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Archiv für die Kategorie ‘Rechtswesen’

Anwalt in Griechenland klagt vor Oberstem Gerichtshof gegen Mehrwertsteuer

13. Juli 2010 / Aufrufe: 91 Keine Kommentare

In Griechenland hat ein Rechtsanwalt aus Athen vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof eine Klage gegen die Erhebung der Mehrwertsteuer auf Anwaltsleistungen eingereicht.

Konkret legte ein Anwalt aus Athen vor dem obersten Verwaltungsgericht in Griechenland (StE) Beschwerde ein und beantragte, den Erlass des griechischen Wirtschaftsministeriums und die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes 3842/2010, welche die Erhebung des (regulären) Satzes der Mehrwertsteuer in Höhe von 23% auf Honorare und Leistungen von griechischen Rechtsanwälten vorsehen, als verfassungswidrig zu erklären.

Der klagende Rechtsanwalt argumentiert, dass die Erhebung der Mehrwertsteuer auf Anwaltsleistungen den verfassungsrechtlichen Grundsätzen bezüglich der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit entgegen steht, da die strittigen Bestimmungen die frei praktizierenden Anwälte der Mehrwertsteuer unterstellen, während die auf dem weiteren öffentlichen Sektor, bei den Organismen der lokalen Selbstverwaltung usw. zu festen Bezügen beschäftigten Syndizi von der Besteuerung trotz der Tatsache ausgenommen bleiben, dass sie die selben Leistungen erbringen.

Weiter wird in der Beschwerde / Klage angeführt, dass mit der Erhebung der Mehrwertsteuer auf Anwaltshonorare und -leistungen das von der Verfassung garantierte Recht auf gerichtlichen Schutz beeinträchtigt wird, weil die Zuflucht zur Justiz für die wirtschaftlich Begüterten interessant gemacht und “den finanziell Schwachen fast verboten” wird.

Rechtsanwälte in Griechenland beschließen zweiwöchigen Streik

18. Juni 2010 / Aufrufe: 278 6 Kommentare

Das Plenum der Präsidenten der Anwaltskammern in Griechenland beschloss einstimmig einen zweiwöchigen Ausstand der Rechtsanwälte in ganz Griechenland.

Angesichts der im Rahmen der geplanten Liberalisierung diverser “geschlossener Berufe” anstehenden Freigabe ihrer Honorare beziehungsweise insbesondere der Abschaffung der bisher obligatorischen Mindestvorauszahlungen für die Auftritte vor den griechischen Gerichten verhärten die Rechtsanwälte in Griechenland ihre Haltung und werden vom 23. Juni 2010 bis zum 07. Juli 2010 ihren Aufgaben fern bleiben.

Außerdem beschloss das in Thessaloniki zusammengetretene Plenum der Präsidenten der griechischen Rechtsanwaltskammern, dass der Vorsitzende Dimitris Paxinos ein Treffen mit dem Premierminister Jorgos Papandreou verlangen soll um dem Regierungschef die Positionen der Anwälte in Bezug auf das konkrete Thema darzulegen. Es wurde betont, dass im Fall der Verweigerung des verlangten Treffens mit dem Premierminister die Rechtsanwälte eine Protestkundgebung in Athen planen werden.

Festnahmen wegen Beamtenbestechung und Erpressung in Griechenland

10. Juni 2010 / Aufrufe: 201 Keine Kommentare

Der Dienststellenleiter des Forstamtes Lavrio in Griechenland wurde von Polizeibeamten des Dezernats für interne Angelegenheiten wegen Bestechung und Erpressung verhaftet.

Wie von der Leitung der Polizei bekannt gegeben wurde, zeigte bei der Dienststelle für interne Angelegenheiten der griechischen Polizei ein Rentner an, dass der Leiter des Forstamtes Lavrio 1.000 Euro von ihm verlange um eine Bescheinigung über die Charakterisierung eines dem Rentner gehörenden Landstücks in Keratea auszustellen.

