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Hinweise zur Immobilien-Sondersteuer in Griechenland

23. Dezember 2011 / Aufrufe: 545 4 Kommentare

Das Finanzministerium in Griechenland beharrt auf der Entrichtung zu hoch berechneter Immobiliensteuern, die erst ab April 2012 zur Verrechnung oder Erstattung kommen.

Alle Verbraucher, die bei den Daten zur Berechnung der Immobilienabgabe auf den Rechnungen der öffentlichen Elektrizitätsgesellschaft (DEI) bzw. der alternativen Stromlieferanten Fehler gefunden haben, haben zur Korrektur der Fehler bei Fläche, Alter und Zonenpreis der elektrifizierten Immobilie bis zum 20. Januar 2012 die zuständigen Gemeindeverwaltungen aufsuchen.

Wie in einem einschlägigen Runderlass des Finanzministeriums angemerkt wird, müssen die Steuerzahler jedoch in jedem Fall – also auch bei noch so krassen Fehlberechnungen – die für 2011 festgestellte Abgabe zahlen. Die überzahlten Beträge werden nach Korrektur der Daten, die zu den Fehlberechnungen geführt haben, gegen die Immobilienabgabe für das Jahr 2012 aufgerechnet werden. Parallel gibt der Runderlass Anweisungen über Zahlungserleichterungen für jene Steuerzahler, welche die neue Immobilienabgabe nicht wie vorgesehenen bzw. innerhalb der regulären Fristen zu entrichten vermögen.

Es sei angemerkt, dass der in Rede stehende Runderlass auf Basis eines gesetzlichen Erlasses erging, der unter anderem die Entrichtung der Immobilienabgabe des Jahres 2012 in fünf Zweimonatsraten und den 31. März 2012 als Stichtag für die Berechnung der Immobilien-Sondersteuer für 2012 vorsieht.

Berichtigung inkorrekter Daten für Immobilien-Sonderabgabe

Auf Basis des aktuellen Runderlasses wird die Korrektur inkorrekter Immobiliendaten gemäß dem folgenden Verfahren erfolgen:

1) Der Verwalter des Stromnetzes der DEI wird allen Gemeindeverwaltungen des Landes elektronische Aufstellungen zuschicken, welche die in dem Verwaltungsbezirk einer jeden Gemeinde gelegenen Immobilien mit den Daten enthalten, auf deren Basis die Immobilienabgabe für das Jahr 2011 ermittelt wurde.

2) Die interessierten Bürger, die bei den Daten zur Berechnung der Abgabe falsche Angaben gefunden haben, müssen zur Berichtigung von Fehlern bei Fläche, Alter oder Zonenpreis der elektrifizierten Immobilie die zuständige Gemeindeverwaltung aufsuchen. Die Bürger können die Korrektur bis zum 20. Januar 2012 bei den Gemeinden beantragen. Zusätzlich müssen die Gemeinden des gesamten Landes überprüfen, ob in den einschlägigen Aufstellungen die korrekten Zonenpreise angegeben sind und im Fall von Fehlern zu deren Korrektur schreiten.

3) Nach Abschluss dieses Verfahrens haben die Gemeinden bis zum 27. Januar 2012 die aktualisierten Aufstellungen an den Verwalter des Netzes der DEI schicken, der sie anschließend an die Datenverarbeitungszentrale des Finanzministeriums (GGPS) zu entsenden hat, wo eine Kontrolle der Zonenpreise erfolgen wird. Falls bei einem Zonenpreis ein Fehler gefunden wird, korrigiert die GGPS die Aufstellung und informiert die zuständige Gemeinde über die Korrektur. Danach übermittelt die GGPS die Aufstellungen bis zum 10. Februar 2012 an den Netzverwalter.

4) Nach Erhalt der korrigierten Aufstellungen ermittelt der Verwalter des Netzes der DEI auf Basis der neuen Daten die Immobilienabgabe, die der elektrifizierten Immobilie entspricht, und sofern sich ein geringerer Abgabenbetrag ergibt als ursprünglich auf Basis der Daten vom 17. September 2011 veranschlagt wurde, wird die überzahlte Differenz von dem Betrag der Immobilienabgabe für das Jahr 2012 abgezogen. Falls sich eine negative Differenz ergibt, wird der Betrag von der DEI oder den alternativen Stromlieferanten erstattet.

Die Immobilienabgabe für das Jahr 2011 ist folglich so zu zahlen, wie sie auf Basis der – sei es inkorrekten – Daten vom 17. September 2011 berechnet worden ist, und wenn der Betrag der Abgabe auf Basis der korrigierten Daten geringer als ursprünglich berechnet ausfällt, wird die Differenz mit der Abgabe verrechnet, die der Immobilie für das Jahr 2012 entspricht.

Zahlungserleichterungen und Aussetzung der Stromsperre

Alle Steuerzahler, die sich auf Unvermögen zur Entrichtung der Immobilien-Sonderabgabe berufen, müssen elektronisch einen Antrag stellen, indem sie das einschlägige Online-Formular der GGPS ausfüllen. Wer den Antrag nicht allein elektronisch zu stellen vermag, kann ihn handschriftlich bei dem zuständigen Finanzamt einreichen, das ihn dann zur Erfassung an die elektronische Adresse der Datenverarbeitungszentrale weiterleiten wird.

Nach Bearbeitung der Anträge und der Daten der Steuerpflichtigen wird die GGPS ihrerseits eine einschlägige Datei an das zuständige Finanzamt zur endgültigen Untersuchung des Antrags entsenden. Der Dienststellenleiter des Finanzamts wird außer der Aussetzung der Unterbrechung der Stromversorgung entweder die Entrichtung der Abgabe in mehr als den vorgesehenen Raten – die sich für 2011 auf zwei und für 2012 auf fünf belaufen – oder die Begrenzung des Betrags der Abgabe auf eine als notwendig erachtete Höhe beschließen können, damit der Zahlungspflichtige der Zahlung nachkommen kann, ohne dass seine eigene Existenz oder die der mit ihm zusammen wohnenden und ihn steuerlich belastenden Personen gefährdet wird.

Für die zweite Kategorie der Befreiungen, die sich auf Steuerzahler bezieht, bei denen spezielle gesundheitliche Gründe des Nutzers der Immobilie, auf welche die Sonderabgabe erhoben wurde, oder der Person einhergehen, die mit dem jeweiligen Steuerpflichtigen zusammenwohnen und ihn steuerlich belastet, und belegt wird, dass die Abschaltung des elektrischen Stroms ihr Leben oder ihre Gesundheit einer ernsthaften Gefahr aussetzen wird, ist keine elektronische Beantragung erforderlich.

In diesen Fällen ist für die Feststellung, ob die Voraussetzungen zur Aussetzung der Anweisung zur Stromabschaltung und ihrer Ausführung ausschließlich der Dienststellenleiter des für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamts zuständig, der auf Antrag des Interessenten einen einschlägigen Beschluss erlässt.

Regelungen für 2012 und reduzierte Sätze für gewerbliche Immobilien

Gemäß dem Runderlass wird für das Jahr 2012 die Immobilien-Sonderabgabe von der DEI und den alternativen Stromlieferanten in fünf Raten gleicher Höhe ab April 2012 bis Januar 2013 mit den Stromrechnungen eingezogen werden. Für das Jahr 2012 belastet die Immobilien-Abgabe denjenigen, der am 31. März 2012 Eigentümer oder Nutznießer der elektrifizierten Immobilie ist. Für die Berechnung der Höhe der “außerordentlichen jährlichen Sonderabgabe auf elektrifizierte Immobilien” (E.E.T.I.D.E.) des Jahres 2012 wird der Umfang der bebauten Fläche, die Höhe des Zonenpreises und das Alter der Immobilie berücksichtigt, so wie sie sich auf Basis der Informationen des Verwalters des Netzes der DEI am 31. März 2012 darstellen.

