Archiv

Archiv für die Kategorie ‘Immobilien’

Mehrwertsteuer für Rechtsanwälte und Notare in Griechenland ungeregelt

16. Juni 2010 / Aufrufe: 86 Keine Kommentare

Ab Juli 2010 sollen in Griechenland Leistungen von Rechtsanwälten, Notaren, Gerichtsvollziehern und Grundbuchverwaltern mit 23% Mehrwertsteuer belastet werden, jedoch stehen die Anweisungen des Finanzministeriums weiterhin aus.

Obwohl die zuständigen Dienststellen des griechischen Finanzministeriums schon lange die Rundschreiben zur Anwendung von Artikel 62 des Gestzes N. 3842/2010 verschickt haben müssten, wonach die Befreiungen nach Artikel 22 der MwSt-Verordnung in Griechenland aufgehoben werden, wurden bisher wegen des “erhöhten Arbeitsaufkommens” die entsprechenden Anweisungen noch nicht einmal definiert.

Angesichts dieser Situation ist nicht auszuschließen, dass die Umsetzung der Maßnahme (sprich die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die Dienstleistungen der in Rede stehenden Berufsgruppen) aufgeschoben wird. Damit bleibt jedoch auch weiter ungewiss, auf welche Änderungen sich die betroffenen Freiberufler sowie letztendlich auch deren Klientel einstellen und zu welchen Anpassungen sie schreiten müssen. Am wahrscheinlichsten erscheint derzeit ein Aufschub des Inkrafttretens der neuen Regelungen bis Anfang September 2010, damit in der Zwischenzeit kritische Themen geklärt werden können.

Ein solcher Aufschub würde sich allerdings unmittelbar auf die seitens des Finanzministeriums eingeplanten Einnahmen in Höhe von rund 80 Millionen Euro aus der Mehrwertsteuer auf den Umsatz der Rechtsanwälte, Notare und unbesoldeten Grundbuchverwalter und speziell auch aus den Immobilientransaktionen auswirken. So hätte beispielsweise zusätzlich zu den bisherigen Kosten der Käufer einer Wohnung im Wert von 200.000 Euro ab dem 01. Juli 2010 für den Rechtsanwalt 260 Euro, den Notar 400 Euro und die Grundbuchstelle 200 Euro, sprich insgesamt 860 Euro Mehrwertsteuer zu entrichten.

Mehrwertsteuer auf Anwaltsleistungen verteuert “Recht” in Griechenland

Jedenfalls wird ein Aufschub der Erhebung der Mehrwertsteuer die griechischen Rechtsanwälte befriedigen, die seit April 2010 wiederholt zu Protestaktionen bzw. Arbeitsniederlegungen geschritten waren. Das Plenum der Anwaltskammern in Griechenland vertritt die Ansicht, dass aus dem EU-Recht keinerlei Verpflichtung zur Erhebung der Mehrwersteuer auf Anwaltsleistungen besteht. Dagegen gehe aus Artikel 375 der Direktive 2006/112/EU hervor, dass Griechenland zeitlich unbeschränkt berechtigt sei, die Dienstleistungen der Anwälte von der Mehrwertsteuer auszunehmen.

Die Rechtsanwälte argumentieren für die Ausnahme ihrer Leistungen von der Mehrwertsteuer nach wie vor damit, dass der Charakter des – in Griechenland gesetzlich verankert den Status den unbesoldeten Staatsbeamten inne habenden – Rechtsanwalts und der Schutz des Rechtes des Bürgers auf den unbehinderten Zugang zu den Gerichten und den rechtlichen Schutz durch diese bestehen bleiben müsse.

Laut den griechischen Anwaltskammern ist die Ausnahme der Anwaltsleistungen von der Mehrwertsteuer jener Gruppe von Befreiungen zuzuordnen, die als Aktivitäten allgemeinen Interesses charakterisiert sind und deren Bereitstellung an den Bürger der Staat zu den geringstmöglichen Kosten sicherzustellen schuldet.