Nachdem ein entsprechender Geldbetrag von der Polizei markiert worden war, begab sich gestern (09. Juni 2010) der Rentner in Begleitung eines Polizeibeamten in Zivilkleidung in das Büro des Leiters des Forstamts von Lavrio und händigte ihm dort den verlangten Betrag aus. Kurz darauf wurde der Beamte des Forstamts verhaftet. Bei der Leibesvisitation des Festgenommenen wurden jedoch nur 300 Euro bei ihm gefunden. Im weiteren Verlauf gestand der Verhaftete ein, die übrigen 700 Euro in den Toilettenräumen des Verwaltungsgebäudes versteckt zu haben, wo der Betrag dann auch von den Polizisten gefunden wurde. Der verhaftete Dienststellenleiter des Forstamts wurde dem Staatsanwalt überstellt.

Festnahmen wegen Bestechung und Erpressung auch in Rethymnos

Ebenfalls am Mittwoch, dem 09. Juni 2010, verhafteten im Kampf gegen die Korrruption Polizeibeamte der Abteilung für interne Angelegenheit der Abteilung der Kriminalpolizei Rethymnos den Leiter der Dienststelle des Gesundheitsamtes der Präfektur Rethymnos, welcher der Erpressung, passiven Bestechung und Pflichtverletzung beschuldigt wird, eine der Erpressung und der direkten Beihilfe zur passiven Bestechung beschuldigte 46-jährige Ingenieurin sowie einen der direkten Beihilfe zur passiven Beamtenbestechung beschuldigten Privatmann.

Auch hier wurde ein als Anzahlung vorgesehener Geldbetrag in Höhe von 1.000 Euro gekennzeichnet, den die Eigentümer eines Geschäftes der Ingenieurin in deren Büro aushändigten und von ihr eine Akte in Empfang nahmen, die außer den übrigen Unterlagen auch einen positiven Bericht des Gesundheitsamts Rethymnos über das Geschäftslokal der in Rede stehenden Eigentümer enthielt.

Die Polizeibeamten schritten ein und verhafteten die Ingenieurin, bei welcher der vormarkierte Geldbetrag befunden und beschlagnahmt wurde. Danach nahmen sie in einem Café in Rethymnos auch den Privatmann fest, der das Geld in Empfang genommen und dem Leiter des Gesundheitsamts Rethymnos überbracht hätte.

Anschließend erfolgte im Gesundheitsamt Rethymnos eine Durchsuchung. Dabei wurde festgestellt, dass die Akte des Ladenlokals auf Intervention des Dienststellenleiters von einer Beamtin bearbeitet worden war, die er angewiesen hatte, den einschlägigen positiven Bericht aufzusetzen – allerdings ohne dass letztere eine Inspektion vor Ort durchführt, wie es ihre Pflicht gewesen wäre. Weil die Frist für ein Schnellverfahren inzwischen verstrichen war, wurde die wegen Ausstellung einer unwahren Bescheinigung mitangeklagte konkrete Beamtin nicht verhaftet, sondern ein reguläres Strafverfahren gegen sie eingeleitet.

Aus der Durchsuchung der Archive des Gesundheitsamtes und der durchgeführten Voruntersuchung ging hervor, dass während der Jahre 2008 – 2010 für sechzehn den gesundheitsamtlichen Bestimmungen unterliegenden Geschäfte auf die selbe Weise positive Berichte ausgestellt worden waren. Der verhaftete Leiter des Gesundheitsamtes gestand ein, dass der konkrete Bericht zur Erteilung einer Betriebserlaubnis auf seine Anweisung von der vorstehend angeführten Beamtin angefertigt worden war. Die Verhafteten wurden nebst der zu ihren Lasten angelegten Klageschrift dem Staatsanwalt des Strafgerichts Rethymnos überstellt.

Mieter in Griechenland entschädigen keine natürliche Immobilienabnutzung

9. Juni 2010 / Aufrufe: 183 Keine Kommentare

Laut einem Urteil des Areopag in Griechenland schulden Mieter nicht, die Vermieter für natürliche Abnutzungen einer Immobilie infolge deren regulärer Nutzung zu entschädigen.

