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Artikel Tagged ‘geldstrafe’

Lockerung bei Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland

31. Januar 2012 / Aufrufe: 433 2 Kommentare

In Griechenland dürfen nun auch Schwarzbauten legalisiert werden, deren Fertigstellung nicht durch öffentliche oder private Dokumente nachgewiesen werden kann.

Mit immer wieder neuen Änderungen weitet das griechische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Legalisierung von Schwarzbauten und ungenehmigten baulichen Maßnahmen noch mehr aus und gewährt die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Regelung sogar gegebenenfalls auch mit der Einreichung nur einer einfachen rechtsverbindlichen Erklärung. Weiter führen die neuen Modifizierungen einige Änderungen bei den Zonenpreisen herbei, welche in bestimmten Fällen für die Berechnung der Geldstrafe herangezogen werden.

Mit einem Zusatz zu dem debattierten Gesetzentwurf über den strafrechtlichen Umweltschutz betont das YPEKA, dass in Fällen, in denen weder öffentliche noch private Dokumente vorliegen, aus denen der Zeitpunkt der Fertigstellung der Konstruktion oder der Einrichtung der Nutzung belegt wird, die “Regulierung” mit einer rechtsverbindlichen Erklärung des Eigentümers erfolgen kann. Diese Erklärung muss allerdings von dem technischen Bericht eines Architekten / Ingenieurs begleitet werden, der den Inhalt der rechtsverbindlichen Erklärung des Eigentümers untermauert.

Günstigere Berechnung der Geldstrafen für Immobilien auf Inseln

Die neuen Modifizierungen führen einige Änderungen auch bezüglich der Zonenpreise ein, die für die Berechnung der Geldstrafe berücksichtigt werden. Speziell für Immobilien außerhalb des Bebauungsplans und außerhalb der Grenzen einer Ansiedlung, die sich auf den griechischen Inseln befinden und kein Zonenpreis festgelegt worden ist, wird der niedrigste in der Gemeinde geltende Zonenpreis berücksichtigt. Wurde in dieser wiederum (noch) kein Zonenpreis bestimmt, wird der niedrigste in der gesamten Bezirkseinheit geltende Zonenpreis als Berechnungsbasis herangezogen, sofern in dem heimischen lokalen oder kommunalen Gemeindebezirk der höchste Zonenpreis nicht über 2.000 Euro / Quadratmeter liegt.

Für die Berechnung der Geldstrafe auf Basis des niedrigsten lokalen Zonenpreises wird also zur Voraussetzung gemacht, dass es in einem benachbarten Gebiet keinen Zonenpreis von über 2.000 Euro gibt. Es sei daran erinnert, dass der entsprechende Plafond für in den Regionen von Epirus, Kreta und Euböa gelegene Immobilien auf 2.200 Euro / Quadratmeter festgesetzt worden ist.

Neue Regelungen für ungenehmigte Etagen- / Wohnungsaufteilungen

Das Ministerium schreitet ebenfalls zur Einführung einer einheitlichen Geldstrafe für jene Übertretungen, die mit der abweichenden Flächen- bzw. Wohnungsaufteilung einer Etage in Zusammenhang stehen. Wenn also jemand eine Etage im Vergleich zu den genehmigten Plänen der Baugenehmigung abweichend gestaltet und eine Modifizierung der architektonischen Anlagen herbeigeführt hat, wird er unter Kategorie 13 des Formulars zur Erfassung von ungenehmigten Bauten und Baumaßnahmen fallen.

Dies bedeutet in der Praxis, dass der Eigentümer von der Zahlung der pauschalen Antragsgebühr befreit wird und innerhalb der allgemeinen Frist, die ansonsten für die Entrichtung der ersten Rate gilt, in einer einmaligen Zahlung 500 Euro zu entrichten hat.

Die Aufteilung einer ausgewiesenen eigenständigen horizontalen oder vertikalen Eigentumseinheit, die von der ursprünglich in den genehmigten Plänen der Baugenehmigung vorgesehen Aufteilung abweicht, gilt dagegen gemäß den neuen Regelungen nicht mehr als ungenehmigte Konstruktion.

(Quelle: Vradyni)

Ergänzende Informationen:

Paradoxe der Schwarzbau-Legalisierung in Griechenland

29. Januar 2012 / Aufrufe: 342 Keine Kommentare

Gesetzliche Bestimmungen über die Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland legen den Immobilienmarkt lahm und bestrafen die biederen Immobilienbesitzer.

Das gesetzliche Verfahren zur nachträglichen Legalisierung illegaler Bauten und rechtswidriger Baumaßnahmen in Griechenland entwickelt sich zu einem Kreuzworträtsel für starke Rätsellöser. Vier Monate der Umsetzung des Hals über Kopf ratifizierten und von Anfang an umstrittenen einschlägigen Gesetzes haben viele Paradoxe in den Vordergrund und parallel die Übertragungen von Immobilien fast völlig zum Erliegen gebracht.

Laut den griechischen Notaren verzeichnet die Anzahl der Immobilientransaktion seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung über die Legalisierung von Schwarzbauten einen steilen Absturz, wozu der Präsident der Notarkammer Athen Kostas Vlachakis betont, dass die Anzahl der Übertragungen während der letzten drei Jahre um insgesamt 80% – 90% gesunken ist. Obendrein scheinen viele Eigentümer, die sich angesichts der ursprünglich äußerst knapp gesetzten Fristen frühzeitig sputeten, die “Regulierung” ihrer Immobilien umgehend in Angriff zu nehmen, finanziell als Verlierer dazustehen.

Gesetzliches Flickwerk führt zu unglaublichen Verzerrungen

Abgesehen davon schaffen die zahllosen Modifizierungen, welche das Ministerium während des vor vier Monaten in Kraft gesetzten Verfahrens herbeiführte, vielfältige Verzerrungen. Üblicherweise werden die Griechen beschuldigt, alles bis zum letzten Augenblick aufzuschieben. Im Fall der Schwarzbauten honoriert jedoch unter dem Strich das Umweltministerium diese Praxis sogar, da Immobilienbesitzer, die sich in dem ersten Zeitraum beeilt hatten, die Regelung in Anspruch zu nehmen, finanziell verloren zu haben scheinen.

Das Gesetz sieht vor, dass für die außerhalb von Bebauungsplänen liegenden Gebiete, für welche kein Zonenpreis festgesetzt worden ist, die Geldstrafe auf Basis des minimalen in dem konkreten Gemeindeteil des Schwarzbaus oder – sofern es auch hier keinen speziellen Zonenpreis gibt – des minimalen in dem gesamten Gemeindeverband geltenden Zonenpreises berechnet wird. Im weiteren Verlauf wurde diese Bestimmung modifiziert, und inzwischen wird der niedrigere Mindestzonenpreis berücksichtigt, der in der Bezirkseinheit gilt, in dem das Gebäude liegt. Dies bedeutet, dass der Eigentümer einer Immobilie, die vor der Modifizierung der Regulierung unterstellt wurde, aufgefordert sein wird, eine höhere Geldstrafe im Verhältnis zu demjenigen zu zahlen, dessen Immobilie nach der Modifizierung der Regelung unterstellt wurde. Wie die Notare sogar klarstellten, ist kein Korrekturverfahren für alle diejenigen vorgesehen, welche eine höhere Geldstrafe bezahlten.

