Archiv

Artikel Tagged ‘arbeitslosengeld’

Neue Meldevorschriften für Arbeitslose in Griechenland

28. Januar 2012 / Aufrufe: 224 Keine Kommentare

Ab Februar 2012 treten in Griechenland neue Bestimmungen in Kraft, die sich sowohl auf die Meldung neuer als auch die Unterstützung registrierter Arbeitsloser beziehen.

In Griechenland treten ab dem 01. Februar 2012 bei der “Organisation für Beschäftigung des Arbeitskräftepotentials (OAED), sprich dem griechischen Arbeitsamt neue Bestimmungen in Kraft, die für Arbeitslose einerseits zu gewissen Erleichterungen bei der Registrierung und den obligatorischen regelmäßigen Meldung führen, andererseits jedoch speziell bezüglich der Gewährung des Arbeitslosengeldes auch mit strengere Verpflichtungen einhergehen.

Anstatt sich wie bisher – und zwar unabhängig von einem eventuell bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld – obligatorisch jeden Monat beim Arbeitsamt zu melden, müssen Arbeitslose nach der anfänglichen Registrierung fortan im Regelfall zur Verlängerung des Arbeitslosenausweises nur noch alle drei Monate persönlich vorstellig werden. Sofern ein Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht wird, müssen die Berechtigten allerdings für die Abwicklung der Beantragung und Bewilligung der Leistung anfänglich gleich zweimal und dann regelmäßig zu konkret bestimmten Terminen persönlich erscheinen.

Neue Regelungen des Arbeitsamts – OAED in Griechenland

Die ab Februar 2012 in Kraft tretenden neuen Bestimmungen bringen für Arbeitslose einige Erleichterungen mit sich:

  • Das Verfahren der Registrierung wird vereinfacht, da die erforderlichen Unterlagen nur noch vorgelegt, jedoch nicht mehr (in Kopie) eingereicht werden müssen.
  • Das Verfahren der Verlängerung des Arbeitslosenausweises erfolgt fortan für alle Kategorien der Arbeitslosen alle drei Monate. Dies bedeutet eine erhebliche Erleichterung für unterstützte Arbeitslose, die bisher bei den Dienststellen einmal monatlich persönlich vorstellen mussten, um den Erhalt der Leistung sicherzustellen. Fortan wird der Arbeitslose mit seinem persönlichen Erscheinen beim OAED die Zahlung des Arbeitslosengelds nicht nur für den laufenden, sondern auch für die beiden nachfolgenden Monate sichern.
    Ein Arbeitsloser mit einem für 12 Monate anerkannten Anspruch auf Arbeitslosengeld hat somit in diesem Zeitraum insgesamt 5 Mal (das erste Mal zur Antragstellung) bei den Dienststellen vorstellig zu werden, anstatt der 13 Vorstellungen, zu denen er mit dem bisher geltenden System verpflichtet war.
  • Parallel wird die Auszahlung der Unterstützung (Arbeitslosengeld und sonstige Leistungen) automatisiert, damit der Bürger auf die bestmögliche Weise bedient wird.

Erforderliche Unterlagen für die Registrierung Arbeitsloser

Auf Beschluss des Vorstands des Trägers werden die bis heute angewendeten Verfahren folgendermaßen neu gestaltet:

Die Einschreibung des Arbeitslosen in das Register des Trägers erfolgt nur, wenn er bei der zuständigen Dienststelle des OAED an seinem Aufenthaltsort persönlich vorstellig wird. Für die Registrierung einer Person, die einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellt, ist ebenfalls das persönliche Erscheinen des Arbeitslosen bei der zuständigen Dienststelle seines Wohnortes oder des Ortes seiner letzten Beschäftigung erforderlich. Bei der Dienstelle zeigt der Arbeitslose für seine Registrierung vor, jedoch fortan ohne einzureichen:

  • Den letzten Einkommensteuerbescheid oder, sofern nicht vorhanden, eine Kopie der von ihm eingereichten Einkommensteuererklärung (E1) oder – falls er nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist – eine von dem Finanzamt beglaubigte einschlägige rechtsverbindliche Erklärung.
  • Zur Bestätigung seines Aufenthaltsortes eine Kopie der Rechnung einer DEKO oder Festnetz-Telefongesellschaft auf seinen Namen oder den Namen eines Mitglieds der mit ihm zusammen wohnenden Familie oder die Kopie eines bei der zuständigen DOY eingereichten Wohnungsmietvertrags.
  • Einen Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass usw.).
  • Ein amtliches Schriftstück, aus dem die Sozialversicherungsnummer hervorgeht.
  • Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis, wenn er Bürger eines Drittlandes ist.

