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Immobilien-Vermietungen in Griechenland nur mit Energiepass

13. Januar 2012 / Aufrufe: 318 3 Kommentare

Zum rechtsgültigen Abschluss neuer Immobilien-Mietverträge in Griechenland ist fortan obligatorisch ein gültiger Energiepass vorzulegen.

Die in Griechenland bei Immobilientransaktionen bereits seit 2010 bestehende Pflicht zur Vorlage eines gültigen Energieausweises gilt seit dem 09. Januar 2012 auch für den Abschluss neuer Mietverträge über Immobilien mit einer Fläche ab 50 qm. Wie in einem einschlägigen Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) betont wird, dürfen die Finanzämter nach diesem Stichtag unterzeichnete Mietverträge nur noch zur Registrierung entgegennehmen, wenn in dem Vertrag die Protokollnummer der Bescheinigung über die Energiebilanz (PEA) angeführt und auch die Bescheinigung selbst vorgezeigt wird.

Der Panhellenische Verband der Immobilienbesitzer (POMIDA) hatte wiederholt gegen die hohen Kosten der Erteilung des Energieausweises protestiert, die je nach Art und Fläche der jeweiligen Immobilie minimal 150 € für Wohnungen und 200 € für Häuser bzw. bis zu 2,00 €/qm für Wohnimmobilien und 2,50 €/qm für gewerbliche genutzte Immobilien betragen. Werden an einem Gebäude grundlegende Renovierungen, Anbauten oder Umbauten vorgenommen, ist der Energieausweis nach Beendigung der Arbeiten zu erneuern, ansonsten bleibt er für maximal 10 Jahre gültig.

Ministerium dementiert Aussetzung der Energiepass-Pflicht

Auf eine einschlägige parlamentarische Anfrage eines Abgeordneten der Partei Nea Dimokratia (ND) stellte das Umweltministerium nur zwei Tage nach Inkrafttreten der Verordnung eine erneute vorläufige Aussetzung in Aussicht: “Das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel untersuch das Thema der weiteren Verlängerung der Nichtanwendung der Energiebilanz-Bescheinigung für Mietungen nicht nur unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Umstände, aber auch von der Seite unserer gemeinschaftlichen Verpflichtungen zur energietechnischen Aufwertung der Gebäudesubstanz des Landes.

Am Donnerstag (12. Januar 2012) dementierte das Ministerium jedoch entschieden die Möglichkeit eines neuen Aufschubs der Energieausweispflicht für Vermietungen und betonte, dass die Maßnahme auf jeden Fall wie beschlossen ab dem 09. Januar 2012 zur Anwendung kommen und ohne Abstriche in Kraft bleiben wird.

Der Sinn bzw. Unsinn des für Altbauten nach einer “Inspektion” erteilten “Energiezertifikats” mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls steht es dem Eigentümer der “inspizierten” Immobilie frei, die in der erteilten Bescheinigung ggf. empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung der Energiebilanz der Immobilie umzusetzen (oder auch nicht): seine gesetzliche Verpflichtung erschöpft sich in der Entrichtung des entsprechenden Honorars.

Das Honorar der Energie-Inspektoren

Der Energieausweis wird von Energie-Inspektoren ausgestellt, die sich von dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (YPEKA) entsprechend registrieren und autorisieren lassen haben. Die Mindesthonorare Inspektoren wurden gemäß den Präsidialdekret PD 100/2010 (FEK 177 A’) analog zu Art und Nutzung eines Gebäudes folgendermaßen bestimmt:

  • Für Einzelwohnungen 2,00 Euro/qm, bei einem Mindesthonorar von 150 Euro.
  • Für Einfamilienhäuser 1,50 Euro/qm, bei einem Mindesthonorar von 200 Euro.
  • Für Mehrfamilienhäuser (Inspektion des gesamten Gebäudes bzw. aller Wohnungen zusammen) 1,00 Euro/qm, bei einem Mindesthonorar von 200 Euro.
  • Für Gebäude mit anderen Nutzungen:
    • bis 1.000 Quadratmeter 2,50 Euro/qm, bei einem Mindesthonorar von 300 Euro,
    • für eine Gesamtfläche von über 1.000 Quadratmetern 2,50 Euro/qm für die ersten 1.000 qm und 1,50 Euro für jeden darüber hinausgehenden Quadratmeter.

