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Archiv für die Kategorie ‘Steuerwesen’

Erhöhung der Taxi-Tarife in Griechenland ab 2011

30. Dezember 2010 / Aufrufe: 402 Keine Kommentare

Ab Januar 2011 treten in Griechenland Erhöhungen der Taxi-Tarife in Kraft, die mit der erneuten Erhöhung der Mehrwertsteuer begründet werden.

Infolge der ab dem 01. Januar 2011 in Kraft tretenden Erhöhung des ermäßigten Satzes der Mehrwertsteuer von derzeit 11% auf fortan 13%, dem unter anderem Nahrungsmittel  und Gebrauchsgüter des allgemeinen Grundbedarfs unterliegen, wurden auch Erhöhungen der Taxi-Tarife bekannt gegeben, die seit Mitte 2010 ebenfalls unter diesen MwSt.-Satz fallen.

Ab Neujahr 2011 erhöht sich somit die Grundgebühr (“Flagge”) auf 1,19 Euro, während sich der Kilometerpreis fortan auf 0,68 Euro (einfacher Tarif) bzw. 1,19 Euro (doppelter Tarif) beläuft und das Mindestentgelt außer in den Stadtgebieten von Athen und Thessaloniki allgemein 3,39 Euro pro Fahrt beträgt.

Laut dem Berufsverband der Taxifahrer von Attika (SATA) hatte die Branche von dem Finanzministerium verlangt, die Beförderungstarife nicht mit einer weiteren Erhöhung der Mehrwertsteuer zu belasten, sondern mit dem (niedrigsten) Sondersatz zu besteuern, der sich ab Anfang 2011 auf 6,5% belaufen wird. Dem Antrag wurde jedoch nicht statt gegeben. Es ist anzumerken, dass die Beförderungstarife der Taxi in Griechenland bereits auch im Sommer 2010 angehoben wurden, weil die bis dahin bestehende Ausnahme der Branche von der Mehrwertsteuer mit Wirkung ab dem 01. Juli 2010 gestrichen wurde.

Einzelheiten bietet der Artikel “Griechenland-Informationen für Reise und Urlaub” unter dem Absatz Tarife der Taxi in Griechenland.

Griechenland will Glücksspiele und Internet-Wetten legalisieren

23. Dezember 2010 / Aufrufe: 71 Keine Kommentare

Griechenland will mit der Genehmigung von Glücks-, Unterhaltungs- und Wettspielen endlich die EU-Gesetzgebung umsetzen und damit auch 1 Milliarde Euro einnehmen.

Das griechische Finanzministerium plant die Aufhebung des globalen Verbots der technischen Unterhaltungsspiele bzw. Spielautomaten sowie unter anderem die Legalisierung per Internet angebotener Wettspiele, um nicht nur endlich die Gesetzgebung der EU in nationales Recht umzusetzen, sondern auch zusätzliche Einnahmen zugunsten des Fiskus in Höhe von über einer Milliarde Euro zu erzielen.

Der entsprechende Gesetzentwurf soll Anfang 2011 zusammen mit den ebenfalls unabdingbaren Maßnahmen zur Liberalisierung der sogenannten “geschlossenen Berufe” dem griechischen Parlament vorgelgt werden. Gemäß einschlägigen Informationen “wird der Gesetzentwurf … vorschlagen, technische Unterhaltungsspiele und deren Bereitstellung nur in lizenzierten Establishments … sowie auch Regelungen bezüglich der Genehmigung von Glücksspielen oder Wetten mittels Spielautomaten umfassen“.

Aus der Vergabe von Lizenzen für Aufstellung und Betrieb von Spielautomaten (im Volksmund “Froutakia”) und per Internet angebotener Wetten erhofft sich die griechische Regierung für das Jahr 2011 Einnahmen in Höhe von rund 700 Millionen Euro und hat für das Jahr 2012 weitere 625 Millionen Euro veranschlagt. “Es werden Einnahmen in Höhe von über 1 Milliarde Euro innerhalb eines Zeitraums von 2 – 3 Jahren erwartet. Dieser Betrag entspricht etwa einem Drittel der Kürzungen bei Gehältern und Renten oder zu 100% den Kürzungen bei dem staatlichen Investitionsprogramm (PDE)”.

Es sei in Erinnerung gerufen, dass Griechenland bezüglich der Glücks- und technischen Spiele aufgrund wiederholter Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof seit 2002 hohe Strafzahlungen leistet. Damals waren (unter Ausnahme der Lotterien des OPAP und der Spielautomaten lizenzierter Kasinos) grundsätzlich alle technischen Unterhaltungsspiele gesetzlich verboten worden – womit sich in strikter Auslegung des nach wie vor in Kraft stehenden Gesetzes zum Beispiel jemand allein schon nur damit strafbar macht, außerhalb seiner Wohnung ein auf seinem Handy serienmäßig installiertes “Game” zu startet.

Einschätzungen des griechischen Finanzministeriums zufolge führte das globale Verbot der technischen Spiele sogar zur Entstehung eines “Schattenmarkts” mit einem jährlichen Umsatz von über 4 Milliarden Euro, ohne dass der Fiskus auch nur im Geringsten davon profitiert.

Auch Weihnachtgeschenke sind in Griechenland steuerpflichtig

19. Dezember 2010 / Aufrufe: 228 Keine Kommentare

Gemäß dem aktuellen Steuergesetz müssen in Griechenland gegebenenfalls selbst Weihnachtsgeschenke dem Finanzamt gemeldet und mit 10 bis 40 Prozent versteuert werden.