Konkret entschied der Oberste Gerichtshof in Griechenland mit seinem Urteil Nr. 633/2010, dass Mieter bei der Übergabe des Mietobjekts (Wohnung, Geschäftsraum usw.) verpflichtet sind, die Eigentümer für die Beseitigung jener Schäden zu entschädigen, welche an der Immobilie verursacht wurden und außerhalb des Rahmens der natürlichen Abnutzungen liegen, die durch die alltägliche Lebensweise entstehen.

Unter Berufung auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt der gerichtliche Beschluss an, dass “der Mieter zur Entschädigung des Vermieters für während der Dauer des Mietverhältnisses verursachte Abnutzungen und Veränderungen an der Immobilie verpflichtet ist, mit Ausnahme jener, die durch die vereinbarte Nutzung bedingt sind“.

Das Gericht hatte sich mit dem Fall des Gebäudes zu beschäftigen, welches vor 36 Jahren das Ministerium für Öffentliche Ordnung zur Unterbringung der Polizeibehörde Thessaloniki angemietet hatte, die im Jahr 2004 aus dem Gebäude auszog. Die Eigentümer der Immobilie forderten gerichtlich Entschädigung für die partiellen Abnutzungen, die an dem Gebäude während der 36 Jahre andauernden Unterbringung der polizeilichen Dienststellen darin entstanden waren.

Der Areopag wies jene Beträge ab, die sich auf die Beseitigung durch die alltägliche Nutzung herrührende Abnutzungen bezog, wie unter anderem an den Fußböden und Böden der Treppenhäuser (Fliesen, Mosaik, Holzfußböden), den Geländern der Treppenhäuser und den Sanitäreinrichtungen. Charakteristisch wird in dem Urteil angeführt, dass in dem Gebäude rund um die Uhr und über 36 Jahre sehr viele Menschen wie Polizeibeamte, Besucher, Häftlinge, Rechtsanwälte ein und aus gingen, was das Vorhandensein von Abnutzungen zur Folge hatte.

Weiter deckten die Richter nicht die Ausgaben für die Wiederherstellung der sanitären und elektrischen Installationen, da für deren Instandhaltung gemäß dem Mietvertrag die Eigentümer verantwortlich waren. Gemäß dem Urteil sind die Abnutzungen an der Heizung, den Heizkörpern, den Boilern, den elektrischen Schaltkästen und den Steckdosen durch die gewöhnliche Nutzung und die lange Dauer des Mietverhältnisses bedingt.

Parallel akzeptierte der Areopag, dass den Eigentümern eine zusätzliche Mietzahlung für die Zeit zusteht, welche für die Beseitigung der Schäden erforderlich ist, die an den Fußböden aufgrund der Platzierung metallischer Konstruktionen usw. verursacht worden waren.

Abenteuer einer verkannten Pizza in Griechenland

6. Juni 2010 / Aufrufe: 251 Keine Kommentare

Zwei Strafverfahren wegen Förderung des Drogenkonsums, eine Expertise des staatlichen Justizausschusses, kontinuierliche Interventionen des “Anwalts des Bürgers” und ein offizielles Schreiben des EU-Ausschusses – wobei es jedoch nicht etwa um einen spektakulären Fall von Drogenhandel, sondern um eine simple Pizza geht!

Der Grund besteht darin, dass in dem Logo der “Mystic Pizza” der Punkt auf dem “i” kein Punkt ist, sondern durch das gefiederte Blatt der Cannabis sativa dargestellt und die in Rede stehende Pizza mit dem (legalen und natürlich nicht halluzinogenen) Mehl zubereitet wird, welches aus den Samen von biologischem Kultur-Hanf bzw. der Cannabis sativa stammt.