Mieter in Griechenland entschädigen keine natürliche Immobilienabnutzung

9. Juni 2010 / Aufrufe: 78 Keine Kommentare

Laut einem Urteil des Areopag in Griechenland schulden Mieter nicht, die Vermieter für natürliche Abnutzungen einer Immobilie infolge deren regulärer Nutzung zu entschädigen.

Konkret entschied der Oberste Gerichtshof in Griechenland mit seinem Urteil Nr. 633/2010, dass Mieter bei der Übergabe des Mietobjekts (Wohnung, Geschäftsraum usw.) verpflichtet sind, die Eigentümer für die Beseitigung jener Schäden zu entschädigen, welche an der Immobilie verursacht wurden und außerhalb des Rahmens der natürlichen Abnutzungen liegen, die durch die alltägliche Lebensweise entstehen.

Unter Berufung auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt der gerichtliche Beschluss an, dass “der Mieter zur Entschädigung des Vermieters für während der Dauer des Mietverhältnisses verursachte Abnutzungen und Veränderungen an der Immobilie verpflichtet ist, mit Ausnahme jener, die durch die vereinbarte Nutzung bedingt sind“.

Das Gericht hatte sich mit dem Fall des Gebäudes zu beschäftigen, welches vor 36 Jahren das Ministerium für Öffentliche Ordnung zur Unterbringung der Polizeibehörde Thessaloniki angemietet hatte, die im Jahr 2004 aus dem Gebäude auszog. Die Eigentümer der Immobilie forderten gerichtlich Entschädigung für die partiellen Abnutzungen, die an dem Gebäude während der 36 Jahre andauernden Unterbringung der polizeilichen Dienststellen darin entstanden waren.

Der Areopag wies jene Beträge ab, die sich auf die Beseitigung durch die alltägliche Nutzung herrührende Abnutzungen bezog, wie unter anderem an den Fußböden und Böden der Treppenhäuser (Fliesen, Mosaik, Holzfußböden), den Geländern der Treppenhäuser und den Sanitäreinrichtungen. Charakteristisch wird in dem Urteil angeführt, dass in dem Gebäude rund um die Uhr und über 36 Jahre sehr viele Menschen wie Polizeibeamte, Besucher, Häftlinge, Rechtsanwälte ein und aus gingen, was das Vorhandensein von Abnutzungen zur Folge hatte.

Weiter deckten die Richter nicht die Ausgaben für die Wiederherstellung der sanitären und elektrischen Installationen, da für deren Instandhaltung gemäß dem Mietvertrag die Eigentümer verantwortlich waren. Gemäß dem Urteil sind die Abnutzungen an der Heizung, den Heizkörpern, den Boilern, den elektrischen Schaltkästen und den Steckdosen durch die gewöhnliche Nutzung und die lange Dauer des Mietverhältnisses bedingt.

Parallel akzeptierte der Areopag, dass den Eigentümern eine zusätzliche Mietzahlung für die Zeit zusteht, welche für die Beseitigung der Schäden erforderlich ist, die an den Fußböden aufgrund der Platzierung metallischer Konstruktionen usw. verursacht worden waren.

Regulierung illegaler Nutzungsänderung von Immobilien in Griechenland

8. April 2010 / Aufrufe: 262 Keine Kommentare

In Griechenland wurde der Entwurf eines neuen Gesetzes zur Regulierung der illegalen Nutzungsänderung ursprünglich teilumbauter Gebäudeflächen publiziert.

Das neue Gesetz soll Besitzern von Immobilien in Griechenland ermöglichen, ursprünglich nur teilumbaute und erst nachträglich ungenehmigt in geschlossene Räume umgewandelte Gebäudeflächen oder auch nachträgliche ungenehmigte Nutzungsänderungen gegen Zahlung einer Geldstrafe “regulieren” zu können. Im Klartext bedeutet dies, dass solche Übertretungen nach Abschluss des Verfahrens für 40 Jahre geduldet und nicht weiter verfolgt, jedoch andererseits auf keinen Fall endgültig legalisiert werden.