Das im April 2010 verabschiedete griechische Steuergesetz führte grundlegende Änderungen bei der Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen ein, die teilweise sogar rückwirkend zur Anwendung kommen und sich in ihrem vollen Umfang spätestens auf die Steuererklärungen des Fiskaljahrs 2011 auswirken werden. Da Erbschaften und Schenkungen hinsichtlich der Besteuerung weitgehend gleichgestellt wurden, sind etliche Modelle und Strategien zur “Steueroptimierung” praktisch über Nacht hinfällig geworden.

Besonders zu erwähnen ist weiter die in der breiteren Öffentlichkeit mehr oder weniger unbemerkt gebliebene Streichung jeglicher Freibeträge bei Schenkungen oder elterlichen Zuwendungen in Form von Bargeld. Da auf solche Weise erlangte Geldbeträge nicht etwa zusammen mit dem steuerpflichtigen Gesamteinkommen des Beschenkten und dem daraus resultierenden Steuersatz, sondern eigenständig besteuert werden, kommen ab dem ersten Cent einer Geldschenkung nach Verwandtschaftsgrad gestaffelte pauschale Steuersätze in Höhe von 10%, 20% oder 40% zur Anwendung.

In strikter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen müsste also beispielsweise ein Minderjähriger, der von seinem Großonkel zu Weihnachten “formlos” (also ohne vorherige vertragliche Beurkundung) einen Fünfziger zugesteckt bekommt, innerhalb von sechs Monaten mittels seines Erziehungsberechtigten bzw. Steuerbevollmächtigten bei dem zuständigen Finanzamt die Schenkung in aller Form deklarieren und 20 Euro Schenkungssteuer abführen. Sollte dies (wie anzunehmen) nicht geschehen, könnte z. B. die Schwester des Beschenkten, die von dem Großonkel aus welchem Grund auch immer kein Weihnachtsgeschenk erhielt, die ganze Sippe wegen Steuerhinterziehung anzeigen!

Es mag dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit dem neuen Steuergesetz abgesehen von durchaus berechtigten Regelungen vorsätzlich auch der Schaffung solch extremer Situationen Vorschub leisten wollte oder wieder einmal einfach nur “geschlampt” hat – was vermutlich nicht nur in Griechenland eher eine Regel als Ausnahme darstellen dürfte.

Weitere Informationen bietet der Artikel Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen in Griechenland.

Nachtrag: Für Schenkungen wurde inzwischen mehr oder weniger klammheimlich doch wieder ein Freibetrag von 300 € (ggf. pro Jahr / Empfänger) eingeräumt.

Energiepass und Regelungen für Immobilien in Griechenland ab 2011

11. Dezember 2010 / Aufrufe: 877 1 Kommentar

Der fortan obligatorische Energieausweis für Gebäude und Wohnungen bringt ab 2011 für Immobilien in Griechenland etliche grundlegende Änderungen und Neuregelungen mit sich.

Das Gesetz “über die Identität von Gebäuden” nebst dem daraus resultierenden und fortan obligatorischen Energiepass – Gebäudepass für Immobilien in Griechenland stellt den ersten Schritt zur Schaffung des nationalen Vermögensregisters bzw. einer enormen Datenbank dar, in der alle Gebäude des Landes erfasst werden – und zwar diesmal einschließlich aller legalen sowie auch “regulierten” Flächen und Räumlichkeiten.

Die Einführung des ab 2011 für alle Neubauten obligatorischen Energieausweises / Gebäudepasses (griechisch: Deltio Energiakis Taftotitas Ktirion / DETA), die gesetzliche Regelung bezüglich der auf 40 Jahre befristeten “Regulierung” aller rechtswidrig geschlossenen Räume eines Gebäudes innerhalb des Grund- bzw. Umrisses einer rechtmäßigen Baugenehmigung (unter Ausnahme der geschlossenen Balkons und Penthäuser) sowie auch die Bildung und Mobilisierung der “Einheit der Energie-Inspektoren” sind Schritte zur Realisierung eines seitens des Finanzministeriums seit Jahren gehegten Plans und sollen natürlich auch viel Geld in die chronische defizitären Kassen des Fiskus spülen.

Laut den zugrunde gelegten Berechnungen des Finanzstabs der griechischen Regierung werden allein für das Jahr Einnahmen in Höhe von etwa 800 Millionen Euro aus der Legalisierung von Schwarzbauten, 500 Euro aus der Regulierung rechtswidrig geschlossener “teilumbauter Flächen” und 400 Millionen aus der Erhöhung der (u. a. steuerrelevanten) “sachwertorientiert bestimmten Immobilienpreise” (griechisch: antikimenikes axies) erwartet.

Die Einnahmen aus der Regulierung rechtswidrig geschlossener teilumbauter Räume und ungenehmigter Nutzungsänderungen werden Teil der “Mitgift” für die “Grüne Kasse” (vormals: Kasse für die Umsetzung städtebaulicher und regulierender Pläne / ETERPS) darstellen, um auf diese Weise eventuelle Einwände des Obersten Rechnungshofs abzuwiegeln.