Gemäß den damaligen Bestimmungen waren diese Mindesthonorare verbindlich und durften nur über-, jedoch nicht unterschritten werden. Im Rahmen der Liberalisierung des Berufszweigs der Ingenieure / Architekten (und somit auch Energie-Inspektoren) dürfen die Honorare inzwischen frei, also gegebenenfalls auch niedriger ausgehandelt werden. Abgaben und Gebühren werden jedoch weiterhin auf Basis der ehemaligen gesetzlichen Mindesthonorare erhoben, selbst wenn real eine niedrigere Vergütung vereinbart worden ist.

Weiterführende Informationen:

Energieausweispflicht für Mietimmobilien in Griechenland verschoben

10. Juli 2011 / Aufrufe: 141 Keine Kommentare

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises bei der Vermietung von Immobilien in Griechenland wurde um sechs Monate auf Anfang 2012 verschoben.

Das griechische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) gab einen sechsmonatigen Aufschub für die obligatorische Vorlage eines Energieausweises bei der Vermietungen von Immobilien bekannt. Die Energiepass-Pflicht für Neuvermietungen beginnt somit erst am 09. Januar 2012 und nicht wie anfänglich geplant am 09. Juli 2011. (Für Immobilienverkäufe ist die Vorlage eine Energiezertifikats bzw. Gebäudepasses allerding schon seit Januar 2011 obligatorisch.)

Das Ministerium erinnert in seiner einschlägigen Bekanntmachung daran, dass bezüglich der Energiebilanz von Gebäuden mit der Energiebilanzordnung (KENAK) bereits ein vollendeter gesetzlicher Rahmen geschaffen wurde, der erfolgreich seit Anfang Oktober 2010 zur Anwendung kommt, während seit dem 09. Januar 2011 die Ausstellung eines Energieausweises durch einen “Energie-Inspektor” für alle Immobilienkaufgeschäfte und für Abschlüsse neuer Mietverträge über die Vermietung eigenständiger Gebäude aller Kategorien und Nutzungsarten mit einer Fläche von über 50 Quadratmetern obligatorisch ist.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises für den Fall des Verkaufs und der Vermietung von Gebäuden wurde von der Europäischen Union eingeführt, als fundamentales wissenschaftliches Instrument zur Gewährleistung der Transparenz auf dem Immobilienmarkt und zur Aufzeichnung des Energiezustandes des vorhandenen Gebäudebestandes mittels der Bescheinigung seiner Energieeffiziens, auf Basis von Methodik und Berechnungen“, endet das Ministerium.

Die Energieausweise werden von den “Energie-Inspektoren” ausgestellt, die ähnlich wie beispielsweise bereits für Elektrogeräte geltend die Gebäude nach der Überprüfung Energieeffizienzklassen zuordnen. Die Energieausweise zielen auf die Informierung des Eigentümers oder Mieters über den Energieverbrauch des genutzten Gebäudes und enthalten auch Vorschläge zur Ergreifung von Maßnahmen, welche das Energieverhalten des Gebäudes aufwerten könnten.

Immobilienbesitzer beklagegn hohe Kosten der Energieausweise

Die Aufschiebung der obligatorischen Ausstellung von Energieausweisen für die Vermietungen hatte der Panhellenische Verband der Immobilienbesitzer (POMIDA) verlangt und betont, dass “es bei den herrschenden Marktbedingungen auf dem Mietsektor und der kontinuierlichen Schrumpfung des Einkommens aus Mieteinnahmen für tausende Eigentümer sowohl der leer stehenden Wohnungen als auch der Gewerbeflächen großen Umfangs absolut unmöglich ist, die zahllosen Unterlagen, aber auch die Mittel für das Honorar des Energie-Inspektors aufzutreiben, zumal dieses von letzterem selbst frei bestimmt wird und häufig sogar noch höher als die Monatsmiete liegt“.

