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Mutterschutz in Griechenland auch ohne Unterrichtung des Arbeitgebers

13. Mai 2011 / Aufrufe: 95 Keine Kommentare

In Griechenland sind schwangere Arbeitnehmerinnen auch dann gegen Entlassung geschützt, wenn der Arbeitgeber vor der Kündigung  nicht über die Schwangerschaft informiert war.

In einem aktuellen Urteil befand der Oberste Gerichtshof (Areopag )in Griechenland, dass die Gesetzgebung eine Schwangere auch ohne Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft vor einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses schützt, und gab mit seinem Urteil einer gegen ihre Kündigung klagenden Arbeitnehmerin aus Korinth Recht.

Die Richter des Areopags betonen, dass gemäß dem Gesetz N. 1483/1984 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin durch ihren Arbeitgeber sowohl während der Dauer einer Schwangerschaft als auch innerhalb eines Jahres nach der Entbindung oder während des Fehlens der Arbeitnehmerin auch über diesen Zeitraum hinaus wegen einer Krankheit, die auf der Schwangerschaft oder Niederkunft beruht, verboten und absolut nichtig ist, außer wenn ein besonderer Grund für die Kündigung vorliegt. Als besonderer Grund kann auf keinen Fall die durch die Schwangerschaft bedingte eventuelle Minderung der Arbeitsleistung der schwangeren Arbeitnehmerin gelten.

Später erging 1997 das Präsidialdekret 176/1997, mit dem Griechenland die Verordnung 95/85/EOK in nationales Recht umsetzte. Gemäß diesem gesetzlichen Rahmen also “wird der schwangeren Frau dieser Schutz unabhängig davon gewährt, ob ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist“.

Kündigungsschutz gilt auch ohne vorherige Meldung der Schwangerschaft

Parallel merken die Richter des Areopags an, dass in der neuen gesetzlichen Regelung nicht jene Bestimmung des Gesetzes N. 1082/1980 wiederholt wurde, wonach dem Arbeitgeber die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin bekannt sein musste.

Somit gaben die Richter nicht dem Argument des Arbeitgebers statt, er sei über die Schwangerschaft seiner Beschäftigteni, der er am 13. Juli 2005 gekündigt hatte, nicht unterrichtet gewesen und habe von dem Umstand erst am 25. Juli 2005 erfahren, als er sich zur versöhnlichen Schlichtung der Arbeitsstreitigkeit bei der Arbeitsaufsichtbehörde einfand.

Einseitige Arbeitszeitverkürzung in Griechenland rechtswidrig

22. April 2011 / Aufrufe: 132 Keine Kommentare

Laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs in Griechenland ist die einseitige Kürzung der Arbeitszeit und Bezüge eines Arbeitnehmers ohne dessen Zustimmung rechtswidrig.

Mit seinem Urteil gab der Oberste Gerichtshof (Areopag) in Griechenland einem bei einer Privatschule beschäftigten Mathematiklehrer Recht und befand, dass die Reduzierung der Arbeitszeit nebst paralleler Kürzung der Bezüge eines Arbeitnehmers ohne seine Einwilligung eine einseitige nachteilige Änderung der Bedingungen des Arbeitsvertrags darstellt und folglich rechtswidrig ist.

Speziell befanden die Richter des Areopags in Auslegung des Zivilgesetzbuchs und des Arbeitsrechts (Gesetz N. 2112/2910), dass die von Seite des Arbeitgebers einseitige und für den Arbeitnehmer nachteilige Änderung der Bedingungen des Arbeitsvertrags den Arbeitnehmer berechtigt, diese Änderung als irreguläre Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zu betrachten und die Zahlung der gesetzlichen Entschädigung zu fordern oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen zu verlangen. Weist der Arbeitgeber die angebotenen Dienste des Arbeitnehmers zurück, kann letzterer die Zahlung seiner Bezüge von dem Arbeitgeber verlangen, weil dieser in Verzug geriet.