Energiepausweis – Gebäudepass für Immobilien in Griechenland

Was den Energiepass betrifft, gestaltet sich das entsprechende Verfahren für die ab 2011 errichteten Gebäude relativ einfach, da der Energiepass bereits mit der Erteilung der Baugenehmigung angelegt und dann schrittweise auf den jeweils aktuellen Stand gebracht wird. Schon seit Ende Oktober 2010 sehen alle erteilten Baugenehmigungen eine Studie über den Energiebedarf des Gebäudes gemäß der neuen Verordnung über die Energiebilanz von Gebäuden vor, da ab Anfang 2011 für jede Immobilientransaktion die Vorlage des Energiepasses obligatorisch ist. Im übrigen ist die (natürlich kostenpflichtige) Inspektion des Gebäudes oder der (Eigentums-) Wohnung durch einen öffentlich bestellten “Energie-Inspektor” erforderlich, der das entsprechende Zertifikat ausstellt und darin auch auf Maßnahmen zur Verbesserung der Energiebilanz hinweist.

Die Kontrolleure werden in ihren Berichten obligatorisch auch eventuelle heimlich geschlossene bzw. ursprünglich als teilumbaut ausgewiesene Flächen oder / und ungenehmigte Nutzungsänderungen aufführen müssen. Wer solche Flächen und Räume im Rahmen der derzeit angebotenen Möglichkeit nicht fristgerecht “reguliert”, wird zukünftig nicht nur der Gefahr einschlägiger Kontrollen durch das Bauamt oder der Anzeige durch Nachbarn ausgesetzt sein, sondern seine Immobilie in Ermangelung des obligatorischen Energiepasses ab Anfang 2011 auch nicht übereignen bzw. ab Juni 2011 nicht einmal mehr neu vermieten können (für Verlängerungen bestehender Mietverträge wird dagegen auch weiterhin kein Energieausweis benötigt).

Zumindest in dieser Hinsicht ist somit nun auch die Frage beantwortet, ob und warum sich Eigentümer betroffener Immobilien sputen sollten, rechtswidrige Nutzungsänderungen bzw. nachträglich in geschlossene Räume umgewandelte ursprünglich als teilumbaute Flächen ausgewiesene Räumlichkeiten zu deklarieren und auf diese Weise gemäß der derzeitigen Lesart für 40 Jahre ihre Ruhe zu “erkaufen” (was der offiziell angesetzten Lebensdauer einer Investition in Gebäude entspricht, die auf einer bewehrten Betonkonstruktion basieren).

Rechtswidrige Nutzungsänderung – Schließung teilumbauter Flächen

Die Strafgelder für die Regulierung rechtswidriger Nutzungsänderungen und Schließung ursprünglich als teilumbaut ausgewiesener Flächen sind gestaffelt. Bemessungsgrundlage stellt immer die zu regulierende Fläche dar, multipliziert mit dem Quadratmeter- bzw. Zonenpreis, der für Flächen der entsprechenden (neuen) Nutzung in der jeweiligen Lage gilt.

Für Hauptwohnungen werden innerhalb eines Bebauungsplans 5% – 9% und außerhalb eines Bebauungsplans 6% – 11% des jeweiligen Quadratmeter- bzw. Zonenpreises angesetzt, während sich für Zweitwohnungen die entsprechenden Sätze auf 6% – 11% bzw. 9% – 15% belaufen. Für sonstige Nutzungen werden Sätze von 7,5% – 13,5% (innerhalb eines Bebauungsplans) und 9% – 12% (außerhalb eines Bebauungsplans) veranschlagt.

Für außerhalb eines Bebauungsplans belegene Immobilien der Kategorie B (Zweitwohnungen und alle sonstige Nutzungen außer als Hauptwohnung), die in Gebieten mit Zonenpreisen von über 1.000 Euro pro Quadratmeter liegen, ist ein 30%iger Aufschlag vorgesehen. Somit ergibt sich in diesen Fällen für Zweitwohnung ein Satz von 9,3% – 15,6% und für anderweitig genutzte Immobilien ein Satz von 10,7% – 19,5% auf den jeweiligen Zonenpreis. Hier handelt es sich offensichtlich um eine “fotografische” Regelung bezüglich der teuren Freizeithäuser und Geschäfte in besonders populären touristischen Gebieten

Gemäß den Berechnungen auf Basis der aktuell (Ende 2010) für Attika geltenden Zonenpreise haben Besitzer von Immobilien in Perama mit 33 – 72 Euro pro Quadratmeter die niedrigsten und Besitzer von Immobilien im Stadtteil Vouliagmeni mit 128 – 792 Euro pro Quadratmeter die höchsten Strafgelder für die Regulierung rechtswidrig umbauter Flächen und ungenehmigter Nutzungsänderungen zu entrichten.

Für die im Rahmen der in Rede stehenden “Regulierung” deklarierten Flächen / Räume werden zukünftig weder Strafgelder für Errichtung und Unterhaltung noch irgendwelche rückwirkenden Steuern und Abgaben erhoben, jedoch eventuell in der Vergangenheit geleistete Zahlungen auch nicht erstattet werden.