Das als “Grüne Abgabe” deklarierte Strafgeld richtet sich nach der Fläche der (bisher) nicht rechtmäßig deklarierten umgewandelten Fläche sowie der Art der Nutzung der jeweiligen Immobilie / Fläche und wird auf Basis des nach dem System der “sachwertorientierten Wertbestimmung” ermittelten Quadratmeterpreis erhoben, den die jeweilige Fläche hätte, wenn sie für die reale Nutzung regulär genehmigt worden wäre.

Konkret sieht der derzeitige Gesetzesentwurf die Berechnung des Strafgeldes bzw. der “Grünen Abgabe” auf Basis des wie vorstehend beschrieben ermittelten Wertes nach folgender Staffelung vor:

Nicht rechtmäßig deklarierte Gebäudefläche (qm) Als Hauptwohnung genutzte Immobilien Andere für Wohnzwecke genutzte Immobilien Nicht für Wohnzwecke genutzte Immobilien
Immobilien innerhalb eines Bebauungsplans oder der Grenzen einer Ansiedlung
Bis 25 qm 5% 6% 7,5%
Ab 25 qm bis 75 qm 7% 8,5% 10,5%
Ab / über 75 qm 9% 11% 13,5%
Immobilien außerhalb eines Bebauungsplans oder der Grenzen einer Ansiedlung
Bis 25 qm 6% 7,2% 9%
Ab 25 qm bis 75 qm 8% 9,6% 12%
Ab / über 75 qm 10% 12% 15%

Obwohl durch die “Regulierung” wie gesagt keine wirkliche Legalisierung der regulierungsfähigen Verstöße gegen die allgemeinen Baubestimmungen einhergeht, sollen nach Abschluss des Regulierungsverfahrens die jeweiligen Räumlichkeiten aus steuertechnischer und vertragsrechtlicher Sicht wie regulär genehmigte Flächen / Räumso behandelt werden. Demnach wird beispielsweise ein nachträglich und ohne Baugenehmigung in einen geschlossenen Raum umgewandelter (ursprünglich offener) Balkon nach der erfolgreich abgeschlossenen “Regulierung” als regulärer Wohnraum besteuert und auch als solcher vertraglich übereignet werden können.

Nach den derzeitigen Informationen soll für die Regulierung eine Frist von 8 Monaten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes gewährt werden. Werden nach Ablauf dieser Frist im Rahmen von Kontrollen oder aufgrund von Anzeigen usw. illegal umgewandelte Flächen festgestellt, soll dies mit einer Geldstrafe in Höhe von 30% des nach dem System der sachwertorientiert Wertbestimmung bestimmten Wertes geahndet werden. Insgesamt verspricht sich der Fiskus von der geplanten Regelung Einnahmen von bis zu mehreren Milliarden Euro, die ausschließlich städtebaulichen und in diesem Zusammenhang auch umweltrelevanten Maßnahmen und Vorhaben zugeführt werden sollen.

Gebührenbescheide für Grundbucheinträge in Griechenland

27. Februar 2010 / Aufrufe: 276 Keine Kommentare

Ab April 2010 werden etwa 2,5 Millionen Besitzer von Immobilien in Griechenland die Gebührenbescheide für während der Jahre 1997 – 1999 beantragte Eintragungen in das neue Grundbuch – Ktimatologio erhalten.

Nach Ostern 2010 soll mit dem Versand von Gebührenbescheiden an etwa 2,5 Eigentümer für jene Immobilien und Anrechte begonnen werden, die während der Jahre 1997 – 1999 im Rahmen der ersten Pilotprogramme zur Errichtung des Nationalen Grundbuchs (Ethniko Ktimatologio) in Griechenland deklariert worden sind. Gemäß einem Bericht in der griechischen Zeitung To Vima sind diese Programme inzwischen abgeschlossen und beziehen sich auf ungefähr 5 Millionen Immobilien in 340 Gebieten des Landes, darunter auch einige Gemeinden, Gemeindeverbände und Stadtgemeinden im Bereich von Attika.