Bei nicht für Wohnzwecke genutzte Immobilien (beispielsweise Industriebetriebe, Parkhäuser, Hotels usw.) mit über 1.000 Quadratmetern wird der sich auf Basis des Zonenpreises ergebende Faktor zur Berechnung der Abgabe für den über 1.000 Quadratmeter der Immobilie um 30% und für den über 2.000 Quadratmeter hinausgehen Teil der Immobilie um 60% reduziert. Weiter werden von der Immobilien-Sonderabgabe 35% der für die Berechnung der Abgabe zugrunde gelegten Gesamtfläche der ausschließlich touristischen Hauptunterkünfte (Hotels und Campingplätze) befreit.

Ermäßigte Immobilienabgabe für Behinderte und Kinderreiche

Der reduzierte Satz von 0,50 Euro pro Quadratmeter der E.E.T.I.D.E. kommt für Personen zur Anwendung, wenn sie selbst oder sie steuerlich belastende Personen eine Behinderung ab 80% und mehr aufweisen, sowie auch für Personen, die an Gehirnlähmung, geistiger Behinderung, Autismus oder Down-Syndrom leiden und ab 67% oder mehr behindert sind.

Der reduzierte Satz, der für die Behinderten oder mit einem Behinderten steuerlich belasteten Personen sowie auch für Kinderreiche gilt, kommt außer in dem Fall, wo die selbst bewohnte Hauptwohnung dem oder der Berechtigten gehört, auch dann zur Anwendung, wenn besagte Wohnung nach vollem Eigentum oder in Gemeinschaftseigentum des Gatten oder der Gattin des oder der Berechtigten gehört, sowie auch, wenn der Gemeinschaftseigentumsanteil an der selbst bewohnten Hauptwohnung unter den Gatten aufgeteilt ist.

Vorstehendes gilt allerdings nur unter der Bedingung, dass die übrigen für die Anwendung des reduzierten Satzes gestellten Voraussetzungen (z. B. Einkommenskriterien, Wohnungsfläche, Zonenpreis usw.) erfüllt werden und schließlich der Gesamtwert des Immobilienvermögens beider Gatten – auf Basis der Immobiliendaten des Jahres 2008 – nicht über 150.000 Euro liegt, der sich für jedes geschützte Kind um 10.000 Euro erhöht.

Speziell für Kinderreiche kommt der reduzierte Satz auch dann zur Anwendung, wenn wegen Todes einer ihrer beiden Eltern ein oder mehrere der geschützten Kinder Gesamteigentümer oder Gemeinschaftseigentümer oder Nutznießer der selbst bewohnten Hauptwohnung sind. In diesem Fall müssen entsprechend die übrigen für die Anwendung des reduzierten Satzes gestellten Voraussetzungen erfüllt werden und zusätzlich darf der Gesamtwert des Immobilienvermögens des Kinderreichen und der geschützten Kinder – auf Basis der Immobiliendaten des Jahres 2008 – nicht über 150.000 Euro liegt, zuzüglich jeweils weiterer 10.000 Euro für jedes geschützte Kind.

(Quelle: in.gr)

Relevante Informationen:

Steuerwahn in Griechenland kennt keine Grenzen

3. Dezember 2011 / Aufrufe: 1.100 14 Kommentare

In Griechenland sind ungefähr 5,5 Millionen Steuerzahler aufgefordert, bis spätestens Ende Februar 2012 bis zu zehn verschiedene Steuern und Sonderabgaben zu entrichten.

Die Erledigung dutzender – außerordentlicher und nicht – steuerlicher Verpflichtungen durch die Bürger, in Kombination mit dem von der Regierung fieberhaft vorbereiteten neuen Paket von Spar- und Steuermaßnahmen in Höhe von 7 Mrd. Euro für die Jahre 2013 – 2015, stellen das Puzzle des Marathon-Golgatha dar, den Haushalte und Unternehmen in Griechenland in dem unmittelbar bevorstehenden Zeitraum zu bewältigen aufgefordert sind.

Die Tribute an das Finanzamt müssen unmittelbar eingetrieben werden, weil anderenfalls der Staatshaushalt des Jahres 2011 und das “Mittelfristige Volkswirtschaftliche Rahmenprogramm 2011 – 2015″ völlig aus dem Rahmen zu laufen drohen. Um vorgesehene Einnahmen in Höhe von über 12 Milliarden Euro noch dem Haushaltsabschluss des Jahres 2011 zurechnen zu können, haben Millionen griechischer Steuerzahler bis spätestens Ende Februar 2012 bis zu zehn verschiedene Steuern und Sonderabgaben zu entrichten:

1. Außerordentliche Solidaritätsabgabe auf Einkommen und Renten

Bis zum 30. November 2011 war die dritte Rate des Multisteuerbescheids von allen zu entrichten, die den Bescheid bereits im September 2011 erhalten hatten, oder die erste Rate, sofern der Bescheid erst kürzlich zugestellt wurde. Die nächste Rate ist bis Ende Dezember 2011 zu zahlen. Ab Januar 2012 wird außerdem die dem (voraussichtlichen) Einkommen des Jahres 2012 entsprechende Sonderabgabe jeden Monat zusammen mit der Einkommensteuer für Arbeitnehmer und Rentner einbehalten werden.

2. Gewerbeabgabe für das Jahr 2011

Freiberufler, Selbständige und Unternehmen zahlen außer der Sonderabgabe auf ihre Einkommen auch die neue Gewerbegebühr. Die Mitte 2011 rückwirkend beschlossene neue Abgabe wurde für das Jahr 2011 auf einheitlich jeweils 300 Euro für den (Haupt-) Geschäftssitz und weitere 300 Euro für jede Filiale festgesetzt. Für das Jahr 2012 steigt die Gebühr je nach regionaler Einwohnerzahl auf jeweils bis zu 500 Euro.

3. Sonderabgabe auf Lebenshaltungskosten des Jahres 2011

Mit dem Multi-Bescheid zahlen auch die Eigentümer von Privatfahrzeugen mit einem Hubraum von über 1.929 cm³, die Inhaber von Freizeitbooten sowie auch alle Besitzer von Swimming-Pools eine Sonderabgabe, die entsprechend auf Basis des Hubraums (PKW), der Länge (Boote) oder der Fläche (Pools) erhoben wird.

4. Immobilien-Sondersteuer des Jahres 2011

Im Gange ist der Versand der Stromrechnungen der öffentlichen Elektrizitätsgesellschaft DEI bzw. der alternativen Stromlieferanten, mit denen auch die neue Immobiliensteuer entrichtet wird. Mit einem neuen Ministerialbeschluss wurde die ab Rechnungsstellung beginnende Frist, innerhalb welcher die Verbraucher die Immobilien-Sonderabgabe entrichten müssen, um sich nicht mit einer möglichen Abschaltung der Stromversorgung konfrontiert zu sehen, von 40 auf 80 Tage verlängert.

Die erste Rate der neuen Immobilienabgabe ist auch selbst dann regulär zu entrichten, wenn Fehler in der Berechnung existieren oder Befreiungen (für Langzeitarbeitslose, kinderreiche Familien und andere besonders schutzbedürftige Gruppen) vorliegen. In den Fällen, in denen sich aufgrund der zahllosen und zum Teil immensen Berechnungsfehler eine Steuerdifferenz ergibt, wird diese mit dem nächsten Steuerbescheid oder mit der nächsten Abrechnung der DEI mittels Verrechnung mit zukünftigen Verbindlichkeiten erstattet werden.

5. Abwicklung anhängiger Steuersachen der Jahre 2000 – 2009 und Einreichung “vergessener” Erklärungen

Am 30. Dezember 2011 läuft die Frist für die Inanspruchnahme der Regelungen für die Abwicklung anhängiger Steuerangelegenheiten (sprich Schließung nicht speziell geprüfter Geschäftsperioden gegen Entrichtung auf Basis pauschaler Kriterien bestimmter Nachsteuern) der Jahre 2000 – 2009 aus. Die ursprünglich am 30. November 2011 ausgelaufene Frist für die nachträgliche Einreichung “vergessener” bzw. ergänzender Steuererklärungen wurde ebenfalls bis Ende Dezember 2011 verlängert.