Eine weitere Forderung des Verbandes der Immobilieneigentümer betrifft die Abschaffung der in der einschlägigen Gesetzgebung bezüglich der Energie-Inspektoren vorgesehenen Mindestvergütungen für die Ausstellung der Energieausweise. Auf Basis der derzeit geltenden Bestimmungen ergeben sich die Mindestkosten für die Ausstellung des Energieausweises folgendermaßen:

  • Für die Überprüfung eines gesamten Mehrfamilienhauses 1 Euro pro Quadratmeter, bei einer Mindestvergütung von 200 Euro.
  • Für Wohnungen 2 Euro pro Quadratmeter, bei einer Mindestvergütung von 150 Euro.
  • Für Einfamilienhäuser 1,50 Euro pro Quadratmeter, bei einer Mindestvergütung von 200 Euro.
  • Für anderweitig (außer für Wohnzwecke) genutzte Gebäude belaufen sich die Vergütungen auf 2,50 Euro pro Quadratmeter für eine Fläche von bis zu 1.000 Quadratmetern (bei einer Mindestvergütung von 300 Euro) und auf 1,50 Euro pro Quadratmeter für die über 1.000 Quadratmeter hinausgehenden Flächen.

(Quelle: in.gr)

Energieausweis für Immobilien in Griechenland ab 2011 obligatorisch

9. Januar 2011 / Aufrufe: 356 2 Kommentare

Ab Januar 2011 können abgesehen von diversen Ausnahmen Immobilien in Griechenland nur noch unter Vorlage eines gültigen Energieausweises verkauft oder vermietet werden.

Wie bereits im Rahmen des Artikels “Energiepass und Regelungen für Immobilien in Griechenland ab 2011” berichtet wurde, treten ab dem 10. Januar 2011 die Bestimmungen über den obligatorischen Energieausweis – Energiepass (PEA) in Kraft. Für jede Übereignung und Übertragung einer Immobilie (Gebäude, Wohnung, Geschäftsraum usw.) ist fortan die Vorlage eines gültigen Energieausweises für die Immobilie erforderlich, da anderenfalls kein notarieller Vertrag abgeschlossen werden kann.

Für den Abschluss von Mietverträgen wird dagegen die Vorlage einer gültigen Bescheinigung über die Energiebilanz der jeweiligen Immobilie erst ab Juli 2011 zur Pflicht. Bezieht sich ein Vertragsabschluss allerdings auf die Vermietung eines gesamten Gebäudes, ist in solchen Fällen der Energiepass bereits ab 10. Januar 2011 obligatorisch beizubringen.

Von den Bestimmung ausgenommen sind bis auf weiteres Immobilienübertragungen, die im Rahmen einer elterlichen Schenkung / Zuwendung erfolgen, sowie global alle Immobilien und Eigentumseinheiten mit einer Gesamtfläche von bis zu 50 Quadratmetern und die Erneuerung / Verlängerung bereits bestehender bzw. vor dem 10. Januar abgeschlossener Mietverträge.

Ergänzende Informationen über Bestimmungen, Verfahren und Kosten (!) bietet der Artikel Energieausweis für Immobilien in Griechenland.

Energiepass und Regelungen für Immobilien in Griechenland ab 2011

11. Dezember 2010 / Aufrufe: 850 1 Kommentar

Der fortan obligatorische Energieausweis für Gebäude und Wohnungen bringt ab 2011 für Immobilien in Griechenland etliche grundlegende Änderungen und Neuregelungen mit sich.

