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Artikel Tagged ‘einkommenssteuer’

Neues Steuergesetz in Griechenland belastet niedrige Einkommen

16. Oktober 2011 / Aufrufe: 670 6 Kommentare

Das neue Steuergesetz in Griechenland sieht erneut überproportionale Belastungen der niedrigen Einkommen und rigorose Streichungen von Steuerbefreiungen vor.

Der Entwurf des neuen griechischen Steuergesetzes sieht unter anderem eine innerhalb nur weniger Monate zum wiederholten Mal geänderte Einkommensteuerskala mit enormen Belastungen speziell der niedrigen und mittleren Einkommen sowie auch signifikante Änderungen und Streichungen bei den allgemeinen Steuerbefreiungen vor.

Gemäß Artikel 38 des bereits am 06. Oktober 2011 von Finanzminister Evangelos Venizelos dem Parlament vorgelegten (anfänglichen) Gesetzentwurfs über “Rentenbestimmungen, einheitliche Besoldungsordnung – Beförderungsordnung, Zwangsbeurlaubung und andere Bestimmungen zur Umsetzung des Mittelfristigen Rahmens der Volkswirtschaftlichen Strategie 2011 – 2015” wird eine neue progressive Steuerskala mit weniger Stufen und die Senkung des globalen Einkommensteuerfreibetrags auf nur noch 5.000 Euro eingeführt.

Die neue Steuerskala mit rückwirkender Geltung ab Januar 2011 für die Besteuerung der diesjährigen Einkommen, die mit der Einkommensteuererklärung des Fiskaljahrs 2012 zu deklarieren sind, stellt sich folgendermaßen dar:

Einkommens-Stufe / -Segment (Euro) Steuersatz % Steuer gemäß Segment / Stufe(Euro) Gesamteinkommen (Euro) Gesamtsteuer (Euro)
5.000 0 0 7.000 0
7.000 10 700 12.000 700
4.000 18 720 16.000 1.420
10.000 25 2.500 26.000 3.920
14.000 35 4.900 40.000 8.820
20.000 38 7.600 60.000 16.420
40.000 40 16.000 100.000 32.420
über 100.000 45

Diese neue Steuerskala weist zwei Steuerskalen weniger auf als erst im Juli 2011 mit dem Gesetz N. 3986/2011 über “Dringliche Maßnahmen zur Umsetzung des mittelfristigen volkswirtschaftlichen Rahmens 2011 – 2015“ beschlossen und führt wegen des erneut reduzierten Steuerfreibetrags, der von anfänglich 12.000 Euro erst auf 8.000 Euro und nun auf 5.000 Euro gesenkt wird, zu enormen zusätzlichen Belastungen der niedrigen und mittleren Einkommen. Beispielsweise wird ein Steuerpflichtiger mit einem Jahreseinkommen von 14.000 Euro, auf das bisher im Regelfall eine Einkommensteuer von 360 Euro € erhoben wurde, nunmehr mit sage und schreibe 1.060 € zur Kasse gebeten!

Wie es in dem Gesetzentwurf lautet, wird “aus sozialen Gründen Vorsorge getroffen, damit  jüngere Steuerpflichtige im Alter von bis zu einschließlich 30 Jahren, Rentner im Alter ab 65 Jahren sowie auch Behinderte einen Steuerfreibetrag von 9.000 Euro haben werden“. Zusätzlich wird speziell für Rentner und Behinderte, falls ihr Gesamteinkommen mehr als 9.000 Euro beträgt, der sich auf Basis der Einkommens- bzw. Steuerstufe ergebende Betrag “gedeckelt”, damit in jedem Fall das Netto-Gesamteinkommen, das sich nach Abzug der Steuer ergibt, nicht unter dem Betrag von neuntausend (9.000) Euro liegt. Ebenfalls aus sozialen Gründen erhöht sich der Steuerfreibetrag der ersten Stufe der Skala um 2.000 Euro für jedes der beiden ersten Kinder des Steuerpflichtigen, die ihn belasten, und um 3.000 Euro für jedes weitere Kind.

