler Nutzungsänderung von Immobilien in Griechenland und Regelungen für Immobilien in Griechenland ab 2011).

Wie die Ministerin bei einer Pressekonferenz erklärte, beliefen sich die Einnahmen des Fiskus aus einschlägigen Deklaration im Jahr 2010 auf 106 Millionen Euro, während die Einkünfte in dem Zeitraum von Anfang Januar bis zum 22. Februar 2011 die Höhe von 57 Millionen Euro erreichten. Bisher wurden bereits über 500.000 Regulierungsanträge gestellt und die Führung des Umweltministeriums rechnet für das Jahr 2011 mit Einnahmen von über 700 Millionen Euro.

Ungerechtigkeiten bei Kommunalabgaben auf Immobilien

Die Umweltministerin erwähnte auch die von dem Innenministerium vorangetriebene gesetzliche Regelung mit der unterbunden werden soll, dass Kommunen für die im Rahmen der Regulierung deklarierten Flächen rückwirkend Kommunalabgaben fordern. Sie betonte jedoch, dass die Vorlage des Gesetzentwurfs des Innenministerium nach gemeinsamer Ausarbeitung mit dem Umweltministerium erfolgen werde, damit “Ungerechtigkeiten” behoben werden, die je nach Gebiet (Gemeinde) für Immobilien, deren rechtswidrige Nutzungsänderung “reguliert” wurde, die Befreiung den Kommunalabgaben ermöglicht, während die Eigentümer legal genutzter und deklarierter teilumbauter Flächen mit erhöhten Gemeindeabgaben zur Kasse gebeten werden. Speziell zu letzterem Thema wurde allerdings auch betont, dass es in der Zuständigkeit der Kommunen liegt, Kommunalabgaben festzusetzen und den Modus der Erhebung zu bestimmen.

Schließlich unterstrich der stellvertretende Minister N. Sifounakis, dass zur Entlastung der Bauämter die Immobilienbesitzer, die zur Regulierung rechtswidriger Nutzungsänderungen schreiten möchten, die Gebühren auch mittels des jeweiligen mit der Abwicklung beauftragten Ingenieurs entrichten können, ohne selbst bei den Bauämtern vorstellig werden zu müssen.

Es sei angemerkt, dass die – im übrigen erwartete – erneute Verlängerung der Antragsfrist nicht zuletzt auch deshalb beschlossen wurde, weil die Bauämter bisher den lokal zuständigen Präfekturverwaltungen unterstanden, diese Verwaltungsstruktur jedoch ab dem 28. Februar 2011 nicht mehr existiert. Es wird damit gerechnet, dass die aus der letzten Verwaltungsreform hervorgegangenen neuen Kommunalverwaltungen bis Juni 2011 über ihre eigenen Bauämter verfügen werden. Andererseits hofft das Umweltministerium natürlich auch auf einen weiteren Anstieg der Anzahl der Regulierungsanträge und somit der einschlägigen Einnahmen, zumal aufgrund des starken Andrangs bei den Bauämtern eine fristgemäße Einreichung der erforderlichen Unterlagen überhaupt kaum noch möglich war.

Strafgelder und Ratenzahlung

Was die Abwicklung der für 40 Jahre geltenden Regulierung illegaler Nutzungsänderungen betrifft, wurde die Frist zur Zahlung des speziellen Strafgeldes für die Beibehaltung der rechtswidrigen bzw. “regulierten” Nutzungsänderung verlängert und auch die nach Immobilienkategorien gestaffelte Anzahl der möglichen Zahlungsraten erhöht.

Konkret ist das Strafgeld für Wohnimmobilien innerhalb von bis zu 30 Monaten und für anderweitig genutzte Immobilien innerhalb von bis zu 32 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes 3843/2010 zu entrichten. Sofern die Höhe des festgestellten Strafgeldes oder der jeweilige Restbetrag nicht niedriger als die Mindestrate liegt, kann die Entrichtung für Wohnimmobilien in bis zu 10 und für anderweitig genutzte Immobilien in bis zu 8 gleich hohen Raten erfolgen. Die erste Zahlung (gleich ob Raten- oder Gesamtzahlung) ist in jedem Fall innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes 3843/2010 zu entrichten. Bei vollständiger Begleichung des verhängten Strafgelds zum Termin der Fälligkeit der ersten Rate wird ein Nachlass in Höhe von 10% der Geldstrafe gewährt.

Weiter wurde bestimmt, dass für regulierte Flächen keinerlei rückwirkende Abgaben und Steuern geschuldet werden und auch nicht die einschlägigen Bestimmungen der bestehenden Versicherungsgesetzgebung zur Anwendung kommen.