6. Kraftfahrzeugsteuern des Jahres 2012

Die um 2 bis zu 120 Euro erhöhten neuen Kraftfahrzeugsteuern für das Jahr 2012 sind bis zum 30. Dezember 2011 zu bezahlen. Der Versand der einschlägigen Steuerbescheide hat gegen Ende November begonnen.

7. Einheitliche Immobilienabgabe ETAK 2009

Innerhalb des Dezembers 2011 werden knapp 1,3 Millionen Steuerzahler die “vergessenen” Steuerbescheide zur Entrichtung der (seit 2010 wieder abgeschafften) “Einheitlichen Immobilienabgabe bzw. Grundsteuer” (ETAK) des Jahres 2009 erhalten. Zu dieser Steuer veranlagt werden Ledige mit einem Immobilienvermögen im Wert von über 100.000 Euro und Verheiratete mit Immobilien im Wert von über 200.000 Euro.

8. Sonderabgabe 2009 auf großes Immobilienvermögen

Alle Eigentümer von Immobilienvermögen mit einem nach dem System der “objektorientierten Wertbestimmung” festgestellten Wert von über 400.000 Euro werden mit den ETAK-Bescheiden für 2009 auch eine Sonderabgabe zu zahlen haben.

9. Steuer auf Immobilienvermögen für das Jahr 2010 (FMAP)

Bis Ende Dezember werden bei über 200.000 Steuerzahler, die am 01.01.2010 Immobilien im sachwertorientiert bestimmten Gesamtwert von mehr als 400.000 Euro besaßen, die “Rechnung” über die Immobiliensteuer – Grundsteuer (FAP / FMAP) des Jahres 2010 einzutreffen beginnen.

10. Einkommensteuer des Fiskaljahres 2011

Die Entrichtung der jährlichen Einkommensteuer, die sich aus der Abrechnung der Steuererklärungen für Einkommen des Jahres 2010 ergab, ist im Gange. Die Bearbeitung von etwa 600.000  Steuererklärungen ist allerdings nach wie vor nicht abgeschlossen, und alle Steuerzahler, deren Steuerbescheid eine Steuerschuld ausweist, müssen diese nun in einer Einmalzahlung entrichten.

Die Entgleisung des griechischen Staatshaushalts 2011

Das in den zehn Monaten Januar – Oktober 2011 aufgetretene “Etat-Loch” von 3,1 Mrd. Euro lässt eine Entgleisung des diesjährigen Defizits auf ein Niveau von über 9% des BIP erwarten.

Trotz der Korrektur der Einnahmeziele nach unten (anstatt der mit dem Mittelfristigen Rahmenprogramm vorgesehenen 54 Mrd. wurde die Vorgabe auf 51,3 Mrd. Euro gesenkt) ist inzwischen höchstwahrscheinlich, dass das Jahr 2011 mit einem neuen und höheren Defizit schließen wird. Alles wird von den Einnahmen entschieden werden, die in den nächsten Wochen in die Kassen des Fiskus fließen werden, da bis spätestens Februar 2012 noch Steuern in Höhe von 12,038 Mrd. Euro eingenommen werden müssen, damit der Haushalt des Jahres 2011 ohne weitere Abweichungen abgeschlossen werden kann.

(Quelle: Vradyni)

Immobiliensteuer in Griechenland auf Obdachlosen-Container

27. November 2011 / Aufrufe: 488 2 Kommentare

Die seit 1995 obdachlosen Erdbebenopfer in der Gemeinde Grevena in Griechenland sollen für ihre Container-Notunterkünfte die neue Immobiliensteuer entrichten.

Anlässlich der gesetzlich verfügten “Abzocke” zu Lasten des Immobilienbesitzes in Griechenland erinnerte sich die griechische Regierung endlich wieder einmal auch an die obdachlosen Erdbebenopfer in Grevena, die vor über 15 Jahren infolge des Erdbebens am 13. Mai 1995 ihre Häuser und Wohnungen verloren und seitdem in Containern wohnen und vergeblich auf die damals vollmundig zugesagte staatliche Hilfe beim Wiederaufbau der betroffenen Ansiedlungen warten.

Unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung wurde auch den Bewohnern dieser in Rede stehenden Container-Notunterkünfte mittels der Stromrechnung der Bescheid über die Besteuerung ihrer “Immobilien” zugestellt!

Gemeinde verlangt Ausnahme der Wohncontainer von Immobiliensteuer

Laut dem Radiosender star-fm.gr baten die Erdbebenopfer der drei Ansiedlungen Kalamitsi, Kalohio und Mesolakko des Gemeindeverbands Grevena die Gemeindeverwaltung um Beistand, da ihr Leidensweg kein Ende nimmt. Die Gemeinde Grevena wird daraufhin der DEI sogar eine außergerichtliche Aufforderung zustellen, für die Wohncontainer der drei erdbebengeschädigten Ansiedlung die Immobilienabgabe nicht in Rechnung zu stellen.

Wie der Generalsekretär Andreas Toskas des Gemeindeverbands Grevena in einer Sendung des Sendernetzes “ERA Westmakedonien” betonte, wurde die Gemeindeverwaltung auf Ersuchen der Erdbebenopfer dieser Ansiedlungen tätig, und erklärte: “Diese Handlung zeigt in ihrer ganzen Pracht die Improvisation auf, mit der die ganze Geschichte der Sonderabgabe auf das Immobilienvermögen angegangen wurde.

Bemerkenswert ist, dass die Erdbebenopfer mit Erhalt ihrer Stromrechnungen überrascht feststellten, dass darauf die Fläche der Container aufgeführt ist, die nun seit 17 Jahren offensichtlich als ihre Hauptwohnung angesehen werden. Wie auch alle anderen Bürger sind die Betroffenen verpflichtet, die Immobiliensteuer fristgerecht zu entrichten und im übrigen darauf zu hoffen, dass ihren Einsprüchen stattgegeben und die ihnen zustehende Erstattung irgendwann mit zukünftigen Verbindlichkeiten zur Verrechnung kommen wird.

(Quelle: Epikaira)

Stromsperre wegen Steuerschulden in Griechenland ist rechtswidrig

26. November 2011 / Aufrufe: 482 4 Kommentare

Die Anordnung des Finanzministeriums in Griechenland, Schuldnern der per Stromrechnung erhobenen Immobiliensteuer den elektrischen Strom abzuschalten, ist rechtwidrig.

Laut dem EU-Kommissar für Energie Günther Öttinger verletzt die von dem griechischen Finanzministerium angeordnete Maßnahme, Schuldnern der über die Stromrechnungen erhobenen neuen Immobiliensteuer den elektrischen Strom abzuschalten, eine einschlägige Direktive der Europäischen Gemeinschaft.

In Beantwortung einer einschlägigen Frage des Europa-Abgeordneten der SYRIZA-Partei Nikos Hountis betont EU-Kommissar Öttinger, dass die öffentliche Elektrizitätsgesellschaft DEI bzw. die Stromlieferanten allgemein nicht berechtigt sind, einem Bürger den elektrischen Strom abzuschalten, wenn dieser zwar die neue außerordentliche Immobilienabgabe nicht entrichtet, jedoch die Stromrechnung ordnungsgemäß begleicht.

Stromabschaltung wegen Steuerschulden verletzt Direktive 2009/72/EG

Der griechische EU-Abgeordnete vertrat in seiner Anfrage, dass auf Basis der Gemeinschaftsgesetzgebung “der Staat nicht berechtigt ist, die Lieferanten elektrischer Energie zu verpflichten, jenen Konsumenten den Strom abzuschalten, die nicht die geforderte Steuer zahlen“, im übrigen jedoch ihren getätigten Stromverbrauch regulär bezahlen. Parallel unterstrich er, das wie von der einschlägigen Richtlinie 2009/72 bestimmt noch weniger die Stromversorgung schutzbedürftiger Konsumenten abgeschaltet werden darf.