Erneuerung des Arbeitslosenausweises nicht unterstützter Arbeitsloser

Der Arbeitslosenausweis aller Arbeitsloser, die keine Hilfszahlung erhalten, gilt für drei Monate ab ihrer anfänglichen Registrierung und danach für drei Monate ab der jeweils letzten Erneuerung. Der Arbeitslose erneuert den Arbeitslosenausweis innerhalb eines Zeitraums von fünf Werktagen vor oder nach dem angeführten Verfallsdatum des Ausweises, indem er bei jeder beliebigen Dienststelle KPA2 des OAED persönlich vorstellig wird.

Der Arbeitslose wird aus dem Register des OAED gelöscht, sofern ein Grund zu seiner Löschung einhergeht, wie beispielsweise, wenn er eine Beschäftigung findet, was er dem Träger mitzuteilen verpflichtet ist, oder wenn er nicht rechtzeitig zur Erneuerung seines Arbeitslosenausweises schreitet. Von der Verpflichtung zur Erneuerung des Arbeitslosenausweises sind die registrierten Personen mit Behinderungen (AmeA) befreit, die kein Arbeitslosengeld erhalten.

Periodisches Erscheinen unterstützter Arbeitsloser beim OAED

Für den unterstützten Arbeitslosen deckt sich die Geltungsdauer des Arbeitslosenausweises mit dem Zeitraum seiner Unterstützung. Der Anspruch auf Unterstützung wird mit einem Bewilligungsbescheid anerkannt, der von dem OAED ergeht. Um jedoch fortan den Fluss seiner Unterstützung zu sichern, ist der Arbeitslose zum persönlichen Erscheinen bei den Dienststellen des OAED in verbindlich vorbestimmten Zeiträumen verpflichtet (im dritten Monat jedes Quartals der Unterstützung). Konkret gilt:

  • Anfänglich erscheint der Arbeitslose persönlich und reicht einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe bei der zuständigen Dienstelle des OAED seines Wohnorts oder des Ortes seiner letzten Beschäftigung ein, innerhalb von 60 Tagen ab der Lösung oder dem Auslaufen seines Arbeitsverhältnisses. Er erhält eine Kopie des Antragsformulars, worauf er darüber informiert wird, wann er den einschlägigen Bescheid über seine Unterstützung in Empfang nehmen kann, was ebenfalls obligatorisch durch ihn persönlich bei der Dienststelle erfolgt, bei der er seinen Antrag gestellt hat.
  • Wenn der Arbeitslose zum Empfang des Bewilligungsbescheids vorstellig wird, wird er über die genauen Termine informiert, zu denen er bei jeder beliebigen Dienststelle KPA2 des Trägers vorstellig zu werden und seine Gegenwart zu melden verpflichtet ist. Die Termine der Zeiträume, innerhalb welcher er zur Meldung seiner Gegenwart zu erscheinen schuldet, werden an einer speziellen Stelle des Bewilligungsbescheids der Dienststelle angeführt, den der Arbeitslose erhält (der an der Stelle des Antrags unterschreibt, wo diese Termine angeführt werden).

Falls der Arbeitslose über zwei aufeinanderfolgende Quartale nicht erscheint, um sich präsent zu melden, verfällt sein gesamter (Rest-) Anspruch bis zum Auslaufen seiner Unterstützung.

Liegt ein Grund zur Aussetzung oder Unterbrechung der Unterstützung vor, ist der unterstützte Arbeitslose verpflichtet, innerhalb von 8 Werktagen und jedenfalls vor Ende des laufenden Unterstützungsmonats die Dienststellen des OAED zu informieren. Anderenfalls folgt außer den eventuellen strafrechtlichen Haftungen die unwiderrufliche (!) Einstellung der Unterstützung und die Zuweisung einer Schuld (Erstattungspflicht).

Persönliches Erscheinen und Zahlung des Arbeitslosengelds

Das persönliche erscheinen des unterstützten Arbeitslosen bei dem KAP2 innerhalb der festgesetzten Zeiträumen ist fortan obligatorisch, um den Anspruch auf Unterstützung zu sichern und den ungehinderten Fluss der Zahlungen der Unterstützung zu gewährleisten. Diese Regelung wurde getroffen, weil auf Basis des persönlichen Erscheinens das Integrale Datenverarbeitungssystem des OAED aktualisiert wird, mittels dessen fortan auf automatische Weise die Zahlungen des Arbeitslosengelds an die Unterstützten bestimmt werden.