Die Merkwürdigkeiten hören jedoch hier nicht auf. Wenn bei der elektronischen Antragstellung dem Architekten oder der zentralen Behörde ein Fehler unterläuft, hat die Zeche … der Bürger zu zahlen. Beispielsweise kann im Fall einer falschen Berechnung der Geldstrafe der Bürger mit der Entrichtung der Raten beginnen und im weiteren Verlauf darüber informiert werden, dass die Regulierung seiner Immobilie nicht abgeschlossen wurde, jedoch natürlich ohne, dass ihm das Geld zurückgezahlt wird.

Übertragungen von Immobilien in Griechenland

Ein weiteres Paradox ist bei den Übereignungen von Immobilien zu finden, wobei das Ministerium legale und illegale Bauten über den selben Kamm schert. Und dies, weil jeder Eigentümer eines Gebäudes, unabhängig von dem Zeitpunkt dessen Errichtung, und sogar auch der Eigentümer eines Gebäudes, welches er absolut rechtskonform und gemäß dessen Baugenehmigung errichtet hat, im Fall einer beabsichtigten Übertragung verpflichtet ist, die Kontrolle durch einen Architekten zu beantragen und dem Notar die Bescheinigung über die bauliche Legalität beizubringen. Diesem Verfahren ist sich ausnahmslos die Gesamtheit der Besitzer aller seit der Gründung des griechischen Staats existierender Altbauten, denkmalgeschützter Gebäude. der Bauten außerhalb des Bebauungsplans und innerhalb von Ansiedlungen zu unterziehen verpflichtet.

Existierende topographische Pläne werden zu Makulatur

Parallel besteht für jeden Vertrag über die Übertragung einer Immobilie ohne jede Ausnahme (Etageneigentum, landwirtschaftliche Gebiete, Immobilien aus Flurbereinigungen usw., sogar auch unbebaute Landstücke) die Verpflichtung zur Beifügung eines topographischen Plans, der in Abhängigkeit von dem staatlichen Koordinatensystem erstellt worden ist.

Die bis heute erstellten topographischen Pläne werden nutzlos, sofern sie nicht in Abhängigkeit von dem staatlichen Koordinatensystem erstellt worden sind. Die einzigen Bauten, welche von der Verpflichtung zur Beifügung eines abhängigen topographischen Plans ausgenommen werden, sind die Eigentumswohnungen und Geschäftslokale innerhalb des Bebauungsplans.

Testamente anstatt Zuwendungen

Wie Herr Vlachakis unterstrich, haben alle diese Regelungen die Übertragungen von Immobilien wegen der hohen Kosten eingefroren. Wie er bezeichnend meinte, bevorzugen die meisten Bürger, ein Testament zu errichten anstatt ihr Immobilienvermögen direkt zu übereignen (elterliche Zuwendung, Schenkungen). Wenn beispielsweise jemand 6 Landstücke von geringem Wert transferieren möchte, werden wegen der Verpflichtung zur Beibringung der Bescheinigung eines Architekten und des topographischen Plans rund 9.000 Euro allein für die Kosten der Übertragung erforderlich. Zusätzlich sehen die neuen Regelungen keinerlei Ausnahme wie beispielsweise für die zigtausend unbebauten Grundstücke und Landstücke im ganzen Land vor, die innerhalb katastrierter Gebiete liegen und denen eine individuelle Grundbuchnummer zugeordnet worden ist.

Diskriminierende Baubestimmungen außerhalb des Bebauungsplans

Während der Dauer der Pressekonferenz wurde auch auf Artikel 14 des neuen – derzeit noch unter Beratung stehenden – Präsidialdekrets über die Flächennutzungen Bezug genommen, wobei die Notare unterstreichen, dass “es jeder grundgesetzlichen Stützung entbehrt, da es sich direkt gegen das eine Grundlage der Verfassung darstellende Eigentum richtet”. Laut Herrn Vlachaki ist die bei Prügel verboten zu sein scheinende Errichtung einer Haupt- oder Ferienwohnung nicht vorgesehen.

In all diesen betroffenen Zonen ist die Errichtung von landwirtschaftlichen Lagerräumen usw. oder Autowerkstätten oder Vergnügungszentren usw. und eine Behausung nur für die mit der primären Nutzung der Landfläche Beschäftigten gestattet, also beispielsweise nur für den Landwirt, der den Acker kultiviert und der gegebenenfalls sein Landhaus bauen kann. Es handele sich um eine bizarre Enteignung von Vermögen, da sie tausende Eigentümer unversehrter Grundstücke der Möglichkeit beraubt, diese bebauen zu können.

(Quelle: Vradyni)

Nachfrist für Legalisierung von Schwarzbauten Griechenland

24. Dezember 2011 / Aufrufe: 316 Keine Kommentare

Die Frist zur Beantragung der Legalisierung von Schwarzbauten und ungenehmigten Baumaßnahmen in Griechenland wurde bis Ende Februar 2012 verlängert.

Das griechische Umweltministerium gab am vergangenen Donnerstag (22. Dezember 2011) eine erneute Verlängerung der ursprünglich auf Ende November und dann Ende Dezember 2011 angesetzten Frist zur Beantragung der Inanspruchnahme der Regelungen über die nachträgliche Legalisierung bzw. “Regulierung” von Schwarzbauten (Gesetz N. 4014/2011) bis zum 28. Februar 2012 bekannt und berücksichtigte damit das Anliegen zahlreicher Bürger.

Weiter wurde für alle bis zum 31. Dezember 2011 eingereichten Anträge die ursprünglich Ende 2011 auslaufende Frist zur Entrichtung der ersten Rate des einheitlichen Sonderstrafgeldes bis zum 31. Januar 2012 verlängert. Bisher wurden etwa 88 Millionen Euro aus der “Regulierung” von ungenehmigten Bauten und Baumaßnahmen eingenommen, während die insgesamt erhofften Einnahmen mit 1,1 Milliarden Euro angesetzt sind.

Bisher deklarierten 8,5% der Haushalte in Griechenland Bauverstöße

Bisher sind 339.489 ungenehmigte oder mit Bauverstößen behaftete Bauten deklariert worden. Wenn berücksichtigt wird, dass es laut der nationalen griechischen Behörde für Statistik in Griechenland 3.993.000 Haushalte gibt, sind somit etwa 8,5% der griechischen Haushalte zur Meldung von Bauverstößen geschritten.

Laut den Angaben, die von dem Umweltministerium veröffentlicht wurden, wird mit der Zahlung von 694.366.616 Euro für Regulierungen erwartet, die sich auf 67.521 Schwarzbauten beziehen und in Bearbeitung befinden. Die Verbindlichkeiten aus Erklärungen, die sich im Anfangsstadium der Beantragung befinden (wo also die anfänglichen Gebührenscheide ausgegeben bzw. bezahlt wurden), werden auf 278.980.224 Euro beziffert und beziehen sich auf 41.678 Schwarzbauten. Aus diesen Anträgen ergaben sich bisher Gebühreneinnahmen von 21.713.000 Euro. Schließlich wurden 1.781.799 Euro für 7.700 ungenehmigte Bauten eingenommen, für welche das Verfahren zum Abschluss gebracht worden ist.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im Rahmen der in Rede stehenden gesetzlichen Reglung ungenehmigte Bauten und Baumaßnahmen, sofern im übrigen die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, gegen Entrichtung eines Strafgeldes nachträglich “reguliert” werden können. Praktisch bedeutet dies, dass die betroffenen Bauten nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens und der Erfüllung aller damit einhergehenden Verpflichtungen für 30 Jahre als “legal” behandelt werden. Was nach Ablauf dieser 30 Jahre geschehen wird, ist allerdings bisher völlig unbekannt.

Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland nur mit Ingenieur

Angesichts der enormen Anzahl einschlägiger individueller Leseranfragen (denen aus gegebenem Anlass nicht entsprochen werden kann) sei erneut ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beantragung der nachträglichen “Regulierung” bzw. befristeten Legalisierung ungenehmigter Bauten und Baumaßnahmen obligatorisch in Zusammenarbeit mit einem (entsprechend akkreditierten) Architekten / Ingenieur in Angriff zu nehmen und abzuwickeln ist.

Zu letzterem ist anzumerken, dass das gesamte Verfahren, angefangen von der initiierenden Antragstellung bis hin zum (nicht unbedingt gewährleisteten) erfolgreichen Abschluss, weitgehend “elektronisch” über eine Plattform abgewickelt wird, die exklusiv von der Technischen Kammer Griechenlands (TEE) betrieben wird und nur für deren Mitglieder zugänglich ist. Die allgemein verfügbaren sowie speziell auf über dieses Blog (re-) publizierten Informationen können folglich nur als eine erste globale Orientierungshilfe angesehen werden, im übrigen ist auf jeden Fall die Konsultierung und gegebenenfalls Beauftragung eines in Griechenland zugelassenen Architekten / Ingenieurs erforderlich.

Was die Kostenseite betrifft, darf zumindest das persönliche Honorar der Ingenieure inzwischen frei ausgehandelt werden, da letztere infolge der Liberalisierung der “geschlossenen Berufsbereiche” nicht mehr an verbindliche Mindesthonorare gebunden sind. Weiter ist klarzustellen, dass die je nach Art und Umfang des Bauverstoßes obligatorische anfängliche pauschale “Antragsgebühr” in Höhe von ab minimal 500 Euro bis zu 6.000 Euro nicht etwa eine Honorarforderung des involvierten Ingenieurs darstellt, sondern zu Gunsten des Fiskus zu entrichten ist. Im Regelfall wird diese Gebühr mit dem schließlich festgestellten endgültigen Strafgeld verrechnet, kann jedoch im übrigen unter keinen Umständen – also sogar auch dann nicht, wenn aus welchem Grund auch immer der Antrag abgelehnt oder / und das Verfahren abgebrochen wird – zurückgefordert werden!

(Quelle: in.gr)

Legalisierung kleiner Bauverstöße in Griechenland

3. November 2011 / Aufrufe: 584 1 Kommentar

Die Bestimmungen über die nachträgliche Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland können auch für kleinere Bauverstöße in Anspruch genommen werden.

Konkret geht es um Bauverstöße wie rechtswidrig errichtete Grillanlagen (“Barbecues”), um Überschreitungen bei der Höhe von Grundstückmauern und um ungenehmigte Abweichungen von der auf Basis der rechtmäßigen Baugenehmigung vorgesehenen Bodengestaltung. Im wesentlichen handelt es sich also um “Willkürlichkeiten”, die nicht in Quadratmetern einer ungenehmigten Konstruktion oder Nutzung zugeordnet werden können. Die Eigentümer von Immobilien mit solchen Kleinverstößen können in die Regulierung aufgenommen werden, indem sie anfänglich eine Gebühr von 500 Euro entrichten.

Vor einigen Tagen entsandte die Zentralsekretärin für Flächenplanung und urbane Umwelt des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) Maria Kaltsa an die zuständigen Träger einen erklärenden Runderlass in Zusammenhang mit der Art der Berechnung des Strafgeldes für die konkreten Rechtswidrigkeiten. Laut diesem Rundschreiben wird für Immobilien mit Überschreitungen, welche nicht unter die Kategorien 1 – 12 des “Formulars zur Erfassung einer ungenehmigten Konstruktion” fallen und nicht in Quadratmetern einer ungenehmigten Konstruktion oder Nutzung zugeordnet werden können, ein unterschiedliches Verfahren zur Berechnung des Strafgeldes befolgt.

500 Euro Geldstrafe je baulichen Kleinverstoß bis 5.000 Euro

Speziell stellt jede der in Rede stehenden rechtswidrigen Konstruktionen eine (1) Übertretung dar, für die eine Geldstrafe von 500 Euro entrichtet wird. Falls der detaillierte Etat der Übertretung (also die auf Basis des Berichts des zuständigen Ingenieurs ausgewiesenen Erstellungskosten) 5.000 Euro übersteigt, erhöht sich die Anzahl der Überschreitungen je weitere angefangene 5.000 Euro um jeweils eine zusätzliche Überschreitung.

Gemäß dieser Regelung kommen also für jede Differenz von über 5.000 Euro arithmetisch eine Übertretung und 500 Euro hinzu, wie das nachstehende Beispiel verdeutlicht:

Angenommen wird ein Wohnhaus mit Baugenehmigung in einem Gebiet mit einem Zonenpreis von 1.500 Euro, an dem sonst keine anderen baurechtlichen oder baulichen Übertretungen als nur jene nachfolgend aufgeführten Verstöße vorliegen, die nicht in Quadratmetern zugeordnet werden können. Der Eigentümer wird grundsätzlich eine Gebühr von 500 Euro zu entrichten haben. Im weiteren Verlauf wird er zur Entrichtung einer Sonderstrafe aufgefordert werden, die sich folgendermaßen berechnet:

  1. Freilandgrillanlage mit einem Etat von 3.000 Euro: 1 Übertretung,
  2. Differenzierung der Bodengestaltung hinsichtlich der rechtmäßigen Genehmigung mit einem Etat von 17.000 Euro (17.000 : 5.000 = 3,4): 4 Übertretungen,
  3. Überschreitung der Höhe einer Umfriedungsmauer (ihr massiver Teil wurde 2,5 Meter, während die rechtmäßige Genehmigung 1,5 Meter vorsah) mit einem Etat von 6.400 Euro (6.400 : 5.000 = 1,28): 2 Übertretungen.

Gemäß der obigen Regelung weist die konkrete Eigentumseinheit also insgesamt 7 Überschreitungen auf. Dies bedeutet, dass sich das spezielle Strafgeld auf 3.500 Euro gestaltet (7 Übertretungen x 500 Euro). Von diesem Betrag wird die anfänglich entrichtete Gebühr von 500 Euro abgezogen, womit sich die Gesamtschuld auf 3.000 Euro gestaltet. Im Fall der Begleichung in einer einmaligen Zahlung ist ein Nachlass von 20% vorgesehen.

Die konkreten Übertretungen werden bei den sonstigen baurechtlichen und baulichen Übertretungen (Kästchen 13) des Formulars zur Aufzeichnung einer ungenehmigten Konstruktion und Berechnung der einheitlichen speziellen Geldstrafe vermerkt, das den Antrag auf Inanspruchnahme der Regulierung begleitet.

In dem Rundschreiben wird ebenfalls klargestellt, dass jeder Teil einer ungenehmigten Konstruktion, der unter eine unterschiedliche Kategorie des Aufnahmeformulars fällt, gesondert berechnet wird. Das endgültige Strafgeld ist die Summer der jeweiligen Strafgelder jeder Kategorie bei jeder eigenständigen Eigentumseinheit.