Verfahren der Regulierung rechtswidriger Nutzungsänderungen

Die bei den zuständigen Bauämtern eizureichenden Anträge haben zu umfassen:

  • Rechtsverbindliche Erklärung gemäß N. 1599/1986 in doppelter Ausfertigung, unter Einbezug der persönlichen Daten des Eigentümers (Steuernummer, zuständiges Finanzamt), Aktenzeichen und Jahr der Ausstellung der Baugenehmigung, Beschreibung der Fläche / Räumlichkeit sowie deren Ausmaß und Nutzung, Zeitpunkt der Nutzungsänderung sowie auch der Angabe, ob es sich um eine Hauptwohnung oder eine Zweitwohnung oder eine gewerblich genutzte Immobilie handelt.
  • Foto der deklarierten Fläche / Räumlichkeit und technischer Bericht eines Architekten / Ingenieurs. Die Regelung sieht hierfür eine Vergütung von bis zu 232,53 Euro je Eigentumseinheit vor.
  • Nachweis über die Entrichtung von Gebühren in Höhe von 250 Euro für teilumbaute Flächen bzw. 350 Euro für sonstige Räumlichkeiten (Keller, ebenerdige Freiräume, Einstellplätze usw.); der entrichtete Betrag wird auf das endgültig festgestellte Strafgeld angerechnet werden.

Was das Verfahren betrifft, ist der Antrag von dem Eigentümer oder beauftragten Architekten / Ingenieur bis Ende Februar 2011 bei dem zuständigen Bauamt einzureichen (die ursprünglich Ende 2010 auslaufende Frist wurde im Dezember 2010 um 2 Monate verlängert). Im weiteren Verlauf erfolgen:

  • Überprüfung der Vollständigkeit der eingereichten Angaben und Unterlagen innerhalb von 60 Tagen, einschließlich auch der vorgesehenen Ortsbesichtigung.
  • Feststellung der Höhe des Strafgeldes, das anschließend bei einer Bank einzuzahlen ist; bei sofortiger Entrichtung des gesamten Betrags wird eine Nachlass in Höhe von 10% des Gesamtbetrags gewährt.
  • Genehmigung des Antrags bzw. der Akte durch das zuständige Bauamt.
  • Sofern zutreffend, Anschluss an das öffentliche Stromversorgungsnetz.

Es sei angemerkt, dass zahlreiche Immobilienbesitzer sich nicht darüber bewusst sind, rechtswidrig umbaute Flächen / geschlossene Räumlichkeiten inne zu haben, da diese bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs von dem Bauunternehmer umbaut worden waren. Außerdem weicht bei vielen existierenden Gebäuden der realisierte Bau mehr oder weniger erheblich von der ursprünglich erteilten Baugenehmigung ab, womit die Einschaltung eines Architekten / Ingenieurs folglich keinesfalls nur eine Förmlichkeit darstellt.

Senkung der Taxierungsabgabe und Luxussteuer auf PKW in Griechenland

10. Dezember 2010 / Aufrufe: 337 Keine Kommentare

Griechenland will mit Senkungen der Taxierungsabgaben auf neue PKW in Kombination mit der Verschrottung technologisch veralteter Fahrzeuge den Automarkt stützen.

Ein am vergangenen Donnerstag (09.12.2010) dem griechischen Parlament vorgelegter Gesetzentwurf sieht erhebliche Minderungen der Taxierungsabgabe beim Kauf neuer PKW vor, um auf diese Weise den abstürzenden Automarkt in Griechenland zu beleben und dem rapiden Absinken des einschlägigen Steueraufkommens entgegn zu wirken. Die Staffelung der Sätze der auf neue und gebrauchte PKW erhobenen Luxussteuer wird ebenfalls neu geregelt.

Die Minderung der Taxierungsabgabe soll in Anspruch genommen werden können, wenn in Kombination mit dem Kauf eines privaten Neuwagens ein bis zum 31.12.1998 erstmalig in Griechenland zugelassener privat genutzter Pkw bis einschließlich zum 31.12.2011 stillgelegt und regulär verschrottet wird. Die Senkung der Taxierungsabgabe bezieht sich hauptsächlich auf Fahrzeuge der mittleren Hubraumklassen und wird gemäß dem in Rede stehenden Gesetzentwurf wie nachstehend in Einzelheiten dargelegt erfolgen.

Neue Personenkraftwagen für den privaten Gebrauch mit einem Motorhubraum von bis zu 1.800 cm³, die als Ersatz für aus dem Verkehr gezogene und regulär der Verschrottung zugeführte private PKW angeschafft werden, sollen folgendermaßen von der vorgesehenen Taxierungsabgabe befreit werden:

  • Fahrzeuge mit einem Motorhubraum von bis zu 900 cm³ werden von der vorgesehenen Taxierungsabgabe für einen steuerrelevanten Wert von bis zu 6.000 Euro befreit.
  • Fahrzeuge mit einem Motorhubraum von 901 cm³ bis zu 1.400 cm³ werden von der vorgesehenen Taxierungsabgabe für einen steuerrelevanten Wert von bis zu 8.000 Euro befreit.
  • Fahrzeuge mit einem Motorhubraum von 1.401 cm³ bis zu 1.600 cm³ werden zu 65% von der vorgesehenen Taxierungsabgabe für einen steuerrelevanten Wert von bis zu 11.000 Euro befreit.
  • Fahrzeuge mit einem Motorhubraum von 1.601 cm³ bis zu 2.000 cm³ werden zu 50% von der vorgesehenen Taxierungsabgabe für einen steuerrelevanten Wert von bis zu 14.000 Euro befreit.

Diese Regelung gilt nur für den Fall, dass für das stillgelegte und der Verschrottung zugeführte Altfahrzeug in Griechenland bis zum 31.12.1998 eine Zulassung ausgestellt wurde. Außerdem muss für das aus dem Verkehr gezogene Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuer bis einschließlich für das Jahr der Verschrottung bezahlt worden sein bzw. entrichtet werden.

