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Mieter in Griechenland entschädigen keine natürliche Immobilienabnutzung

9. Juni 2010 / Aufrufe: 78 Keine Kommentare

Laut einem Urteil des Areopag in Griechenland schulden Mieter nicht, die Vermieter für natürliche Abnutzungen einer Immobilie infolge deren regulärer Nutzung zu entschädigen.

Konkret entschied der Oberste Gerichtshof in Griechenland mit seinem Urteil Nr. 633/2010, dass Mieter bei der Übergabe des Mietobjekts (Wohnung, Geschäftsraum usw.) verpflichtet sind, die Eigentümer für die Beseitigung jener Schäden zu entschädigen, welche an der Immobilie verursacht wurden und außerhalb des Rahmens der natürlichen Abnutzungen liegen, die durch die alltägliche Lebensweise entstehen.

Unter Berufung auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt der gerichtliche Beschluss an, dass “der Mieter zur Entschädigung des Vermieters für während der Dauer des Mietverhältnisses verursachte Abnutzungen und Veränderungen an der Immobilie verpflichtet ist, mit Ausnahme jener, die durch die vereinbarte Nutzung bedingt sind“.

Das Gericht hatte sich mit dem Fall des Gebäudes zu beschäftigen, welches vor 36 Jahren das Ministerium für Öffentliche Ordnung zur Unterbringung der Polizeibehörde Thessaloniki angemietet hatte, die im Jahr 2004 aus dem Gebäude auszog. Die Eigentümer der Immobilie forderten gerichtlich Entschädigung für die partiellen Abnutzungen, die an dem Gebäude während der 36 Jahre andauernden Unterbringung der polizeilichen Dienststellen darin entstanden waren.

Der Areopag wies jene Beträge ab, die sich auf die Beseitigung durch die alltägliche Nutzung herrührende Abnutzungen bezog, wie unter anderem an den Fußböden und Böden der Treppenhäuser (Fliesen, Mosaik, Holzfußböden), den Geländern der Treppenhäuser und den Sanitäreinrichtungen. Charakteristisch wird in dem Urteil angeführt, dass in dem Gebäude rund um die Uhr und über 36 Jahre sehr viele Menschen wie Polizeibeamte, Besucher, Häftlinge, Rechtsanwälte ein und aus gingen, was das Vorhandensein von Abnutzungen zur Folge hatte.

Weiter deckten die Richter nicht die Ausgaben für die Wiederherstellung der sanitären und elektrischen Installationen, da für deren Instandhaltung gemäß dem Mietvertrag die Eigentümer verantwortlich waren. Gemäß dem Urteil sind die Abnutzungen an der Heizung, den Heizkörpern, den Boilern, den elektrischen Schaltkästen und den Steckdosen durch die gewöhnliche Nutzung und die lange Dauer des Mietverhältnisses bedingt.

Parallel akzeptierte der Areopag, dass den Eigentümern eine zusätzliche Mietzahlung für die Zeit zusteht, welche für die Beseitigung der Schäden erforderlich ist, die an den Fußböden aufgrund der Platzierung metallischer Konstruktionen usw. verursacht worden waren.

Areopag verurteilt Bank in Griechenland zu Schmerzensgeld

6. Juni 2010 / Aufrufe: 56 Keine Kommentare

Mit dem Urteil 347/2010 des Areopag in Griechenland wurde eine Bank verpflichtet, einen Kunden mit 10.000 Euro für diverse Unterlassungen ihrer Angestellten zu entschädigen.

Gemäß dem Urteil hatte ein Offizier der griechischen Luftwaffe ein Sparkonto und ging davon aus, dass die Bank dem Konto wie geschuldet zu einem konkreten Termin die gesetzlichen Zinsen gutschreiben würde. Der Offizier rechnete die fälligen Zinsen dem bereits auf dem Konto befindlichen Guthaben hinzu und stellte einen Scheck an einen Dritten aus. Als jedoch der Empfänger des Schecks diesen bei der Bank einlösen wollte, befand sich auf dem Konto des Offiziers nicht der gesamte Betrag, auf welchen der Scheck ausgestellt war, weil eine Angestellte der Bank aus Fährlässigkeit nicht die Zinsen auf seinem Konto verbuchte.