(Quelle: Vradyni)

Erläuterungen zur Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland

31. Oktober 2011 / Aufrufe: 825 2 Kommentare

In Griechenland können Immobilien nur noch übertragen werden, wenn die obligatorische Bescheinigung eines Ingenieurs vorliegt, dass keinerlei Bauverstöße existieren.

Obwohl die auf nur zwei Monate angesetzte Frist für die Einleitung des Verfahrens der nachträglichen Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland bereits Anfang Oktober 2011 zu laufen begann, schreitet das zuständige Umweltministerium nach wie vor zu immer neuen ergänzenden Runderlassen und Erläuterungen, um die vielen nebulösen Punkte der definitiv mehr schlecht als recht ratifizierten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu klären oder zu ergänzen.

So ist mittlerweile klar, dass für jede Übertragung einer wie auch immer gearteten Immobilie fortan obligatorisch die – in jedem Fall mit erheblichen Kosten verbundene – Bescheinigung eines Ingenieurs erforderlich ist, dass keinerlei Bauverstöße vorliegen. Paradoxerweise (und zu Freude der Zunft) ist eine solche Bescheinigung sogar auch für simple Transaktionen wie beispielsweise die Veräußerung eines Grundstücks notwendig, auf dem nachweislich niemals irgend eine Bautätigkeit verzeichnet wurde.

Unklare und widersprüchliche Regelungen verunsichern Immobilienbesitzer

Eigentümer ungenehmigter bzw. gemäß dem Sprachgebrauch “willkürlicher” Bauten, die sich derzeit außerhalb eines Bebauungsplans befinden, zukünftig jedoch in einen Bebauungsplan aufgenommen werden könnten, haben die Möglichkeit, für das unter Inanspruchnahme der Regelungen des Gesetzes 4010/11 über die Regulierung von Schwarzbauten “regulierte” Objekt eine Baugenehmigung zu erwirken, sobald der außerhalb des Bebauungsplans gelegene ungenehmigte Bau in den Plan aufgenommen wird, und somit die zeitlich uneingeschränkte Legalisierung sicherzustellen, oder aber das Objekt einfach für 30 Jahre “reguliert” zu belassen.

Eigentümern, die während der vergangenen Jahre die ungenehmigte Konstruktion nicht mit dem Formular E9 deklariert hatten, sollen keine Konsequenzen zu tragen haben, wenn sie unter Inanspruchnahme der Bestimmungen des Gesetzes über die Regulierung ungenehmigter Bauten das Objekt jetzt deklarieren – wobei allerdings wie nachstehend unter Punkt 15 ersichtlich offensichtlich keine ausdrückliche Regelung vorgesehen ist

Falls die bei dem Bauamt eingereichte Akte eines ungenehmigten Baus verloren gegangen ist, müssen die Konstruktionen mit neuen Darstellungsplänen deklariert werden. Parallel gilt im Fall der Widerrufung einer Baugenehmigung das gesamte Gebäudes als ungenehmigt, womit das Verfahren der “Regulierung” für jede eigenständige Eigentumseinheit getrennt zu befolgen ist.

Fragen und Antworten zur Legalisierung ungenehmigter Bauten

Die vorstehenden Erläuterungen und nachstehend zitierten “FAQ” (= häufig gestellten Fragen) reflektieren nur einige der zahllosen spezifischen Rückfragen interessierter bzw. auch verunsicherter Bürger, mit denen alltäglich die Dienststellen des Umweltministeriums konfrontiert werden. Im übrigen ist zu betonen, dass für die Beantwortung der Fragen der Eigentümer einschlägiger Immobilien in jedem Fall der beteiligte Ingenieur zuständig ist, der auch das Verfahren der Deklaration übernimmt.

1. Kann die Bescheinigung des Ingenieurs nach Par. 4 Art. 23 des N. 4014/11 im Fall der Übertragung einer Eigentumswohnung eines Mehrparteienhauses erfolgen, an dem es auch nicht den geringsten Verstoß gibt, allerdings Verstöße auf der Freifläche der Immobilie oder bei den gemeinschaftlich genutzten Sektoren des Gebäudes festgestellt werden?

Die Überprüfung bezieht sich auf die grundsätzlichen baulichen Größen, also Bedeckung, Bebauung, Höhe der übertragenen eigenständigen Eigentumseinheit und nicht die gemeinschaftlich genutzten und besessenen Teile des Gebäudes oder der Immobilie.

2. Worauf beziehen sich die “erlaubten” Größen auf dem Formular zur Dokumentation einer ungenehmigten Konstruktion?

Sie beziehen sich auf die Größen, die in dem Gebiet der Immobilie gelten oder zu dem Zeitpunkt der Errichtung der ungenehmigten Konstruktion galten, sofern letztere günstiger sind.

3. Wenn für die ungenehmigte Konstruktion der Eigentümer eine Kopie der eigentlichen Baugenehmigung, jedoch keine Kopien der genehmigten Pläne hat und die Akte bei dem Bauamt verloren gegangen ist, können dann die Bauverstöße mittels neuer Abbildung deklariert werden oder hat vor der Deklaration etwas anderes zu erfolgen?

Die Bauverstöße können der Regelung des N. 4014/11 mit neuen Darstellungsplänen unterstellt werden, angesichts der Tatsache, dass in § 2b des Artikels 24 auch in den Fällen, in denen keine Baugenehmigung erteilt worden ist oder diese nicht auffindbar ist, die Beifügung von Plänen erforderlich ist, die den Zustand der Immobilie darstellen.

4. Werden im Fall der Widerrufung einer Baugenehmigung für ein Gebäude mit Bebauungsfaktor-Transfer die transferierten Quadratmeter oder das ganze Gebäude und für jede Eigentumseinheit getrennt reguliert?

Im Fall der Widerrufung der Baugenehmigung ist das ganze Gebäude ungenehmigt und kann dem Gesetz N. 4014/11 unterstellt werden, sofern es die Voraussetzungen in § 18 des Artikels 24 des Gesetzes erfüllt. Das Verfahren wird für jede Eigentumseinheit getrennt eingehalten.

5. Kann im Fall einer ungenehmigten Konstruktion ein Teil davon, sofern er die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt, unter Inanspruchnahme des § 2 in Artikel 26 des N. 4014/11 legalisiert und ein Teil davon dem Artikel 24 des Gesetzes unterstellt werden, oder ist die gesamte ungenehmigte Konstruktion entweder Artikel 24 oder Artikel 26 zu unterstellen?

Die ungenehmigte Konstruktion kann insgesamt unter die Regelung des N. 4014/11 gestellt werden, unter Entrichtung der ihr entsprechenden Gebühren. Alternativ kann jeder Teil der entsprechenden Bestimmung des Gesetzes unterstellt werden, die ihn abdeckt.

6. Kann mit den Bestimmungen des N. 4014/2011 die Konstruktion einer ungenehmigten (ohne Baugenehmigung erfolgten) Grundstückseinfriedung reguliert werden?

Ja. Es gilt, was in § 6 des Abschnitts A des Runderlasses 13/2011 angeführt ist.

7. Gelten für die Ausfüllung des entsprechenden Felds des “Formulars zur Aufnahme einer ungenehmigten Konstruktion …” die Genehmigung von Arbeiten geringen Ausmaßes sowie auch die kommunalen Genehmigungen als Baugenehmigungen?

