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Rücktritt der Wirtschaftsstaatsanwälte in Griechenland

29. Dezember 2011 / Aufrufe: 448 7 Kommentare

Die Sonderstaatsanwälte für Steuer- und Wirtschaftsverbrechen in Griechenland legten ihr Amt nieder und monieren Behinderungen bei der Ausübung ihrer Aufgaben.

Hinweis: Nachstehender Beitrag ist insofern hinfällig, als die in Rede stehenden Richter laut ihren heutigen Erklärungen (30.12.2011) zumindest bis auf weiteres in ihren Ämtern verbleiben werden.

Die beiden Sonderstaatsanwälte für Wirtschaftskriminalität und Steuervergehen, Grigoris Peponis und sein Spyros Mouzakis, reichten gestern (28.12.2011) überraschend ihren Rücktritt ein. Die beiden Richter beklagen dabei Eingriffe in ihr Werk und reagieren mit ihrem Rücktritt auf einen von dem Finanzministerium forcierten Gesetzentwurf, der ihnen laut ihrer Ansicht praktisch ihre Zuständigkeiten nimmt und bestimmt, dass die Position des Wirtschaftsstaatsanwalts fortan ein Assistenz-Staatsanwalt des Areopag bekleiden wird.

Mit einem Gesetzentwurf, dessen Vorlage ansteht und der uns zugestellt wurde, wird völlig fadenscheinig und mit begründenden Pseudo-Argumenten betrieben, uns zu substituieren und los zu werden“, führen die beiden Richter unter anderem in ihrem Rücktrittsschreiben an, welches viele Seitenhiebe bezüglich ihnen in den Weg gelegter Hindernisse, aber auch Äußerungen der Verbitterung enthält. Ihr dem Anschein nach unwiderruflicher Entschluss schlug sowohl bei dem Berufungsgericht als auch dem Areopag wie eine Bombe ein.

Behinderung der Staatsanwälte in der Ausübung ihrer Tätigkeit

Laut einschlägigen Informationen war allerdings bei dem Berufungsgericht seit geraumer Zeit bekannt, dass den beiden Staatsanwälten bei der Ausübung ihrer Aufgaben keine Hilfe zuteil wurde. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass seit Monaten ihr Antrag auf Unterstützung ihres Büros durch einen Justizbeamten anhängig ist, während alle wussten, dass die Herren Peponis und Mouzakis sogar mit ihren persönlichen Laptops arbeiteten, da in dem ihnen zugewiesenem Raum nicht einmal ein PC aufgestellt wurde, obwohl es viele Male verlangt worden war. Konkret führen die beiden Staatsanwälte in ihrem Rücktrittschreiben an:

Trotz des allgemeinen negativen Klimas und in vollem Bewusstsein des gesonderten Verhältnisses zwischen der neugriechischen Realität und der sich in Griechenland entwickelnden Wirtschaftskriminalität akzeptierten wir unsere Einsetzung mit Freude und unserer aufrichtigen Leistungsbereitschaft und tiefen Hingabe für unsere dienstlichen Aufgaben erfüllt.

Wir strebten weder danach, angenehm zu werden, noch Duldungen der wie auch immer gearteten vielseitigen wirtschaftlichen Interessen sicherzustellen, gegenüber denen unser von der Legalität geleiteter Kollisionskurs eine Tatsache und nicht verhandelbar war. Nun wird mit einem zur Vorlage anstehenden und uns zugestellten Gesetzentwurf völlig fadenscheinig und mit Scheinargumenten begründet versucht, uns zu substituieren und sich unserer zu entledigen.

Weil wir niemals auf Positionen und Ämter aus waren, akzeptieren wir nicht, unter Verbot und Diktat stehende Staatsanwälte zu sein. Noch viel weniger akzeptieren wir, ein Alibi und institutionelles Taufbecken von Siloam für die vielfältigen organisierten Interessen und deren viele Namen tragende Sprachrohre darzustellen, die sich in der Grauzone der Wirtschaftskriminalität betätigen und entwickeln.

Die beiden Staatsanwälte reichten ihren Rücktritt bei dem für Wirtschaftsthemen zuständigen assistierenden Staatsanwalt des Areopag Nikos Pantelis ein und verlangen, von dem Obersten Richterrat ersetzt zu werden. Es sei in Erinnerung gerufen, dass die Institution des Wirtschaftsstaatsanwalts vor noch nicht langer Zeit geschaffen worden war, um den Staatsapparat im Kampf gegen die Steuerhinterziehung effizienter zu machen. Die beiden Richter sind die Personen, die sich seit November 2011 mit Fällen der Nichtentrichtung der Mehrwertsteuer und Verbindlichkeiten an den Fiskus befassten.