Speziell in Bezug auf die Besteuerung von Immobilienvermögen und die Deklaration des Immobilienvermögens in Griechenland (Formular E9) werden die hinsichtlich einer rechtwidrigen Nutzungsänderung regulierten Flächen wie vor der erfolgten Regulierung behandelt: die Regulierung soll also weder eine Modifizierung der Angaben der bisher eingereichten Deklarationen E9 erforderlich machen noch sich auf die Bemessung der Immobilienbesitzsteuer auswirken.

Ergänzende Informationen bietet der Artikel Immobilienbezogene Steuern in Griechenland.

FMAP – Jährliche Grundsteuer auf Immobilien in Griechenland

11. Februar 2010 / Aufrufe: 5.925 Keine Kommentare

Ab Anfang 2010 werden Immobilien in Griechenland anstatt mit der bisherigen Einheitsabgabe ETAK wieder mit der progressiven Grundsteuer FMAP besteuert. Offshore-Gesellschaften müssen fortan sogar eine jährliche Grundsteuer in Höhe von 10 Prozent entrichten.

Wie bereits im vergangenen Jahr für den Fall des Wahlsieges der PASOK-Partei angekündigt, werden Immobilien in Griechenland seit Anfang 2010 anstatt mit der unter der vorherigen Regierung beschlossenen jährlichen “Einheitlichen Immobilienabgabe” (ETAK) wieder mit einer progressiven Besitz- bzw. Grundsteuer (FMAP) besteuert. Der Grundsteuer-Freibetrag für natürliche Personen beläuft sich derzeit auf 400.000 Euro, darüber hinaus kommt die bis auf weiteres geltende nachstehende progressive Staffelung zur Anwendung:

Immobilienvermögen (€) Jährlicher Steuersatz
Bis 400.000 0%
400.001 – 500.000 0,1%
500.001 – 600.000 0,3%
600.001 – 700.000 0,6%
700.001 – 800.000 0,9%
800.001 – 5.000.000 1,0%
Über 5.000.000 2,0%

Maßgeblich ist wie gesagt nicht der reale, sondern der nach dem System der “sachwertorientierten” (sprich fiktiven) Wertermittlung festgestellte Wert des Immobilienvermögens. Es sei angemerkt, dass der Steuersatz in Höhe von 2% für Immobilien mit einem Wert ab 5 Millionen Euro im Rahmen der Anfang März verkündeten Sparmaßnahmen in Griechenland beschlossen wurde.

Ebenfalls sei angemerkt, dass mit Wirkung ab Januar 2010 der Steuersatz auf alle im Besitz sogenannter “Offshore-Gesellschaften” befindlicher Immobilien von bisher 3% auf 10% erhöht wurde, jedoch parallel die (zeitlich befristete!) Möglichkeit geboten wird, die betroffenen Immobilien zu vergünstigten Konditionen auf natürliche Personen umschreiben zu können.

Weitere Informationen bietet der Artikel FMAP – Grundsteuer in Griechenland.

Besteuerung elterlicher Zuwendungen, Schenkungen und Erbschaften in Griechenland

16. Januar 2010 / Aufrufe: 1.352 1 Kommentar

Am 15. Januar 2010 wurde dem griechischen Parlament im Eilverfahren der Gesetzentwurf über die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen in Griechenland vorgelegt. Das Gesetz soll am 19. Januar 2010 ratifiziert werden und rückwirkend ab dem 08. Januar 2010 in Kraft treten.

Der Gesetzentwurf sieht die Senkung der Besteuerung der Übertragung von Immobilien aus elterlicher Schenkung – Zuwendung und Erbschaft mit einem sachwertorientiert ermittelten Wert von bis zu 310.000 Euro vor. Diese Steuersenkung betrifft die Mehrzahl der Überschreibungen von Immobilien und ergibt sich aus der Erhöhung des diesbezüglichen Steuerfreibetrages von derzeit 95.000 Euro auf nun 150.000 Euro nebst der Angleichung der einschlägigen Steuersätze.

Parallel werden allerdings fortan alle ab dem 01. Januar 1990 erfolgten Schenkungen und Zuwendung auf die Freibeträge angerechnet. Wurden also während der vergangenen 20 Jahre bereits Immobilien übertragen, reduziert sich der Freibetrag demnach um den mit diesen Transaktionen jeweils bereits ausgeschöpften Betrag.

Für Immobilien mit einem gemäß dem System der sachwertorientierten Wertbestimmung ermittelten Wert ab 310.000 Euro ergeben sich dagegen mit dem neuen Besteuerungssystem erhebliche Steuererhöhungen., die je nach Wert des Vermögens bis zu 700% reichen. Die gleichermaßen auf elterliche Zuwendungen, Erbschaften und Schenkungen zur Anwendung kommenden Steuerklassen ergeben sich wie folgend:

Für einen sachwertorientiert bestimmten Immobilienwert von 150.000 Euro bis 300.000 beläuft sich der Steuersatz auf 1%, ab 300.000 Euro bis 600.000 Euro auf 5% und darüber hinaus auf 10% des Immobilienwertes.