In seiner Antwort an den EU-Abgeordneten Hountis erklärt der deutsche EU-Kommissar, dass die Regierungen in jedem Fall die “Befolgung der Gesamtheit der einschlägigen gemeinschaftlichen Gesetzgebung einschließlich der Verordnung 2009/72/EG und deren Bestimmungen gewährleisten müssen, die sich auf den Schutz der Konsumenten, die Rechte der schutzbedürftigen Verbraucher und die Grundversorgung beziehen“.

Wie Energiekommissar Öttinger betont, “gebären die Bestimmungen in Zusammenhang mit der Grundversorgung eine klare Verpflichtung der Mitgliedstaaten und gewähren den Haushaltsverbrauchern das Recht auf Versorgung mit elektrischer Energie“, während “die Richtlinie keine Bestimmungen enthält, welche dieses Recht von der Situation des Haushaltes oder seiner einzelnen Mitglieder bezüglich ihrer steuerlichen Verpflichtungen abhängig macht“.

Hinsichtlich des Schutzes der schutzbedürftigen Verbraucher” betont der deutsche EU-Kommissar schließlich, dass “die Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einhaltung der Rechte und Pflichten sicherzustellen, die mit den schutzbedürftigen Verbrauchern in Verbindung stehen“.

Intervention des Bürgeranwalts in Griechenland

Kalliopi Spanou, die derzeit die Position des Ombudsmanns bzw. der Ombudsfrau des Bürgers in Griechenland bekleidet, verlangt die unmittelbare Korrektur der Fehler bei der Berechnung der neuen Immobilienabgabe hinsichtlich der Zonenpreise und Quadratmeter. Gleichzeitig verlangt sie die erneute Untersuchung der Erhebung der Abgabe auf Baustellenanschlüsse, die Befreiung aller Personen von der Sonderabgabe, die nachweislich außer Stande sind, die Steuer zu entrichten, und die Ausweitung des reduzierten Faktors auch auf Personen mit jeder Art von Behinderung.

Die Ombudsfrau unterstreicht ebenfalls, dass die Unterbrechung der Stromversorgung von Bürgern, die nicht die Abgabe zu entrichten vermögen, die Verfassung und die Bürgerrechte verletzt, und gibt abschließend bekannt, den Finanzminister Evangelos Venizelos über das Thema in Kenntnis gesetzt zu haben.

(Quelle: in.gr)

Finanzministerium beharrt auf rechtswidrigen Forderungen

Ergänzend sei angemerkt, dass der griechische Finanzminister Evangelos Venizelos trotz der Tatsache, dass die Maßnahme der Stromabschaltung zur Erzwingung der Entrichtung der neuen Immobiliensteuer von Anfang als in jeder Hinsicht rechtswidrig eingestuft wurde, nicht einmal vor dem unverblümten Versuch der massiven Manipulation der Justiz in Griechenland zurückschreckte.

Ungeachtet aller Bedenken beharrt der Finanzminister bis heute auf seiner unnachgiebigen Position “erst zahlen, dann beschweren“, damit um jeden Preis die gesetzten Einnahmeziele erreicht werden. In diesem Sinn wurde in einem aktuellen Runderlass erneut unmissverständlich klargestellt, dass selbst in Fällen, in denen Bürger infolge hanebüchener Fehlberechnungen aufgefordert sind, geradezu irrwitzige Beträge in vier- und fünfstelligen Größenordnungen zu zahlen, die festgestellte Forderung auf jeden Fall fristgerecht abzuführen ist und gegebenenfalls, sprich im Fall von “Überzahlungen”, erst ab 2012 mit eventuellen zukünftigen Verbindlichkeiten zur Verrechnung kommen wird.

RAK Athen protestiert gegen Manipulation der Justiz in Griechenland

20. November 2011 / Aufrufe: 216 2 Kommentare

Die Rechtsanwaltskammer Athen bezichtigt das Finanzministerium in Griechenland des unverblümten Versuchs, die Amtsträger der Justiz manipulieren zu wollen.

Nach der heftigen Reaktion des griechischen Finanzministeriums bzw. speziell des Regierungsvertreters und Finanzministers Evangelos Venizelos auf eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Kalamata, mit welcher der öffentlichen Elektrizitätsgesellschaft DEI untersagt wurde, einem Bürger den Strom abzuschalten, falls dieser nicht die zusammen mit der Stromrechnung erhobene – jedoch falsch berechnete – Immobiliensonderabgabe zahlen sollte, sprach der Präsident der Athener Rechtsanwaltskammer Giannis Adamopoulos von einem unverblümten Versuch der Manipulation der Richter, die sich zukünftig mit entsprechenden Fällen zu befassen haben werden.

Ergänzend sei angemerkt, dass vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof (StE) gegen die allgemein äußerst umstrittene neue Immobilien-Sondersteuer bereits etliche einschlägige Anträge und Beschwerden anhängig sind, die ab Anfang Dezember 2011 oder aber auch erst im Lauf des nächsten Jahres zur Verhandlung kommen werden, und auch ansonsten zahlreiche Einzelpersonen, Träger und Verbände inzwischen Rechtsmittel gegen die Zwangsabgabe eingelegt haben oder einzulegen beabsichtigen.

Protest gegen verfassungswidrige Manipulation der Justiz

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Athen, Giannis Adamopoulos, betont unter anderem, dass “das Finanzministerium der Richterin der zivilen Einzelrichterkammer des Landgerichts Kalamata für den Erlass einer einstweiligen Verfügung eine angeblichen Überschreitung der Zuständigkeit der Zivilgerichte anlastet, während es im selben Moment mit seinen Äußerungen selbst seine Rolle und Zuständigkeiten als Organ der Exekutive überschreitet und in die Funktion der – laut der Verfassung unabhängigen – Justiz eingreift.

Parallel versucht es (das Finanzministerium) – ohne jegliche rechtliche Stützung und Existenz einer hierarchischen Abhängigkeit – die Position der alleinig für die Anwendung und Auslegung der Gesetze zuständigen Gerichte durch den staatlichen Rechtsbeirat zu substituieren, als angeblich für die Wiederherstellung der laut den Behauptungen des Ministeriums zerrütteten Balance zuständig, welche der obige Beschluss herbeiführte.

Weiter ist die Absicht der Exekutive offenkundig, in ihrer verzweifelten Bemühung, den Umsturz ihrer gesellschaftlich ungerechten, gefühllosen und einzig und allein von dem Bestreben nach Einnahmen geprägten Politiken über den gerichtlichen Weg zu verhindern, die Amtsträger der Justiz zu manipulieren, die sich zukünftig mit entsprechenden Fällen zu befassen haben werden.

Herr Adamopoulos ruft alle zuständigen Träger auf, die Unabhängigkeit der Justiz zu respektieren und endet: “Die Notwendigkeit zur Deckung der finanziellen Schwierigkeiten des Fiskus ist unbestreitbar. Das bedeutet jedoch nicht, dies als Anlass zur Adoption von Maßnahmen ausnutzen zu müssen, welche jede Bedeutung der Rechtmäßigkeit aufheben. Die Möglichkeit des Bürgers, sich zum Schutz seiner Rechte an die Gerichte zu wenden, stellt ein etabliertes Recht dar, über das es keinerlei Verhandlungen geben wird.

(Quelle: Zougla.gr)

Klagen gegen neue Immobiliensteuer in Griechenland

1. November 2011 / Aufrufe: 339 Keine Kommentare

In Griechenland wurden inzwischen etliche Klagen und Beschwerden gegen die neue Immobiliensteuer eingereicht, die mittels der Stromrechnung erhoben wird.

Bei dem Verwaltungslandgericht Athen wurde der erste Antrag gegen eine Rechnung der DEI eingereicht, in dem die außerordentliche Sonderabgabe auf elektrifizierte bebaute Flächen enthalten ist, während beim Obersten Verwaltungsgerichtshof weiterhin Beschwerden gegen den Beschluss des stellvertretenden Finanzministers eingereicht werden, mit dem der Modus und das Verfahren des Einzugs der neuen Steuerabgabe bestimmt werden. Der Eigentümer einer Einzimmerwohnung, der die neue Steuer nicht zu entrichten vermag, aber auch nicht die finanzielle Möglichkeit hat, einen Anwalt zu bezahlen, beantragte vor dem höchsten Berufungsgericht sogar Prozesskostenhilfe.