Einzelheiten bezüglich des zu befolgenden Verfahrens der Stilllegung und Verschrottung der Altfahrzeuge sowie auch zu den erforderlichen Unterlagen stehen derzeit noch aus.

Luxussteuer auf private PKW in Griechenland

Der selbe Gesetzentwurf sieht ebenfalls günstigere Regelung bezüglich der in Griechenland auf PKW erhobenen Luxussteuer vor, wonach die Luxussteuer mit einem Satz von 10% auf Neuwagen mit einem Fabrikpreis von 20.000 Euro bis 22.000 Euro erhoben werden soll, während gemäß der derzeitigen Regelung bereits Neuwagen mit einem Fabrikpreis von 15.000 – 20.000 Euro unter diesen Luxussteuersatz fallen.

Entsprechend soll der Luxussteuersatz von 30% fortan erst auf neue Fahrzeuge mit einem Fabrikpreis ab 22.000 Euro anstatt wie derzeit bereits ab 20.000 Euro zur Anwendung kommen. Unverändert bleibt dagegen der Steuersatz von 40%, der nach wie vor auf Neuwagen mit einem Fabrikpreis von 28.000 Euro und höher zur Anwendung kommen wird.

Für Gebrauchtwagen soll die Luxussteuer mit einem Satz von 10% zukünftig auf Fahrzeuge mit einem Großhandelspreis von 16.000 – 17.000 Euro erhoben werden (derzeit 11.000 – 14.000 Euro), während der Luxussteuersatz von 30% fortan auf Gebrauchtwagen mit einem Großhandelspreis von 17.000 – 19.000 Euro anstatt derzeit 14.000 – 19.000 Euro erhoben werden soll. Für Gebrauchtfahrzeuge mit einem Großhandelspreis ab 19.000 Euro wird sich der Satz der Luxussteuer weiterhin unverändert auf 40% belaufen.

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Wichtige Änderungen bei Steuerportal TAXISnet in Griechenland

8. Dezember 2010 / Aufrufe: 292 2 Kommentare

Für die Nutzung des Steuerportals TAXISnet des Finanzministeriums in Griechenland ergeben sich ab Dezember 2010 wichtige Änderungen.

Die am 06. Dezember 2010 online gestellte neue Version des griechischen Steuerportals TAXISnet bringt nicht nur einen erweiterten Funktionsumfang, sondern auch ein erheblich aufwändigeres Registrierungsverfahren mit sich. Im Gegensatz zu dem bisherigen Verfahren, das eine einfache Abwicklung per E-Mail vorsah, ist fortan ein schriftlicher Antrag und die Genehmigung durch das zuständige Finanzamt erforderlich. Bevor überhaupt ein neues Benutzerkonto angelegt werden kann, muss der Antragsteller persönlich bei dem für ihn zuständigen Finanzamt vorstellig werden und sich auf geeignete Weise ausweisen, um im weiteren Verlauf seine persönlichen Zugangsdaten für das Steuerportal in schriftlicher Form ausgehändigt zu bekommen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, werden die Zugangsdaten dem rechtmäßig autorisierten und bei dem zuständigen Finanzamt registrierten Vertreter übergeben.

Im Rahmen des neuen Antrags- und Identifizierungsverfahrens vor dem zuständigen Finanzamt können natürliche Personen zur Besorgung ihrer Steuerangelegenheiten einen oder mehrere Buchhalter, Steuerberater oder Steuerbüros bevollmächtigen. Sofern es sich dabei um Steuerbüros / Steuerkanzleien handelt, haben diese wiederum obligatorisch einen konkreten Mitarbeiter zu bennenn und zu bevollmächtigen, der für ihre Rechnung handeln wird. Die bevollmächtigten Mitarbeiter müssen sich ebenfalls gemäß dem neuen Verfahren für die Nutzung des Steuerportals TAXISnet registriert haben.

Die vor dem 06. Dezember 2010 registrierten Benutzer des Steuerportals TAXISnet in seiner alten Form können vorläufig mit ihren bisherigen Zugangsdaten noch in einem gewissen Umfang auf die Funktionen der alten Plattform zugreifen, müssen sich jedoch im übrigen ebenfalls dem neuen Verfahren der schriftlichen Antragsstellung und persönlichen Identifizierung bei dem zuständigen Finanzamt unterziehen. Eine konkrete Frist wurde allerdings bisher noch nicht gesetzt, zumal die entsprechenden Dienstanweisungen des Finanzministeriums an die Finanzämter noch ausstehen.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass natürliche Personen die Abwicklung des in jedem Fall obligatorischen Antrags- und Identifizierungsverfahren vor dem zuständigen Finanzamt auch einem Steuerbevollmächtigten antragen können, dem eine entsprechende Spezialvollmacht zu erteilen ist.

Finanzministerium in Griechenland stellt Steuerschuldnern Ultimatum

3. Dezember 2010 / Aufrufe: 251 1 Kommentar

Das Finanzministerium in Griechenland stellt Steuerschuldnern ein Zahlungsultimatum und droht mit vorrangig betriebenen Zwangsvollstreckungen in Immobilienvermögen.