Die Eigentümer dieser Immobilien hatten im Rahmen der ersten Programme keine Gebühren entrichten müssen, weil die Errichtung des Nationalen Grundbuchs (Εθνικό Κτιματολόγιο) in Griechenland anfänglich mit Mitteln der EU finanziert worden war. Da jedoch diese Mittel aufgrund von Missbrauch und Misswirtschaft zurückgezahlt werden mussten, werden für die damals deklarierten Immobilien die Besitzer nun rückwirkend zur Kasse gebeten.

Konkret sind die betroffenen Besitzer von Immobilien und Anrechten an Immobilien verpflichtet, die Gebührenbescheide innerhalb eines Monats ab Erhalt zu begleichen oder gegebenenfalls Einspruch gegen die Höhe der von dem Grundbuchamt festgesetzten Gebühren einzulegen. Sollten bei den deklarierten Immobilien inzwischen Veränderungen der Besitzverhältnisse (durch Verkauf, Übertragung usw.) eingetreten sein, ist trotzdem weiterhin der anfänglich deklarierte Besitzer zur Entrichtung der Grundbuchgebühr verpflichtet.

Aus den in Rede stehenden rückwirkenden Bescheiden, deren Bearbeitung spätestens bis Ende 2011 abgeschlossen werden muss, wird ein Gebührenaufkommen von ungefähr 200 Millionen Euro erwartet. Die Gesamtkosten für die Vollendung des Nationalen Grundbuchs werden allerdings auf etwa 1,5 Milliarden Euro geschätzt und müssen “auf der Basis von Gegenseitigkeit” ausschließlich – also ohne Aussicht auf öffentliche oder gar gemeinschaftliche Zuschüsse – von den Immobilienbesitzern aufgebracht werden.

Im Rahmen der bisher abgeschlossenen Pilot- und Teilprogramme sind in dem neuen griechischen Grundbuch inzwischen ungefähr 12 Millionen Eigentumsrechte bzw. eine Fläche von etwa 1,1 Millionen Hektar erfasst worden, was ungefähr zwei Dritteln der Summe aller Besitz- und Eigentumsrechte in Griechenland entspricht. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, dass rund ein Drittel aller griechischen Immobilien nach wie nicht in dem neuen Nationalen Grundbuch verzeichnet ist, mit dessen Fertigstellung frühestens 2016 gerechnet werden kann.

Ergänzend sei angemerkt, dass in den jeweils zur Katastrierung ausgerufenen Gebieten und Regionen sowohl die formal korrekte Beantragung der Aufnahme in das neue Grundbuch als insbesondere auch die Einhaltung der entsprechenden Fristen obligatorisch ist. Bei Missachtung drohen harte Sanktionen, die von harschen Geldstrafen bis hin zum unwiderruflichen Eigentumsverlust reichen.

Weitere Informationen bietet der Beitrag Grundbuch (Ktimatoligio) in Griechenland.

FMAP – Jährliche Grundsteuer auf Immobilien in Griechenland

11. Februar 2010 / Aufrufe: 2,008 Keine Kommentare

Ab Anfang 2010 werden Immobilien in Griechenland anstatt mit der bisherigen Einheitsabgabe ETAK wieder mit der progressiven Grundsteuer FMAP besteuert. Offshore-Gesellschaften müssen fortan sogar eine jährliche Grundsteuer in Höhe von 10 Prozent entrichten.