Abgesehen von dem gemeinsamen Gattungsnamen hat “Cannabis sativa” kaum etwas mit der – auch in Griechenland zu den verbotenen Drogenpflanzen zählenden – Art “Cannabis indica” zu tun bzw. ist aufgrund des geringen THC-Gehalts zumindest als Drogenpflanze uninteressant. Dieser Umstand hält allerdings Beamten des griechischen Staates, die vermutlich im Biologie-Unterricht immer nur geschlafen haben oder gar bei der Vergabe einer zumindest elementaren Intelligenz einfach übergangen worden waren, nicht davon ab, den Inhaber der in Rede stehenden Pizzeria über einen Zeitraum von sieben Jahre zu strapazieren, was unter anderem dazu führte, dass dem schicksalsgeprüften Mann zweimal ein Prozess wegen Bewerbung und Vertrieb von Drogen angehängt wurde!

Vor zehn Jahren kam der Unternehmer Babis Ananiadis erstmalig auf die Idee, biologisches Hanf- bzw. Cannabis-Mehl aus Deutschland zu importieren und dieses für die Zubereitung einer biologischen und gesünderen Pizza angesichts der Tatsache zu benutzen, dass der biologische Hanf in der gesamten Europäischen Gemeinschaft legal angebaut wird und dank seiner besonderen vorteilhaften Auswirkungen auf die Umwelt und den menschlichen Organismus sogar speziell subventioniert wird. “Offensichtlich steht der biologische Hanf Cannabis sativa in keinerlei Zusammenhang mit der halluzinogenen Cannabis indica, was jedoch die Beamten der damaligen Ministerien für Landwirtschaft und Handel nicht daran hinderte, mich unentwegt zu verhöhnen und zu beschuldigen, dass ich Haschischmehl nach Griechenland zu importieren beabsichtige“, erklärte der Unternehmer gegenüber der Zeitung To Vima.

Sehr schnell nahmen die gerichtlichen Abenteuer ihren Lauf. “Innerhalb von fünf Jahren wurde gegen mich wegen der Darstellung des Hanfblatts in dem Logo meines Unternehmens zweimal ein Strafverfahren angestrengt“, berichtet Babis Ananiadis. Obwohl er in beiden Verhandlungen nach Gutachten sogar der EU-Kommission mit Pauken und Trompeten freigesprochen wurde, konnte der Unternehmer jedoch nicht den TV-Richtern entrinnen, welche in den gleichermaßen populären wie peinlichen Morgensendungen diverser griechischer Fernsehsender weiterhin seine Verurteilung forderten – was ihn allerdings nur dazu brachte, noch beharrlicher an seinem Vorhaben festzuhalten und die Absurdität der griechischen Behörden bloß zu stellen: Wenn Ihr es schafft Coca Cola dazu zu bringen, den Begriff “Coca” aus ihrem Logo zu entfernen, werde auch ich das Hanfblatt aus dem meinigen entfernen“.

Cannabis-Hysterie in Griechenland hat auch “Cannabis Shop” ruiniert

Der Hysterie der griechischen Staatsbeamten gegenüber allem, was den Begriff “Cannabis” enthält, waren auch die Besitzer des “Cannabis Shop” zum Opfer gefallen, gegen welche sage und schreibe 80 gerichtliche Freisprüche bezüglich der Schwerverbrechen des Besitzes, des Handels und der Verbreitung von Drogen ergangen sind! “Wir bemühen uns darum, ein in ganz Europa legales ökologisches und biologisches Produkt zu verkaufen und finden uns als Angeklagte wieder, mit all den Gerichtskosten und dem daraus resultierenden wirtschaftlichen Ruin“, merkte gegenüber der Zeitung To Vima die Inhaberin des “Cannabis Shop” in Athen Krista Pappa an, die erst im Dezember 2009 auch von der letzten der gegen sie erhobenen Anklagen freigesprochen wurde.