Das Gesetz “über die Identität von Gebäuden” nebst dem daraus resultierenden und fortan obligatorischen Energiepass – Gebäudepass für Immobilien in Griechenland stellt den ersten Schritt zur Schaffung des nationalen Vermögensregisters bzw. einer enormen Datenbank dar, in der alle Gebäude des Landes erfasst werden – und zwar diesmal einschließlich aller legalen sowie auch “regulierten” Flächen und Räumlichkeiten.

Die Einführung des ab 2011 für alle Neubauten obligatorischen Energieausweises / Gebäudepasses (griechisch: Deltio Energiakis Taftotitas Ktirion / DETA), die gesetzliche Regelung bezüglich der auf 40 Jahre befristeten “Regulierung” aller rechtswidrig geschlossenen Räume eines Gebäudes innerhalb des Grund- bzw. Umrisses einer rechtmäßigen Baugenehmigung (unter Ausnahme der geschlossenen Balkons und Penthäuser) sowie auch die Bildung und Mobilisierung der “Einheit der Energie-Inspektoren” sind Schritte zur Realisierung eines seitens des Finanzministeriums seit Jahren gehegten Plans und sollen natürlich auch viel Geld in die chronische defizitären Kassen des Fiskus spülen.

Laut den zugrunde gelegten Berechnungen des Finanzstabs der griechischen Regierung werden allein für das Jahr Einnahmen in Höhe von etwa 800 Millionen Euro aus der Legalisierung von Schwarzbauten, 500 Euro aus der Regulierung rechtswidrig geschlossener “teilumbauter Flächen” und 400 Millionen aus der Erhöhung der (u. a. steuerrelevanten) “sachwertorientiert bestimmten Immobilienpreise” (griechisch: antikimenikes axies) erwartet.

Die Einnahmen aus der Regulierung rechtswidrig geschlossener teilumbauter Räume und ungenehmigter Nutzungsänderungen werden Teil der “Mitgift” für die “Grüne Kasse” (vormals: Kasse für die Umsetzung städtebaulicher und regulierender Pläne / ETERPS) darstellen, um auf diese Weise eventuelle Einwände des Obersten Rechnungshofs abzuwiegeln.

Energiepausweis – Gebäudepass für Immobilien in Griechenland

Was den Energiepass betrifft, gestaltet sich das entsprechende Verfahren für die ab 2011 errichteten Gebäude relativ einfach, da der Energiepass bereits mit der Erteilung der Baugenehmigung angelegt und dann schrittweise auf den jeweils aktuellen Stand gebracht wird. Schon seit Ende Oktober 2010 sehen alle erteilten Baugenehmigungen eine Studie über den Energiebedarf des Gebäudes gemäß der neuen Verordnung über die Energiebilanz von Gebäuden vor, da ab Anfang 2011 für jede Immobilientransaktion die Vorlage des Energiepasses obligatorisch ist. Im übrigen ist die (natürlich kostenpflichtige) Inspektion des Gebäudes oder der (Eigentums-) Wohnung durch einen öffentlich bestellten “Energie-Inspektor” erforderlich, der das entsprechende Zertifikat ausstellt und darin auch auf Maßnahmen zur Verbesserung der Energiebilanz hinweist.

Die Kontrolleure werden in ihren Berichten obligatorisch auch eventuelle heimlich geschlossene bzw. ursprünglich als teilumbaut ausgewiesene Flächen oder / und ungenehmigte Nutzungsänderungen aufführen müssen. Wer solche Flächen und Räume im Rahmen der derzeit angebotenen Möglichkeit nicht fristgerecht “reguliert”, wird zukünftig nicht nur der Gefahr einschlägiger Kontrollen durch das Bauamt oder der Anzeige durch Nachbarn ausgesetzt sein, sondern seine Immobilie in Ermangelung des obligatorischen Energiepasses ab Anfang 2011 auch nicht übereignen bzw. ab Juni 2011 nicht einmal mehr neu vermieten können (für Verlängerungen bestehender Mietverträge wird dagegen auch weiterhin kein Energieausweis benötigt).