Wie bereits im vergangenen Jahr für den Fall des Wahlsieges der PASOK-Partei angekündigt, werden Immobilien in Griechenland seit Anfang 2010 anstatt mit der unter der vorherigen Regierung beschlossenen jährlichen “Einheitlichen Immobilienabgabe” (ETAK) wieder mit einer progressiven Besitz- bzw. Grundsteuer (FMAP) besteuert. Der Grundsteuer-Freibetrag für natürliche Personen beläuft sich derzeit auf 400.000 Euro, darüber hinaus kommt die bis auf weiteres geltende nachstehende progressive Staffelung zur Anwendung:

Immobilienvermögen (€) Jährlicher Steuersatz
Bis 400.000 0%
400.001 – 500.000 0,1%
500.001 – 600.000 0,3%
600.001 – 700.000 0,6%
700.001 – 800.000 0,9%
800.001 – 5.000.000 1,0%
Über 5.000.000 2,0%

Maßgeblich ist wie gesagt nicht der reale, sondern der nach dem System der “sachwertorientierten” (sprich fiktiven) Wertermittlung festgestellte Wert des Immobilienvermögens. Es sei angemerkt, dass der Steuersatz in Höhe von 2% für Immobilien mit einem Wert ab 5 Millionen Euro im Rahmen der Anfang März verkündeten Sparmaßnahmen in Griechenland beschlossen wurde.

Ebenfalls sei angemerkt, dass mit Wirkung ab Januar 2010 der Steuersatz auf alle im Besitz sogenannter “Offshore-Gesellschaften” befindlicher Immobilien von bisher 3% auf 10% erhöht wurde, jedoch parallel die (zeitlich befristete!) Möglichkeit geboten wird, die betroffenen Immobilien zu vergünstigten Konditionen auf natürliche Personen umschreiben zu können.

Weitere Informationen bietet der Artikel FMAP – Grundsteuer in Griechenland.

Ab April 2010 Energiepass für Gebäude in Griechenland

19. Januar 2010 / Aufrufe: 153 Keine Kommentare

In Griechenland soll ein “Energiepass” für Immobilien eingeführt werden, der Aufschluss über die Energiebilanz von Gebäuden gibt. Die entsprechende Verordnung wird April 2010 erwartet.

Gemäß der geplanten “Verordnung zur Energiebilanz von Gebäuden” soll die Ausstellung eines “Energiepasses” nicht nur für alle Neubauten obligatorisch sein, sondern auch für Gebäude, an denen eine grundlegende Renovierung ausgeführt werden soll, sowie ebenfalls für alle Immobilien mit einer Fläche ab 50 Quadratmetern, die verkauft oder vermietet werden sollen.

Die Verordnung wurde am Montag (19. Januar 2010) von Umweltministerin Tina Birbili präsentiert und soll nach einem auf 20 Tage angesetzten öffentlichen Dialog in Form eines Ministerbeschlusses ab April 2010 zur Anwendung kommen.

Wie die Ministerin erklärte, werden die Kosten für die Ausstellung der Bescheinigung nach Abschluss des öffentlichen Dialogs festgesetzt werden. Die vorherige Regierung hatte eine pauschale Gebühr von 1 Euro pro Quadratmeter angestrebt, was laut der jetzigen Ministerin “eine Diskussionsbasis darstelle”.

Die Ausstellung der Bescheinigung bzw. des “Energie- / Grünen Passes” wird in folgenden Fällen obligatorisch sein:

  1. Bei jeder neuen Baugenehmigung.
    Konkret wird eine spezielle Energiesparstudie erforderlich sein, deren zusätzliche Kosten in die allgemeine Erhöhung der Vergütungen der Ingenieure einfließen werden.
  2. Bei der grundlegenden Renovierung von Gebäuden mit einer Fläche von über 1.000 Quadratmetern.
    Als “grundlegend” gilt eine Renovierung, deren Kosten mehr als 25% Prozent des Gesamtwertes des Gebäudes (ohne Einbezug des Grundstücks) übersteigen.
  3. Bei jedem Verkauf und jeder Vermietung von Immobilien mit einer Fläche von über 50 Quadratmetern.
    In diesen Fällen werden spezialisierte Prüfer / Ingenieure eine Inspektion vor Ort durchführen und den “Energiepass” bzw. “Grünen Pass” ausstellen, in dem der Energiebedarf der Immobilie und die notwendigen Arbeiten zur Verbesserung ihrer Energiebilanz aufgeführt werden.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die im Rahmen einer Gebäudekontrolle aufgezeigten und in der Bescheinigung vermerkten Empfehlungen zur Verbesserung der Energiebilanz informativen Charakter haben und nicht etwa obligatorisch vorzunehmen sind.