Das Landgericht rief konkret ein Athener Rechtsanwalt an und beantragte, die letzte ihm von der öffentlichen Elektrizitätsgesellschaft (DEI) zugeschickte Rechnung als verfassungswidrig und illegal und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegenstehend zu annullieren. In der strittigen Stromrechnung ist zusätzlich auch der Betrag von 832 Euro enthalten, der die erste Rate der neuen außerordentlichen Steuer für eine Wohnung des Klägers im Gebiet von Athen darstellt. Der Rechtsanwalt unterstützt, dass die neue Sonderabgabe substantiell eine Steuer darstellt und ihre Erhebung etlichen Bestimmungen der Verfassung und der EMRK widerspricht.

Weiter argumentiert der Anwalt unter anderem, “dass die neue Steuer die zweite steuerliche Belastung des Immobilienbesitzes innerhalb des selben Fiskaljahres (2011) darstellt, da alle, die ein Immobilienvermögen von über 200.000 Euro haben, mit der Immobiliensteuer (FAP) belastet werden, was zur Folge hat, dass eine Verletzung auch des Grundsatzes des Verbots der doppelten Besteuerung bzw. des Verbots der erneuten Besteuerung des selben Besteuerungsobjekts aus dem selben Grund verzeichnet wird“.

Anwaltskammern und Eigentümer klagen vor Verwaltungsgerichtshof

Parallel beantragten vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof (StE) in Griechenland die Rechtsanwaltskammer von Kalamata, ein Rechtsanwalt, zwei Eigentümer von Immobilien (in Piräus und Kypseli) und eine Eigentümerin von acht Wohnungen im Gebiet von Attika die Annullierung des einschlägigen Gesetzes, aber auch des strittigen Beschlusses des Finanzministers, der die Erhebung der neuen Sondersteuer vorsieht.

Die Rechtsanwaltskammer von Athen, die bei dem Obersten Verwaltungsgerichtshof ebenfalls Beschwerde gegen die neue Sonderabgabe eingelegt hat, die mittels der Rechnungen der DEI erhoben werden wird, beantragte auch, dass seine Beschwerde von dem Plenum des höchsten Berufungsgericht im “Express-Verfahren” gemäß Gesetz N. 3900/2010 (Musterprozess) verhandelt wird.

Es sei daran erinnert, dass Beschwerde gegen die neue Abgabe ebenfalls auch von dem Verband “Griechische Steuerzahler” eingelegt wurde. Alle diese Anträge, mit denen die Annullierung des strittigen Beschlusses des Generalsekretärs des Finanzministeriums und des neuen Gesetzes gefordert wird, welches die neue Sonderabgabe vorsieht, werden vor dem Plenum des Obersten Verwaltungsgerichtshofs verhandelt werden.

Mittelloser Wohnungseigentümer beantragt beim StE Prozesskostenhilfe

Eindruck hat bei den höchsten Richtern die Beschwerde gegen die neue Abgabe hervorgerufen, die der Eigentümer einer 48-Quadratmeter-Wohnung mit einem monatlichen Einkommen von 361 Euro bzw. einem Jahreseinkommen von 4.332 Euro eingelegt hat. Der konkrete Eigentümer ist aufgefordert, zusammen mit der Stromrechnung der DEI zusätzlich den Betrag von 350 Euro zu entrichten, der die neue Sonderabgabe repräsentiert.

Der Kläger unterstreicht in seiner – übrigens von ihm selbst aufgesetzten – Beschwerde, dass die neue Sondersteuer für ihn eine übermäßige Last darstelle, da er nur ein ärmliches Einkommen habe. Weiter unterstreicht er, dass die für den Fall der Nichtbezahlung der Rechnung der DEI nebst der Immobilienabgabe vorgesehene Abschaltung des Stroms – und speziell, wenn sie mitten im Winter erfolgt – unmenschlich und entwürdigend sei, zumal die elektrische Energie ein öffentliches Gut darstelle.

Ebenfalls führt er an, dass die internationale Konvention über die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte von einer kontinuierlichen Verbesserung der Lebensverhältnisse spricht, während die EMRK sowohl das private als auch das familiäre Leben schützt. Wie der konkrete Eigentümer argumentiert, sei die neue Steuer folglich erpresserisch, verfassungswidrig, gegen die EMRK widersprechend und illegal.

Parallel beantragte er bei dem StE Prozesskostenhilfe, damit wegen seines wirtschaftlichen Unvermögen der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichtshofs einen Verteidiger für ihn bestellt, um ihn vor Gericht zu vertreten. Schließlich reichte er außer der Beschwerde auch einen Aussetzungsantrag ein, der von dem StE bekanntlich in einem sehr viel kürzen Zeitraum im Verhältnis zu der Beschwerde untersucht wird, deren Verhandlung erheblich später geschieht.

Ergänzend sei angemerkt, dass von Seite des Finanzministeriums in einem Runderlass ausdrücklich betont wird, dass die Immobilienabgabe unabhängig von anhängigen Beschwerden und Klagen auf jeden Fall fristgerecht zu entrichten ist und anderenfalls konsequent die vorgesehenen Maßnahmen (Stromabschaltung, Feststellung durch das Finanzamt, Zwangsmaßnahmen usw.) einzuleiten sind. Ebenfalls wurde den öffentlichen Hinterlegungsstellen inzwischen untersagt, Hinterlegungen zur Begleichung von Stromrechnungen ohne Entrichtung der neuen Immobiliensteuer anzunehmen.

(Quelle: in.gr)

Neue Hürde bei Immobilien-Transaktionen in Griechenland

25. September 2011 / Aufrufe: 715 4 Kommentare

In Griechenland trat Ende September 2011 eine neue gesetzliche Hürde bei der Übertragung von Immobilien in Kraft, um die Entrichtung sehnlichst erhoffter Strafgelder zu erzwingen.

Ab sofort muss in Griechenland jeder Eigentümer einer Immobilie, der zu einem beliebigen einschlägigen Rechtsgeschäft schreiten möchte, zusätzlich zu allen übrigen Abgaben, Gebühren und Steuern auch das – bisher bezüglich der Höhe noch nicht definierte – Honorar für einen Ingenieur aufbringen, um eine “Bescheinigung baulicher Legalität” zu erwirken. Bezeichnenderweise sind von dieser neuen “Abzocke” auch nicht all jene Immobilienbesitzer ausgenommen, die ihre Gebäude gemäß den geltenden Bauvorschriften und definitiv ohne jegliche baurechtlichen Übertretungen auf völlig legale Weise errichtet haben.

Konkret geht es um ein neues Glied, das der langen Kette der von der griechischen Regierung gesetzlich verfügten “Abzocken” in Zusammenhang mit Immobiliengeschäften hinzugefügt wurde: Nachdem am 21. September 2011 das neue Gesetz bezüglich der Regelung bzw. nachträglichen – zeitlich befristeten (!) – Legalisierung ungenehmigter Bauten veröffentlicht wurde (FEK 209 A), ist für alle Übertragungen von Immobilien fortan eine eidesstattliche Erklärung des Eigentümers und eine Bescheinigung eines Ingenieurs erforderlich. Parallel sind strenge Sanktionen für alle Beteiligten vorgesehen, die das Verfahren zu umgehen versuchen.

Obligatorische “Legalisierung” von Bauverstößen und Schwarzbauten

Im Wesentlichen ist fortan für fast alle Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit einer Immobilie  (elterliche Zuwendungen, Schenkungen, Transaktionen usw.) eine Bescheinigung der “baulichen Legalität” erforderlich. Für Immobilien ohne Bauverstöße und unbebaute Grundstücke sind die eidesstattliche Erklärung des Eigentümers und die Bescheinigung eines Ingenieurs beizubringen, mit denen entsprechend erklärt und bestätigt wird, dass auf dem Grundstück keine ungenehmigten Konstruktionen ausgeführt worden sind.