Eine nachteilige Veränderung stellt laut den Richtern auch die Reduzierung der Arbeitsstunden des Arbeitnehmers im Verhältnis zu den anfänglich vereinbarten und bei entsprechender Minderung seiner Bezüge dar. Außerdem unterstreichen die Richter, dass die Veränderung für den Arbeitnehmer nicht nur nachteilig ist, wenn sie einen dinglichen Schaden verursacht, sondern auch, wenn sie einen immateriellen Schaden bewirkt, da der allgemeinen Fürsorgepflicht die Verpflichtung des Arbeitgebers entspringt, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu respektieren.

Die Richter des Areopags fügen in ihrem Urteil sogar hinzu, dass angesichts des schlechthin persönlichen Charakters eines Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer aus einem eventuellen groben oder seine Persönlichkeit verletzenden Verhalten des Arbeitgebers auch selbst dann einen immateriellen Schaden erleidet, wenn dieses Verhalten keiner arglistigen Absicht des Arbeitgebers zu einer nachteiligen Veränderung oder der Nötigung des Arbeitnehmers zur Aufgabe der Arbeitsstelle entspringt.

Entschädigung und Schmerzensgeld wegen einseitiger Vertragsänderung

Im vorliegenden Fall wurde ein Mathematiker während des Schuljahrs 2003 – 2004 für 12 Stunden pro Woche beschäftigt, wobei in seinem befristeten Arbeitsvertrag vereinbart war, dass er während der folgenden Schuljahre (2005 bis 2008) für 20 Wochenstunden beschäftigt wird. Zu Beginn des Schuljahrs 2005 – 2006 wurde dem Mathematiker jedoch eine Reduzierung seiner Unterrichtszeit um vier Stunden eröffnet. Er beschwerte sich daraufhin umgehend über die Reduzierung seiner (vertraglich vereinbarten) Unterrichtsstunden und stellte eine außergerichtliche Protestnote zu, mit der er die Wiederherstellung des vorherigen Zustands forderte.

Die Justiz urteilte, dass diese Handlung der Schulleitung eine nachteilige Änderung der Bedingungen des Arbeitsvertrags des Mathematiklehrers darstellt, da die Kürzung seiner Arbeitszeit ohne seine Zustimmung erfolgte und keine im Rahmen der administrativen Rechte gestatte Handlung der Schulleitung darstellt. Dagegen überschreitet diese Handlung der Schulleitung offensichtlich die Grenzen des guten Glaubens und der Geschäftssitten, welche das Zivilgesetzbuch auferlegt, und folglich hat der Mathematiklehrer ein Recht auf seine vollen – sprich 20 Unterrichtsstunden entsprechenden – Bezüge.

Das Argument der Schulleitung, die Minderung der Unterrichtsstunden sei eingetreten, weil die Anzahl der Klassen der Schule von acht auf sechs reduziert wurde, wies das Gericht ab, da von der Schule während des selben Zeitraums ein anderer Lehrer mit gleicher Qualifikation eingestellt worden war.

Schließlich sprach das Gericht dem Mathematiker auch einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.500 Euro zu, da er eine Verletzung seiner Persönlichkeit erlitt und als Mensch und als Lehrer bei seinen Kollegen, den Schülern, den Eltern der Schüler und in seinem Umfeld heruntergestuft wurde.

Trunkenheit am Steuer führt in Griechenland nicht obligatorisch zu Mitschuld

21. April 2011 / Aufrufe: 100 Keine Kommentare

Laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs in Griechenland ist ein unter Alkoholeinfluss stehenden Autofahrer nicht obligatorisch an jedem Verkehrsunfall mitschuldig.

Der Areopag befasste sich mit einer Verkehrsunfallsache, in der ein unter Alkoholeinfluss stehender Autofahrer mit seinem Fahrzeug regulär bei grüner Ampel in eine Straßenkreuzung einfuhr und dort von einem anderen Fahrzeug gerammt wurde, dessen Fahrer die in seiner Fahrtrichtung rote Verkehrsampel missachtet hatte. Der Fahrer des gerammten Fahrzeugs verlor bei dem Unfall sein Leben.