Im übrigen ist es kein Zufall, dass von den 17 “Cannabis Shops”, die es im Jahr 2000 in Griechenland gab, heute nur noch ein einziger (nämlich der in Athen) existiert. Die Inhaber der übrigen Geschäfte wurden durch die missbräuchlichen Verfolgungen der Behörden in den Bankrott getrieben und fordern heute von dem griechischen Staat hohe Entschädigungen ein.

Areopag verurteilt Bank in Griechenland zu Schmerzensgeld

6. Juni 2010 / Aufrufe: 95 Keine Kommentare

Mit dem Urteil 347/2010 des Areopag in Griechenland wurde eine Bank verpflichtet, einen Kunden mit 10.000 Euro für diverse Unterlassungen ihrer Angestellten zu entschädigen.

Gemäß dem Urteil hatte ein Offizier der griechischen Luftwaffe ein Sparkonto und ging davon aus, dass die Bank dem Konto wie geschuldet zu einem konkreten Termin die gesetzlichen Zinsen gutschreiben würde. Der Offizier rechnete die fälligen Zinsen dem bereits auf dem Konto befindlichen Guthaben hinzu und stellte einen Scheck an einen Dritten aus. Als jedoch der Empfänger des Schecks diesen bei der Bank einlösen wollte, befand sich auf dem Konto des Offiziers nicht der gesamte Betrag, auf welchen der Scheck ausgestellt war, weil eine Angestellte der Bank aus Fährlässigkeit nicht die Zinsen auf seinem Konto verbuchte.

Der Scheck wurde umgehend als ungedeckt abgestempelt und die Bank informierte die TIRESIAS – Bank Information Systems SA (vergleichbar mit der deutschen SCHUFA) über den nur teilgedeckten Scheck, woraufhin der Offizier in die einschlägigen Listen zahlungsunfähiger Schuldner aufgenommen wurde. Parallel leitete die Bank die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter und gab dabei die Wohnadresse des Offiziers falsch an. Somit wurde die gerichtliche Vorladung an eine falsche Adresse zugestellt, der Offizier in Abwesenheit als “unbekannt verzogen” für den ungedeckten Scheck verurteilt und das Urteil erst nach einem gerichtlichen Kampf wieder aufgehoben. Weiiter erreichte der Offizier ebenfalls, aus dem Archiv der TIRESIAS gelöscht zu werden, musste jedoch die Angestellten der Bank wiederholt anbetteln, für die Löschung seines Namens aus den “schwarzen Listen” Sorge zu tragen.

Laut dem Gericht hatte das vertragswidrige Verhalten der Bank zur Folge, dass der Offizier einen materiellen Schaden erlitt, da er einen Anwalt engagierte um seine Angelegenheit und speziell die Sache mit dem ungedeckten Scheck zu handhaben. Ebenfalls wurde er insbesondere durch seine Verurteilung für den ungedeckten Scheck in seiner Persönlichkeit, Ehre und Hochachtung versehrt. Außerdem akzeptierte das Gericht, dass dem Offizier erhebliche Unannehmlichkeiten und daraus herrührend ein immaterieller Schaden zugefügt wurde, zu dessen Wiedergutmachung er das Recht auf eine finanzielle Befriedigung habe.

Nachdem der Areopag dem klagenden Offizier Recht gab, wurde seine Sache wieder an das Oberlandgericht Athen zurückverwiesen, da sich inzwischen das Thema der Verjährung eines Teils der Forderung gegen die Bank ergeben hat.

MwSt auf Anwaltsleistungen und Freigabe der Honorare in Griechenland

15. Mai 2010 / Aufrufe: 240 Keine Kommentare

Die Regierung in Griechenland plant einschneidende Änderungen bei Berufsregelungen und Honoraren der Anwälte, Notare, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer und Apotheker.

Rigorose Umbrüche bei den Berufsregelungen, ihren derzeit noch behördlich festgesetzten (Mindest-) Vergütungen und somit nicht zuletzt auch in ihrem Alltagsleben haben in Griechenland bis Ende des Jahres 2010 die Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Ingenieure, beeidigte Buchhalter und Wirtschaftsprüfer und Apotheker zu erwarten.