Besteuerung elterlicher Zuwendungen, Schenkungen und Erbschaften in Griechenland

16. Januar 2010 / Aufrufe: 1,033 1 Kommentar

Am 15. Januar 2010 wurde dem griechischen Parlament im Eilverfahren der Gesetzentwurf über die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen in Griechenland vorgelegt. Das Gesetz soll am 19. Januar 2010 ratifiziert werden und rückwirkend ab dem 08. Januar 2010 in Kraft treten.

Der Gesetzentwurf sieht die Senkung der Besteuerung der Übertragung von Immobilien aus elterlicher Schenkung – Zuwendung und Erbschaft mit einem sachwertorientiert ermittelten Wert von bis zu 310.000 Euro vor. Diese Steuersenkung betrifft die Mehrzahl der Überschreibungen von Immobilien und ergibt sich aus der Erhöhung des diesbezüglichen Steuerfreibetrages von derzeit 95.000 Euro auf nun 150.000 Euro nebst der Angleichung der einschlägigen Steuersätze.

Parallel werden allerdings fortan alle ab dem 01. Januar 1990 erfolgten Schenkungen und Zuwendung auf die Freibeträge angerechnet. Wurden also während der vergangenen 20 Jahre bereits Immobilien übertragen, reduziert sich der Freibetrag demnach um den mit diesen Transaktionen jeweils bereits ausgeschöpften Betrag.

Für Immobilien mit einem gemäß dem System der sachwertorientierten Wertbestimmung ermittelten Wert ab 310.000 Euro ergeben sich dagegen mit dem neuen Besteuerungssystem erhebliche Steuererhöhungen., die je nach Wert des Vermögens bis zu 700% reichen. Die gleichermaßen auf elterliche Zuwendungen, Erbschaften und Schenkungen zur Anwendung kommenden Steuerklassen ergeben sich wie folgend:

Für einen sachwertorientiert bestimmten Immobilienwert von 150.000 Euro bis 300.000 beläuft sich der Steuersatz auf 1%, ab 300.000 Euro bis 600.000 Euro auf 5% und darüber hinaus auf 10% des Immobilienwertes.

Es sei angemerkt, dass in absehbarer Zeit mit einer kräftigen Erhöhung der nach dem System der “sachwertorientierten Wertbestimmung” ermittelten Immobilienpreise gerechnet wird. Obwohl bisher keine konkreten Informationen vorliegen, wird eine Erhöhung der steuerrelevanten Immobilienpreise in der Größenordnung von 30% erwartet – was die aufgestockten Steuerfreibeträge dann natürlich zu einem großen Teil wieder wett machen und in mehrfacher Hinsicht in einer noch höheren Besteuerung immobilen Vermögens in Griechenland resultieren wird.

Progressive Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in Griechenland

Mit den neuen Regelungen wird die bisher geltende und von dem Wert der übertragenen Immobilien unabhängige pauschale Besteuerung der Übertragung mit einem Steuersatz in Höhe von 1% des sachwertorientierten Wertes abgeschafft. Stattdessen wird in der Praxis mit der Einführung von gestaffelten Besteuerungsklassen wieder die progressive Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen und elterlichen Zuwendungen eingeführt.

Konkret erhöht sich die Grenze des Steuerfreibetrages von 95.000 Euro auf 150.000 Euro in der ersten Kategorie (Klasse A – unmittelbare Familie) und von 20.000 Euro auf 30.000 Euro in der zweiten Klasse (entferntere Verwandte). Für die Klasse A wird eine Staffelung des Steuersatzes von 1% bis 10% eingeführt. Für die Klasse B beginnt dagegen die Staffelung mit einem Steuersatz von 5% und reicht bis 20%.