Konkret missachtete im Januar 2001 an einer Kreuzung auf der Nationalstraße bei dem Gemüsegroßmarkt in Thessaloniki ein Autofahrer die in seiner Fahrtrichtung rote Verkehrsampel und raste mit seinem Wagen mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h seitlich in ein anderes Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt bei grüner Ampel und mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h die Kreuzung überquerte und dessen Fahrer durch den Aufprall getötet wurde.

Die Richter des Areopags befanden, dass bei dem Unfall keinerlei Mitschuld des bei dem Unfall getöteten zweiten Fahrers einherging, obwohl bei ihm ein Blutalkoholspiegel von 1,4 Promille festgestellt wurde und er außerdem auch keinen Sicherheitsgurt trug. Laut dem gerichtlichen Urteil, aber auch gemäß der Beweisführung war der Fahrer, der die rote Ampel missachtet hatte, bereits vor der Kreuzung durch eine gelb blinkende Vorampel darauf hingewiesen worden, dass die nachfolgende Verkehrsampel bereits auf Rot stand oder umspringen würde. Obendrein fuhr er mit 130 km/h, obwohl auf der Straße eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 90 km/h besteht.

Auswirkung von Alkohol und Sicherheitsgurt auf Unfallgeschehen

Gemäß dem Urteil der Richter des Areopags wirkte sich in dem konkreten Unfallgeschehen das Vorhandensein von Alkohol im Blut des unglücklichen Fahrers in keiner Weise auf seine Fahrweise und Reaktionsmöglichkeit aus, da er von dem Fahrer, der die rote Ampel überfahren hatte, gerammt wurde und von seiner Seite keinerlei Spielraum für eine Reaktion bestand.

Weiter wurde befunden, dass auch trotz des Umstandes, dass der getötete Fahrer nicht angeschnallt war, ihn kein Mitverschulden traf, da sein Fahrzeug von der Fahrerseite gerammt wurde und er dabei weder von seinem Sitz geschleudert wurde noch auf die Frontscheibe des Wagens aufprallte. Folglich lag keinerlei substantielle Einflussnahme auf den Eintritt des Unfalls und das Ausmaß der erlittenen Verletzungen vor (der Tod trat aufgrund einer Lazeration der Aorta ein). Laut den Richtern war bei dem Hergang des Unfalls das Tragen des Sicherheitsgurtes bedeutungslos, da dieser hauptsächlich im Fall frontaler Kollisionen schütze.

Folglich wurde befunden, dass für den Unfall ausschließlich der Fahrer verantwortlich war, der die rote Verkehrsampel missachtet hatte, womit vier Verwandte des getöteten Fahrers sowie auch sein Versicherer endlich die anhängigen Entschädigungzahlungen erhalten können.

Areopag in Griechenland bestätigt Rückabwicklung bei Kauf defekter Ware

23. November 2010 / Aufrufe: 73 Keine Kommentare

Der Oberste Gerichtshof in Griechenland bestätigte. dass im Fall des Verkaufs schadhafter Ware der Käufer den Kauf rückgängig machen und sein Geld zurückverlangen kann.

Der Areopag wies den Antrag eines Unternehmens auf Aufhebung des Berufungsurteils ab, mit dem es zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt worden war, den ein (im vorliegenden Fall gewerblicher) Kunde für den Erwerb sich als defekt erwiesener audiovisueller Geräte gezahlt hatte.

Konkret gab der Areopag mit seinem Urteil einem Hotelunternehmen Recht, welches die für ein Kongresszentrum eingekaufte technische Ausrüstung zurückgab, da sich diese als fehlerhaft und außerhalb der vereinbarten Spezifikationen erwies.

Der sowohl vor dem Berufungsgericht als auch vor dem Areopag obliegende Hotelbetrieb führte eine “Rückabwicklung” durch, schickte also die für sein Kongresszentrum gekaufte mangelhafte technische Ausrüstung zurück und bekam den entrichteten Kaufpreis nebst den Ausgaben für den Rückversand der technischen Ausrüstung erstattet.