Konkret machte das griechische Finanzministerium im Rahmen einer gezielten Recherche säumige Schuldner aus, die einerseits dem Fiskus mehr oder weniger erhebliche Beträge schulden und andererseits Immobilien in den “teuren” Vorstadtbezirken von Athen (Ekali, Nea Erythrea, Filothei, Paleo Psychiko, Voula, Vouliagmeni) und Thessaloniki (Panorama, Kalamaria) besitzen. Derzeit benachrichtigt das Finanzministerium schriftlich die säumigen Zahler, die dem Fiskus mehr als 10.000 Euro schulden, und setzt ihnen eine Frist bis zum 15. Dezember 2010. Falls bis zu diesem Stichtag die fällig gestellte Schuld nicht beglichen oder zumindest eine Vereinbarung über eine Abzahlung in Raten getroffen worden ist, will das Ministerium vorrangige Vollstreckungsmaßnahmen gegen säumigen Schuldner einleiten und insbesondere auch zu Pfändung und Zwangsversteigerung ihres Immobilienvermögens schreiten.

Die Daten kamen durch eine von der Datenverarbeitungszentrale des Finanzministeriums angestellte Recherche der Vermögensverhältnisse solcher Schuldner zutage, die Häuser oder / und Grundstücke in ausgewählten teuren Wohngebieten mit Zonen- bzw. Quadratmeterpreisen von über 2.500 Euro besitzen und parallel dem Fiskus fällig gestellte Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro oder mehr schulden. In bezug auf insgesamt 792 Steuerpflichtige ergab die Recherche Folgendes:

  • 304 Schuldner / Besitzer von Immobilien in Filothei und Paleo Psychiko mit fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 4,5 Millionen Euro und Immobilienvermögen im Wert von insgesamt 454,1 Millionen Euro.
  • 148 Schuldner / Besitzer von Immobilien in Ekali und Nea Erythrea mit fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 3,6 Millionen Euro und Immobilienvermögen im Wert von insgesamt 222,7 Millionen Euro.
  • 245 Schuldner / Besitzer von Immobilien in Voula und Vouliagmeni mit fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro und Immobilienvermögen im Wert von insgesamt 350 Millionen Euro.
  • 75 Schuldner / Besitzer von Immobilien in Panorama und Kalamaria mit fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro und Immobilienvermögen im Wert von insgesamt 350 Millionen Euro.

Zusätzlich verglich die Datenverarbeitungszentrale die intern geführte Apotheken-Datenbank mit dem Verzeichnis der Schuldner fällig gestellter Verbindlichkeiten. Diese Recherche ergab 235 Schuldner mit festgestellten Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 5,9 Millionen Euro, davon 4,1 Millionen fällig.

Den in Verzug befindlichen Schuldnern waren Aufforderungen zugestellt worden, die fälligen Verbindlichkeiten bis zum 18. November 2010 zu begleichen oder zu regulieren. Mit Ablauf dieser Frist hatten 122 säumige Schuldner ihre fällig gestellten Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 400.000 Euro beglichen, weitere 50 schritten zu Ratenzahlungsvereinbarungen über anfängliche Beträge in Höhe von insgesamt 800.000 Euro, wobei für die jeweils erste Rate insgesamt 100.000 Euro entrichtet wurden. Gegen die übrigen in Verzug befindlichen Schuldner, die der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen waren, werden vorrangige Zwangsmaßnahmen eingeleitet.

Senkung der Besteuerung von Neuwagen in Griechenland geplant

28. November 2010 / Aufrufe: 182 Keine Kommentare

Angesichts der enormen Umsatzeinbrüche auf dem nationalen Automarkt in Griechenland wurden Pläne zur Minderung der Besteuerung des Autokaufs verlautbar.

Laut einem in der Sonntagsausgabe (28.11.2010) der Zeitung To Vima publizierten Artikel, der sich auf exklusive Informationen aus Kreisen des griechischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen beruft, ist eine Senkung der beachtlichen Abgaben und Steuern geplant, die derzeit den Fahrzeugkauf in Griechenland belasten. Gemäß diesen Informationen soll die Taxierungsabgabe für Fahrzeuge der unteren und mittleren Hubraumklassen gesenkt werden, was mit einer Minderung der Abgabenlast von bis zu 1.500 – 2.000 Euro einhergehen könnte.

Ein Spitzenfunktionär des Finanzministeriums führte gegenüber der Zeitung “To Vima” an, dass die Maßnahmen zur Belebung des Automarkts unbedingt zur Stützung der Branche erforderlich seien, weil diese seit Anfang 2010 einen Rückgang von ungefähr 50% verzeichnete und die Rezession auf diesem Sektor zu einem entsprechenden Rückgang auch der Einnahmen des Fiskus geführt hat.

Weiter werde eine Änderung der für die Bemessung der Luxussteuer maßgeblichen Grenzen in Betracht gezogen. Derzeit wird die 2010 (wieder) eingeführte Luxussteuer auf Fahrzeuge mit einem Fabrikpreis ab 15.000 Euro erhoben (was einem Endpreis ab etwa 22.000 Euro entspricht). Dem griechischen Finanzminister Jorgos Papakonstantinou liegen Vorschläge vor, die Bemessungsschwelle von derzeit 15.000 Euro auf wenigstens 20.000 Euro oder eventuell noch höher anzusetzen.

Es sei angemerkt, dass der mittleren Hubraumklasse alle Fahrzeuge mit einem Motorhubraum ab 1.600 cm³ bis 2.000 cm³ zugerechnet werden. Auf diese Fahrzeuge kommt derzeit ein Steuersatz von 20% – 40% zur Anwendung. Wenn man dann noch die Mehrwertsteuer mit einem aktuellen Satz von 23% hinzurechnet, wird offensichtlich, dass Autos in Griechenland nach wie vor extrem hoch besteuert werden. Was die auf Fahrzeuge erhobene Luxussteuer betrifft, wird diese wie angeführt derzeit auf Wagen mit einem Fabrikpreis ab 15.000 Euro erhoben und schlägt je nach Fahrzeugwert mit einem Steuersatz von 10% – 40% zu Buche.