Der Scheck wurde umgehend als ungedeckt abgestempelt und die Bank informierte die TIRESIAS – Bank Information Systems SA (vergleichbar mit der deutschen SCHUFA) über den nur teilgedeckten Scheck, woraufhin der Offizier in die einschlägigen Listen zahlungsunfähiger Schuldner aufgenommen wurde. Parallel leitete die Bank die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter und gab dabei die Wohnadresse des Offiziers falsch an. Somit wurde die gerichtliche Vorladung an eine falsche Adresse zugestellt, der Offizier in Abwesenheit als “unbekannt verzogen” für den ungedeckten Scheck verurteilt und das Urteil erst nach einem gerichtlichen Kampf wieder aufgehoben. Weiiter erreichte der Offizier ebenfalls, aus dem Archiv der TIRESIAS gelöscht zu werden, musste jedoch die Angestellten der Bank wiederholt anbetteln, für die Löschung seines Namens aus den “schwarzen Listen” Sorge zu tragen.

Laut dem Gericht hatte das vertragswidrige Verhalten der Bank zur Folge, dass der Offizier einen materiellen Schaden erlitt, da er einen Anwalt engagierte um seine Angelegenheit und speziell die Sache mit dem ungedeckten Scheck zu handhaben. Ebenfalls wurde er insbesondere durch seine Verurteilung für den ungedeckten Scheck in seiner Persönlichkeit, Ehre und Hochachtung versehrt. Außerdem akzeptierte das Gericht, dass dem Offizier erhebliche Unannehmlichkeiten und daraus herrührend ein immaterieller Schaden zugefügt wurde, zu dessen Wiedergutmachung er das Recht auf eine finanzielle Befriedigung habe.

Nachdem der Areopag dem klagenden Offizier Recht gab, wurde seine Sache wieder an das Oberlandgericht Athen zurückverwiesen, da sich inzwischen das Thema der Verjährung eines Teils der Forderung gegen die Bank ergeben hat.

Schuldhaft für Schulden an den Staat in Griechenland verfassungswidrig

27. Februar 2010 / Aufrufe: 285 Keine Kommentare

Der Oberste Sondergerichtshof in Griechenland publizierte sein Urteil Nr. 1/2010, mit dem die Schuldhaft für Schulden an den Staat in Griechenland als verfassungswidrig befunden wird.

Die Sache der Schuldhaft für Schulden an den Fiskus war aufgrund der widersprüchlichen Beschlüsse, welche zu diesem Thema die Plenen des Areopag und des obersten Verwaltungsgerichtshofs erlassen hatten,  an den Obersten Sondergerichtshof verwiesen worden.

Konkret hatte das Plenum des Obersten Verwaltungsgerichtshofs in Griechenland die Schuldhaft für Schulden an die Öffentlichkeit als verfassungswidrig beurteilt, während dagegen das Plenum des griechischen Areopags die Schuldhaft als verfassungskonform erachtet hatte.

Der Oberste Sondergerichtshof sprach sich mit einer Mehrheit von 8 zu 5 Stimmen für die Position des Plenums des Obersten Verwaltungsgerichtshofs aus und befand, dass die Schuldhaft für Schulden an den Staat in Widerspruch zu den Artikeln 2 und 5 der Verfassung stehe.

Speziell wurde von dem Obersten Sondergerichtshof befunden, dass die Maßnahme der Schuldhaft “verfassungsmäßig unzulässig sei“, da sie in Gegensatz zu den Verfügungen der Artikel 2 und 5 der griechischen Verfassung stehe welche vorsehen, dass die Achtung und der Schutz des Wertes des Menschen eine primäre Basisverpflichtung des Staates darstellen, wie auch, dass die persönliche Freiheit unverletzbar sei.