Areopag urteilt Arbeitnehmer Entschädigung für Rückstufung zu

22. November 2010 / Aufrufe: 80 Keine Kommentare

Der Oberste Gerichtshof in Griechenland bestätigte die Entschädigung und Rehabilitierung eines in seiner Position einseitig von dem Arbeitgeber zurückgestuften Arbeitnehmers.

Konkret verpflichtet der Areopag mit einem aktuellen Urteil ein Versicherungsunternehmen in Griechenland zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 12.300 Euro an einen Angestellten, dem unter Änderung seines Arbeitsvertrages und Kürzung der Bezüge niedrigere Aufgaben zugewiesen worden waren. Außerdem ist das Unternehmen verpflichtet, den Arbeitnehmer wieder in seine ursprüngliche Position einzusetzen.

In dem Fall ging es um einen graduierten Hochschulabsolventen, der im Jahr 1989 nach einer Ausschreibung von einer Versicherungs-Aktiengesellschaft eingestellt wurde und einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhielt. Im Lauf der Zeit übernahm der Angestellte Führungspositionen, wie beispielsweise als geschäftsführender Vorstand, stellvertretender Direktor, Abteilungsleiter, stellvertretender Abteilungsleiter usw. Im Jahr 2006 wurde er dann jedoch als einfacher Angestellter eingesetzt, bei gleichzeitiger Streichung der bis dahin genossenen Vorteile wie der Kostenzulage für die Kundenstammpflege in Höhe von 250 Euro und der Führungsaufgabenzulage in Höhe von 625 Euro.

Wie der Areopag in seinem Urteil anführt, stellte der Schritt des Unternehmens eine einseitige nachteilige Änderung der Vertragsbedingungen dar, woraus dem Arbeitnehmer immaterieller Schaden und eine Änderung seiner Gehaltssituation entstand. Aufgrund dieser Sachlage bestätigte der Areopag das Urteil des Landgerichts, welches dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 12.279 Euro zugesprochen hatte, nämlich 3.000 Euro als Entschädigung für den immateriellen Schaden, den er aus dem Verhalten des Arbeitgebers / Unternehmens erlitt, und 9.279 Euro für verlorene Bezüge und Zulagen. Parallel verpflichtete das Gericht die Aktiengesellschaft zur Wiedereinsetzung des Arbeitnehmers in seine inne gehabte Position, und zwar unter Androhung einer Geldstrafe in Höhe von 100 Euro für jeden Tag der Nichtbefolgung des gerichtlichen Beschlusses.

Mieter in Griechenland entschädigen keine natürliche Immobilienabnutzung

9. Juni 2010 / Aufrufe: 183 Keine Kommentare

Laut einem Urteil des Areopag in Griechenland schulden Mieter nicht, die Vermieter für natürliche Abnutzungen einer Immobilie infolge deren regulärer Nutzung zu entschädigen.

Konkret entschied der Oberste Gerichtshof in Griechenland mit seinem Urteil Nr. 633/2010, dass Mieter bei der Übergabe des Mietobjekts (Wohnung, Geschäftsraum usw.) verpflichtet sind, die Eigentümer für die Beseitigung jener Schäden zu entschädigen, welche an der Immobilie verursacht wurden und außerhalb des Rahmens der natürlichen Abnutzungen liegen, die durch die alltägliche Lebensweise entstehen.

Unter Berufung auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt der gerichtliche Beschluss an, dass “der Mieter zur Entschädigung des Vermieters für während der Dauer des Mietverhältnisses verursachte Abnutzungen und Veränderungen an der Immobilie verpflichtet ist, mit Ausnahme jener, die durch die vereinbarte Nutzung bedingt sind“.

Das Gericht hatte sich mit dem Fall des Gebäudes zu beschäftigen, welches vor 36 Jahren das Ministerium für Öffentliche Ordnung zur Unterbringung der Polizeibehörde Thessaloniki angemietet hatte, die im Jahr 2004 aus dem Gebäude auszog. Die Eigentümer der Immobilie forderten gerichtlich Entschädigung für die partiellen Abnutzungen, die an dem Gebäude während der 36 Jahre andauernden Unterbringung der polizeilichen Dienststellen darin entstanden waren.