Wenn das Gesamteinkommen eines Steuerpflichtigen auch Einkommen aus Immobilien umfasst wird auf den entsprechenden Bruttobetrag – unter Ausnahme des allgemein steuerfreien Einkommen aus Eigennutzung – neben der regulären Einkommensteuer eine Zusatzsteuer in Höhe von 1,5% erhoben. Speziell sofern es sich um Wohnungen mit einer Fläche von mehr als 300 Quadratmetern oder um eine berufliche oder gewerbliche (Ver-) Mietung handelt, erhöht sich dieser Satz auf 3%. Die sich daraus ergebende Steuer ist nicht auf die Höhe der Hauptsteuer beschränkt.

Drastische Streichungen bei Steuerbefreiungen

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzentwurfs mindern steuerbegünstigte Aufwendungen fortan nicht mehr wie bisher in dem jeweils vorgesehenen Umfang das steuerpflichtige Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen. Stattdessen wird auf Aufwendungen, die steuerlich geltend gemacht werden dürfen, nur noch ein konkreter Nachlass auf den jeweiligen Steuersatz gewährt. Dementsprechend wird beispielsweise für folgende Aufwendungen der sich analog zu der jeweiligen Einkommensstufe ergebende Steuersatz um 10% gemindert:

  • Ausgaben für ärztliche und krankenhäusliche Behandlungen.
  • Mietzahlungen, die jährlich für die Hauptwohnung des Steuerpflichtigen und seiner Familie entrichtet werden.
  • Aufwendung für Nachhilfe- und Privatunterricht.
  • Zinsen aus Krediten, die zum Kauf einer Hauptwohnung aufgenommen werden.
  • Zinsen aus Krediten, die für Abstützung, Reparatur, Erhaltung oder Verschönerung denkmalgeschützter Bauten aufgenommen werden.
  • Beiträge für persönliche Lebens-, Kranken-, Sterbe und Unfallversicherungen.
  • Unterhaltszahlungen, die von dem einen an den anderen Ehepartner entrichtet werden.
  • Beträge, die schenkungsbedingt an den Staat, Träger lokaler Selbstverwaltungen (OTA) usw. gezahlt werden.
  • Der Wert geschenkter medizinischer Geräte und Krankenwagen.
  • Schenkungsbeträge an gemeinnützige Einrichtungen, Verbände nicht gewinnorientierten Charakters, die Bildungsleistungen gewähren und Stipendien usw. erteilen, sowie auch die Beträge, mit denen nicht gewinnorientierte inländische juristische Personen des privaten Rechts gesponsert werden, sofern diese kulturelle Zwecke verfolgen.
  • Beträge, die für die energietechnische Aufwertung einer Immobilie aufgebracht werden.
  • Beiträge, die an Versicherungsträger entrichtet werden.

Wie ersichtlich wird, ergeben sich damit signifikante Kürzungen der Steuerbefreiungen und entsprechend höhere Belastungen für die Steuerpflichtigen, da beispielsweise sogar auch Pflichtbeiträge an gesetzliche Versicherungsträger fortan grundsätzlich erst einmal als “Einkommen” eingestuft und bestenfalls zu einem gewissen Satz von der Einkommensteuer befreit werden.

(Quelle: in.gr)

Kopfsteuer, Zwangsbesteuerung und Spielgeldwährung in Griechenland

4. Januar 2011 / Aufrufe: 1.128 3 Kommentare

Ab 2011 treten in Griechenland im Rahmen der Steuerreform neue Einkommensteuersätze, Zwangsveranlagungen und obligatorisch bargeldloser Zahlungsverkehr in Kraft.

Das Jahr 2011 bringt stürmische Änderungen bei der Besteuerung von Einkommen in Griechenland mit sich, da sowohl die im Lauf des Jahres 2010 ratifizierten als auch weitere – noch strengere – Regelungen rückwirkend in Kraft treten, die bis Ende Januar 2011 mit dem neuen Steuergesetz verabschiedet werden sollen.