Unter den von den beiden Wirtschaftsstaatsanwälten gehandhabten Fällen befinden sich ebenfalls jene, die sich auf Anzeigen über die Verfälschung der Daten des revidierten Defizits des Jahres 2009 durch die ELSTAT, die Anzeigen des ehemaligen Staatsekretärs für Finanzen Dimitris Kouselas über die Existenz einer Liste mit Steuerhinterziehern, die anlässlich des Rücktritts Spinelis von der Position des Generalsekretärs des Finanzministeriums erfolgten Anzeigen über einen Schattenapparat innerhalb des Ministeriums, der die Einnahme mittels des Programms IFESTOS verhängter Geldstrafen zum Stillstand bringt, aber auch die Anzeigen über die von Finanzbeamten praktizierten rechtswidrigen “Nachlässe” bei Zahlungen von Verbindlichkeiten an den Fiskus, die Erforschung von Anzeigen über die Beteiligung des Bruders des ehemaligen Premierministers an einer Gesellschaft, die mit Ausfall-Versicherungen der griechischen Staatsanleihen zu tun haben soll, sowie auch die Anzeigen bezüglich der mit zukünftigen staatlichen Zuschüssen besicherten Finanzierungen der beiden großen Parteien durch Banken beziehen.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Wirtschaftsstaatsanwälte per Beschluss des Höchsten Richterrats eingesetzt werden.

(Quelle: in.gr)

Verlobungsgeschenke müssen in Griechenland zurückgegeben werden

2. August 2011 / Aufrufe: 87 Keine Kommentare

Der Oberste Gerichtshof in Griechenland entschied, dass Geschenke zwischen Verlobten im Fall einer Lösung der Verlobung zurückzugeben sind.

Mit seinem Urteil 844/2011 entschied der oberste griechische Gerichtshof Areopag, dass zwischen Verlobten ausgetauschte Geldbeträge und Geschenke im Fall der Lösung der Verlobung zurückgegeben werden müssen, weil anderenfalls die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über ungerechtfertigte Bereicherung verletzt werden.

In dem konkreten Fall verlobte sich im Jahr 2000 ein Paar unter dem ausdrücklichen Versprechen der Eheschließung, nachdem das halbfertige Haus der Verlobten fertiggestellt sein würde. Nachdem der Bräutigam in spe einen Kredit bei der griechischen Nationalbank aufgenommen hatte, gab er seiner Verlobten für die Fertigstellung des Hauses den Betrag von 32.400 Euro. Seine Verlobte löste die Verlobung jedoch schließlich auf, woraufhin der ehemalige Verlobte vor Gericht zog und die Rückzahlung seines Geldes nebst den gesetzlichen Zinsen verlangte.

Die Richter des Areopags befanden das in zweiter Instanz zu Gunsten des ehemaligen Verlobten gefällte Berufungsurteil als rechtens sowie auch seine Klage als rechtmäßig und betonen, dass die ehemalige Verlobte nach der Lösung der Verlobung “zu Lasten des Vermögens ihres ehemaligen Verlobten eine ungerechtfertigte Bereicherung erfuhr“.

Einbehaltung von Geschenken stellt ungerechtfertigte Bereicherung dar

Sie unterstreichen sogar, dass es nicht notwendig war, in der Klage anzuführen, wie der ehemalige Verlobte den strittigen Betrag aufbrachte, da die Bereicherung der ehemaligen Verlobten “mit der Vermeidung der Minderung ihres Vermögens“  um den Betrag der Schenkung der 32.400 Euro für die Fertigstellung ihres Hauses eintrat und es das Gericht nicht interessiert, wer von den beiden (Verlobte oder Verlobter) zu den Ausgaben für den Kauf der Materialien schritt und wer die Handwerker für die Fertigstellung des Rohbaus bezahlte.