Der Areopag wies jene Beträge ab, die sich auf die Beseitigung durch die alltägliche Nutzung herrührende Abnutzungen bezog, wie unter anderem an den Fußböden und Böden der Treppenhäuser (Fliesen, Mosaik, Holzfußböden), den Geländern der Treppenhäuser und den Sanitäreinrichtungen. Charakteristisch wird in dem Urteil angeführt, dass in dem Gebäude rund um die Uhr und über 36 Jahre sehr viele Menschen wie Polizeibeamte, Besucher, Häftlinge, Rechtsanwälte ein und aus gingen, was das Vorhandensein von Abnutzungen zur Folge hatte.

Weiter deckten die Richter nicht die Ausgaben für die Wiederherstellung der sanitären und elektrischen Installationen, da für deren Instandhaltung gemäß dem Mietvertrag die Eigentümer verantwortlich waren. Gemäß dem Urteil sind die Abnutzungen an der Heizung, den Heizkörpern, den Boilern, den elektrischen Schaltkästen und den Steckdosen durch die gewöhnliche Nutzung und die lange Dauer des Mietverhältnisses bedingt.

Parallel akzeptierte der Areopag, dass den Eigentümern eine zusätzliche Mietzahlung für die Zeit zusteht, welche für die Beseitigung der Schäden erforderlich ist, die an den Fußböden aufgrund der Platzierung metallischer Konstruktionen usw. verursacht worden waren.

Areopag verurteilt Bank in Griechenland zu Schmerzensgeld

6. Juni 2010 / Aufrufe: 95 Keine Kommentare

Mit dem Urteil 347/2010 des Areopag in Griechenland wurde eine Bank verpflichtet, einen Kunden mit 10.000 Euro für diverse Unterlassungen ihrer Angestellten zu entschädigen.

Gemäß dem Urteil hatte ein Offizier der griechischen Luftwaffe ein Sparkonto und ging davon aus, dass die Bank dem Konto wie geschuldet zu einem konkreten Termin die gesetzlichen Zinsen gutschreiben würde. Der Offizier rechnete die fälligen Zinsen dem bereits auf dem Konto befindlichen Guthaben hinzu und stellte einen Scheck an einen Dritten aus. Als jedoch der Empfänger des Schecks diesen bei der Bank einlösen wollte, befand sich auf dem Konto des Offiziers nicht der gesamte Betrag, auf welchen der Scheck ausgestellt war, weil eine Angestellte der Bank aus Fährlässigkeit nicht die Zinsen auf seinem Konto verbuchte.

Der Scheck wurde umgehend als ungedeckt abgestempelt und die Bank informierte die TIRESIAS – Bank Information Systems SA (vergleichbar mit der deutschen SCHUFA) über den nur teilgedeckten Scheck, woraufhin der Offizier in die einschlägigen Listen zahlungsunfähiger Schuldner aufgenommen wurde. Parallel leitete die Bank die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter und gab dabei die Wohnadresse des Offiziers falsch an. Somit wurde die gerichtliche Vorladung an eine falsche Adresse zugestellt, der Offizier in Abwesenheit als “unbekannt verzogen” für den ungedeckten Scheck verurteilt und das Urteil erst nach einem gerichtlichen Kampf wieder aufgehoben. Weiiter erreichte der Offizier ebenfalls, aus dem Archiv der TIRESIAS gelöscht zu werden, musste jedoch die Angestellten der Bank wiederholt anbetteln, für die Löschung seines Namens aus den “schwarzen Listen” Sorge zu tragen.

Laut dem Gericht hatte das vertragswidrige Verhalten der Bank zur Folge, dass der Offizier einen materiellen Schaden erlitt, da er einen Anwalt engagierte um seine Angelegenheit und speziell die Sache mit dem ungedeckten Scheck zu handhaben. Ebenfalls wurde er insbesondere durch seine Verurteilung für den ungedeckten Scheck in seiner Persönlichkeit, Ehre und Hochachtung versehrt. Außerdem akzeptierte das Gericht, dass dem Offizier erhebliche Unannehmlichkeiten und daraus herrührend ein immaterieller Schaden zugefügt wurde, zu dessen Wiedergutmachung er das Recht auf eine finanzielle Befriedigung habe.