Zumindest in dieser Hinsicht ist somit nun auch die Frage beantwortet, ob und warum sich Eigentümer betroffener Immobilien sputen sollten, rechtswidrige Nutzungsänderungen bzw. nachträglich in geschlossene Räume umgewandelte ursprünglich als teilumbaute Flächen ausgewiesene Räumlichkeiten zu deklarieren und auf diese Weise gemäß der derzeitigen Lesart für 40 Jahre ihre Ruhe zu “erkaufen” (was der offiziell angesetzten Lebensdauer einer Investition in Gebäude entspricht, die auf einer bewehrten Betonkonstruktion basieren).

Rechtswidrige Nutzungsänderung – Schließung teilumbauter Flächen

Die Strafgelder für die Regulierung rechtswidriger Nutzungsänderungen und Schließung ursprünglich als teilumbaut ausgewiesener Flächen sind gestaffelt. Bemessungsgrundlage stellt immer die zu regulierende Fläche dar, multipliziert mit dem Quadratmeter- bzw. Zonenpreis, der für Flächen der entsprechenden (neuen) Nutzung in der jeweiligen Lage gilt.

Für Hauptwohnungen werden innerhalb eines Bebauungsplans 5% – 9% und außerhalb eines Bebauungsplans 6% – 11% des jeweiligen Quadratmeter- bzw. Zonenpreises angesetzt, während sich für Zweitwohnungen die entsprechenden Sätze auf 6% – 11% bzw. 9% – 15% belaufen. Für sonstige Nutzungen werden Sätze von 7,5% – 13,5% (innerhalb eines Bebauungsplans) und 9% – 12% (außerhalb eines Bebauungsplans) veranschlagt.

Für außerhalb eines Bebauungsplans belegene Immobilien der Kategorie B (Zweitwohnungen und alle sonstige Nutzungen außer als Hauptwohnung), die in Gebieten mit Zonenpreisen von über 1.000 Euro pro Quadratmeter liegen, ist ein 30%iger Aufschlag vorgesehen. Somit ergibt sich in diesen Fällen für Zweitwohnung ein Satz von 9,3% – 15,6% und für anderweitig genutzte Immobilien ein Satz von 10,7% – 19,5% auf den jeweiligen Zonenpreis. Hier handelt es sich offensichtlich um eine “fotografische” Regelung bezüglich der teuren Freizeithäuser und Geschäfte in besonders populären touristischen Gebieten

Gemäß den Berechnungen auf Basis der aktuell (Ende 2010) für Attika geltenden Zonenpreise haben Besitzer von Immobilien in Perama mit 33 – 72 Euro pro Quadratmeter die niedrigsten und Besitzer von Immobilien im Stadtteil Vouliagmeni mit 128 – 792 Euro pro Quadratmeter die höchsten Strafgelder für die Regulierung rechtswidrig umbauter Flächen und ungenehmigter Nutzungsänderungen zu entrichten.

Für die im Rahmen der in Rede stehenden “Regulierung” deklarierten Flächen / Räume werden zukünftig weder Strafgelder für Errichtung und Unterhaltung noch irgendwelche rückwirkenden Steuern und Abgaben erhoben, jedoch eventuell in der Vergangenheit geleistete Zahlungen auch nicht erstattet werden.

Verfahren der Regulierung rechtswidriger Nutzungsänderungen

Die bei den zuständigen Bauämtern eizureichenden Anträge haben zu umfassen:

  • Rechtsverbindliche Erklärung gemäß N. 1599/1986 in doppelter Ausfertigung, unter Einbezug der persönlichen Daten des Eigentümers (Steuernummer, zuständiges Finanzamt), Aktenzeichen und Jahr der Ausstellung der Baugenehmigung, Beschreibung der Fläche / Räumlichkeit sowie deren Ausmaß und Nutzung, Zeitpunkt der Nutzungsänderung sowie auch der Angabe, ob es sich um eine Hauptwohnung oder eine Zweitwohnung oder eine gewerblich genutzte Immobilie handelt.
  • Foto der deklarierten Fläche / Räumlichkeit und technischer Bericht eines Architekten / Ingenieurs. Die Regelung sieht hierfür eine Vergütung von bis zu 232,53 Euro je Eigentumseinheit vor.
  • Nachweis über die Entrichtung von Gebühren in Höhe von 250 Euro für teilumbaute Flächen bzw. 350 Euro für sonstige Räumlichkeiten (Keller, ebenerdige Freiräume, Einstellplätze usw.); der entrichtete Betrag wird auf das endgültig festgestellte Strafgeld angerechnet werden.

Was das Verfahren betrifft, ist der Antrag von dem Eigentümer oder beauftragten Architekten / Ingenieur bis Ende Februar 2011 bei dem zuständigen Bauamt einzureichen (die ursprünglich Ende 2010 auslaufende Frist wurde im Dezember 2010 um 2 Monate verlängert). Im weiteren Verlauf erfolgen:

  • Überprüfung der Vollständigkeit der eingereichten Angaben und Unterlagen innerhalb von 60 Tagen, einschließlich auch der vorgesehenen Ortsbesichtigung.
  • Feststellung der Höhe des Strafgeldes, das anschließend bei einer Bank einzuzahlen ist; bei sofortiger Entrichtung des gesamten Betrags wird eine Nachlass in Höhe von 10% des Gesamtbetrags gewährt.
  • Genehmigung des Antrags bzw. der Akte durch das zuständige Bauamt.
  • Sofern zutreffend, Anschluss an das öffentliche Stromversorgungsnetz.

Es sei angemerkt, dass zahlreiche Immobilienbesitzer sich nicht darüber bewusst sind, rechtswidrig umbaute Flächen / geschlossene Räumlichkeiten inne zu haben, da diese bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs von dem Bauunternehmer umbaut worden waren. Außerdem weicht bei vielen existierenden Gebäuden der realisierte Bau mehr oder weniger erheblich von der ursprünglich erteilten Baugenehmigung ab, womit die Einschaltung eines Architekten / Ingenieurs folglich keinesfalls nur eine Förmlichkeit darstellt.

Immobilienbesitzer in Griechenland protestieren gegen teuren Energiepass

29. Oktober 2010 / Aufrufe: 270 Keine Kommentare

Die Immobilienbesitzer in Griechenland protestieren gegen die hohen Kosten für den obligatorischen Gebäude-Energiepass und fordern einen einjährigen Aufschub der Maßnahme.

Der Panhellenische Verband der Immobilienbesitzer (POMIDA) fordert von der Regierung die Aufhebung der gesetzlich festgesetzten Mindestvergütungen für die Ausstellung der in Griechenland ab Anfang 2011 auch für ältere Immobilien obligatorischen Energiezertifikate und einen einjährigen Aufschub der Pflicht, diese Zertifikate den Kauf- und Mietverträgen beifügen zu müssen.

Konkret muss in Griechenland gemäß der aktuellen Gesetzeslage ab dem 09. Januar 2011 jedem Vertrag über den Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie eine Bescheinigung über die Energiebilanz des Objekts beiliegen, was bei den Immobilienbesitzern auf energischen Protest stößt, da die hohen Kosten für die Ausstellung des Energiepasses die finanziellen Möglichkeiten zahlreicher Eigentümer übersteigen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass erst neulich mit dem Präsidialdekret 100/2010 ein “Schema für Mindesthonorare” der Energie-Inspekteure für die Begutachtung der ab dem 09. Januar 2011 zur Veräußerung oder Vermietung gebrachten Immobilien verabschiedet wurde, wonach sich folgende (Netto-) Kosten ergeben:

  • 3,07 Euro je Quadratmeter für jede Art von Gebäuden und Wohnungen, bei einer Mindestvergütung von 369 Euro.
  • 2,46 Euro je Quadratmeter für jede einzelne in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung, bei einer Mindestvergütung von 246 Euro.
  • 1,85 Euro je Quadratmeter für jede Art von Einfamilienhäusern, bei einer Mindestvergütung von 246 Euro.
  • 1,23 Euro je Quadratmeter für ein gesamtes Mehrfamilienhaus (sofern sich alle Wohnungseigentümer einigen und zustimmen), bei einer Mindestvergütung von 246 Euro.
  • 221 – 369 Euro für die Heizkessel und Zentralheizungsanlagen der älteren Mehrfamilienhäuser.
  • 369 – 615 Euro für die Klimaanlagen von Gebäuden und Wohnungen mit mehr als vier Austauscheinheiten.

Laut dem POMIDA ist die vorstehende Preisliste insbesondere auch hinsichtlich der gesetzlich verfügten obligatorischen Mindestvergütung der Inspekteure “einfach unannehmbar”, zumal die resultierenden Beträge die von der vorherigen Regierung angekündigte Höchstvergütung von maximal 1,00 Euro pro Quadratmeter um bis zu einem Mehrfachen übersteigen.

Ab April 2010 Energiepass für Gebäude in Griechenland

19. Januar 2010 / Aufrufe: 258 Keine Kommentare

In Griechenland soll ein “Energiepass” für Immobilien eingeführt werden, der Aufschluss über die Energiebilanz von Gebäuden gibt. Die entsprechende Verordnung wird April 2010 erwartet.

Gemäß der geplanten “Verordnung zur Energiebilanz von Gebäuden” soll die Ausstellung eines “Energiepasses” nicht nur für alle Neubauten obligatorisch sein, sondern auch für Gebäude, an denen eine grundlegende Renovierung ausgeführt werden soll, sowie ebenfalls für alle Immobilien mit einer Fläche ab 50 Quadratmetern, die verkauft oder vermietet werden sollen.

Die Verordnung wurde am Montag (19. Januar 2010) von Umweltministerin Tina Birbili präsentiert und soll nach einem auf 20 Tage angesetzten öffentlichen Dialog in Form eines Ministerbeschlusses ab April 2010 zur Anwendung kommen.

Wie die Ministerin erklärte, werden die Kosten für die Ausstellung der Bescheinigung nach Abschluss des öffentlichen Dialogs festgesetzt werden. Die vorherige Regierung hatte eine pauschale Gebühr von 1 Euro pro Quadratmeter angestrebt, was laut der jetzigen Ministerin “eine Diskussionsbasis darstelle”.

Die Ausstellung der Bescheinigung bzw. des “Energie- / Grünen Passes” wird in folgenden Fällen obligatorisch sein:

  1. Bei jeder neuen Baugenehmigung.
    Konkret wird eine spezielle Energiesparstudie erforderlich sein, deren zusätzliche Kosten in die allgemeine Erhöhung der Vergütungen der Ingenieure einfließen werden.
  2. Bei der grundlegenden Renovierung von Gebäuden mit einer Fläche von über 1.000 Quadratmetern.
    Als “grundlegend” gilt eine Renovierung, deren Kosten mehr als 25% Prozent des Gesamtwertes des Gebäudes (ohne Einbezug des Grundstücks) übersteigen.
  3. Bei jedem Verkauf und jeder Vermietung von Immobilien mit einer Fläche von über 50 Quadratmetern.
    In diesen Fällen werden spezialisierte Prüfer / Ingenieure eine Inspektion vor Ort durchführen und den “Energiepass” bzw. “Grünen Pass” ausstellen, in dem der Energiebedarf der Immobilie und die notwendigen Arbeiten zur Verbesserung ihrer Energiebilanz aufgeführt werden.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die im Rahmen einer Gebäudekontrolle aufgezeigten und in der Bescheinigung vermerkten Empfehlungen zur Verbesserung der Energiebilanz informativen Charakter haben und nicht etwa obligatorisch vorzunehmen sind.