Parallel gab das Gericht nicht den Behauptungen der ehemaligen Verlobten statt, dass

  1. keine Vereinbarung über eine Verlobung, sondern über ein freies Zusammenleben getroffen wurde, da sie als Voraussetzung der Aussicht auf eine Ehe die Versetzung ihres ehemaligen Verlobten nach Patras und die Zustimmung zu Gründung einer Familie gesetzt hatte,
  2. der von ihm entrichtete Betrag für die Fertigstellung ihres Hauses sehr viel geringer als die in seiner Klage angeführten 32.400 Euro war,
  3. die strittigen Ausgaben für die Fertigstellung des Hauses nicht mit der Aussicht auf eine Heirat, sondern aus Gründen den Zärtlichkeit, Beeindruckung und Vorführung des Ehekandidaten geschahen und
  4. die Geschenke und Zuwendungen des ehemaligen Verlobten nicht mit dem Vorsatz erfolgten, sie zurückzufordern.

In dem Urteil wird auch noch betont, dass der Rücktritt von der Verlobungsvereinbarung durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung der einen der beiden Parteien, der auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen kann, gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über ungerechtfertigte Bereicherung “die gegenseitige Verpflichtung zur Herausgabe des schenkungsweise oder als Symbole der Verlobung Erhaltenen schafft, da es als unter der Voraussetzung der zukünftigen Ehe gegeben betrachtet wird“.

(Quelle: in.gr)

Verweigerte DNA-Analyse gilt in Griechenland als Vaterschaftsindiz

27. Juli 2011 / Aufrufe: 39 Keine Kommentare

Der Oberste Gerichtshof in Griechenland befand, dass die Weigerung, sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen, automatisch zur Annahme der Vaterschaft führt.

In einem aktuellen Urteil befand der Oberste Gerichtshofs (Areopag) in Griechenland die gesetzliche Vorsehung als verfassungskonform, wonach die Weigerung, sich zur Feststellung der Vaterschaft (oder nicht) einer DNA-Analyse (“Vaterschaftstest”) zu unterziehen, automatisch zur Mutmaßung der Vaterschaft führt, und gab damit einer Mutter Recht, die von ihrem ehemaligen Lebensgefährten die Anerkennung der Frucht ihrer Beziehung forderte.

Die Verweigerung der Anerkennung des Kindes von Seite des angeblichen Vaters führte den Fall vor die Gerichte. Mit einem erstinstanzlichen Urteil wurde die Durchführung eines ärztlichen Gutachtens nach der Methode der “DNA-Hybridisierung” angeordnet und zu diesem Zweck eine Molekularbiologin als Gutachter bestellt.

Letztere forderte im ersten Halbjahr 2008 den angeblichen Vater auf, sich an einem konkreten Tag zur Blutentnahme einzufinden, jedoch erschien der Mann weder zu diesem Termin, noch nahm er einen zweiten für die Blutentnahme festgesetzten Termin wahr.

In dem Urteil (908/2011) des Areopags wird unterstrichen, dass das Nichterscheinen des angeblichen Vaters bei der Molekularbiologin “trotz seiner fristgerechten Ladung einer unbegründeten Weigerung gleichkommt, was die Annahme zur Folge hat, dass die Behauptungen der Mutter nicht hinsichtlich der Vaterschaft, jedoch bezüglich der Existenz von Bestandteilen in seinem Blut belegt worden sind, die gemäß der Wissenschaft seine Vaterschaft wahrscheinlich oder stark wahrscheinlich machen“.

Familienleistung für Kinderreiche auch für Kinder aus verschiedenen Ehen

Mit einem anderen Urteil befand der Areopag, dass die Familienleistung für Kinderreiche auch dem Vater gewährt wird, der vier Kinder aus verschiedenen Ehen hat, sofern er die ausschließliche Verantwortung für den Unterhalt dieser Kinder trägt und die Mutter die Leistung nicht bezieht.

(Quelle: in.gr)

Areopag in Griechenland spricht Bauarbeiter 500000 Euro Entschädigung zu

26. Juli 2011 / Aufrufe: 63 Keine Kommentare

In Griechenland sprach der Oberste Gerichtshof einem schwer verunglückten Bauarbeiter eine halbe Million Euro Schmerzensgeld zu.

Der Oberste Gerichtshof in Griechenland (Areopag) bestätigte ein berufungsgerichtliches Urteil, mit dem einem 51-jährigen Bauarbeiter, der eine dauerhafte 80%ige Behinderung erlitten hatte, nachdem er bei einem Sturz aus 3,50 Meter Höhe wegen fehlender vorgeschriebener Schutzgeländer schwer verletzt wurde, ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro zugesprochen worden war.