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Haushaltsplan 2011 in Griechenland sieht 4 Mrd. Euro aus neuen Steuern vor

19. November 2010 / Aufrufe: 794 1 Kommentar

Griechenlands Haushaltsentwurf 2011 sieht Steuermehreinnahmen von 4 Milliarden Euro unter anderem aus einer erneuten Erhöhung der Mehrwertsteuer und Heizölpreise vor.

Obwohl in Griechenland infolge der von EU, EZ und IWF aufgezwungenen drastischen Sparmaßnahmen der Anstieg von Arbeitslosigkeit, Inflation und Rezession inzwischen selbst pessimistische Prognosen deutlich übertrifft, sieht der griechische Haushaltsplan für das Jahr 2011 erneute rigorose Steuererhöhungen vor, aus denen sich der Fiskus zusätzliche Einnahmen in Höhe von rund 4 Milliarden Euro verspricht.

Das angestrebte zusätzliche Steueraufkommen stützt sich hauptsächlich auf die inzwischen dritte Erhöhung der Mehrwertsteuer innerhalb von nur neun Monaten, die Erhöhung der Heizölsteuer auf den vollen Satz der regulären Diesel- bzw. Treibstoffsteuer, die Sondersteuer auf Unternehmensgewinne, die Erhöhung des Einkommensteueraufkommens durch Anwendung sogenannter “Einkommensindizien”, die weitere Anhebung der “sachwertorient bestimmten” (sprich abgaben- und steuerrelevanten) Immobilienpreise und die Besteuerung von Schwarzbauten und Glücksspielen (Spielautomaten) gestützt.

Gemäß den Daten des aktuellen Haushaltsentwurfs werden sich die Netto-Einnahmen des griechischen Staates im Jahr 2011 auf 55,6 Milliarden Euro belaufen, was im Vergleich zu den für das Jahr 2010 vorgesehenen Einnahmen von 51,4 Milliarden Euro einer Erhöhung um 8% entspricht. Von den für 2011 veranschlagten Einnahmen in Höhe von 55,6 Milliarden Euro beziehen sich bezeichnenderweise 54,1 Milliarden Euro auf die Gesamtheit der Steuereinnahmen.

Es ist ein schwieriger, aber realer Haushaltsplan“, merkte der Finanzminister Jorgos Papakonstantinou bei der Präsentation des Entwurfs an. Unter den in dem Haushaltsentwurf enthaltenen Maßnahmen besonders hervorzuheben sei der Beschluss der Regierung, den mittleren Mehrwertsteuersatz von derzeit 11% ab dem 01. Januar 2011 auf 13% und den Sondersatz von derzeit 5,5% auf 6,5% anzuheben, allerdings mit zwei bedeutsamen Ausnahmen: für alle Medikamente, aber auch Beherbergungsbetriebe und Hotels nebst den Leistungen in Zusammenhang mit Übernachtungen wird der Mehrwertsteuersatz von derzeit 11% ab Anfang 2011 auf 6,5% gesenkt werden.

Die Erhöhung des  mittleren Satzes der Mehrwertsteuer von 11% auf 13% wird sich allerdings auf eine breite Palette von Produkten und Dienstleistungen des alltäglichen Grundbedarfs auswirken und zu entsprechenden weiteren Belastungen der privaten Haushalte führen. Von der erneuten Mehrwertsteuererhöhung betroffen sind unter anderem Milch und Molkereiprodukte, Getreideprodukte, Fleisch, Fisch, Früchte, Gemüse, Eier, Speiseöl, Trinkwasser, elektrischer Strom, Erdgas und nicht zuletzt auch Dienstleistungen wie auf dem Sektor der Gebäude- und Wohnungsinstandhaltung und im Transportwesen.

Verdoppelung der Heizölpreise in Griechenland?

Das griechische Finanzministerium wird 2011 spätestens ab Oktober (= Beginn der offiziellen Heizperiode) die Heizölsteuer auf den Satz der regulären Diesel- bzw. Treibstoffsteuer anheben und zielt damit auf Mehreinnahmen in Höhe von 600 Millionen Euro. Im Gegenzug sollen wirtschaftlich bedürftige Bevölkerungsgruppen einen unter “einkommensbezogenen Kriterien” gewährten Heizkostenzuschuss beantragen können, wofür insgesamt etwa 200 Millionen Euro veranschlagt werden, im übrigen jedoch noch keinerlei konkreter Ansatz zur Realisierung vorliegt. Selbst wenn es einen solchen Heizkostenzuschuss schließlich überhaupt geben wird, kommt auf die privaten Haushalte auf jeden Fall eine enorme Mehrbelastung zu: wenn auf Basis der aktuellen Preise zugrunde gelegt wird, dass nach Steuern Heizöl derzeit etwa 70 Cent pro Liter, Dieselkraftstoff dagegen 1,30 Euro kostet, ergibt sich demnach durch die angekündigte steuerliche Gleichstellung von Heizöl mit Diesel praktisch eine Verdoppelung des Heizölpreises. Zwar stellte Finanzminister Jorgos Papakonstantinou in Aussicht, dass mit der Gleichstellung der Heizöl- und Dieselpreise eine Senkung der Dieselsteuer von derzeit 412 Euro / 1.000 Liter einhergehen werde, ohne allerdings konkrete Nummern zu nennen.