Der Ablauf der Aktualisierung des Systems und der Gutschrift der monatlichen Zuwendungen erfolgt fortan einmal wöchentlich und konkret am letzten Werktag (Freitag) jeder Woche. Die Auszahlung der Unterstützungen erfolgt automatisiert per Gutschrift auf den persönlichen Konten der Unterstützten, indem die EDV-Direktion des Trägers eine elektronische Datei an die EDV-Direktion der Griechischen Nationalbank übermittelt.

Es sei angemerkt, dass ein Erscheinen der Arbeitslosen bei den KPA2 außerhalb der festgesetzten Zeiträume nicht in das Integrale Datenverarbeitungssystem eingegeben werden kann. Den ungehinderten Fluss ihrer Bezüge stellen die unterstützten Arbeitslosen nur mit ihrem persönlichen Erscheinen in den festgesetzten Zeiträumen sicher, über die sie mit dem Empfang des Bewilligungsbescheids informiert worden sein werden.

(Quelle: Zougla)

Arbeitslosigkeit in Griechenland bis Ende 2011 bei wenigstens 20 Prozent

5. September 2011 / Aufrufe: 1.013 3 Kommentare

Die Regierung in Griechenland rechnet bis Ende 2011 mit einem Anstieg der offiziellen Arbeitslosenquote auf wenigstens 20 Prozent.

Der griechische Arbeitsminister Jorgos Koutroumanis kündigte ünverblümt an, dass bis Ende des Jahres 2011 zwei von zehn Griechen arbeitslos sein werden und räumte ein, dass sich in Griechenland die offizielle (!) Arbeitslosenquote derzeit bei 16,5% bewegt und steigende Tendenzen aufweist.

Ebenfalls gemäß den Berechnungen des Arbeitsministeriums “werden sich in den nächsten ein bis zwei Monaten mit dem Auslaufen der touristischen Saison weitere 100.000 bis 120.000 Arbeitslose bei der Arbeitslosenkasse einfinden und zu den ungefähr 200.000 Arbeitslosen, die derzeit von der OAED Arbeitslosenhilfe erhalten, und den 800.000 bei der OAED registrierten Arbeitslosen hinzukommen“.

Diese Antwort gab der Minister der Generalsekretärin der kommunistischen Partei (KKE) Aleka Papariga, die verlangt hatte, über die Maßnahmen der Regierung zur Unterstützung der Arbeitslosen informiert zu werden.

Minister dementiert Vermögenskriterien für Zahlung von Arbeitslosengeld

Weiter stellte der Minister klar Ich habe oft gehört wie diskutiert wird, dass der Arbeitslose kein Arbeitslosengeld erhalten wird, wenn er ein Haus besitzt oder seine Ehefrau berufstätig ist. Die Regelungen sehen jedoch weder Einkommens noch Vermögenskriterien vor“, und fügte hinzu, dass sich keine Praktiken wie die Stage-Programme mit 450 Euro wiederholen werden.

Unser Programm sieht für 5 Monate, 1 Jahr und 2 Jahre eine Vergütung von 625 Euro (den Nettobetrag des Manteltarifvertrags) bei vollem Versicherungsschutz vor. Der OAED zahlte 1,2 Milliarden Euro für Hilfsleistungen, nun belaufen sich diese auf über 2 Milliarden – wobei diese Beihilfen nicht von den eingezahlten Beiträgen abhängen, da der Träger staatliche Finanzierung sicherstellt. Wir unterstützen den Arbeitslosen mit den Möglichkeiten, die wir haben …“.

Aleka Papariga wiederholte dagegen im Rahmen ihrer Anfrage die Position der KKE, dass “die Arbeitnehmer für den Unternehmer ein Einkommen und keine Kosten darstellen”, und äußerte die Ansicht, dass “die Arbeitslosen noch mehr dazu eingesetzt werden, um die Gehälter, die Tageslöhne und die Renten noch weiter nach unten zu drücken“.

Bezüglich der Realisierung von Beschäftigungsprogrammen im Bereich gemeinnütziger Arbeit unter der Federführung nicht gewinnorientierter Organisationen (MKO) sagte Minister Jorgos Koutroumanos verbindlich zu, dass “alle Einstellungen mit objektiven Kriterien mittels des ASEP erfolgen werden“, wobei ihm jedoch offensichtlich entfallen war, was der Vorsitzende des ASEP Jorgos Beis enthüllt hatte – nämlich dass nicht vorgesehen sei, die MKO der Kontrolle des ASEP zu unterstellen.