Was die mit – den aktuellen Eigentümern häufig unbekannten – Bauverstößen behafteten Immobilien betrifft, können diese nur noch übertragen werden, wenn sie im Rahmen und gemäß den Bestimmungen des einschlägigen Gesetzes nachträglich “legalisiert” worden, also unter anderem natürlich auch die entsprechenden Strafgelder entrichtet worden sind: schließlich verspricht sich der Fiskus von der nachträglichen Legalisierung ungenehmigter Bauten dringend benötigte Einnahmen in Höhe etlicher Milliarden Euro.

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen

Mit der am 21.09.2011 im Regierungsanzeiger (FEK 209 A) erfolgten Veröffentlichung des Gesetzes 4014 über “Umweltrelevante Genehmigung von Projekten und Aktivitäten, Regelung ungenehmigter Bauten in Zusammenhang mit der Schaffung einer Umweltbalance und andere Bestimmungen der Zuständigkeit des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimawandel” treten grundlegende Änderungen bei immobilienbezogenen Rechtsgeschäften in Kraft.

Gemäß Artikel 23 des Gesetzes ist ab seiner Veröffentlichung die Übertragung oder die Bestellung eines dinglichen Rechtes an einer Immobilie, an der eine ungenehmigte Konstruktion oder Nutzungsänderung durchgeführt wurde, absolut nichtig. Unter dieses Verbot fällt auch die Einbringung einer Immobilie in eine Gesellschaft.

Fortan ist bei jedem Rechtsgeschäft, das zu Lebzeiten vorgenommen wird und die Übertragung oder die Bestellung eines dinglichen Rechtes an einer Immobilie zum Gegenstand hat, eine rechtsverbindliche Erklärung des Eigentümers und die Bescheinigung eines Ingenieurs beizufügen, mit denen entsprechend erklärt und bestätigt wird, dass an der Immobilie keine ungenehmigten Konstruktionen ausgeführt worden sind, welche die Fläche und die Höhe, die Konstruktion, die Flächendeckung und die Höhe des Gebäudes beeinflussen, und keine ungenehmigten Nutzungen eingerichtet worden sind, oder dass die ausgeführten ungenehmigten Konstruktionen oder ungenehmigt eingerichteten Nutzungen unter eine der gesetzlichen Ausnahmen fallen, sowie auch, dass in Übereinstimmung mit den genehmigten Bauplänen keine andere ungenehmigte Konstruktion oder Nutzung stattgefunden hat.

Ausnahmen von der neuen gesetzlichen Regelung

Da sich die neue Regelung ausdrücklich auf Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten bezieht, sind folglich die Erbschaften ausgenommen. Ebenfalls völlig rechtmäßig und gültig sind alle vor dem bzw. bis einschließlich am 20. September 2001 abgeschlossenen Verträge, da das Gesetz keine rückwirkende Geltung hat. Ebenfalls ausgenommen sind alle ungenehmigten Bauten:

  • die seit vor 1955 existieren,
  • die mit Gesetz N. 1337/1983 vom Abriss ausgenommen oder gemäß den Bestimmungen der Gesetze 1337/1983, 1577/1985 und 1512/1985 legalisiert worden sind,
  • deren Abriss gemäß dem wie geltenden Gesetz 1337/1983 ausgesetzt worden ist, jedoch ohne dass der Antrag auf Ausnahme von dem Abriss von dem jeweils zuständigen Organ abgelehnt worden ist, und
  • für welche das Verfahren zur Erhaltung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 3775/2009 oder des N. 3843/2010 für den in diesen vorgesehenen Zeitraum abgeschlossen worden ist.

Unter die vorstehenden Ausnahmen fällt dagegen nicht die Übertragung einer eigenständigen Eigentumseinheit oder die Bestellung eines dinglichen Rechts an einer Immobilie, an der eine ungenehmigte Konstruktion ausgeführt oder eine ungenehmigte Nutzung eingerichtet worden ist, wenn sich die Immobilie in einem Wald, einem Wald- oder Aufforstungsgebiet, auf einem Winterstrand oder einer Strandzone, in einer archäologischen Stätte, in einem Graben, in denkmalgeschützten Gebäuden, auf städtischen Gemeinschaftsflächen usw. befindet.

Kosten der erforderlichen “Legalitäts-Bescheinigung”

Die wahrscheinlich per Erlass eines gemeinsamen Ministerialbeschlusses (KYA) erfolgende Bestimmung der Vergütungen der Ingenieure steht derzeit noch aus. Der Beschluss wird grundsätzlich von dem Minister für Infrastrukturen Giannis Ragkousis zu unterzeichnen sein, da die Technische Kammer Griechenlands (TEE) ein von ihm beaufsichtigten Träger ist, und anschließend auch von Jorgos Papakonstantinou.

Quellen des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) führten allerdings an, dass nach der Freigabe des Ingenieur-Berufs die mit dem gemeinsamen Ministerialbeschluss bestimmten Vergütungen aufzeigend und nicht verbindlich sein werden. Sie schlossen sogar nicht die Möglichkeit aus, dass schließlich gar kein Ministerialbeschluss ergehen wird und die Vergütungen frei gestaltet werden. Ebenfalls laut einschlägigen Informationen wird sich das Honorar der Ingenieure, welche die Bescheinigung unterschreiben werden, bei 280 – 300 Euro, also auf dem auch für die “Regulierung” der teilumbauten Flächen geltenden Niveau bewegen.

Gesetzliche Lücken legen Immobilienmarkt lahm

Die Bestimmung der Vergütung der Ingenieure stellt nicht die einzige Anhängigkeit für die Umsetzung des Gesetzes dar. Laut den Notaren wird der Erlass noch zwei weiterer Ministerialbeschlüsse erwartet, von denen der eine das Verfahren der Erhebung des einheitlichen Sonderstrafgeldes für ungenehmigte Konstruktionen und der andere jedes weitere erforderliche Thema bezüglich des Transaktionsverfahrens wie beispielsweise den Inhalt der Erklärung des Eigentümers und der Bescheinigung des Ingenieurs regeln wird – und all dies in dem Moment, wo die Antragsfrist für die Unterstellung unter das Gesetz am 01. Oktober 2011 beginnt.

In seinem erst kürzlich an Jorgos Papakonstantinou gerichteten Schreiben unterstreicht der Vorsitzende des Koordinationsausschusses der Verbände der Notare Griechenlands Konstantinos Vlachakis weiter, dass die Bestimmung, die vorsieht, dass die Akte mit den sich auf den ungenehmigten Bau bezogenen baulichen Daten nicht vor dem 30. November 2011 bei den Bauämtern eingereicht werden kann, jede auf eine Immobilie bezogene Transaktion, elterliche Zuwendung, Hypothekenbestellung usw. “einfrieren” wird.

(Quelle: Vradyni)

Erhöhung der Immobilien-Einheitswerte in Griechenland

18. September 2011 / Aufrufe: 812 Keine Kommentare

In Griechenland kündigte Finanzminister Evangelos Venizelos eine weitere Erhöhung der Immobilien-Einheitswerte an, die vermutlich ab 2012 in Kraft treten wird.

Regierungsvertreter und Finanzminister Evangelos Venizelos kündigte am vergangenen Donnerstag (15.09.2011) im ständigen parlamentarischen Ausschuss für Finanzthemen die Erhöhung der Einheitswerte bzw. sachwertorientierten Immobilienpreise an. Es wird erwartet, dass die Tabellen mit den neuen Einheitspreisen gegen Ende Oktober fertig sind, um ab 01.01.2012 zur Anwendung zu kommen. Dies bedeutet, dass sowohl die mittels der Stromrechnungen der DEI bzw. alternativen Stromlieferanten erhobenen Abgaben auf Immobilien und eine Reihe weiterer steuerlicher Immobilien-Belastungen als nicht zuletzt auch die Grundsteuer (FMAP) kräftig steigen werden.