Wie die griechische Tageszeitung TO VIMA in einem Artikel der Ausgabe vom 15. Mai 2010 berichtet, bereitet die griechische Regierung in Umsetzung der Vereinbarung mit den europäischen Partnern und dem Internationalen Währungsfond über die Abschaffung der regulierenden Verwaltungseingriffe bei allen wissenschaftlichen Berufen einen Gesetzentwurf vor, dessen Vorlage im Parlament für September 2010 erwartet wird.

Gemäß den gefassten Beschlüssen ist das Wirtschaftsministerium aufgefordert, innerhalb eines konkreten Zeitrahmens die Mindesthonorare und Mindestvergütungen, die geographischen Beschränkungen und das Werbeverbot abzuschaffen (derzeit erfolgt Werbung nur indirekt über Webseiten von Anwaltskanzleien), was unter den betroffenen Berufsgruppen konträre Ansichten hervorruft.

Parallel übt die Europäische Kommission auf Griechenland wieder einmal Druck zur Liberalisierung der Dienstleistungen aus, weil trotz der Umsetzung der einschlägigen Direktive der Gemeinschaft (2006/123) in nationales Recht bisher nicht die erforderlichen regulierenden Vorschriften zur Anwendung des Gesetzes forciert worden sind.

Der Gesetzentwurf, den die griechische Regierung derzeit vorbereitet, wird folgende Punkte umfassen:

  • Abschaffung der Mindesthonorare und der geographischen Beschränkungen in Zusammenhang mit dem Gebiet, in welchem die Rechtsanwälte in Griechenland agieren dürfen, und Aufhebung des Verbotes, ihre Aktivitäten bewerben zu dürfen.
  • Liberalisierung des Notarberufs und Abschaffung der starren Anzahl der Notariate sowie auch Öffnung des Wirkungsbereichs für Rechtsanwälte.
  • Abschaffung der Mindesthonorare für Architekten, Ingenieure und auf dem gesamten technischen Zweig.
  • Abschaffung der obligatorischen Mindestvergütung der beeidigten Buch- und Wirtschaftsprüfer.
  • Aufhebung aller Beschränkungen im Apothekerberuf in Zusammenhang mit der Anzahl der Apotheken und der Mindestgewinnspanne.

In Anwaltskreisen herrscht die Ansicht vor, dass nach Abschaffung der obligatorischen Mindesthonorare die neuen Rechtsanwälte (alle, welche den Beruf seit bis zu 5 Jahren ausüben) es nicht schaffen werden, wirtschaftlich zu überleben. Von den 20.000 Rechtsanwälten in Athen zählen etwa 7.000 zu den neuen Anwälte und jedes Jahr werden weitere 1.200 registriert. Rechtsanwälte und Ingenieure drücken ebenfalls ihre starke Beunruhigung darüber aus, dass mit der Abschaffung der Mindesthonorare Berufskollegen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten in den griechischen Markt “einfallen” werden.

23 % Mehrwertsteuer auf Anwaltsleistungen und notarielle Dienstleistungen

Anwaltsleistungen waren in Griechenland bisher von der Mehrwertsteuer ausgenommen, unterliegen jedoch gemäß dem neuen Steuergesetz nun dem vollen Mehrwertsuersatz (was sinngemäß auch für Notare bzw. alle notariellen Dienstleistungen gilt). Somit werden die Honorare der Rechtsanwälte für jede Handlung vor den griechischen Gerichten mit 23 % Mehrwertsteuer belastet werden. Derzeit wird die Mehrwertsteuer auf die Mindesthonorare erhoben, nach deren Abschaffung jedoch global auf jede fakturierte Vergütung.