Nachdem der Areopag dem klagenden Offizier Recht gab, wurde seine Sache wieder an das Oberlandgericht Athen zurückverwiesen, da sich inzwischen das Thema der Verjährung eines Teils der Forderung gegen die Bank ergeben hat.

Schuldhaft für Schulden an den Staat in Griechenland verfassungswidrig

27. Februar 2010 / Aufrufe: 346 Keine Kommentare

Der Oberste Sondergerichtshof in Griechenland publizierte sein Urteil Nr. 1/2010, mit dem die Schuldhaft für Schulden an den Staat in Griechenland als verfassungswidrig befunden wird.

Die Sache der Schuldhaft für Schulden an den Fiskus war aufgrund der widersprüchlichen Beschlüsse, welche zu diesem Thema die Plenen des Areopag und des obersten Verwaltungsgerichtshofs erlassen hatten,  an den Obersten Sondergerichtshof verwiesen worden.

Konkret hatte das Plenum des Obersten Verwaltungsgerichtshofs in Griechenland die Schuldhaft für Schulden an die Öffentlichkeit als verfassungswidrig beurteilt, während dagegen das Plenum des griechischen Areopags die Schuldhaft als verfassungskonform erachtet hatte.

Der Oberste Sondergerichtshof sprach sich mit einer Mehrheit von 8 zu 5 Stimmen für die Position des Plenums des Obersten Verwaltungsgerichtshofs aus und befand, dass die Schuldhaft für Schulden an den Staat in Widerspruch zu den Artikeln 2 und 5 der Verfassung stehe.

Speziell wurde von dem Obersten Sondergerichtshof befunden, dass die Maßnahme der Schuldhaft “verfassungsmäßig unzulässig sei“, da sie in Gegensatz zu den Verfügungen der Artikel 2 und 5 der griechischen Verfassung stehe welche vorsehen, dass die Achtung und der Schutz des Wertes des Menschen eine primäre Basisverpflichtung des Staates darstellen, wie auch, dass die persönliche Freiheit unverletzbar sei.

Areopag schränkt Erhebung gesundheitsbezogener Daten durch Versicherer in Griechenland ein

17. Februar 2010 / Aufrufe: 162 Keine Kommentare

Gemäß einem Urteil des Areopag vom 16. Februar 2010 dürfen Versicherer in Griechenland gesundheitsbezogene perönliche Daten nur mit Zustimmung sowohl der Versicherten als auch der Behörde für Datenschutz sammeln.

Der Areopag (= oberster Gerichtshof in Griechenland für Zivil- und Strafsachen) wies den Antrag einer Versicherungsgesellschaft auf die Aufhebung eines Berufungsurteils ab, mit dem die Gesellschaft zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.000 Euro als finanzielle Entschädigung an eine Versicherte für deren immateriellen Schaden verurteilt worden war, den die Betroffene durch die rechtswidrige Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit erlitten hatte. Laut der Urteilsbegründung ist die Beeinträchtigung darauf zurückzuführen, dass sich die Versicherungsgesellschaft von einem Diagnosezentrum auf illegale Weise die Ultraschallbilder der Eileiter nebst der begleitenden ärztlichen Begutachtung verschafft hatte.

Eingangs befand das Gericht, dass aus der geltenden Gesetzgebung hervorgeht, “dass, damit die in Form der Zusammentragung oder Nutzung oder in Korrelation oder Verknüpfung gebrachte einhergehende Verarbeitung sensibler Daten persönlichen Charakters, die sich – unter anderem – auf die Gesundheit beziehen, gesetzlich gestattet ist, nicht die vorherige Erteilung der Zustimmung des von der Auswertung Betroffenen durch seine freie, ausdrückliche, spezielle und in vollem Bewusstsein abgegebene Willenserklärung an den für die Verarbeitung (der Daten) Verantwortlichen ausreiche, sondern auch die Genehmigung der Behörde für den Schutz von Daten persönlichen Charakters erforderlich ist, welche (Genehmigung) auf einen diesbezüglichen Antrag des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen  erteilt wird.