Bezüglich der Bemühungen um die volkswirtschaftliche Akkommodation betonte der Finanzminister, dass während des vergangenen Zeitraums Verpflichtungen der Regierung gegenüber der Troika nicht umgesetzt worden waren und es nun erforderlich sei, entschlossen voranzuschreiten. “Eine Reihe von Maßnahmen haben nichts gebracht. Einige Maßnahmen wurden nicht ergriffen. Nicht ergriffen wurde beispielsweise die Maßnahme der Angleichung der Einheitswerte für Immobilien“, erklärte Herr Venizelos charakteristisch.

Gemäß der Planung des Finanzministeriums werden gegen Ende Oktober die Tabellen mit den Zonenpreisen fertig sein, deren Anwendung ab dem 01. Januar 2012 erwartet wird. Das Ministerium verfügt bereits über Daten bezüglich der Zonenpreise, die von speziellen Ausschüssen der Finanzämter (DOY) zusammengetragen wurden, jedoch wird erwartet, dass es auch Daten auswertet, über welche die Griechische Bank, die in regelmäßigen Zeitabständen die sich bei den Immobilienpreisen zeigenden Änderungen veröffentlicht, aber auch andere Träger des Marktes wie die Kammern, die Verbände der Bauunternehmer und der Makler usw. verfügen.

Zu den großen steuerlichen Belastungen, die durch die neue Erhöhung der Immobilien-Einheitspreise auftreten werden (Gemeindesteuern, Immobiliensteuer, Transaktionssteuer im Fall des Kaufs und die Steuer auf elterliche Zuwendungen und Erbschaften), kommt nun auch die Sonderabgabe, die auf elektrifizierte Wohn- und Gewerbeimmobilien erhoben wird.

Es sei daran erinnert, dass für die Berechnung der Sonderabgabe der Zonenpreis (auf dessen Basis die Immobiliensteuer für die Immobilie berechnet wurde), die Fläche der Immobilie, ein Koeffizient zur Bestimmung der Abgabe in Euro pro qm sowie auch ein zu dem Alter der Immobilie umgekehrt analoger Erhöhungskoeffizient berücksichtigt werden.

(Quelle: in.gr)

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Jährliche Sonderabgabe bis 20 Euro pro qm auf Immobilien in Griechenland

15. September 2011 / Aufrufe: 1.951 13 Kommentare

Das Finanzministerium in Griechenland erhöhte die Sätze der neuen Sonderabgabe auf Immobilien auf bis zu 20 Euro pro Quadratmeter und Jahr.

Die neue Sonderabgabe auf Immobilien in Griechenland fällt letztendlich bis doppelt so hoch wie anfänglich am vergangenen Sonntag (11.09.2011) angekündigt aus. Gemäß dem endgültigen Plan des Finanzministerium, der am Mittwoch (14.09.2011) bekannt gegeben wurde, beträgt die neue Sondersteuer auf Immobilien (Wohnungen und gewerbliche Räume) zwischen 3 bis 16 Euro pro Quadratmeter. Für Immobilien, die nicht älter als 25 Jahre sind, erhöhen sich diese Beträge jedoch um bis zu 25% und erreichen somit bis zu 20 Euro pro Quadratmeter.

Von der neuen Immobilien-Sondersteuer sind über 5 Millionen Immobilienbesitzer betroffen. Sofern der Eigentümer einer Immobilie einer der sogenannten “empfindlichen gesellschaftlichen Gruppen” angehört (Arbeitslose, Behinderte usw.), ermäßigt sich die Sonderabgabe auf 0,50 Euro pro Quadratmeter. Außerdem stellte das Finanzministerium ausdrücklich klar, dass im Fall der Nichtentrichtung der über die Stromrechnung erhobenen Sonderabgabe für die jeweilige Immobilie der Strom abgeschaltet wird.

Die entsprechende Novelle wird am Donnerstag (15.09.2011) dem Parlament vorgelegt und weist die folgenden allgemeinen Charakteristika auf:

  • Es wird eine Sonderabgabe in durchschnittlicher Höhe von 4 Euro pro Quadratmeter auf die elektrifizierten bebauten Flächen erhoben, die auch die Basis für die Erhebung der Immobilienabgabe an die Kommunen (TAP) nach Artikel 24 des Gesetzes N.2130/1993 darstellen.
  • Diese Abgabe wird mittels der nächsten Rechnungen der Elektrizitätsgesellschaft (DEI) eingezogen werden, um die unmittelbare Einnahme und die Realisierung der Ziele des Haushaltsplans 2011 zu erreichen.
  • Die Abgabe betrifft 5,079 gewerbliche und Wohnungsanschlüsse, die sich wiederum auf bebaute Flächen von insgesamt 562 Millionen Quadratmetern beziehen, deren sachwertorientiert bestimmter Wert (= Steuerwert) sich gemäß den Daten der Steuerverwaltung auf 560 Milliarden Euro beläuft, während ihr Marktwert von der Griechischen Bank auf 1 Billion Euro geschätzt wird.
  • Die erhobene Abgabe entspricht folglich 2 ‰ (zwei Promille) des realen Wertes der Immobilien und somit einer absolut akzeptablen und verhältnismäßigen Belastung in Bezug auf den tatsächlichen Wert des Immobilienvermögens, dessen Gewährleistung beabsichtigt ist.
  • Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit werden Neubauten im Verhältnis zu älteren Bauten und mit einer über 25 Jahre erstreckten Staffelung höher belastet. Es ist anzumerken, dass 64% der Wohnungen in Griechenland älter als 25 Jahre sind und nur 2% während der letzten fünf Jahre erbaut wurden.

Zu wessen Lasten wird die Immobilien-Sonderabgabe erhoben?

Die Abgabe wird zu Lasten des Eigentümer oder Nutznießer erhoben. Im Fall von Gemeinschaftseigentum entfällt die Belastung auf die Gemeinschaftseigentümer analog zu dem Verhältnis der Beteiligung eines jeden von ihnen. Zur Abführung der Abgabe ist der Nutzer der Immobilie verpflichtet, der den Betrag zusammen mit der Stromrechnung entrichtet. Falls der Nutzer Mieter ist, tritt ohne weiteres eine Verrechnung mit fälligen oder zukünftigen Mietzahlungen ein.

Wurde Vorsorge für empfindliche gesellschaftliche Gruppen, Kinderreiche, Empfänger von Arbeitslosengeld und Behinderte getroffen?

Es ist offensichtlich, dass mit den vorgeschlagenen Regelungen jede mögliche Bemühung unternommen worden ist, damit die Abgabe absolut verhältnismäßig ist. Speziell für empfindliche gesellschaftliche Gruppen wird ein spezieller Koeffizient (0,5 € / qm) zur Bestimmung der Abgabe eingeführt, unabhängig von dem Baujahr der Immobilie (und sofern sich diese in einem Gebiet mit einem Zonenpreis unter 3.000 € / qm befindet), sofern es sich um eine Immobilie handelt, die von einem Kinderreichen, Empfänger von Arbeitslosengeld des OAED (01/01 – 31/08 für 2011 oder 01/01 – 30/04 für 2012) oder einer behinderten Person oder einer steuerlich mit einem Behinderten belasteten Person selbst genutzt wird.

Wie wird die Höhe der Immobilien-Sonderabgabe berechnet?

Zur Berechnung der Abgabe wird die Höhe des Zonenpreises (auf dessen Basis auch die kommunale Immobilienabgabe / TAP erhoben wurde), die Fläche der Immobilie, der Koeffizient zur Bestimmung der Abgabe in Euro pro Quadratmeter und der zum Alter der Immobilie umgekehrt analoge Alters-Koeffizient berücksichtigt:

Koeffizient der Sonderabgabe (€/qm) Zonenpreis Alter der Immobilie (Alters-) Koeffizient
0,5 Sondersatz 0 – 4 Jahre 1,25
3 bis 500 € 5 – 9 Jahre 1,20
4 € 501 – 1.000 10 – 14 Jahre 1,15
5 € 1.001 – 1.500 15 – 19 Jahre 1,10
6 € 1.501 – 2.000 20 – 25 Jahe 1,05
8 € 2.001 – 2.500 26 Jahre + mehr 1,00
10 € 2.501 – 3.000
12 € 3.001 – 4.000
14 € 4.001 – 5.000
16 ab € 5

Welche Immobilien sind von der Sonderabgabe befreit

Die subjektiven und objektiven Befreiungen von der außerordentlichen Sonderabgabe sind mit den gesetzlich vorgesehenen Befreiungen identisch (Par. 7 Art. 24 Gesetz N.2130/1993).