Auf die selbe Weise und unabhängig von dem Anlass der Übertragung (Schenkung, elterliche Zuwendung) erfolgt auch die Besteuerung der Überschreibung von Immobilienvermögen seitens der Eltern auf ihre Kinder.

Wird ein Erblasser von seinem überlebenden Ehepartner oder seinen minderjährigen Kindern beerbt, bleibt das von diesen ererbte Immobilienvermögen bis zu einem Betrag von 400.000 Euro pro Erbberechtigten steuerfrei.

Für Geldbeträge, die – formlos oder nicht – auf Verwandte der Klassen A und B transferiert werden, bleibt dagegen die pauschale Besteuerung mit einem Steuersatz von 10% für Personen der Klasse A und 20% für Personen der Klasse B bestehen, und zwar ohne jeglichen Freibetrag !!!

Schließlich wird ein einheitlicher Zahlungsmodus für die Steuer auf Erbschaften, Schenkungen und elterliche Zuwendungen eingeführt. Demnach ist die Steuerschuld in maximal 12 zweimonatlichen Raten gleicher Höhe zu begleichen, wobei jedoch unter Ausnahme der letzten Rate die Höhe der Raten nicht niedriger als 500 Euro liegen kann. Diese Regelung gilt unabhängig von der Art des erworbenen Vermögens und dem Titel der Feststellung der Steuerschuld (Steuererklärung, endgültiger Akt, Gerichtsurteil usw.).

Evangelos Venizelou verspricht Rechtssicherheit in Griechenland

11. Januar 2010 / Aufrufe: 101 Keine Kommentare

Verteidigungsminister Evangelos Venizelou verspricht Rechtssicherheit und insbesondere steuerrechtliche Sicherheit ohne rückwirkende Überraschungen in Griechenland.

Das grundsätzliche Bestreben bei der Gesetzgebung und insbesondere der steuerrechtlichen Gesetzgebung ist, dass es keine rückwirkenden Überraschungen gibt. Es soll Rechtssicherheit herrschen. Der Bürger, der Steuerzahler soll wissen, welche seine Steuerlast ist und was er dem Fiskus schuldet“, erklärte der griechische Verteidigungsminister Evangelos Venizelou.

Sie können sicher sein, dass die Regierung dies sicherstellen wird. Die Bürger werden wissen, welche steuerliche Belastung jeder Vorgang für sie und ihre Familie bedeutet. Und dies wird nicht in Zukunft geschehen, es wird jetzt geschehen, weil dies der Artikel 78 der Verfassung auferlegt“, fügte Evangelos Venizelou hinzu.

Diese Erklärungen erfolgten in Zusammenhang mit der am 08. Januar 2010 verfügten Änderung bei der Besteuerung der Übertragung von Immobilien aus elterlicher Schenkung und Zuwendung in Griechenland. Der überraschend und mit sofortiger Wirkung gefasste Beschluss hatte sogar auch innerhalb des Lagers der Regierung zu energischen Einsprüchen wegen der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung geführt.

Erläuterungen bezüglich der Höhe des Steuerfreibetrages für elterliche Zuwendungen und Schenkungen, aber auch hinsichtlich der Steuerklassen des neuen steuergesetzlichen Rahmens für die Übertragung von Immobilien, werden von dem Wirtschaftsstab der Regierung am Dienstag bei der Diskussion im zuständigen Ausschuss des Parlaments erwartet.

Regierungssprecher Jorgos Petalotis erklärte in einem Radiointerview, dass am Dienstag die Regierung ihre Absichten offensichtlich werde, damit es keine Überrumpelung der Steuerzahler geben wird.

Besteuerung der Übertragung von Immobilien wegen Schenkung und elterlicher Zuwendung in Griechenland bis auf weiteres unbekannt

9. Januar 2010 / Aufrufe: 217 Keine Kommentare

In der Nacht von Donnerstag auf Freitag (08.01.2010) hat die griechische Regierung überraschend einen Erlass durch das – formal geschlossene – Parlament gebracht und die Besteuerung aller ab dem 08. Januar 2010 aufgrund einer Schenkung oder elterlichen Zuwendung erfolgenden Übertragungen von Immobilien in Griechenland als vorläufig erklärt.