Abgesehen von den bereits in Kraft getretenen Bestimmungen, in deren Rahmen unter anderem der bargeldlose Zahlungsverkehr obligatorisch wird, sieht das neue Steuergesetz drakonische Geld- und Haftstrafen von bis zu 10 Jahren für jede Art von Steuervergehen, organisatorische Umstrukturierungen der Steuerbehörden und Kontrollmechanismen sowie nicht zuletzt auch unverhohlene “Rechtsbeugungen” zugunsten des Fiskus vor.

Zu den wesentlichen Änderungen zählt die Einführung neuer Einkommensteuersätze von 18% bis 45% (letzterer für Jahreseinkommen ab 100.000 Euro), die fortan einheitlich auf jede Art von – gleich ob real oder fiktiv bestimmten – Einkommen zur Anwendung kommen, die ab Anfang 2010 erzielt oder / und deklariert bzw. festgestellt wurden. Ebenso kommen rückwirkend ab Anfang 2010 zahlreiche und äußerst strenge “Einkommensindizien” zur Anwendung, die unter Einbezug einer allgemeinen “Kopfsteuer” und aller ein Einkommen vermuten lassender Faktoren die Basis für die Veranlagung zur Einkommensteuer darstellen.

Speziell hinsichtlich der Einkommensteuer ergeben sich unter anderem folgende Änderungen:

  • Auf alle wie auch immer gearteten und aus jeder beliebigen Quelle erzielten oder fiktiv festgestellten Einkommen wird fortan (sprich rückwirkend ab dem 01.01.2010) eine einheitliche Einkommensteuer erhoben, deren Sätze von 18% bis 45% gestaffelt sind. In der Praxis unterliegen damit nunmehr auch solche Einkommen und Dividenden der einheitlichen Besteuerung des (persönlichen) Gesamteinkommens, die bisher pauschal – in der Regel an der Quelle -  besteuert wurden.
  • Der pauschale (persönliche) jährliche Einkommensteuerfreibetrag beläuft sich auf 6.000 Euro und kann bis auf 12.000 “aufgestockt” werden, sofern für das den Grundbetrag von 6.000 Euro übersteigende Segment offizielle (sprich gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgestellte) Zahlungsbelege über diverse Ausgaben zur Fristung des Lebensunterhalts beigebracht werden. Bezeichnenderweise werden allerdings eine Reihe alltäglicher Ausgaben wie beispielsweise für Strom, Telefon, Wasser usw. nicht anerkannt oder sogar als Einkommen gewertet bzw. diesem hinzu gerechnet.

Zu dem letzten Punkt sei angemerkt, dass allein schon nur für den Umstand, dass sich ein Steuerpflichtiger am / im Leben befindet, ein fiktives Einkommen von 3.000 Euro (für Ledige) bzw. 5.000 Euro (für Verheiratete) zu Grunde gelegt wird, woraus unter Einbezug der minimal anzusetzenden übrigen obligatorischen Einkommenskriterien (wie z. B. aufgrund einer sei es auch faktisch kostenlos genutzten Wohnung) bereits eine mehr oder weniger harsche “Kopfsteuer” resultiert, die in keinerlei Weise mehr die reale Einkommenssituation reflektiert.

Im übrigen kommen zahlreiche neue, wie beispielsweise indirekt und pauschal aus Grundbesitz, Wohnung, Auto, Schwimmbecken, Freizeitboot, Haushaltshilfe und sogar Schulgebühren abgeleitete “Einkommensindizien” zur Anwendung, die pauschal dem “Einkommen” hinzugerechnet bzw. einem solchen gleich gestellt werden und summarisch die Basis für die Veranlagung zur Einkommensteuer darstellen.