Es sei angemerkt, dass in absehbarer Zeit mit einer kräftigen Erhöhung der nach dem System der “sachwertorientierten Wertbestimmung” ermittelten Immobilienpreise gerechnet wird. Obwohl bisher keine konkreten Informationen vorliegen, wird eine Erhöhung der steuerrelevanten Immobilienpreise in der Größenordnung von 30% erwartet – was die aufgestockten Steuerfreibeträge dann natürlich zu einem großen Teil wieder wett machen und in mehrfacher Hinsicht in einer noch höheren Besteuerung immobilen Vermögens in Griechenland resultieren wird.

Progressive Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in Griechenland

Mit den neuen Regelungen wird die bisher geltende und von dem Wert der übertragenen Immobilien unabhängige pauschale Besteuerung der Übertragung mit einem Steuersatz in Höhe von 1% des sachwertorientierten Wertes abgeschafft. Stattdessen wird in der Praxis mit der Einführung von gestaffelten Besteuerungsklassen wieder die progressive Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen eingeführt.

Konkret erhöht sich die Grenze des Steuerfreibetrages von 95.000 Euro auf 150.000 Euro in der ersten Kategorie (Klasse A – unmittelbare Familie) und von 20.000 Euro auf 30.000 Euro in der zweiten Klasse (entferntere Verwandte). Für die Klasse A wird eine Staffelung des Steuersatzes von 1% bis 10% eingeführt. Für die Klasse B beginnt dagegen die Staffelung mit einem Steuersatz von 5% und reicht bis 20%.

Auf die selbe Weise und unabhängig von dem Anlass der Übertragung (Schenkung, elterliche Zuwendung) erfolgt auch die Besteuerung der Überschreibung von Immobilienvermögen seitens der Eltern auf ihre Kinder.

Wird ein Erblasser von seinem überlebenden Ehepartner oder seinen minderjährigen Kindern beerbt, bleibt das von diesen ererbte Immobilienvermögen bis zu einem Betrag von 400.000 Euro pro Erbberechtigten steuerfrei.

Für Geldbeträge, die – formlos oder nicht – auf Verwandte der Klassen A und B transferiert werden, bleibt dagegen die pauschale Besteuerung mit einem Steuersatz von 10% für Personen der Klasse A und 20% für Personen der Klasse B bestehen, und zwar ohne jeglichen Freibetrag !!!

Schließlich wird ein einheitlicher Zahlungsmodus für die Steuer auf Erbschaften, Schenkungen und elterliche Zuwendungen eingeführt. Demnach ist die Steuerschuld in maximal 12 zweimonatlichen Raten gleicher Höhe zu begleichen, wobei jedoch unter Ausnahme der letzten Rate die Höhe der Raten nicht niedriger als 500 Euro liegen kann. Diese Regelung gilt unabhängig von der Art des erworbenen Vermögens und dem Titel der Feststellung der Steuerschuld (Steuererklärung, endgültiger Akt, Gerichtsurteil usw.).

Besteuerung der Übertragung von Immobilien wegen Schenkung und elterlicher Zuwendung in Griechenland bis auf weiteres unbekannt

9. Januar 2010 / Aufrufe: 305 Keine Kommentare

In der Nacht von Donnerstag auf Freitag (08.01.2010) hat die griechische Regierung überraschend einen Erlass durch das – formal geschlossene – Parlament gebracht und die Besteuerung aller ab dem 08. Januar 2010 aufgrund einer Schenkung oder elterlichen Zuwendung erfolgenden Übertragungen von Immobilien in Griechenland als vorläufig erklärt.

Die neue griechische Regierung unter Georgios Papandreou hatte wiederholt angekündigt und betont, unter anderem auch die von der vorherigen Regierung unter Konstantinos Karamanlis praktisch abgeschaffte Erbschafts- und Schenkungssteuer wieder einführen zu wollen. Da mit dem neuen Steuergesetz nicht vor März 2010 zu rechnen ist, richteten sich insbesondere die Besitzer großer Immobilienvermögen darauf ein, ihr Vermögen noch vor dem Inkrafttreten der erwarteten erheblich ungünstigeren Bestimmungen zu übertragen.

Angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Übertragungen beachtlicher Vermögenswerte sah allerdings die Regierung die erhofften und im übrigen auch bereits global im Etat eingeplanten Mehreinnahmen schwinden und schritt kurzerhand zu der in Rede stehenden Verfügung.

Obwohl eindeutig verfassungswidrig, können demnach in Griechenland ab sofort Immobilien im Rahmen einer Schenkung oder elterlichen Zuwendung nur noch unter dem Vorbehalt der zukünftigen Feststellung der jeweiligen Steuerschuld erfolgen, deren Art der Bestimmung und Höhe jedoch bis auf weiteres unbekannt bleiben wird.