Erklärend sei angemerkt, dass der Disput um die Einmischung der MKO in die Realisierung der Beschäftigungsprogramme unter dem Aspekt entbrannte, dass die Einstellung von Arbeitslosen unter Umgehung des ASEP zur Bedienung politischer Interessen missbraucht werden könnte und außerdem die involvierten MKO mit pauschal 5% der jeweiligen Mittel “schadlos” gehalten werden sollen.

(Quelle: Vradyni)

Griechenland kürzt Ansprüche auf Arbeitslosengeld

29. Juni 2011 / Aufrufe: 802 5 Kommentare

In Griechenland treten schrittweise neue Regelungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld in Kraft, die unter anderem die Ansprüche der Saisonarbeiter erheblich beschneiden.

Arbeitsminister G. Koutroumanis gab Korrekturen der geltenden Bestimmungen bekannt, die strengere Kriterien für die Gewährung von Arbeitslosengeld in Griechenland vorsehen. Konkret wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2013 auf 18 Monate und ab dem 01.01.2014 auf 16 Monate innerhalb der letzten 4 Jahre reduziert, was im Vergleich zu den bisherigen Regelungen eine Kürzung der Anspruchszeit um 6 – 8 Monate bedeutet.

In Einzelheiten sehen die neuen Regelungen vor:

  • Ab dem 01. Januar 2013 können auf die letzten vier Jahre bezogen insgesamt nicht mehr als 450 Arbeitslosengeld-Tagessätze gewährt werden.
  • Ab dem 01. Januar 2014 können auf die letzten vier Jahre bezogen insgesamt nicht mehr als 400 Arbeitslosengeld-Tagessätze gewährt werden.

Gemäß den derzeitigen Regelungen kann ein Arbeitsloser innerhalb von vier Jahren für bis zu 20 Monate Arbeitslosengeld erhalten. Ab 2013 wird der Berechtigungszeitraum auf 18 und ab 2014 auf 16 Monate gekürzt (Berechnungsbasis: 1 Monat entspricht 25 Tagen).

Ab dem 01. Juli 2012 treten ebenfalls die Änderungen bei den Voraussetzungen für die Zahlung der Feiertagszulagen (Ostergeld, Weihnachtsgeld) in Kraft. Die neuen Kriterien entsprechen jenen, die auch für die Arbeitnehmer des privaten Sektors gelten. Konkret erhalten die unterstützten Arbeitslosen jedes Jahr eine finanzielle Unterstützung:

  • Zu Ostern in Höhe des halben Betrags des monatlichen Arbeitslosengelds, sofern der Arbeitslose über den gesamten Zeitraum von 01. Januar bis 30. April Arbeitslosengeld erhalten hat. Wurde er über einen kürzeren Zeitraum unterstützt, hat er für jeden Monat des Bezugs von Arbeitslosengeld innerhalb des Bemessungszeitraums einen Anspruch in Höhe von drei Tagessätzen.
  • Zu Weihnachten in Höhe des vollen Betrags des monatlichen Arbeitslosengelds, sofern der Arbeitslose über den gesamten Zeitraum von 01. Mai bis 31. Dezember Arbeitslosengeld erhalten hat. Wurde er über einen kürzeren Zeitraum unterstützt, hat er für jeden Monat des Bezugs von Arbeitslosengeld innerhalb des Bemessungszeitraums einen Anspruch in Höhe von drei Tagessätzen.

Obligatorisches Konto bei der Griechischen Nationalbank

Seitens der griechischen Agentur für Arbeit (OAED bzw. ΟΑΕΔ) wurde ausdrücklich betont, dass alle Bezugsberechtigten über ein Bankkonto bei der Griechischen Nationalbank (NBG) verfügen müssen, bei dem ihr Vor- und Nachname obligatorisch an erster Stelle der eventuellen sonstigen Kontoinhaber / -berechtigten angeführt sein muss. Sollte dies nicht gegeben sein, ist das Konto entsprechend zu ändern oder ein neues einzurichten. Sofern erforderlich stellt die / der OAED entsprechende Bescheinigungen aus, um Empfängern von Arbeitslosengeld gegebenenfalls die Kontoeröffnung bei der Nationalbank zu erleichtern.

Rückwirkende Kürzung der Renten für Seeleute

Zusammen mit den vorstehenden Regelungen wurde auch die ab dem 01. Januar 2011 rückwirkende Kürzung der Renten der Kasse der Seeleute (NAT) um 6% bekannt gegeben. Für bereits gezahlte Renten wird der entsprechende Betrag der Kürzung ab September 2011 in sechs gleichhohen Monatsraten von den zukünftigen monatlichen Rentenzahlungen einbehalten werden.

(Quellen: Ethnos, Vradyni)