Obligatorische bargeldlose Zahlung degradiert Euro zu Spielgeld

Obwohl selbst in Griechenland zumindest bis auf weiteres der Euro das einzige gesetzliche und offizielle Zahlungsmittel darstellt, wird ab Anfang 2011 nicht zuletzt sehr zur Freude des nationalen Bankwesens der bargeldlose Zahlungsverkehr obligatorisch.

Konkret sollen ab 2011 alle Geschäfte zwischen Privatpersonen und Gewerbetreibenden / Unternehmen (P2B) im Wert ab 1.500 Euro bzw. zwischen Gewerbetreibenden oder / und Unternehmen (B2B) ab 3.000 Euro fortan bargeldlos (also per Kreditkarte, Debit-Karte, Scheck, Überweisung usw.) abgewickelt werden müssen, um nicht als rechtswidrig oder gar aktives oder passives Steuervergehen eingestuft zu werden!

Wer sich also bisher für seinen Urlaub in Griecheland mit Bargeld einzudecken pflegte, um nicht nur den Aufenthalt finazieren, sondern eventuell auch den einen oder anderen – ggf. höherwertigen – “Spontankauf” tätigen zu können, sollte fortan besser eine gut sortierte Auswahl einschlägiger Karten bzw. “Plastikgelds” mit sich führen … .

Sonderabgabe auf Jahreseinkommen ab 100000 Euro in Griechenland

3. Juni 2010 / Aufrufe: 216 Keine Kommentare

In Griechenland wird auf 2009 erzielte Jahreseinkommen in einer Gesamthöhe ab 100.000 Euro rückwirkend eine Sonderabgabe in Höhe von 1% des Gesamteinkommens erhoben.

Unter die Sonderabgabe von 1% fallen alle natürlichen Personen, die in ihrer diesjährigen Einkommensteuererklärung ein Jahreseinkommen in Höhe von 100.000 Euro oder mehr deklarieren. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens, auf welches die Sonderabgabe erhoben wird,  werden auch Zinsen aus Bankguthaben, Gewinne aus Aktienverkäufen und Investment-Fonts sowie ebenfalls pauschal oder nach speziellen Bestimmungen besteuerte Einkommen berücksichtigt.

Nach den vorliegenden Daten deklarieren in Griechenland etwa 17.500 Personen ein persönliches steuerpflichtiges Jahreseinkommen von 100.000 Euro oder höher. Die Sonderabgabe in Höhe von 1% wird allerdings auch mehr als 50.000 Personen belasten, die zwar niedrigere steuerpflichtige Einkommen deklarieren, andererseits jedoch steuerfreie Einkünfte haben und nun aufgrund der Berücksichtigung aller Einkünfte (gleich ob steuerpflichtig oder nicht) trotzdem unter die Sonderabgabe fallen.

Von der Sonderabgabe nicht betroffen sind juristische Personen (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Personengesellschaften), da die Sonderabgabe auf jene Einkünfte erhoben wird, welche die natürlichen Personen aus der Beteiligung an diesen Gesellschaften erzielen. Weiter sind von der Sonderabgabe nur Entlassungsentschädigungen, einmalige Zahlungen von Vorsorge- und Versicherungskassen und die einmaligen Zahlungen an Beamte bei ihrer Pensionierung usw. ausgenommen.

Nicht von der Sonderabgabe ausgenommen sind dagegen beispielsweise Gewinne aus Verkäufen aus Aktien, gleich ob diese an der inländischen oder einer ausländischen Börse notiert sind oder nicht, Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen an Investment-Fonds und aus Rückkaufvereinbarungen (Repos), Altersrenten ausländischer Herkunft, die nur im Ausland besteuert werden, sowie auch Lohneinkünfte, die nicht der Einkommensteuer unterliegen. Ebenfalls unter die Sonderabgabe fallen unter anderem alle Zinsen aus Bankguthaben und Spareinlagen, Zinserträge aus staatlichen Anleihen und Bonds, Zinsen aus Anleihen, die von Gesellschaften oder Unternehmen mit Sitz in Griechenland ausgegeben werden, die Vergütungen und Gehälter der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, der Gewinn aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen, eigenständig bzw. pauschal besteuerte Lohneinkünfte und sogar auch spezielle Gefahrenzulagen.