Areopag schränkt Erhebung gesundheitsbezogener Daten durch Versicherer in Griechenland ein

17. Februar 2010 / Aufrufe: 149 Keine Kommentare

Gemäß einem Urteil des Areopag vom 16. Februar 2010 dürfen Versicherer in Griechenland gesundheitsbezogene perönliche Daten nur mit Zustimmung sowohl der Versicherten als auch der Behörde für Datenschutz sammeln.

Der Areopag (= oberster Gerichtshof in Griechenland für Zivil- und Strafsachen) wies den Antrag einer Versicherungsgesellschaft auf die Aufhebung eines Berufungsurteils ab, mit dem die Gesellschaft zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.000 Euro als finanzielle Entschädigung an eine Versicherte für deren immateriellen Schaden verurteilt worden war, den die Betroffene durch die rechtswidrige Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit erlitten hatte. Laut der Urteilsbegründung ist die Beeinträchtigung darauf zurückzuführen, dass sich die Versicherungsgesellschaft von einem Diagnosezentrum auf illegale Weise die Ultraschallbilder der Eileiter nebst der begleitenden ärztlichen Begutachtung verschafft hatte.

Eingangs befand das Gericht, dass aus der geltenden Gesetzgebung hervorgeht, “dass, damit die in Form der Zusammentragung oder Nutzung oder in Korrelation oder Verknüpfung gebrachte einhergehende Verarbeitung sensibler Daten persönlichen Charakters, die sich – unter anderem – auf die Gesundheit beziehen, gesetzlich gestattet ist, nicht die vorherige Erteilung der Zustimmung des von der Auswertung Betroffenen durch seine freie, ausdrückliche, spezielle und in vollem Bewusstsein abgegebene Willenserklärung an den für die Verarbeitung (der Daten) Verantwortlichen ausreiche, sondern auch die Genehmigung der Behörde für den Schutz von Daten persönlichen Charakters erforderlich ist, welche (Genehmigung) auf einen diesbezüglichen Antrag des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen  erteilt wird.

Indem laut dem Urteil des Areopag die Versicherungsgesellschaft auf rechtswidrige Weise persönliche Gesundheitsdaten zusammentrug, “beeinträchtigte sie die Persönlichkeit der Betroffenen hinsichtlich der Offenbarung der informationsrelevanten Selbstverfügung, eliminierte die Individualität und verursachte einen unlauteren Eingriff in deren Privatleben durch die Kommerzialisierung ihrer Gesundheitsdaten und mit dem Ergebnis, die Zerrüttung ihrer psychischen Ruhe herbeizuführen,  aber ihr auch immateriellen Schaden zuzufügen“.

Als rechtswidrig wird in dem Urteil auch die in den Lebensversicherungsverträgen vorhandene Klausel bezeichnet, welche die Versicherungsgesellschaften berechtigt, Archive persönlicher und sensibler Daten zusammenzutragen, zu bearbeiten und zu führen, aber auch von Krankenhäusern, Diagnosezentren usw. anzufordern.

Anzeigen wegen Straßenblockaden in Griechenland

2. Februar 2010 / Aufrufe: 65 Keine Kommentare

Gegen die Straßenblockaden der demonstrierenden Bauern in Griechenland wurden vor dem Obersten Gerichtshof Areopag zwei Anzeigen wegen Verkehrsbehinderung eingereicht.

Am Dienstag, dem 02. Februar 2010, reichte sowohl der Panhellenische Verband der Hoteliers (POX) als auch die politische Partei “Drasi” (Parteivorsitzender: Stefanos Manos) vor dem obersten griechischen Gerichtshof AREOPAG eine Anzeige gegen die Straßenblockaden der protestierenden Bauern in Griechenland ein. Mit den Anzeigen wird die strafrechtliche Verfolgung aller Verantwortlichen wegen Verkehrsbehinderung gefordert.

Der Verband der Hoteliers POX verlangt die sofortige Einleitung von Strafverfahren wegen Verkehrsbehinderung gegen die Bauern und begründet dies damit, dass unabhängig davon, ob die Forderungen der Bauern berechtigt sind oder nicht, dies nicht deren Vorgehen rechtfertigt, die Verkehrswege zu blockieren und damit das Überleben nicht nur der Hotelbetriebe zu bedrohen, was wiederum zur Schließung der Betriebe und zahlreichen Entlassungen führen kann.