Ja, die Genehmigung für Arbeiten geringen Ausmaßes und Baugenehmigungen, die von anderen öffentlichen Behörden ausgegeben wurden, fungieren als Baugenehmigungen, die in verkürzten Verfahren erteilt werden.

8. Wenn eine Konstruktion legalisiert werden kann, also unter § 2 in Artikel 26 des N. 4014/11 fällt, ist dann nur die Gebühr zu entrichten und in drei Jahren ohne weitere Belastungen (Strafgeld für Legalisierung, IKA usw.) eine Baugenehmigung zu erwirken?

In § 2 des Artikels 26 des Gesetzes wird bestimmt, dass “sofern die Gebühr entrichtet ………. und innerhalb von drei Jahren ab deren Entrichtung eine Baugenehmigung erwirkt wird, schulden sie keine andere Geldstrafe …”. Ebenfalls werden keine rückwirkenden Versicherungsbeiträge usw. entrichtet (Artikel 24, § 22).

9. Fallen die Überschreitungen der Abmessungen der Balkone unter die übrigen Bauverstöße?

Die Summe der ungenehmigten Balkone fällt unter die Kategorie 13; die spezielle Geldstrafe wird erhoben und sofern die Voraussetzungen einhergehen, kommen die Erhöhungsfaktoren der Kategorien 5, 8 und 9 zur Anwendung.

10. Welche und wie viele Faktoren des Erfassungsformulars kommen bei der Berechnung der Geldstrafe für ein Industriegebäude oder Büro- / Geschäftsgebäude zur Anwendung, das auf Basis einer Baugenehmigung in einem außerhalb des Bebauungsplans gelegenen Gebiet errichtet worden und dessen Nutzung in Wohnraum, einen Supermarkt, öffentliche Versammlungsräume usw. umgewandelt worden ist und bei dem es außer der (ungenehmigten) Nutzungsänderung keine anderen Bauverstöße gibt?

Sofern die Nutzungsänderung der einzige Bauverstoß ist, kommen die Faktoren 1 “Baugenehmigung”, 3 “Nutzungsart” und 4 “Nutzungsänderung” zur Anwendung.

11. Wie wird die Geldstrafe für einen ungenehmigten, jedoch nicht zugänglichen Dachstuhl auf einem legal bestehenden Bau berechnet?

Dies fällt unter die Kategorie 13 (analytische Vorveranschlagung), und es wird eine eventuelle Höhenüberschreitung untersucht (Kategorie 6).

12. Wo werden landwirtschaftlicher Lagerraum und Schafstall deklariert? Was ist Weiterverarbeitung des primären Sektors?

Sie werden bei Fall 3a “… Weiterverarbeitung des primären Sektors” deklariert. Unter Weiterverarbeitung des primären Sektors fallen Manufakturen – Fabriken für Verpackung und Weiterverarbeitung von Produkten, als Produktionseinheiten (in Landwirtschaft, Viehzucht, Fischfang – Fischzucht) des primären Sektors und Verarbeitungseinheiten für Nahrungsmittel.

13. Bezieht sich die Regelung des § 6b in Artikel 24 auf eine ungenehmigte Konstruktion oder Nutzung von bis zu 20 qm oder auf mehrere ungenehmigte Konstruktionen mit einer Gesamtfläche von bis zu 20 qm?

Sie bezieht sich nur auf eine Überschreitung der Bebauung, entweder einer Räumlichkeit oder der Summe mehrerer ungenehmigter Konstruktionen der eigenständigen Eigentumseinheit, sofern kein anderer Bauverstoß vorliegt und die Voraussetzungen des konkreten Paragraphen erfüllt werden.

14. Wie werden teilumbaute Flächen in Gebäuden mit Baugenehmigung berechnet, welche den für sie gestatteten Anteil überschreiten?

Die teilumbauten Flächen, die den für diese zulässigen Anteil überschreiten, werden als Bebauungsüberschreitung gewertet.

15. Gibt es Konsequenzen, wenn aus den Belegen über das Alter hervorgeht, dass die ungenehmigte Konstruktion über viele Jahre nicht auf dem Formular E9 deklariert worden ist?

Es existiert keine einschlägige Vorsehung im N. 4014/11.

16. Wenn eine Immobilie in den Bebauungsplan aufgenommen wird, für die bereits die gesamten Kosten der Regulierung (als außerhalb des Bebauungsplans liegend) bezahlt worden sind, muss dann für sie obligatorisch eine Baugenehmigung erwirkt werden, die teurer als die Regulierung ist, oder beschränkt es sich nur auf die Abgaben in Land und Geld?

Wenn keine Baugenehmigung erwirkt wird, bleibt die Konstruktion weiterhin ungenehmigt und für 30 Jahre bestehen. Wird eine Baugenehmigung erwirkt, ist die Konstruktion fortan legal, angesichts der Tatsache, dass in $ 16 des Artikels 24 des Gesetzes bestimmt wird, dass “… wenn die Immobilie in den Bebauungsplan eingegliedert wird, das einheitliche Sonderstrafgeld weder erstattet noch mit Verpflichtungen zur Abgabe in Geld verrechnet wird, die von den jeweils geltenden Bestimmungen vorgesehen sind, während das entsprechende Strafgeld im Fall der Erwirkung einer Genehmigung ihrer Legalisierung verrechnet wird”.

17. Welcher ist der Faktor zur Berechnung des Strafgeldes, wenn die Genehmigung 1982 ausgestellt und das “Skelett” im selben Jahr errichtet, der Bau jedoch 1985 fertig gestellt wurde?

Der Altersfaktor wird von der Fertigstellung der tragenden Konstruktion bestimmt.

18. Wie werden die bereits gezahlten Strafgelder verrechnet, wenn jemand das Verfahren des N. 4014/11 abwickeln möchte?

In § 11 des Artikels 24 des Gesetzes wird bestimmt, dass “… kraft anderer Bestimmungen entrichtete Geldstrafen für Errichtung und Unterhaltung mit dem Betrag des einheitlichen Sonderstrafgeldes verrechnet werden. (…) Falls nach sich nach vorstehender Berechnung ergibt, dass die bereits gezahlten Beträge das Strafgeld auf Basis der Bestimmungen des Vorliegenden überschreiten, werden sie nicht erstattet. Kraft anderer Bestimmungen festgestellte, jedoch nicht eingezogene Geldstrafen für Errichtung und Unterhaltung werden annulliert.

19. Wie erfolgt die Regulierung in den Fällen interner Umgestaltungen (z. B. touristische Unterkünfte, wo die Genehmigung 3 Studios vorsah und es bei der Erstellung 4 wurden)?

Aus der Kombination der in § 3 des Artikels 23 des N. 1577/85 und in § 4 des Artikels 23 des N. 4014/11 geht hervor, dass die Veränderung der internen Aufteilung keinen Verstoß nach N. 4014/11 darstellt und die ausgeführten Arbeiten nicht dessen Regelungen unterstellt werden müssen.

20. Wird im Fall alter ungenehmigter Konstruktionen, die unter Kategorie 13 des “Formulars zur Aufnahme eine ungenehmigten Konstruktion …” fallen, der Altersfaktor bei der Berechnung der Geldstrafe berücksichtigt?

Ja, sofern das Alter (der Immobilie / Konstruktion) dokumentiert wird.