Konkret befand sich der Bauarbeiter im Mai 2003 im ersten Stockwerk eines zweistöckigen Baus in dem Bezirk Alimou / Attika und bemühte sich, auf der Frontseite des Balkons die Schalung für den Sturz der Balkontür zu erstellen. Er stürzte jedoch ab und schlug aus dreieinhalb Metern Höhe auf den freien Baugrund auf. Anfänglich wurde er in das Krankenhaus Asklipio Voulas und dann in das Unfallkrankenhaus KAT eingeliefert, wo er einer Operation und einem plastischen Eingriff unterzogen wurde und fünf Monate in stationärer Behandlung blieb.

Der unglückliche Bauarbeiter verließ das Krankenhaus im Rollstuhl, da er wegen eines Wirbelbruchs eine sensorimotorische Paraplegie erlitten hatte. Seitdem verblieb er vollbehindert, lebenslang zu jeglicher Arbeit unfähig und pflegebedürftig. Von dem Sozialversicherungsträger IKA erhielt er anfänglich ein Übergangsgeld für Gelähmte (sein einziges Einkommen), wurde dann von dem zuständigen Gesundheitsausschuss als zu 80% behindert und lebenslang zu jeder Arbeit unfähig befunden und erhielt schließlich eine Rente von 800 Euro monatlich.

Bauführung unterließ gesetzlich vorgesehene Sicherheitsmaßnahmen

Laut den Richtern wurde belegt, dass der Sturz des Bauarbeiters darauf zurückzuführen war, dass die aufsichtführende Ingenieurin und die Baugesellschaft, die als Unternehmer die Erstellung des Zweifamilienhauses übernommen hatte, nicht die von der Arbeitsgesetzgebung geforderten Schutzgeländer oder ein Netz in 3 Meter Höhe angebracht hatten, welches den freien Fall der Bauarbeiter verhindert hätte. Dies wurde auch in dem Bericht der Techniker der Arbeitsaufsicht bestätigt. Somit wurde die ausschließliche Verantwortlichkeit für den Unfall der Ingenieurin und der Baugesellschaft angelastet.

Das Berufungsgericht akzeptierte nicht die Zeugenaussagen der Gesellschaft, dass es an dem gesamten Bau Sicherheitsgeländer gegeben habe, mit Ausnahme der Stelle, an welcher der unglückliche 51-jährige abstürzte. Es akzeptierte jedoch auch nicht, dass an der Stelle, wo der Bauarbeiter abgestürzt war, anstatt der Geländer Paletten mit Ziegelsteinen platziert worden waren. Der Bericht der Kontrolleure führte nicht das Vorhandensein von Paletten an der strittigen Stelle an, zumal die Arbeiten zur Platzierung der Ziegelsteine abgeschlossen worden waren. Bei dem Besuch der Baustelle am Tag nach dem Unfall stellten die Kontrolleure jedoch auch nicht das Vorhandensein von Schutzgittern fest.

Ingenieurin und Baugesellschaft zu 500.000 Euro Schadenersatz verurteilt

Laut den Richtern stellt die Verletzung des Bauarbeiters gemäß der Arbeitsgesetzgebung einen Arbeitsunfall dar, da “es ein bei der Ausführung seiner Arbeit eingetretenes gewaltsames und überraschendes Ereignis gab, das auf die Nachlässigkeit der Ingenieurin und der Baugesellschaft zurückzuführen ist“. Die Behauptungen der letzteren, dass der Unfall auf einer unbekannten Ursache beruhte, akzeptierten die Richter dagegen nicht.

Nachdem das Berufungsgericht auch die Schwere des körperlichen Schadens des unglücklichen Bauarbeiters, sein Alter und die Folgen, die er erlitt und lebenslang zu tragen haben wird, die Schwere des Vergehens der Ingenieurin und der Baugesellschaft sowie auch die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozessgegner bewertete, befand das Gericht nach all diesem, dem 51-jährigen als Entschädigung wegen immateriellen Schadens den Betrag von 500.000 Euro zusprechen zu müssen.

Schließlich bestätigten die Richter des Areopags das berufungsurteil und befanden, dass es vollständige, eindeutige und widerspruchsfreie Begründungen aufweist, während sie parallel den Antrag der Baugesellschaft und der aufsichtführenden Ingenieurin abwiesen, mit dem die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts Athen verlangt wurde.

(Quelle: in.gr)

Arbeitgeber in Griechenland müssen gekündigte Mitarbeiter nicht einstellen

19. Juli 2011 / Aufrufe: 101 Keine Kommentare

Laut einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofs in Griechenland müssen Arbeitgeber unwirksam gekündigte Arbeitnehmer nicht wieder einstellen.

