Neues Steuergesetz in Griechenland belastet niedrige Einkommen
Das neue Steuergesetz in Griechenland sieht erneut überproportionale Belastungen der niedrigen Einkommen und rigorose Streichungen von Steuerbefreiungen vor.
Der Entwurf des neuen griechischen Steuergesetzes sieht unter anderem eine innerhalb nur weniger Monate zum wiederholten Mal geänderte Einkommensteuerskala mit enormen Belastungen speziell der niedrigen und mittleren Einkommen sowie auch signifikante Änderungen und Streichungen bei den allgemeinen Steuerbefreiungen vor.
Gemäß Artikel 38 des bereits am 06. Oktober 2011 von Finanzminister Evangelos Venizelos dem Parlament vorgelegten (anfänglichen) Gesetzentwurfs über “Rentenbestimmungen, einheitliche Besoldungsordnung – Beförderungsordnung, Zwangsbeurlaubung und andere Bestimmungen zur Umsetzung des Mittelfristigen Rahmens der Volkswirtschaftlichen Strategie 2011 – 2015” wird eine neue progressive Steuerskala mit weniger Stufen und die Senkung des globalen Einkommensteuerfreibetrags auf nur noch 5.000 Euro eingeführt.
Die neue Steuerskala mit rückwirkender Geltung ab Januar 2011 für die Besteuerung der diesjährigen Einkommen, die mit der Einkommensteuererklärung des Fiskaljahrs 2012 zu deklarieren sind, stellt sich folgendermaßen dar:
| Einkommens-Stufe / -Segment (Euro) | Steuersatz % | Steuer gemäß Segment / Stufe(Euro) | Gesamteinkommen (Euro) | Gesamtsteuer (Euro) |
| 5.000 | 0 | 0 | 7.000 | 0 |
| 7.000 | 10 | 700 | 12.000 | 700 |
| 4.000 | 18 | 720 | 16.000 | 1.420 |
| 10.000 | 25 | 2.500 | 26.000 | 3.920 |
| 14.000 | 35 | 4.900 | 40.000 | 8.820 |
| 20.000 | 38 | 7.600 | 60.000 | 16.420 |
| 40.000 | 40 | 16.000 | 100.000 | 32.420 |
| über 100.000 | 45 |
Diese neue Steuerskala weist zwei Steuerskalen weniger auf als erst im Juli 2011 mit dem Gesetz N. 3986/2011 über “Dringliche Maßnahmen zur Umsetzung des mittelfristigen volkswirtschaftlichen Rahmens 2011 – 2015“ beschlossen und führt wegen des erneut reduzierten Steuerfreibetrags, der von anfänglich 12.000 Euro erst auf 8.000 Euro und nun auf 5.000 Euro gesenkt wird, zu enormen zusätzlichen Belastungen der niedrigen und mittleren Einkommen. Beispielsweise wird ein Steuerpflichtiger mit einem Jahreseinkommen von 14.000 Euro, auf das bisher im Regelfall eine Einkommensteuer von 360 Euro € erhoben wurde, nunmehr mit sage und schreibe 1.060 € zur Kasse gebeten!
Wie es in dem Gesetzentwurf lautet, wird “aus sozialen Gründen Vorsorge getroffen, damit jüngere Steuerpflichtige im Alter von bis zu einschließlich 30 Jahren, Rentner im Alter ab 65 Jahren sowie auch Behinderte einen Steuerfreibetrag von 9.000 Euro haben werden“. Zusätzlich wird speziell für Rentner und Behinderte, falls ihr Gesamteinkommen mehr als 9.000 Euro beträgt, der sich auf Basis der Einkommens- bzw. Steuerstufe ergebende Betrag “gedeckelt”, damit in jedem Fall das Netto-Gesamteinkommen, das sich nach Abzug der Steuer ergibt, nicht unter dem Betrag von neuntausend (9.000) Euro liegt. Ebenfalls aus sozialen Gründen erhöht sich der Steuerfreibetrag der ersten Stufe der Skala um 2.000 Euro für jedes der beiden ersten Kinder des Steuerpflichtigen, die ihn belasten, und um 3.000 Euro für jedes weitere Kind.
Wenn das Gesamteinkommen eines Steuerpflichtigen auch Einkommen aus Immobilien umfasst wird auf den entsprechenden Bruttobetrag – unter Ausnahme des allgemein steuerfreien Einkommen aus Eigennutzung – neben der regulären Einkommensteuer eine Zusatzsteuer in Höhe von 1,5% erhoben. Speziell sofern es sich um Wohnungen mit einer Fläche von mehr als 300 Quadratmetern oder um eine berufliche oder gewerbliche (Ver-) Mietung handelt, erhöht sich dieser Satz auf 3%. Die sich daraus ergebende Steuer ist nicht auf die Höhe der Hauptsteuer beschränkt.
Drastische Streichungen bei Steuerbefreiungen
Gemäß den Bestimmungen des Gesetzentwurfs mindern steuerbegünstigte Aufwendungen fortan nicht mehr wie bisher in dem jeweils vorgesehenen Umfang das steuerpflichtige Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen. Stattdessen wird auf Aufwendungen, die steuerlich geltend gemacht werden dürfen, nur noch ein konkreter Nachlass auf den jeweiligen Steuersatz gewährt. Dementsprechend wird beispielsweise für folgende Aufwendungen der sich analog zu der jeweiligen Einkommensstufe ergebende Steuersatz um 10% gemindert:
- Ausgaben für ärztliche und krankenhäusliche Behandlungen.
- Mietzahlungen, die jährlich für die Hauptwohnung des Steuerpflichtigen und seiner Familie entrichtet werden.
- Aufwendung für Nachhilfe- und Privatunterricht.
- Zinsen aus Krediten, die zum Kauf einer Hauptwohnung aufgenommen werden.
- Zinsen aus Krediten, die für Abstützung, Reparatur, Erhaltung oder Verschönerung denkmalgeschützter Bauten aufgenommen werden.
- Beiträge für persönliche Lebens-, Kranken-, Sterbe und Unfallversicherungen.
- Unterhaltszahlungen, die von dem einen an den anderen Ehepartner entrichtet werden.
- Beträge, die schenkungsbedingt an den Staat, Träger lokaler Selbstverwaltungen (OTA) usw. gezahlt werden.
- Der Wert geschenkter medizinischer Geräte und Krankenwagen.
- Schenkungsbeträge an gemeinnützige Einrichtungen, Verbände nicht gewinnorientierten Charakters, die Bildungsleistungen gewähren und Stipendien usw. erteilen, sowie auch die Beträge, mit denen nicht gewinnorientierte inländische juristische Personen des privaten Rechts gesponsert werden, sofern diese kulturelle Zwecke verfolgen.
- Beträge, die für die energietechnische Aufwertung einer Immobilie aufgebracht werden.
- Beiträge, die an Versicherungsträger entrichtet werden.
Wie ersichtlich wird, ergeben sich damit signifikante Kürzungen der Steuerbefreiungen und entsprechend höhere Belastungen für die Steuerpflichtigen, da beispielsweise sogar auch Pflichtbeiträge an gesetzliche Versicherungsträger fortan grundsätzlich erst einmal als “Einkommen” eingestuft und bestenfalls zu einem gewissen Satz von der Einkommensteuer befreit werden.
(Quelle: in.gr)










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