Dies bedeutet in der Praxis, dass die Bürger beispielsweise für die Einreichung einer Klage oder für die Vertagung einer Gerichtsverhandlung das um 23 % erhöhte Mindesthonorar sowie natürlich auch den gegebenenfalls von ihrem Anwalt darüber hinausgehenden Betrag zu zahlen haben. Der Koordinationsausschuss der Anwaltskammern in Griechenland fordert dagegen, auf Anwaltsleistungen keine Mehrwertsteuer zu erheben, aber auch die Erhöhung der seit zwei Jahren konstant gebliebenen obligatorischen Mindesthonorare.

Versteckte Kamera in Griechenland verfassungswidrig

22. April 2010 / Aufrufe: 139 Keine Kommentare

Das Plenum des Obersten Verwaltungsgerichtshofs in Griechenland entschied, dass die Ausstrahlung im Fernsehen von Bildern, die mit versteckter Kamera aufgenommenen wurden, gegen die Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.

Konkret befand das Plenum des obersten griechischen Verwaltungsgerichtshofs (StE) in seinem Urteil 1213/2010, dass die versteckte Kamera das Persönlichkeitsrecht, die Bewahrung der Achtung der Persönlichkeit und der Würde des Menschen und die Achtung des Privatlebens verletzt.

Das Plenum des Obersten Verwaltungsgerichtshofs führt an, dass die Verfassung “die Meinungsfreiheit zuerkennt, deren grundsätzliche Form der Ausübung das Recht eines Jeden darstellt, mittels der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens Nachrichten, Kommentare und Ansichten zu verbreiten (aktives Informationsrecht)“. Aus diesen Verfügungen der Verfassung leitet sich direkt ab, wie in dem gerichtlichen Urteil unterstrichen wird, dass “die Ausübung sowohl des aktiven Informationsrechtes als auch des Rechtes auf Information unter dem Vorbehalt der Einhaltung der rechtlichen Regeln steht, welche Rechte und Freiheiten anderer zuerkennen“. Folglich sind unter dem Prisma des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen in der Ausübung des aktiven Informationsrechtes und des Rechtes auf Information gerechtfertigt.

Damit wies das Plenum des StE den Antrag des griechischen Fernsehsenders ALPHA TV auf Annullierung der Beschlüsse des griechischen Nationalen Rates für Rundfunk und Fernsehen und des Ministers für Presse aus dem Jahr 2002 ab, mit welchen dem Sender Geldstrafen in Höhe von 200.000 Euro und die Verpflichtung auferlegt wurden, in drei zentralen Nachrichtensendungen die Information auszustrahlen, dass gegen den Sender eine Strafe verhängt wurde.

Die Strafen wurden für Sendungen des Journalisten Makis Triantafyllopoulou verhängt, die sich auf den ehemaligen Abgeordneten der PASAOK-Partei Alexandros Chrysanthakopoulos bezogen. Während dieser Sendungen wurden Videos gezeigt, die mit einer versteckten Kamera aufgenommen wurden und den Abgeordneten präsentierten, wie er in der griechischen Stadt Patras eine Glücksspielhalle betrat und dort an Geldautomaten (in Griechenland als “Froutakia” bekannt) spielte. Zu jener Zeit war der damalige Abgeordnete Chrysanthakopoulos Vorsitzender des überparteilichen Parlamentsausschusses für die elektronischen Spiele, welcher die Zurückziehung aller Glücksspiele gefordert hatte.

Schuldhaft für Schulden an den Staat in Griechenland verfassungswidrig

27. Februar 2010 / Aufrufe: 346 Keine Kommentare

Der Oberste Sondergerichtshof in Griechenland publizierte sein Urteil Nr. 1/2010, mit dem die Schuldhaft für Schulden an den Staat in Griechenland als verfassungswidrig befunden wird.

Die Sache der Schuldhaft für Schulden an den Fiskus war aufgrund der widersprüchlichen Beschlüsse, welche zu diesem Thema die Plenen des Areopag und des obersten Verwaltungsgerichtshofs erlassen hatten,  an den Obersten Sondergerichtshof verwiesen worden.