21. Wird für Zwischenetagen und Dachböden auch dann ein Bauüberschreitungsfaktor angerechnet, wenn sie die nicht die Höhenvoraussetzungen aufweisen?

Sofern es sich um eine in jeder beliebigen Nutzung zugängliche Räumlichkeit handelt, wird ein Bebauungsüberschreitungsfaktor und ein Reduktionsfaktor von 0,5 berechnet.

22. Werden die Bestimmungen über die Ausnahme geringfügiger Vergehen von dem (Zwangs-) Abriss mit dem N.1512/85 aufgehoben oder gelten sie weiterhin?

Sie bleiben weiterhin in Geltung und entscheiden – im Gegensatz zu dem N. 4014/11 – endgültig über das Schicksal der ungenehmigten Konstruktion.

23. Fallen die städtebaulich kontrollierten Zonen (ZOE) unter irgend einen der Fälle des § 3 in Artikel 23 des N. 4012/11?

Nein, es sei denn, die ZOE selbst umfassen und bestimmen Zonen – Gebiete, welche unter die Fälle des § 3 in Artikel 23 des N. 4014/11 fallen. Parallel wird die Notwendigkeit der Kontrolle gemäß den Bestimmungen des § 1a in Artikel des N. 4014/11 betont.

24. Erhöht sich bei ungenehmigten Konstruktionen der Teil innerhalb des Vorhofs oder des Abstands D die Geldstrafe um einen Deckungsüberschreitungsfaktor?

Wenn es einen Deckungsüberhang gibt, wird nur der Faktor für die Übertretung des Vorhofs oder seitlicher Abstände entsprechend berücksichtigt. Anderenfalls wird zusätzlich auch ein Deckungsüberschreitungsfaktor berücksichtigt.

25. Erhöht sich die Berechnung des Strafgelds eines auf Basis der Baugenehmigung teilumbauten Raums einer Wohnung, der in ein (geschlossenes) Zimmer umgewandelt wurde, um einen Nutzungsänderungsfaktor?

Es wird nur als Übertretungen des Bebauungsfaktors berechnet.

(Quelle: Vradyni)

Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland

26. September 2011 / Aufrufe: 953 Keine Kommentare

In Griechenland beginnen ab Oktober 2011 die Fristen für die Beantragung der nachträglichen befristeten Legalisierung von Schwarzbauten und ungenehmigten Nutzungen zu laufen.

Die Regelung bezüglich der Regulierung bzw. nachträglichen – auf 30 Jahre befristeten – Legalisierung ungenehmigter Bauten in Griechenland stellt fortan gültiges Gesetz des Staates dar. Der Startschuss für den Beginn der Einreichung der entsprechenden Anträge wird am Montag, dem 03. Oktober 2011 fallen, und alle Interessanten, welche die Regelung in Anspruch nehmen möchten, sind zu einem Wettlauf gegen die Zeit aufgerufen, da die gesetzlich vorgesehene Frist äußerst knapp bemessen ist und die entsprechenden Akten bis zum 30. November 2011 einzureichen sind.

Zusammen mit dem jeweiligen Antrag ist ein Gebührenbeleg, ein Formular zur Berechnung des Strafgeldes und eine rechtsverbindliche Erklärung mit den Daten der ungenehmigten Konstruktion oder Nutzung einzureichen, und um Schlangen bei den Bauämtern zu vermeiden, können die Unterlagen ausschließlich in elektronischer Form eingereicht werden. Die weiter unten aufgelisteten Gebühren sind folglich vor Einreichung des Antrags zu entrichten, und im weiteren Verlauf ist dann bis Ende des Jahres 2011 auch die erste Rate des festgestellten Strafgeldes zu bezahlen. Da außerdem auch noch das bei 500 – 1.500 liegende Honorar des beauftragten Ingenieurs zu begleichen ist, wird verständlich, dass auf Eigentümer von Schwarzbauten eine erhebliche finanzielle Belastung zukommt.

Beantragung der Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland

Um die gesetzliche Regelung bezüglich der nachträglichen Legalisierung von Schwarzbauten und ungenehmigten Nutzungen in Anspruch nehmen zu können, sind in dem Zeitraum 03. Oktober – 30. November 2011 folgende Unterlagen elektronisch einzureichen:

a) Der eigentliche Antrag.

b) Ein Formular zur Berechnung des speziellen Strafgeldes für die deklarierte Immobilie. Die Berechnung des spezifischen Strafgeldes erfolgt nach einem konkreten Schlüssel und unter anderem auf Basis folgender Faktoren:

  • Fläche der Immobilie
  • Zonenpreis, der gemäß dem System der objektorientierten Wertfeststellung des Finanzministeriums zu dem Zeitpunkt der Antragstellung in dem Gebiet der Immobilie gilt
  • Kategorie der Immobilie / Nutzung
  • Art der Immobilie / Nutzung
  • Art und Ausmaß des Bauverstoßes
  • Alter der Immobilie
  • Soziale Kriterien

c) Der Nachweis über zugunsten des griechischen Fiskus abgeführte Gebühren in Höhe von:

  • 500 Euro für eine Konstruktion / Nutzung bis zu 50 qm oder für ein Gebäude von bis zu 100 qm, das als einzige und Hauptwohnung dient,
  • 1.000 Euro für eine Konstruktion / Nutzung von 51 – 100 qm oder eine Hauptwohnung von 101 – 200 qm,
  • 2.000 Euro für eine Konstruktion / Nutzung ab 201 – 1.000 qm,
  • 4.000 Euro für eine Konstruktion / Nutzung ab 1.001 – 2.000 qm und
  • 6.000 Euro für eine Konstruktion / Nutzung mit mehr als 2.000 qm.

In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich zu betonen, dass die Verantwortung für die Einreichung der Unterlagen in vollem Umfang der Eigentümer der Immobilie und der von ihm beauftragte Ingenieur tragen.

Zweite Phase des Legalisierungsverfahrens für Schwarzbauten

Nach der ordnungsgemäßen Beantragung der nachträglichen Legalisierung tritt das Verfahren in seine zweite Phase. Konkret hat der Antragsteller innerhalb von vier Monaten eine neue Akte einzureichen, in der enthalten sind:

a) Eine Rechtsverbindliche Erklärung nach Gesetz N.1599/86 (in doppelter Ausfertigung), welche die persönlichen Daten, die Steuernummer und das zuständige Finanzamt (DOY) des Eigentümers, die Nummer und das Jahr der – sofern vorhandenen – Baugenehmigung, die Fläche und die Nutzung der Konstruktion, das Datum der Vollendung der Konstruktion oder der Einrichtung der Nutzung darin enthält, sowie auch die Angabe, ab es sich bei der Immobilie um eine Haupt- und einzige Wohnung, eine Hauptwohnung, eine andere Wohnung oder um eine anderweitig genutzte Immobilie handelt.

b) Der technischer Bericht, der von dem zuständigen Ingenieur ausgefüllt wird und die Konstruktion oder die ungenehmigte Nutzung beschreibt.

c) Topographische Zeichnung der – sofern vorhandenen – Baugenehmigung und des (Etagen-) Grundrisses, worauf die ungenehmigte Konstruktion / Nutzung erscheint, für welche die Inanspruchnahme der Regelung zur nachträglichen Legalisierung beantragt wird.