Insgesamt erhofft sich der griechische Fiskus von der Erhöhung der Mehrwertsteuer und des Heizölpreises jährliche Mehreinnahmen in Höhe von 1 Milliarde Euro. Ebenfalls auf 1 Milliarde Euro schätzt das Finanzministerium die Einnahmen aus der rückwirkenden Sonderabgabe auf die im Jahr 2009 deklarierten Unternehmensgewinne. Weitere 700 Millionen Euro soll die Beststeuerung von Glückspielen bzw. Glückspielautomaten einbringen (wofür allerdings erst noch die einschlägigen gesetzlichen Regelungen ratifiziert werden müssen). Ebenfalls erhebliche Einnahmen erwartet die griechische Regierung aus der Besteuerung von Schwarzbauten, der weiteren Erhöhung der Bemessungspreise für Immobilien im Jahr 2011 und schließlich auch aus der als Umweltabgabe schöngeredeten “Grünen Steuer”.

Nachfrist für straffreie Kapitalrückführung nach Griechenland

30. Oktober 2010 / Aufrufe: 128 Keine Kommentare

Angesichts der äußerst geringen Resonanz wurde die Frist für die straffreie Rückführung von Kapital aus dem Ausland nach Griechenland um weitere 6 Monate verlängert.

Das griechische Finanzministerium gewährt für weitere sechs Monate die Möglichkeit, auf Auslandskonten befindliches Kapital nach Griechenland zurückzuführen, ohne dass die Finanzämter die Herkunft (“πόθεν έσχες”) der jeweiligen Beträge gemäß dem (alten oder neuen) Steuergesetz überprüfen.  Dank einer am 27. Oktober 2010 von dem Staatssekretär des Finanzministeriums D. Kouselas in das Parlament eingebrachten Modifizierung der bereits zu Anfang des Jahres 2010 in Kraft gesetzten und ursprünglich bis zum 31. Oktober 2010 befristeten Regelung bezüglich der Kapitalrückführung nach Griechenland können somit “reuige Kapitalflüchtlinge” weiterhin ihr an dem Finanzamt vorbei in das Ausland geschaffte Barvermögen zu lukrativen Konditionen “legalisieren”.

Ergänzend sei angemerkt, das diese “Steueramnestie” nur auf Gelder zur Anwendung kommen kann, die sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Regelung tatsächlich im Ausland befinden. Konkret sieht die Regelung bezüglich der Kapitalrückführung im wesentlichen vor:

  • Natürliche oder juristische in Griechenland einkommensteuerpflichtige Personen können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Verfügung im Ausland befindliches (nicht regulär deklariertes) Kapital nach Griechenland zurückführen, für welches entweder die Verpflichtung zur Deklarierung oder der Entrichtung von Steuern bestand, und es auf Festgeldkonten in Griechenland mit einer Laufzeit von wenigstens einem Jahr anlegen.
  • Voraussetzung für die “Legalisierung” stellt die Entrichtung einer einmaligen Steuerabgabe in Höhe von 5% auf die zum Zeitpunkt des Transfers zurückgeführten Beträge dar. Falls das (deklarierte) Kapital weiterhin im Ausland verbleiben soll, ist eine einmalige Steuerabgabe in Höhe von 8% zu entrichten.

Laut den Daten der Griechischen Bank sind allein seit Anfang 2010 insgesamt rund 27 Milliarden Euro von griechischen Sparern auf Konten im Ausland transferiert worden. Diese enorme Kapitalflucht aus Griechenland mag zu einem gewissen Teil auf die labile wirtschaftliche Lage des Landes und Angst vor einem möglichen Banken-Crash zurückzuführen sein, wurde jedoch zu einem erheblichen Teil auch durch die Bestimmungen des neuen Steuergesetzes angeheizt. Bei dem abgeflossenen Kapital handelt es sich vermutlich nicht zuletzt um Gelder, die nicht regulär beim Finanzamt deklariert worden waren.

Die staatlich initiierte “Hexenjagd” auf Auslandsanleger in Kombination mit der zugesicherten (Steuer-) Amnestie wird allerdings auf breiter Basis kritisiert. Trotz mehr oder weniger unverblümter wie auch gegebenenfalls der rechtlichen Basis entbehrender Drohgebärden kann die griechische Regierung den Bürgern und allgemein den in Griechenland Steuerpflichtigen auf keinen Fall verbieten, Kapital bzw. Sparguthaben nach persönlichem Gutdünken insbesondere im europäischen Ausland anzulegen.

Schon allein angesichts der auf breiter Basis nach wie vor unverschämten Konditionen der trotz jeder Globalisierung weiterhin in einem weitgehend abgeschotteten Marktsegment agierenden griechischen Banken sollte sich niemand darüber wundern, dass immer mehr Anleger / Sparer ihr Geld – häufig völlig legal – im Ausland anlegen und es dort auch zu belassen gedenken. Andererseits eröffnet die aktuelle Regelung über die freiwillige Kapitalrückführung eine exzellente Möglichkeit, in Griechenland unter Umgehung bestehender gesetzlicher Bestimmungen bezüglich der nationalen oder internationalen “Geldwäsche” selbst auch solche Gelder zu legalisieren, die unter regulären Bedingungen zumindest innerhalb der übrigen EU kaum “reinzuwaschen” wären.