Konkret hatte das Plenum des Obersten Verwaltungsgerichtshofs in Griechenland die Schuldhaft für Schulden an die Öffentlichkeit als verfassungswidrig beurteilt, während dagegen das Plenum des griechischen Areopags die Schuldhaft als verfassungskonform erachtet hatte.

Der Oberste Sondergerichtshof sprach sich mit einer Mehrheit von 8 zu 5 Stimmen für die Position des Plenums des Obersten Verwaltungsgerichtshofs aus und befand, dass die Schuldhaft für Schulden an den Staat in Widerspruch zu den Artikeln 2 und 5 der Verfassung stehe.

Speziell wurde von dem Obersten Sondergerichtshof befunden, dass die Maßnahme der Schuldhaft “verfassungsmäßig unzulässig sei“, da sie in Gegensatz zu den Verfügungen der Artikel 2 und 5 der griechischen Verfassung stehe welche vorsehen, dass die Achtung und der Schutz des Wertes des Menschen eine primäre Basisverpflichtung des Staates darstellen, wie auch, dass die persönliche Freiheit unverletzbar sei.

Areopag schränkt Erhebung gesundheitsbezogener Daten durch Versicherer in Griechenland ein

17. Februar 2010 / Aufrufe: 162 Keine Kommentare

Gemäß einem Urteil des Areopag vom 16. Februar 2010 dürfen Versicherer in Griechenland gesundheitsbezogene perönliche Daten nur mit Zustimmung sowohl der Versicherten als auch der Behörde für Datenschutz sammeln.

Der Areopag (= oberster Gerichtshof in Griechenland für Zivil- und Strafsachen) wies den Antrag einer Versicherungsgesellschaft auf die Aufhebung eines Berufungsurteils ab, mit dem die Gesellschaft zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.000 Euro als finanzielle Entschädigung an eine Versicherte für deren immateriellen Schaden verurteilt worden war, den die Betroffene durch die rechtswidrige Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit erlitten hatte. Laut der Urteilsbegründung ist die Beeinträchtigung darauf zurückzuführen, dass sich die Versicherungsgesellschaft von einem Diagnosezentrum auf illegale Weise die Ultraschallbilder der Eileiter nebst der begleitenden ärztlichen Begutachtung verschafft hatte.

Eingangs befand das Gericht, dass aus der geltenden Gesetzgebung hervorgeht, “dass, damit die in Form der Zusammentragung oder Nutzung oder in Korrelation oder Verknüpfung gebrachte einhergehende Verarbeitung sensibler Daten persönlichen Charakters, die sich – unter anderem – auf die Gesundheit beziehen, gesetzlich gestattet ist, nicht die vorherige Erteilung der Zustimmung des von der Auswertung Betroffenen durch seine freie, ausdrückliche, spezielle und in vollem Bewusstsein abgegebene Willenserklärung an den für die Verarbeitung (der Daten) Verantwortlichen ausreiche, sondern auch die Genehmigung der Behörde für den Schutz von Daten persönlichen Charakters erforderlich ist, welche (Genehmigung) auf einen diesbezüglichen Antrag des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen  erteilt wird.

Indem laut dem Urteil des Areopag die Versicherungsgesellschaft auf rechtswidrige Weise persönliche Gesundheitsdaten zusammentrug, “beeinträchtigte sie die Persönlichkeit der Betroffenen hinsichtlich der Offenbarung der informationsrelevanten Selbstverfügung, eliminierte die Individualität und verursachte einen unlauteren Eingriff in deren Privatleben durch die Kommerzialisierung ihrer Gesundheitsdaten und mit dem Ergebnis, die Zerrüttung ihrer psychischen Ruhe herbeizuführen,  aber ihr auch immateriellen Schaden zuzufügen“.

Als rechtswidrig wird in dem Urteil auch die in den Lebensversicherungsverträgen vorhandene Klausel bezeichnet, welche die Versicherungsgesellschaften berechtigt, Archive persönlicher und sensibler Daten zusammenzutragen, zu bearbeiten und zu führen, aber auch von Krankenhäusern, Diagnosezentren usw. anzufordern.