(Quelle: Vradyni)

Beispiele der Kosten einer nachträglichen Schwarzbau-Legalisierung

Nachstehend werden – ohne jegliche Gewähr! – einige typische Beispiele für Bauverstöße / Schwarzbauten und die Höhe der Geldstrafe für die nachträgliche Legalisierung aufgeführt.

Art der Immobilie Zonenpreis (€) Ungenehmigte Fläche (qm) Strafgeld (€)
Hauptwohnung, mit Baugenehmigung, innerhalb des Bebauungsplans, Überschreitung der Bebauung < 50% 1.000 100 6.000
Hauptwohnung, mit Baugenehmigung, innerhalb des Bebauungsplans, Überschreitung der Bebauung < 50% 1.500 100 9.000
Hauptwohnung, mit Baugenehmigung, innerhalb des Bebauungsplans, Überschreitung der Bebauung > 50% und Höhenüberschreitung < 20% 1.500 100 16.380
Hauptwohnung, ohne Baugenehmigung, innerhalb des Bebauungsplans 1.500 100 18.000
Hauptwohnung, ohne Baugenehmigung, außerhalb des Bebauungsplans 700 100 18.000
Hauptwohnung, ohne Baugenehmigung, außerhalb des Bebauungsplans 1.000 100 20.400
Hauptwohnung, mit Baugenehmigung, außerhalb des Bebauungsplans, Überschreitung der Bebauung > 100% 700 200 22.848
Zweitwohnung, mit Baugenehmigung, außerhalb des Bebauungsplans, Überschreitung der Bebauung < 50% 700 100 8.925
Zweitwohnung, mit Baugenehmigung, außerhalb des Bebauungsplans, Überschreitung der Bebauung > 100% 700 200 18.560
Zweitwohnung, ohne Baugenehmigung, außerhalb des Bebauungsplans 700 100 17.850
Zweitwohnung, ohne Baugenehmigung, außerhalb des Bebauungsplans 1.000 100 25.500
Zweitwohnung, ohne Baugenehmigung, außerhalb des Bebauungsplans 1.200 100 36.720

(Quelle der Angaben: To Vima)

Haft und Geldstrafen für wildes Campen in Griechenland

15. Juni 2011 / Aufrufe: 660 5 Kommentare

Wildes Campen ist in Griechenland gesetzlich verboten und wird sowohl mit Haft und Geldstrafen als auch kommunalen Ordnungsstrafen geahndet.

Auf Anfrage der Abgeordneten der Partei “Demokratische Linke” betont der Staatssekretär des griechischen Ministeriums für Kultur und Tourismus Jorgos Nikitiadis in einem Schreiben, welches er an das Parlament weiterleitete, dass die Gesetzgebung über organisierte Zeltlager für die Missachtung der einschlägigen Vorschriften bis zu drei Monate Haft oder Geldstrafen, aber auch eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 146,74 Euro pro Person vorsieht.

Der Staatssekretär erinnert daran, dass auf Basis der geltenden Gesetzgebung das Campen in den organisierten touristischen Zeltlagern (Camping-Plätze) gestattet ist, die primäre Hotelunterkünfte darstellen, und unterstreicht, dass Übertretungen mit bis zu drei Monaten Haft oder einer Geldstrafe oder auch mit beiden Strafen geahndet werden, während von der kommunalen Verwaltung, innerhalb deren Bereich die Gesetzesverletzung erfolgt, eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 146,74 Euro je Person verhängt wird.

Die Entkriminalisierung des feien Campierens könnte erreicht werden, nachdem vorher die gemeinsam zuständigen Ministerien den geeigneten institutionellen Rahmen und die geeigneten Infrastrukturen gestalten, damit der Naturanbeter die Natur genießen kann, sie jedoch parallel auch schützt und aufzeigt“, legt der Staatssekretär ebenfalls dar.

(Quelle der Daten: in.gr / 14.06.2011)

Hohe Geldstrafen für Kraftfahrzeuge ohne TÜV und ASU in Griechenland

8. Mai 2011 / Aufrufe: 366 Keine Kommentare

Ab Juni 2011 erhöhen sich in Griechenland die Strafgebühren für nicht fristgemäße TÜV-Prüfungen auf bis zu 200 Prozent der regulären Prüfgebühr.

Fahrzeughalter in Griechenland, die ihr Fahrzeug nicht fristgemäß zur technischen Kontrolle bei einer autorisierten Prüfstelle (KTEO = Κέντρο Τεχνικού Ελέγχου Οχημάτων) vorführen, haben ab Juni 2011  erhebliche Strafgebühren zu entrichten, die sich auf bis zu 200% der regulären Prüfgebühr belaufen. Außerdem müssen fortan bei der technischen Überprüfung obligatorisch eine gültige ASU-Karte ein Versicherungsnachweis vorgelegt werden.

Diese und weitere Bestimmungen sind Bestandteil der neuen Gesetzgebung, die in Griechenland ab Juni 2011 in Kraft tritt und im Fall einer nicht fristgemäßen TÜV-Prüfung nach Dauer der jeweiligen Überfälligkeit gestaffelte Strafgebühren vorsieht, die sich speziell für PKW folgendermaßen ergeben:

  • bis zu 30 Tagen: 17 Euro
  • 1 – 6 Monate: 34 Euro
  • mehr als 6 Monate: 68 Euro

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass PKW in Griechenland erstmalig nach 4 Jahren (Neuwagen) und dann regelmäßig alle 2 Jahre einer technischen Kontrolle durch eine autorisierte Prüfstelle zu unterziehen sind, und zwar innerhalb einer Frist von 3 Wochen vor bis 1 Woche nach dem jeweiligen Stichtag. Die zusätzliche Strafgebühr für nicht fristgemäße TÜV-Kontrollen belief sich bisher pauschal auf den einfachen Betrag der regulären Prüfgebühr.

Ohne TÜV oder ASU bis zu 400 Euro Bußgeld in Griechenland

Abgesehen von den vorstehenden Strafgebühren für nicht fristgemäße technische Prüfungen sieht die Straßenverkehrsordnung in Griechenland für Fahrzeuge ohne gültige TÜV-Plakette ein Bußgeld in Höhe von 400 Euro vor, welches sich jedoch auf 50 Euro ermäßigt, wenn der Fahrzeughalter innerhalb von 10 Tagen sein Fahrzeug bei einer Prüfstelle vorführt und einen gültigen Prüfbericht beibringt.

Hinsichtlich der Abgaskontrolle beläuft sich das jeweilige Bußgeld abhängig von der Höhe der Schadstoffemission und der Gültigkeit (oder nicht) der ASU-Karte auf bis zu 200 Euro. Wird festgestellt, dass die Emissionswerte trotz gültiger ASU-Karte außerhalb der gesetzlichen Grenzwerte liegen, wird parallel mit der Verhängung des entsprechenden Bußgeldes auch die vorgewiesene ASU-Karte eingezogen und der Fahrzeughalter zur Durchführung einer neuen Abgasuntersuchung verpflichtet.

Schließlich ist noch anzumerken, dass zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung das zu versichernde Fahrzeug fortan gegebenenfalls vorher einer technischen Prüfung zu unterziehen bzw. ein gültiger TÜV-Bericht vorzulegen ist.