Ebenfalls behauptet der Verband, dass es im Jahr 2009 einen Rückgang der Einnahmen um 16% gab, betont die Umstände der wirtschaftlichen Krise und bezeichnt die Straßenblockaden, welche zur Stornierung vieler Reservierungen geführt und auch zum Ausbleiben der erwarteten Reservierungen für das bevorstehende Faschings-Wochenende geführt haben, als Todesschlag für die Branche.

Die politische Partei “Drasi” verlangt die Einleitung von Strafverfahren gegen alle Verantwortlichen, unter anderem wegen Verkehrsbehinderung mit den beschwerenden Umständen der Verursachung öffentlichen Notstandes und wegen Dienstverletzung. Ebenfalls fordert die Partei die Untersuchung der strafrechtlichern Verantwortung der Bauern, welche die Straßen blockieren, sowie auch der Organe der Polizei, welche ihre Aufgaben verletzen, da sie nicht zur Abwendung der rechtswidrigen Handlungen, zur Festnahme der Rechtsbrecher und deren Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft schreiten.

Schließlich führt die Partei “Drasi” auch an, dass wegen der Behinderung freien Transportes, der Geringschätzung von Warengütern, der Erschwerung der Versorgung von Unternehmen usw. das gesellschaftswirtschaftliche Leben in Aufruhr gebracht worden ist.

Areopag billigt Mietminderung aufgrund sinkender Teuerungsrate in Griechenland

31. Dezember 2009 / Aufrufe: 154 Keine Kommentare

Der Areopag (= Oberster Gerichtshof in Zivil- und Strafsachen in Griechenland) befand, dass in Einklang mit dem Zivilgesetzbuch der Mietzins einer Immobilie gerichtlich reduziert werden kann, wenn die Inflationsrate gesunken ist.

Der Beschluss wurde anlässlich des Falles eines Unternehmens gefasst, welches im Zentrum von Athen ein mehrstöckiges Parkhaus mit 114 Stellplätzen für fünf Jahre gemietet hatte; danach wurde die Vermietung verlängert. Bei Vertragsabschluss war eine jährliche Erhöhung des Mietzinses um jeweils 15 % vereinbart worden, weil diese Erhöhung die damalige Teuerungsrate abdeckte.

Es folgte jedoch eine erhebliche Minderung der jährlichen Teuerungsrate, woraus sich eine “Unverhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung” ergab.

Weiter wird in dem Urteil angeführt, dass das Beharren auf der Realisierung der vereinbarten jährlichen Erhöhung des Mietzinses um 15 % “der in Geschäften geforderten Aufrichtigkeit und Seriosität entgegensteht und gemäß dem guten Glauben und den Geschäftssitten die Angleichung des Mietzinses auf ein solches Niveau zu erfolgen habe, welches die Unverhältnismäßigkeit der beiderseitigen Leistungen beseitigt und den zerrütteten guten Glauben wiederherstellt“.

Nach dieser Begründung erfolgte eine Reduzierung der Erhöhung von 15 % auf 6 % jährlich.

Konkret wurde in dem Gerichtsurteil befunden, dass “der Mieter die Angleichung des – ursprünglichen oder nach vertraglicher oder gesetzlicher Erhöhung angeglichenen – geschuldeten Mietzinses verlangen kann, sofern aufgrund vorhersehbarer oder unvorhersehbarer Umstände zweifellos eine dermaßen wesentliche Minderung des Mietwertes des Mietobjekts eingetreten ist, dass unter den gegebenen Umständen das Beharren des Vermieters auf der Entrichtung des vereinbarten Mietzinses der Aufrichtigkeit und Seriosität entgegensteht, die in den Geschäften gefordert wird, und gemäß dem guten Glauben und den Vertragssitten die Angleichung des Mietzinses auf jenes Niveau zu erfolgen hat, welches die Unverhältnismäßigkeit der von beiden Seiten erbrachten Leistungen aufhebt und den zerrütteten guten Glauben wiederherstellt“.