Das Plenum des Obersten Gerichtshofs (Areopag) in Griechenland akzeptierte sowohl den einführenden Bericht des Staatsanwalts am Areopag Ioannis Tentes als auch des Richters am Areopag Antonios Athineos und befand, dass die rechtskonforme Weigerung des Arbeitgebers, das Arbeitsangebot eines Beschäftigten abzulehnen, rechtswidrig wird, wenn der Arbeitgeber die Kriterien überschreitet, welche Artikel 281 des griechischen Zivilgesetzbuchs (Αστικöς Κώδικας / AK) setzt, und sich die Kündigung somit als missbräuchlich erweist – also wenn materielle oder immaterielle Interessen des Arbeitnehmers verletzt werden oder grundlos eine Verletzung seiner Persönlichkeit eintritt.

Speziell hatte in vorheriger Instanz das Berufungsgericht die Kündigung des Arbeitsvertrags für unwirksam befunden, zu der eine Bank geschritten war, und gab den Anträgen eines Bankangestellten statt, woraufhin die Bank zur Zahlung von Verzugsgehalten an den Gekündigten verpflichtet wurde. Ebenfalls wies das Berufungsgericht jedoch die Anträge des Arbeitnehmers ab, mit denen er verlangte, dass die Bank sein Arbeitsangebot akzeptiert und ihn wieder in die vor der Kündigung inne gehabte Position einsetzt oder in einer ähnlichen oder gleichartigen Position beschäftigt.

Im Einzelnen wurde mit dem Berufungsurteil befunden, dass die Klage des Arbeitnehmers hinsichtlich der letzten in Rede stehenden Anträge (also dass die Bank sein Arbeitsangebot akzeptiert usw.) nicht rechtens war, weil keine Berufung auf Umstände erfolgte, welche die Weigerung der Bank bezüglich der Realisierung der abgewiesenen Anträge des Arbeitnehmers missbräuchlich gemacht hätten.

Das Plenum des Areopags sprach sich damit für die Ansicht des Berufungsgerichts aus und wies den Aufhebungsantrag des Bankangestellten ab.

(Quelle: Ethnos)

Areopag bejaht Rückforderung rechtswidriger Zinseszinsen in Griechenland

7. Juni 2011 / Aufrufe: 70 Keine Kommentare

Der Oberste Gerichtshof in Griechenland öffnet nicht in Gesetz 2789/2000 eingeschlossenen Kreditnehmern den Weg, von Banken rechtswidrig erhobene Zinseszinsen zurückzufordern.

Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs in Griechenland (Areopag) ermöglicht auch denjenigen Kreditnehmern, die in den vorteilhaften Regelungen des Gesetzes N. 2789/2000 nicht eingeschlossen worden waren, von den Banken erhobene Zusatzbeträge gerichtlich einzuklagen. Der Areopag fällte dieses Urteil mit der Begründung, dass es in Einklang sowohl mit dem Sinn des konkreten Gesetzes als auch der Zweckmäßigkeit der ganzen Regelung bezüglich der Zinseszinsen stehe.

Wie es weiter in dem Urteil zu dem strittigen Gesetz lautet, “ziele es auf die begünstigende Einführung einer Grenze bei der Belastung der Kreditnehmer mit jeder Art rechtsbedingter Zinsen einzuführen, die bis zur Ratifizierung des Gesetzes 2789/2000 deren Schuldenlast erhöhten”.

Parallel unterstreichen die Richter, dass Gesetz N. 2789/2000 nicht darauf abziele, “die Kreditnehmer mit der Annullierung ihrer Forderungen auf Erstattung von den Kreditinstituten ungerechtfertigt – also über die ursprünglich geschuldeten Summen hinaus – erhobener Beträge in eine schlechtere Position zu rücken“.

Areopag hebt OLG-Beschluss bezüglich rechtswidriger Zinseszinsen auf

Das Gericht hatte sich mit dem Fall der Kreditvergabe an eine erdbebengeschädigte Kreditnehmerin zu befassen, der im Jahr 1982 ein Kredit in Höhe von 3,4 Millionen Drachmen gewährt worden war. Obwohl sie den Kredit abbezahlt hatte wurde sie im Jahr 1991 zur Abwendung der Zwangsversteigerung ihrer Immobilie gezwungen, zusätzliche Zinseszinsen in Höhe von 9,2 Millionen Drachmen zu entrichten.