Umwandlung von Haftstrafen in Geldstrafen in Griechenland

5. Oktober 2010 / Aufrufe: 173 1 Kommentar

Das Justizministerium in Griechenland hat neue Regelungen angekündigt, wonach etwa 1300 Häftlinge umgehend aus den griechischen Gefängnissen entlassen können werden sollen.

Im Rahmen des Gesetzesentwurfs zur Beschleunigung gerichtlicher Strafverfahren will das griechische Justizministerium neue Regelungen einführen, die sich unter anderem auf die Umwandlung von Haftstrafen in Geldstrafen beziehen und ermöglichen sollen, dass in Griechenland etwa 1.300 Häftlinge umgehend aus den chronisch völlig überbelegten Vollzugsanstalten entlassen werden können.

Konkret ist vorgesehen, in Zukunft keinen in einem Strafverfahren Verurteilten nur deswegen ins Gefängnis zu schicken, weil er nicht zur Zahlung der Gerichtskosten in der Lage ist. Außerdem sollen Haftstrafen von bis zu drei Jahren in Geldstrafen umgewandelt werden. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des verurteilten Täters sollen dabei fortan Tagessätze in Höhe von 5 – 100 Euro anstatt von bisher von 10 – 60  Euro verhängt werden.

Weiter ist vorgesehen, auf die aus der Umwandlung einer verhängten Haftstrafe resultierende Geldstrafe unmittelbar bei Gericht eine Anzahlung leisten und den Restbetrag innerhalb von zwei bis drei Jahren abzahlen zu können. Verurteilten wiederum, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die resultierende Geldstrafe nicht einmal in Raten abzustottern im Stande sind, soll als Alternative zur Haft die Möglichkeit geboten werden, die verhängte Haftstrafe durch gemeinnützige Arbeit abgelten zu können.

Schließlich soll für alle Verurteilten die Aussetzung des Strafvollzugs für 5 Jahre auf Bewährung möglich sein, sofern nicht bereits in der Vergangenheit eine Verurteilung zu mehr als einem Jahr Haftstrafe erfolgt war, und Verurteilte im Alter von über 75 Jahren können alternativ zu einer Haftstrafe zu Hausarrest verurteilt werden (letzteres gilt bereits heute, allerdings nur bei Verurteilungen wegen Schulden an den Fiskus).

Die neuen Bestimmungen präsentierte der Justizminister Haris Kastanidis und führte an, dass auch eine Reihe von Maßnahmen mit dem Ziel ergriffen werde, die Anwendung des Gesetzes hinsichtlich alternativer Strafmaßnahmen zu forcieren und zu vereinfachen, damit die Einweisung in eine Strafvollzugsanstalt als Strafe nur für ernsthafte Straftaten und rückfällige Kriminelle bleibe. Es sei gesellschaftlich ungerecht, dass Personen einfach nur deswegen im Gefängnis sitzen, weil sie ihre Strafe nicht finanziell abzugelten in der Lage sind, während wirtschaftlich besser gestellte Verurteilte, die zu gleichen Strafen verurteilt wurden, ihre Strafen bezahlen konnten und sich auf freiem Fuß befinden.

Rauchern in Griechenland drohen empfindliche Geldstrafen

31. August 2010 / Aufrufe: 449 3 Kommentare

Das ab September 2010 in Griechenland in Kraft tretende Rauchverbot sieht empfindliche Geldstrafen für Raucher vor, die sich nicht an die neuen Vorschriften halten.

Ab September 2010 gilt in Griechenland ein absolutes Rauchverbot nicht nur in öffentlichen Einrichtungen, Gebäuden und Verkehrsmitteln, sondern auch in Arbeitsräumen, Gaststätten und allgemein allen geschlossenen Räumlichkeiten mit Publikumsverkehr. Als geschlossene Räume gelten dabei alle überdachten Flächen, die an mehr als zwei Seiten auf beliebige Weise geschlossen sind – also beispielsweise auch die üblichen mit Folien und Planen geschützten Bewirtungsflächen in den Außenbereichen zahlreicher Cafés und Tavernen.

Laut Gesundheitsministerin Mariliza Xenogiannakopoulou sollen bis Ende September 2010 im Fall einschlägiger Missachtungen des Rauchverbots Verwarnungen ausgesprochen werden, die jedoch zu Protokoll genommen und im Fall erneuter Missachtungen belastend berücksichtigt werden. Ab Oktober 2010 werden dann die vorgesehenen Strafgelder und Sanktionen sowohl gegen die jeweiligen Verantwortlichen (Betreiber, Geschäftsführer, Inhaber usw.) als auch die Raucher selbst verhängt werden.

Das Rauchverbot missachtende Raucher sollen in Cafés, Gaststätten, Kantinen, Restaurants, Warteräumen, privaten Arbeitsstätten usw. mit 50 Euro, in Gesundheitseinrichtungen, Kindergärten, Krankenhäusern, Schulen, geschlossenen Sportanlagen usw. mit 100 Euro, in öffentlichen Verwaltungsgebäuden mit 200 Euro bzw. in Wiederholungsfällen mit bis zu 500 Euro zur Kasse gebeten werden, und in bestimmten Fällen – wie beispielsweise bei Verweigerung der Bekanntgabe der persönlichen Daten – soll sogar die unmittelbare Festnahme und Verurteilungen durch ein Schnellgericht möglich sein. Auf der anderen Seite soll ein 50%iger Nachlass gewährt werden, wenn das Strafgeld innerhalb von 15 Tagen gezahlt wird.

Bezüglich der jeweiligen Unternehmen bzw. Verantwortlichen reichen dagegen die Strafgelder von 500 – 600 Euro im Erstfall bis zu 10.000 Euro in Wiederholungsfällen. Wird ein Unternehmen zum vierten Mal auffällig, wird es zusätzlich für 10 Tage geschlossen, und bei der fünften Missachtung des Rauchverbots ist der endgültige Entzug der Betriebserlaubnis vorgesehen. In diesem Sinn als “Verantwortliche” gelten übrigens auch Taxifahrer und Fahrer öffentlicher Verkehrsmittel: werden sie mit rauchenden Fahrgästen erwischt, wird eine Geldstrafe von 500 Euro zu Lasten des Fahrers fällig, während der rauchende Fahrgast mit 50 Euro davonkommt.

Die Einhaltung des Rauchverbotes werden insbesondere die Hafenpolizei und die Ordnungskräfte der Kommunen, aber auch die Gesundheitsbehörden und -inspektoren der Präfekturen, Städte und Gemeinden überwachen. Die verhängten Strafgelder sollen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit zu 80% an die Träger der Kontrollorgane fließen und letztere somit zusätzlich motivieren – was allerdings für Unbehagen und böse Befürchtungen in der Geschäftswelt sorgt. Das Eingreifen der Polizei soll auf Fälle wie beispielsweise bei auftretenden Spannungen oder Nichtbefolgung der Anweisungen der Kontrolleure sowie besonders eklatante Verstöße gegen das gesetzliche Rauchverbot beschränkt bleiben.

Für Informationen in Zusammenhang mit dem Rauchverbot, aber auch die Erstattung einschlägiger Anzeigen  und Beschwerden wurde unter der landesweiten Rufnummer 1142 eigens eine telefonische Hotline eingerichtet.

Abschließend sei angemerkt, dass in Griechenland jegliche Werbung für Zigaretten und Tabakprodukte verboten ist und der Verkauf solcher Produkte an Minderjährige mit Geldstrafen von 500 – 10.000 Euro geahndet wird.