Indem laut dem Urteil des Areopag die Versicherungsgesellschaft auf rechtswidrige Weise persönliche Gesundheitsdaten zusammentrug, “beeinträchtigte sie die Persönlichkeit der Betroffenen hinsichtlich der Offenbarung der informationsrelevanten Selbstverfügung, eliminierte die Individualität und verursachte einen unlauteren Eingriff in deren Privatleben durch die Kommerzialisierung ihrer Gesundheitsdaten und mit dem Ergebnis, die Zerrüttung ihrer psychischen Ruhe herbeizuführen,  aber ihr auch immateriellen Schaden zuzufügen“.

Als rechtswidrig wird in dem Urteil auch die in den Lebensversicherungsverträgen vorhandene Klausel bezeichnet, welche die Versicherungsgesellschaften berechtigt, Archive persönlicher und sensibler Daten zusammenzutragen, zu bearbeiten und zu führen, aber auch von Krankenhäusern, Diagnosezentren usw. anzufordern.

Anzeigen wegen Straßenblockaden in Griechenland

2. Februar 2010 / Aufrufe: 75 Keine Kommentare

Gegen die Straßenblockaden der demonstrierenden Bauern in Griechenland wurden vor dem Obersten Gerichtshof Areopag zwei Anzeigen wegen Verkehrsbehinderung eingereicht.

Am Dienstag, dem 02. Februar 2010, reichte sowohl der Panhellenische Verband der Hoteliers (POX) als auch die politische Partei “Drasi” (Parteivorsitzender: Stefanos Manos) vor dem obersten griechischen Gerichtshof AREOPAG eine Anzeige gegen die Straßenblockaden der protestierenden Bauern in Griechenland ein. Mit den Anzeigen wird die strafrechtliche Verfolgung aller Verantwortlichen wegen Verkehrsbehinderung gefordert.

Der Verband der Hoteliers POX verlangt die sofortige Einleitung von Strafverfahren wegen Verkehrsbehinderung gegen die Bauern und begründet dies damit, dass unabhängig davon, ob die Forderungen der Bauern berechtigt sind oder nicht, dies nicht deren Vorgehen rechtfertigt, die Verkehrswege zu blockieren und damit das Überleben nicht nur der Hotelbetriebe zu bedrohen, was wiederum zur Schließung der Betriebe und zahlreichen Entlassungen führen kann.

Ebenfalls behauptet der Verband, dass es im Jahr 2009 einen Rückgang der Einnahmen um 16% gab, betont die Umstände der wirtschaftlichen Krise und bezeichnt die Straßenblockaden, welche zur Stornierung vieler Reservierungen geführt und auch zum Ausbleiben der erwarteten Reservierungen für das bevorstehende Faschings-Wochenende geführt haben, als Todesschlag für die Branche.

Die politische Partei “Drasi” verlangt die Einleitung von Strafverfahren gegen alle Verantwortlichen, unter anderem wegen Verkehrsbehinderung mit den beschwerenden Umständen der Verursachung öffentlichen Notstandes und wegen Dienstverletzung. Ebenfalls fordert die Partei die Untersuchung der strafrechtlichern Verantwortung der Bauern, welche die Straßen blockieren, sowie auch der Organe der Polizei, welche ihre Aufgaben verletzen, da sie nicht zur Abwendung der rechtswidrigen Handlungen, zur Festnahme der Rechtsbrecher und deren Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft schreiten.

Schließlich führt die Partei “Drasi” auch an, dass wegen der Behinderung freien Transportes, der Geringschätzung von Warengütern, der Erschwerung der Versorgung von Unternehmen usw. das gesellschaftswirtschaftliche Leben in Aufruhr gebracht worden ist.