Danach forderte die Kreditnehmerin von der Bank, ihr die rechtswidrig erhobenen Zinseszinsen als ungerechtfertigt erhobenen betrag zurückzuzahlen und sie für den erlittenen Schaden zu entschädigen (die Gesamtforderung lautete auf 12,9 Millionen Drachmen).

Das Oberlandesgericht befand, dass Gesetz N. 2789/2000von die Rückforderung warum auch immer geleisteter Zahlungen ausschließe und die auf Artikel 30 des strittigen Gesetzes gestützte Weigerung der Bank zur Rückzahlung der rechtswidrigen Zinseszinsen rechtmäßig sei. Die Richter des Areopags hoben dieses Urteil des Oberlandesgerichts jedoch auf.

(Quelle: Vradyni / 06.06.2011)

Diskriminierende Hinterbliebenenrente in Griechenland verfassungswidrig

6. Juni 2011 / Aufrufe: 308 1 Kommentar

Der Oberste Gerichtshof in Griechenland beurteilt die geschlechtsspezifische Gewährung von Hinterbliebenenrenten an Kinder staatlicher Beamten als verfassungswidrig.

Laut der einführenden Stellungnahme eines Areopag-Richters, der die einschlägige – zwischen den beiden Geschlechtern differenzierende – Bestimmung des Präsidialdekrets 166/2000 als verfassungswidrig einstufte, ist den Söhnen und Töchtern verstorbener Beamten oder Rentner des öffentlichen Sektors die Rente ihres verschiedenen Vaters unter den selben Voraussetzungen zu gewähren.

Speziell sprach sich der Richter des Areopags dafür aus, den Artikel 5 des Präsidialdekrets 166/2000 zu dem Teil als verfassungswidrig zu charakterisieren, der für den ledigen Sohn mehr Voraussetzungen vorsieht, um die Rente eines Beamten oder Rentners des öffentlichen Sektors zugesprochen zu bekommen, während es für die Töchter ausreicht, einfach nur nicht verheiratet zu sein.

Gemäß dem Gesetzesrahmen des Präsidialdekrets 166/2000 muss der Sohn für den Erhalt der Hinterbliebenenrente nach dem 18. Lebensjahr nicht nur ledig, sondern gleichzeitig auch zu wenigstens 50 % arbeitsunfähig sein, wogegen für Töchter außer dem Ledigenstatus keinerlei weitere Voraussetzungen vorgesehen sind.

Ungerechtfertigte Differenzierung zugunsten der Frauen

Laut der Einführung stellt diese nach Söhnen und Töchtern differenzierende Behandlung eine unschlüssige, aber auch ungültige Diskriminierung zwischen den beiden Geschlechtern dar, weil sie auch aus wirtschaftlichen, gesellschaftlichen usw. Gründen unbegründet ist. Weiter wird sogar ausdrücklich betont, dass angesichts der modernen Auffassungen und Gegebenheiten bezüglich der Beschäftigung von Frauen diese Differenzierung auch nicht als positive Maßnahme zugunsten der Frauen gerechtfertigt werden kann.

Die Sache war an den Areopag weitergeleitet worden, weil der Oberste Rechnungshof und der Oberste Verwaltungsgerichtshofs in diesem Thema völlig widersprüchliche Urteile gefällt hatten. Konkret beurteilte der Oberste Verwaltungsgerichts den strittigen Artikel des Präsidialdekrets 166/2000 als verfassungswidrig, während der Oberste Rechnungshof den selben Artikel für verfassungskonform befand. Der Areopag behielt sich vor, seinerseits ein Urteil zu fällen.

(Quelle: in.gr / 04.06.2011)

Areopag in Griechenland verneint Kommunikationsgeheimnis im Internet

1. Juni 2011 / Aufrufe: 105 1 Kommentar

Der Oberste Gerichtshof in Griechenland verneinte zum wiederholten Mal die Geltung des Schutzes des Kommunikationsgeheimnisses im Internet.

In dem inzwischen bereits dritten Gutachten des obersten Gerichtshof in Griechenland (Areopag) wird erneut wiederholt, dass das Kommunikationsgeheimnis nicht für das Internet gelte. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Organe der Justiz ohne Genehmigung der Behörde für den Schutz des Kommunikationsgeheimnisses (ADAE) von den Providern die Herausgabe der Daten von User verlangen dürfen, die auf Blogs beleidigende Artikel publizieren oder zu anderen rechtswidrigen Handlungen schreiten.