Die Sonderabgabe wird auf das gesamte – gleich ob reale, fiktive, steuerpflichtige oder nicht – im Fiskaljahres 2010 deklarierte bzw. im Jahr 2009 erzielte persönliche Nettoeinkommen (also nicht Familieneinkommen) einer natürlichen Person erhoben, wenn dieses 100.000 Euro oder mehr beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Einkommen nur aus einer oder mehreren Quellen stammt, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage werden grundsätzlich alle Einkommen aus jeder beliebigen Quelle berücksichtigt (Immobilien, Arbeitsverhältnisse, Handelsbetriebe, bewegliche Werte,  Selbständigkeit, freie Berufe, landwirtschaftliche Unternehmen usw.). Beläuft sich die Summe aller Einkünfte auf 100.000 Euro oder mehr, wird die Sonderabgabe in Höhe von 1% auf das gesamte (!) Einkommen fällig.

Weitere Informationen in Zusammenhang mit der Einkommensbesteuerung in Griechenland bietet der Beitrag Steuererklärung in Griechenland – Steuersätze, Sonderabgaben, Fristen.

Griechenland führt indirekte Kopfsteuer ein

20. März 2010 / Aufrufe: 674 Keine Kommentare

Mit dem neuen Steuergesetz werden in Griechenland rückwirkend ab Anfang 2010 indirekte und einkommensunabhängige Kopfsteuern eingeführt, die zu einem erheblichen Anstieg des Steueraufkommens beitragen sollen.

Gemäß den Regelungen des aktuellen Gesetzentwurfes, der in den nächsten Tagen dem griechischen Parlament zur Ratifizierung vorgelegt werden soll, wird schon allein die Existenz einer Person mit einem jährlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro bzw. bei Verheirateten sogar 5.000 Euro gleichgestellt. Dazu addiert sich unter anderem der – ebenfalls fiktiv veranschlagte – finanzielle Aufwend für die Unterhaltung einer Wohnung, was gemäß dem neuen griechischen Steuergesetz je nach Größe und Lage der Wohnung mit minimal 60 Euro bis zu fast 400 Euro pro Quadratmeter jährlich zu Buche schlägt.

Wer in Griechenland nicht glaubhaft nachweisen kann, unter einer Brücke zu wohnen, wird also fortan in Kombination mit einer Reihe weiterer gesetzlich definierter diverser “Einkommensindizien” (siehe auch Autobesitz in Griechenland wird mit Einkommen verknüpft) ohne weiteres mit Einkommensteuern für ein fiktives Einkommen zur Kasse gebeten werden, von dem Millionen Griechen inzwischen nicht einmal mehr zu träumen wagen.

Rigorose Besteuerung der einkommensschwachen Bevölkerung

Wie sich das neue Steuergesetz insbesondere für einkommensschwache Steuerpflichtige auswirken wird, zeigt ein praxisnahes Beispiel:

Ein Ehepaar (5.000 Euro) wohnt in einem abgelegenen Dorf in einem alleinstehenden baufälligen Bauernhaus mit einer ausgewiesenen Wohnfläche von 90 qm (5.600 Euro + 20% = 6.720 Euro), einem Keller gleicher Fläche (2.700 Euro) und einer 9 qm messenden Toilette im Hof (270 Euro), und verfügt außerdem auch noch über einen 20 Jahre alten PKW mit einem Hubraum von 1.600 cm³ (4.200 Euro – 40% = 2.520 Euro).

Die Frau ist nicht berufstätig, während der Mann eine feste und mit monatlich 750 Euro für griechische Verhältnisse relativ gut bezahlte Anstellung hat und einschließlich der Feiertags- und Urlaubszulagen ein Jahreseinkommen von insgesamt 10.500 Euro netto erzielt. Auf Basis des globalen Steuerfreibetrages von bis zu 12.500 Euro wäre dieses Einkommen steuerfrei.