Auf welche Art von Immobilien wird die Abgabe erhoben?

Die Abgabe wird auf bebaute Flächen erhoben, die zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken mit elektrischen Strom versorgt werden und die Basis auch für die Immobilienabgabe zugunsten der Kommunen darstellen (Art. 24, Gesetz N.2130/1993).

Wie erfolgt die Berechnung der Höhe der Abgabe?

Unter Anwendung von zehn Koeffizienten, von 0,5 Euro / Quadratmeter (für empfindliche Gruppen) bis zu 16 Euro / Quadratmeter (für sehr teure Gebiete), analog zu dem Preis der Zone, in der sich die Immobilie befindet, und der Anwendung eines Zuschlagkoeffizienten für die neu erbauten Gebäude.

Wie wird die Einnahme der Abgabe sichergestellt?

Das Thema der Einnahme der Abgabe machte die Notwendigkeit ihrer Erhebung auf Basis der EDV-Aufstellungen der DEI erforderlich.

Wie wird die Sonderabgabe entrichtet?

Die außerordentliche Sonderabgabe wird von der DEI und den alternativen Stromlieferanten folgendermaßen mit eingenommen:
- für 2011 in zwei gleichhohen Raten ab Oktober 2011 bis Januar 2012,
- für 2012 in vier gleichhohen Raten ab Mai bis Dezember 2012.

Gibt es Sanktionen, wenn die Abgabe nicht entrichtet wird?

Falls die Abgabe nicht entrichtet wird, schreiten die DEI oder die alternativen Stromlieferanten zur Unterbrechung der Stromversorgung und werden diese nicht wiederherstellen, solange die Abgabe nicht Beglichen worden ist. Wird keine Wiederherstellung der Stromversorgung beantragt, informieren die DEI und die alternativen Stromlieferanten – nachdem sie den zahlungspflichtigen Verbraucher streichen – an den griechischen Fiskus, damit dieser für die Einnahme der geschuldeten Abgabe gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Eintreibung öffentlicher Einnahmen (KEDE) Sorge trägt. Der Wechsel des Lieferanten elektrischen Stroms ist untersagt, wenn nicht vorher die Sonderabgabe beglichen wird.

(Quelle: To Vima)

Relevante Informationen: Immobilien-Sondersteuer in Griechenland 2011-2014

Griechenland erhebt erneut Sonderabgabe auf Immobilien

12. September 2011 / Aufrufe: 1.133 18 Kommentare

In Griechenland wurde überraschend eine weitere Sonderabgabe auf Immobilien für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von bis zu 10 Euro pro Quadratmeter und Jahr beschlossen.

Hinweis: Die nachstehenden Angaben bezüglich der außerordentlichen Immobilien-Sonderabgabe sind inzwischen teilweise hinfällig, aktuellere Informationen bietet der Beitrag Jährliche Sonderabgabe bis 20 Euro pro qm auf Immobilien in Griechenland!

Am Sonntag (11. September 2011) beschloss in Griechenland das Kabinett überraschend eine weitere Sonderabgabe auf Immobilien, die laut dem gefassten Beschluss für die Jahre 2011 und 2012 erhoben wird und dem Fiskus Mehreinnahmen in Höhe von rund 4 Milliarden Euro einbringt. Auf diese Weise soll ein Teil der unter anderem aufgrund der außer jede Kontrolle geratenen Rezession verzeichneten Abweichungen bei den volkswirtschaftlichen Zielen ausgeglichen werden, von deren Einhaltung die Troika jede weitere Freigabe der Hilfskredite an Griechenland abhängig macht.

Wie Finanzminister Evangelos Venizelos nach der morgendlichen Marathon-Sitzung des Kabinetts am Sonntag bekannt gab, wird die beschlossene Sonderabgabe 2011 und 2012 unabhängig von deren Art und Nutzung auf alle Immobilien erhoben werden, sich bei einer Staffelung von 0,50 – 10 Euro pro Quadratmeter im statistischen Durchschnitt auf 4 Euro pro Quadratmeter belaufen und über die Stromrechnungen der Elektrizitätsgesellschaft (DEI) eingezogen werden. Weitere Einzelheiten bezüglich der Erhebung und Abführung der neuen Immobilienabgabe sollen am Mittwoch (14. September 2011) von der Zentrale für Datenverarbeitungssysteme bekannt gegeben werden.

Laut den weiteren Erklärungen des Finanzministers wird die Abgabe ähnlich wie auch die Immobiliensteuer in Abhängigkeit von den sachwertorientiert bestimmten Immobilienwerten berechnet werden und minimal 0,50 € / qm und in “teureren” Gegenden bis zu 10 € / qm Quadratmeter betragen. Für das Jahr 2011 ist die neue Sonderabgabe in einer einmaligen Zahlung zu begleichen, damit die Einnahmen noch dem laufenden Haushaltsjahr 2011 zugeordnet werden können, während für 2012 die Entrichtung der Sonderabgabe in mehreren Raten vorgesehen ist.

Merkels Wahlniederlage ist an den neuen Maßnahmen schuld

Wie bereits auch während der vorherigen Tage behauptete Finanzminister Evangelos Venizelos, dass an der Ergreifung der neuen Maßnahmen nicht etwa Differenzen mit der Troika schuld seien, “sondern die Haltung bestimmter wichtiger Staaten der EU“. Ohne Namen zu nennen fotografierte er dabei Deutschland und betonte, dass diese Staaten den internen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien des Regierungsgefüges, einer kürzlich erlittenen Wahlniederlage und dem Druck seitens der nationalen Massenmedie zu begegnen haben könnten.

Schließlich wurde auch der Beschluss bekanntgegeben, die Bezüge der Inhaber öffentlicher Wahlämter (also angefangen von dem Staatspräsidenten und dem Premierminister über Minister, Staatssekretäre und Abgeordnete bis hin zu den Bürgermeistern der Kommunen usw.) um ein Monatsgehalt zu kürzen.

Laut dem Finanzminister erfolgen die angekündigten Einnahmemaßnahmen zusätzlich zu den Einschränkungen bei den öffentlichen Ausgaben, die er bereits am vergangenen Mittwoch (07. September 2011) bekannt gegeben hatte. Mithilfe dieser Maßnahmen soll das Haushaltsdefizit 2011 auf 17,1 Milliarden Euro und 2012 auf 14,9 Milliarden Euro gebracht werden und damit innerhalb der vorgegebenen Ziele liegen, da – wie Evangelos Venizelos eingestand – die Troika keiner weiteren Revision der volkswirtschaftlichen Vorgaben aufgrund der erheblich höher als erwartet ausfallenden Rezession in Griechenland zustimmte.

Auslandsguthaben bleiben unberührt

Bezüglich der anfänglichen Überlegungen, auch auf Auslandskonten befindliche Einlagen und Sparguthaben mit einer Sondersteuer zu belegen, wurde sich die Regierung bewusst, mit einem solchen Unterfangen letztendlich in eine Sackgasse zu geraten, da es als Versuch einer Doppelbesteuerung angesehen werden könnte. Diese Möglichkeit ist alles andere als theoretisch im Fall von Bürgern, die für ihre Einkommen in Griechenland besteuert wurden und danach ihre Gelder einfach völlig legal bei Banken im Ausland anlegten.

Unberührt bleibt dagegen das Thema des Nachweises der Herkunft von Auslandsguthaben, um solche Steuerpflichtigen ausfindig zu machen, welche die Höhe der von ihnen im Ausland geführten Guthaben nicht rechtfertigen können.

(Quelle: Eleftherotypia)