Im Wesentlichen steht das Gutachten des stellvertretenden Staatsanwalts des Areopags Athanasios Katsirodis in Einklang mit den früheren Gutachten des ehemaligen Staatsanwalts des Areopags Jorgos Sanidas und des derzeitigen Staatsanwalts des Areopags Ioannis Tente.

Der Richter A. Katsirodis kam auf das Thema zurück, nachdem das Dezernat für elektronische Kriminalität der Direktion der Kriminalpolizei Attika erneut eine diesbezügliche Anfrage gestellt hatte. Konkret unterbreitete das Dezernat der höchsten Staatsanwaltsschaft die Frage, ob auch nach der Ratifizierung der Verordnung 2008/24/EU des Europäischen Parlaments mit dem Gesetz 3917/2011 die beiden vorherigen Gutachten weiterhin gültig seien.

Gemäß dem Gutachten Sanidas sind staatsanwaltschaftliche, Untersuchungs- und Voruntersuchungsbehörden sowie erst recht die Richtergremien und Gerichte berechtigt, von den Anbietern von Internet-Diensten die Herausgabe der “elektronischen” Spuren einer kriminellen Handlung (Datum, persönliche Daten des Nutzers usw.) zu verlangen. Laut dem selben Gutachten seien die Unternehmen verpflichtet, die Daten ohne vorherige Genehmigung der Schutzbehörde für Kommunikationsgeheimnis (ADAE) herauszugeben.

Dieses Gutachten wurde damals von der PASOK-Partei, der Behörde für den Schutz des Kommunikationsgeheimnisses und der Datenschutzbehörde heftig kritisiert.

Geheimnisschutz gilt nicht im Internet

In dem Gutachten von 2009 urteilte J. Sanidas, dass Blogs nicht unter das von der Verfassung in Artikel 19 verankerte Briefgeheimnis und Recht auf freie Korrespondenz und Kommunikationen fallen. Ebenfalls nicht dem Geheimnisschutz unterliegen auch die externen Daten der Kommunikation wie Vor- und Nachname des Teilnehmers, Telefonnummern, Zeit und Ort der Einwahl usw.

Laut dem selben Gutachten können die Behörden den Geheimnisschutz für alle Personen aufheben, die beleidigende, bedrohende oder erpresserische Publikationen oder Kinderpornographie-Bilder veröffentlichen oder allgemein eine Straftat begehen. Ebenfalls wird angemerkt, dass in Zusammenhang mit Internet-Fällen die Schutzbehörde für Kommunikationsgeheimnis (ADAE) nicht berechtigt sei, Beschlüsse der Justiz zur Aufhebung des Geheimnisschutzes auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Dem Sanidas-Gutachten folgte im selben Jahr das Gutachten das Gutachten des Richters Tente, der die Positionen seines Amtsvorgängers wiederholte. Der Staatsanwalt des Areopags urteilte, dass für die Kommunikation per Internet in Fällen, wo beleidigende, bedrohende oder erpresserische Publikationen veröffentlicht werden, “kein rechtfertigender Grund für den Schutz des Geheimnisses einhergeht“.

Dies bedeutet, dass in der Praxis anlässlich rechtswidriger Handlungen im Internet nicht das für andere Formen der Kommunikation geltende Verfahren zur Aufhebung des Geheimnisschutzes erforderlich ist, sondern die jeweiligen Provider die verlangten User-Daten ohne weiteres herausgeben müssen.

Mit seinem neuen Beschluss unterstützt Staatsanwalt A. Katsirodis die beiden vorherigen Gutachten. Im übrigen wird betont, dass die Gutachten des Jahres 2009 “sich nicht auf Anträge irgendwelcher “zuständiger Behörden”, sondern auf Anträge von Untersuchungsbehörden beziehen, die gemäß den Auflagen der Verfassung zur Gewährung rechtlichen Schutzes agieren“.

(Quelle: in.gr / 31.05.2011)

Angetrunkene Fahrer in Griechenland ohne Versicherungsschutz

31. Mai 2011 / Aufrufe: 151 Keine Kommentare

Laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs in Griechenland verlieren angetrunkene Fahrer den Versicherungsschutz und müssen verursachte Schäden aus eigener Tasche bezahlen.