Das wie vorstehend gemäß dem neuen Steuergesetz bestimmte fiktive Nettoeinkommen beläuft sich allerdings auf 5. 000 Euro + 6.720 Euro + 2.700 Euro + 270 Euro + 2.520 Euro = 17.210 Euro, was sich in einer Einkommenssteuer von insgesamt 1.010 Euro niederschlägt.

Fazit: Das in Rede stehende Ehepaar wird nicht nur rund 1.000 Euro Einkommenssteuer für ein real nicht existentes Einkommen zahlen müssen, sondern sich gegebenenfalls obendrein auch noch wegen Steuerhinterziehung zu verantworten haben!

Autobesitz in Griechenland wird mit Einkommen verknüpft

19. März 2010 / Aufrufe: 777 Keine Kommentare

Das neue Steuergesetz in Griechenland sieht die Verknüpfung des Besitzes eines privaten Kraftfahrzeuges mit der Deklarierung eines – steuerpflichtigen – Mindesteinkommens vor.

Mit dem neuen Steuergesetz werden in Griechenland wieder auf breiter Basis die aus alten Zeiten bekannten und berüchtigten “Tekmiria” (= Indizien für ein – gegebenenfalls zu versteuerndes – Einkommen) eingeführt. Diese unter anderem aus Besitzstand und Lebensführung abgeleiteten fiktiven Einkommen addieren sich schnell zu einem völlig irrealen fiktiven Gesamteinkommen, für welches der Steuerpflichtige nicht nur Einkommenssteuern entrichten muss, sondern unter Umständen obendrein auch noch steuer- und strafrechtlich belangt wird. Insbesondere der Besitz eines privaten Autos galt in Griechenland aus steuerrechtlicher Sicht schon immer als Indiz für Reichtum.

Obwohl der derzeitige Entwurf des Steuergesetzes dem griechischen Parlament erst am kommenden Dienstag (23. März 2010) zur Ratifizierung vorgelegt werden soll, gilt folgende Regelung inzwischen als beschlossene Sache:

  • Der auf Basis der Ausgaben für Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsbeiträge, Treibstoff und Wartung eines privaten PKW fiktiv angesetzte finanzielle Aufwand wird für Fahrzeuge mit einem Motorhubraum von bis zu 1.200 cm³ auf einen Grundbetrag von 3.000 Euro pro Jahr festgesetzt.
  • Für Fahrzeuge mit einem Motorhubraum ab 1.200 cm³ bis 2.000 cm³ erhöht sich der bis 1.200 cm³ geltende Grundbetrag von 3.000 Euro um weitere 300 Euro je 100 cm³.
  • Für Fahrzeuge mit einem Motorhubraum von über 2.000 cm³ erhöht sich der bis 1.200 cm³ geltende Grundbetrag von 3.000 Euro um weitere 400 Euro je 100 cm³.

Der nach vorstehender Staffelung ermittelte fiktive finanzielle jährliche Aufwand für die Haltung eines privaten PKW ermäßigt sich

  • um 20% für Fahrzeuge, die in Griechenland erstmalig vor mehr als 5 bis 10 Jahren zugelassen wurden,
  • um 40% für Fahrzeuge, die in Griechenland erstmalig vor mehr als 10 Jahren zugelassen wurden.

Die Regelung kommt nicht auf private PKW Fahrzeuge zur Anwendung, für welche ein von einem autorisierten internationalen oder nationalen Träger ausgestelltes “Authentizitäts- bzw. Oldtimer-Zertifikat” vorliegt. Ebenfalls ausgenommen sind private Fahrzeuge, die speziell für die Nutzung durch Behinderte hergerichtet sind.