Die neue griechische Regierung unter Georgios Papandreou hatte wiederholt angekündigt und betont, unter anderem auch die von der vorherigen Regierung unter Konstantinos Karamanlis praktisch abgeschaffte Erbschafts- und Schenkungssteuer wieder einführen zu wollen. Da mit dem neuen Steuergesetz nicht vor März 2010 zu rechnen ist, richteten sich insbesondere die Besitzer großer Immobilienvermögen darauf ein, ihr Vermögen noch vor dem Inkrafttreten der erwarteten erheblich ungünstigeren Bestimmungen zu übertragen.

Angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Übertragungen beachtlicher Vermögenswerte sah allerdings die Regierung die erhofften und im übrigen auch bereits global im Etat eingeplanten Mehreinnahmen schwinden und schritt kurzerhand zu der in Rede stehenden Verfügung.

Obwohl eindeutig verfassungswidrig, können demnach in Griechenland ab sofort Immobilien im Rahmen einer Schenkung oder elterlichen Zuwendung nur noch unter dem Vorbehalt der zukünftigen Feststellung der jeweiligen Steuerschuld erfolgen, deren Art der Bestimmung und Höhe jedoch bis auf weiteres unbekannt bleiben wird.

Areopag billigt Mietminderung aufgrund sinkender Teuerungsrate in Griechenland

31. Dezember 2009 / Aufrufe: 154 Keine Kommentare

Der Areopag (= Oberster Gerichtshof in Zivil- und Strafsachen in Griechenland) befand, dass in Einklang mit dem Zivilgesetzbuch der Mietzins einer Immobilie gerichtlich reduziert werden kann, wenn die Inflationsrate gesunken ist.

Der Beschluss wurde anlässlich des Falles eines Unternehmens gefasst, welches im Zentrum von Athen ein mehrstöckiges Parkhaus mit 114 Stellplätzen für fünf Jahre gemietet hatte; danach wurde die Vermietung verlängert. Bei Vertragsabschluss war eine jährliche Erhöhung des Mietzinses um jeweils 15 % vereinbart worden, weil diese Erhöhung die damalige Teuerungsrate abdeckte.

Es folgte jedoch eine erhebliche Minderung der jährlichen Teuerungsrate, woraus sich eine “Unverhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung” ergab.

Weiter wird in dem Urteil angeführt, dass das Beharren auf der Realisierung der vereinbarten jährlichen Erhöhung des Mietzinses um 15 % “der in Geschäften geforderten Aufrichtigkeit und Seriosität entgegensteht und gemäß dem guten Glauben und den Geschäftssitten die Angleichung des Mietzinses auf ein solches Niveau zu erfolgen habe, welches die Unverhältnismäßigkeit der beiderseitigen Leistungen beseitigt und den zerrütteten guten Glauben wiederherstellt“.

Nach dieser Begründung erfolgte eine Reduzierung der Erhöhung von 15 % auf 6 % jährlich.

Konkret wurde in dem Gerichtsurteil befunden, dass “der Mieter die Angleichung des – ursprünglichen oder nach vertraglicher oder gesetzlicher Erhöhung angeglichenen – geschuldeten Mietzinses verlangen kann, sofern aufgrund vorhersehbarer oder unvorhersehbarer Umstände zweifellos eine dermaßen wesentliche Minderung des Mietwertes des Mietobjekts eingetreten ist, dass unter den gegebenen Umständen das Beharren des Vermieters auf der Entrichtung des vereinbarten Mietzinses der Aufrichtigkeit und Seriosität entgegensteht, die in den Geschäften gefordert wird, und gemäß dem guten Glauben und den Vertragssitten die Angleichung des Mietzinses auf jenes Niveau zu erfolgen hat, welches die Unverhältnismäßigkeit der von beiden Seiten erbrachten Leistungen aufhebt und den zerrütteten guten Glauben wiederherstellt“.