Der oberste griechische Gerichtshof Areopag urteilte, dass für alle Schäden, die ein unter Alkoholeinfluss (mehr als 0,50 mg/l) stehender Fahrer bei einem Verkehrsunfall einem oder mehreren Dritten zufügt, der angetrunkene Fahrer selbst und nicht seine Versicherung aufkommen muss. Auch in Fällen, in denen anfänglich die Versicherungsgesellschaft den Geschädigten entschädigt, ist somit anschließend der Versicherer von dem alkoholisierten Fahrer zu entschädigen, der den Unfall verursacht hat.

Die Richter des Areopags, die aufgefordert waren, in einem solchen Fall zu entscheiden und mit ihrem Urteil die Rechtsprechung zu formen, gaben unter Auslegung der geltenden griechischen Gesetzgebung, des Zivilgesetzbuchs und der Straßenverkehrsordnung einer berufungsbeklagten Versicherungsgesellschaft Recht.

Was den konkreten Fall betrifft, wiesen die Richter des Areopags die Berufungsklage eines Autofahrers ab, der die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts verlangte. Mit dem OLG-Urteil war der Fahrer verurteilt worden, seiner Versicherungsgesellschaft den Betrag von 164.053 Euro nebst Zinsen zu erstatten, den letztere als Entschädigung an einen Motorradfahrer gezahlt hatte, der in einem von dem alkoholisierten Fahrer verursachten Unfall verletzt worden war.

Die Richter wiesen die Argumentation des bei dem Unfall angetrunkenen Fahrers zurück, ihm sei die Vertragsklausel unbekannt gewesen, im Fall des Fahrens unter Alkoholeinfluss persönlich für die Zahlung von Entschädigungen haften zu müssen. Die Richter akzeptierten diese Behauptung nicht, weil die strittige Klausel in dem Versicherungsvertrag angeführt wird und der Fahrer auch nach der Aushändigung der Police an ihn die in Rede stehende Klausel nicht angefochten und zurückgewiesen hatte.

(Quelle: Vradyni / 31.05.2011, S. 24)

Mutterschutz in Griechenland auch ohne Unterrichtung des Arbeitgebers

13. Mai 2011 / Aufrufe: 69 Keine Kommentare

In Griechenland sind schwangere Arbeitnehmerinnen auch dann gegen Entlassung geschützt, wenn der Arbeitgeber vor der Kündigung  nicht über die Schwangerschaft informiert war.

In einem aktuellen Urteil befand der Oberste Gerichtshof (Areopag )in Griechenland, dass die Gesetzgebung eine Schwangere auch ohne Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft vor einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses schützt, und gab mit seinem Urteil einer gegen ihre Kündigung klagenden Arbeitnehmerin aus Korinth Recht.

Die Richter des Areopags betonen, dass gemäß dem Gesetz N. 1483/1984 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin durch ihren Arbeitgeber sowohl während der Dauer einer Schwangerschaft als auch innerhalb eines Jahres nach der Entbindung oder während des Fehlens der Arbeitnehmerin auch über diesen Zeitraum hinaus wegen einer Krankheit, die auf der Schwangerschaft oder Niederkunft beruht, verboten und absolut nichtig ist, außer wenn ein besonderer Grund für die Kündigung vorliegt. Als besonderer Grund kann auf keinen Fall die durch die Schwangerschaft bedingte eventuelle Minderung der Arbeitsleistung der schwangeren Arbeitnehmerin gelten.

Später erging 1997 das Präsidialdekret 176/1997, mit dem Griechenland die Verordnung 95/85/EOK in nationales Recht umsetzte. Gemäß diesem gesetzlichen Rahmen also “wird der schwangeren Frau dieser Schutz unabhängig davon gewährt, ob ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist“.

Kündigungsschutz gilt auch ohne vorherige Meldung der Schwangerschaft

Parallel merken die Richter des Areopags an, dass in der neuen gesetzlichen Regelung nicht jene Bestimmung des Gesetzes N. 1082/1980 wiederholt wurde, wonach dem Arbeitgeber die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin bekannt sein musste.

Somit gaben die Richter nicht dem Argument des Arbeitgebers statt, er sei über die Schwangerschaft seiner Beschäftigteni, der er am 13. Juli 2005 gekündigt hatte, nicht unterrichtet gewesen und habe von dem Umstand erst am 25. Juli 2005 erfahren, als er sich zur versöhnlichen Schlichtung der Arbeitsstreitigkeit bei der Arbeitsaufsichtbehörde einfand.