Neu Sätze für Einkommenssteuer 2010 in Griechenland

10. Februar 2010 / Aufrufe: 2.760 3 Kommentare

Mit dem neuen Steuergesetz in Griechenland werden für die Erhebung der Einkommenssteuer anstatt derzeit 3 fortan 7 progressiv gestaffelte Steuersätze zur Anwendung kommen. Parallel wird die in den meisten Fällen bisher erheblich günstiger ausfallende pauschale Besteuerung diverser Einkommensquellen ersatzlos gestrichen.

Obwohl das neue Steuergesetz noch nicht ratifiziert ist, scheint inzwischen festzustehen, dass in Griechenland rückwirkend ab Anfang 2010 die Einkommenssteuer gemäß einer um fünf Steuersätze erweiterten progressiven Skala erfolgen wird. Im Gegensatz zu dem bisherigen Steuergesetz werden außerdem die Sätze der Einkommenssteuer fortan abgesehen von wenigen Ausnahmen unabhängig von der Quelle des Einkommens zur Anwendung kommen.

Bisherige Steuersätze (Lohnempfänger) Neue Steuersätze (global)
Einkommen (€) Steuersatz Einkommen (€) Steuersatz
0-12.000 0% 0-12.000 0%
12.001-30.000 25% 12.001-16.000 18%
30.001-75.000 35% 16.001-22.000 24%
Über 75.000 40% 22.001-26.000 26%
26.001-32.000 32%
32.001-40.000 36%
40.001-60.000 38%
60.001-100.000 40%
Über 100.000 45%

Was den pauschalen jährlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 12.000 Euro betrifft, wird dieser nun zwar allen Steuerpflichtigen (also insbesondere auch Freiberuflern und Selbständigen) gewährt, kann jedoch andererseits nur noch ausgeschöpft werden, wenn ein nach Einkommen gestaffelter Betrag mit Zahlungsbelegen (sprich offiziellen Quittungen und Rechnungen) über Ausgaben zur allgemeinen Lebenshaltung belegt wird.

Weiterführende Informationen bietet der Beitrag Steuererklärung in Griechenland.

Rückwirkende Sondersteuer auf Einkommen 2007 in Griechenland verfassungswidrig

22. Dezember 2009 / Aufrufe: 110 1 Kommentar

Das Verwaltungslandgericht Athen erklärte die noch unter der Regierung Karamanlis im Jahr 2009 beschlossene Maßnahme der rückwirkenden Besteuerung der Einkommen des Jahres 2007 als verfassungswidrig. Das Gericht begründete seinen Beschluss damit, dass gemäß der Verfassung die rückwirkende Verfügung jeder beliebigen Besteuerung oder Belastung über das vorherige Fiskaljahr hinaus widerrechtlich sei.

Bei dem Urteil handelt es sich um das erste in den zahlreichen anhängigen Klagen, die von Steuerpflichtigen bei den Verwaltungsgerichten Griechenlands eingereicht worden sind. Da der Beschluss von einem Landgericht erging, wird ihm besonderes Gewicht beigemessen.

Die Klage war von einem Steuerpflichtigen erhoben worden, von dem das Finanzamt Psychiko die Zahlung einer rückwirkenden Sonderabgabe in Höhe von 10.000 Euro gefordert hatte. Das Gericht ordnete in seinem Urteil die Rückzahlung des Betrages an. Bezeichnenderweise war von Seite des Staates nicht einmal ein Vertreter bei dem Prozess anwesend.

Schätzungen zufolge sind ungefähr 2.000 Anträge auf Ausnahme von der Verpflichtung zur Zahlung der rückwirkenden Sondersteuer gestellt worden. In einigen bereits entschiedenen Fällen wurde die vorläufige Aussetzung der Zahlungspflicht verfügt.

Allem Anschein nach ist zu erwarten, dass der Fall vor den Obersten Verwaltungsgerichtshof in Griechenland gebracht werden wird, um im Laufe des Jahres 2010 eine Entscheidung zu erlangen. Der Staat wird gegen das Urteil des Verwaltungslandgerichts Berufung einlegen, das letzte Wort wird jedoch schließlich der Oberste Gerichtshof haben.